Art. 469, 519 ZGB; Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Willensmangels. Psychische Beeinflussung genügt nur, wenn der Erblasser dadurch in der freien Willensbildung und -betätigung tatsächlich gehindert war; blosses Abhängigkeits- oder Einwirkungsverhältnis reicht nicht aus. Bei Irrtum über Beweggründe ist die Anfechtung nur zulässig, wenn die unrichtige Vorstellung für die Verfügung kausal und bestimmend war; es ist darzutun, dass der Erblasser ohne den Irrtum anders oder gar nicht verfügt hätte. Die öffentliche Urkunde und die Zeugnisbestätigung begründen volle Beweiskraft, deren Unrichtigkeit nur durch Gegenbeweis erschüttert werden kann (vgl. Art. 9 ZGB, consid. betreffend Urkundenbeweis).
als sie im Einvemehmen mit dem Ehemann zu handeln und bei Uneinigk;eit seinen Willen als entscheidend anzu- erkennen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr der Genuss des Rechtes und insbesondere die Möglichkeit zusteht, es beim Ausscheiden des Ehemannes selbständig auszuüben. Im Streit um den Entzug dieses ihr höchst- persönlich zustehenden Rechtes ist der Ehemann nicht von Gesetzes wegen ihr Stellvertreter. Sie hat Anspruch darauf, im Entzugsverfahren als selbständige Partei behandelt zu werden, woraus folgt, dass auch ihr und nicht nur dem Ehemann der Entscheid über den Entzug der Elterngewalt zugestellt werden muss. Da die untere kantonale Behörde dies versäumt hat, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht haltbar. Dieses Mangels wegen die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, besteht aber kein Anlass, da die vorliegenden Akten zur Sachentscheidung genügen, zu der das Bundesgericht gemäss Art. 93 OG selbst zuständig ist. Damit wird der von der Beschwerde- führerin wegen des gleichen Mangels erklärte staatsrecht- liche Rekurs gegenstandslos. 2. u. 3. -Ausführungen über die Voraussetzungen für den Entzug der Elterngewalt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Beschwerden werden abgewiesen und demgemäss der Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber heiden Beschwerdeführern bestätigt. Vgl. auch Nr. 15. -Voir aussi n° 15.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
5. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 13. Februar 1941 i. S ..
Mo D. gegen P. U. und M. U.
Erbreckt, Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen W illens-
mangels,
Art. 469, 519 ZGB.
-Anfechtung der unter psychischem Zwang (Hörigkeit des
Testators) entstandenen Verfügung;
-Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtums des
Testators mit Bezug auf die Beweggründe. Voraussetzungen
dafür.
Droit 8UCCllssoral. Demande tendante a l'annulation d'une disposition
cl cause de mort pour vice du consentement. Art. 469, 519 GG.
-Action intentee en raison du fait que le testateur aurait agi
sou l' mpire d'une .contrainte morale (attachement servile).
-ActIOn mtentee en raIson de l'erreur sur les motifs dans laquelle
le testateur se serait trouve.
Diritto successorio. Azione volta ad ottenere l'annullamento di
una disposizione a causa di morte a motivo di vizi del consenso.
Art. 469 e 519 GG.
-Azione promossa pel fatto che il testatore avrebbe agito sotto
una pressione morale (affezione servile).
-Azione promossa per l'errore Bui motivi, nel quale il testatore
si sarebbe trovato.
(Aus dem Tatbe8tand :)
vom 27. März 1937 über die Verteilung seines Nachlasses
auf seine
drei Töchter bestimmt, dass er diese Erben von
jeder Ausgleichspflicht befreie und vom Vermögen je
6/16 den Töchtern P. U. und Frau M. U. zuweise, der
Tochter Frau M. D. hingegen nur den Rest von 4/16,
was ihrem gesetzlichen Pflichtteil entsprach.
Diese Erbin erhob Klage gegen ihre beiden Schwestern,
indem sie die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung
geltend machte. Sie behauptete, der Erblasser habe sich
unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung,
Drohung
und Zwang befunden, als er sie mit seiner Ver-
Erbrecht. Nu 5. fügung zum Vorteil ihrer Geschwister zuriickgesetzt habe. Er sei seiner Freundin Frau G. hörig gewesen und habe sich in allen seinen wichtigen Handlungen nach dem Willen dieser Frau gerichtet, die ihn auch durch unwahre und täuschende Angaben gegen sie, die Klägerin, auf- gehetzt und dadurch zu dem sie benachteiligenden Testa- ment veranlasst habe. Sollte er sie aber auf den Pflichtteil zurückgesetzt haben in der Meinung, dass sie als Pächterin des ihm gehörenden Wirtschaftsbetriebes ein 'für die Zukunft gesichertes Einkommen finden werde, so hätte er sich auch hierüber im Irrtum befunden, da sie durch dieses Unternehmen in der Folge ohne ihre Schuld ruiniert worden sei. B. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen, ebenso das Bundesgericht, an das die Klägerin die Berufung eingereicht hatte, u. a. mÜ folgender BegrUndung : Die Klägerin beruft sich auf alle in Art. 469 Abs. 1 ZGB angeführten Anfechtungsgründe, nämlich auf Irrtum. arglistige Täuschung, Drohung und Zwang. Was sie nach den Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hin- sicht vorgebracht hat, ist aber, sei es bewiesen oder nicht, von vornherein ungeeignet, den Tatbestand einer durch Drohung oder Zwang beeinflussten Testamentserrichtung zu erfüllen. Es fehlt jede Angnbe darüber, unter welchen Umständen und mit welchem Nachteil der Testator für den Fall einer anderslautenden VerfÜgung widerrechtlich bedroht worden sei. Die Klägerin scheint vielmehr be- haupten zu wollen, dass der Testator von einem Zwang psychischer Art beherrscht gewesen sei, weil er sich in einem an Hörigkeit grenzenden Verhältnis zur Frau G. befunden und allgemein unter deren Einfluss gestanden habe. Selbst wenn dies richtig wäre, würde es zur Annahme eines für die Testamentsanfechtung genügenden Zwanges aber nicht ausreichen. Der Testator müsste sich in. der Erbrecht. No 5 .. l5 Unmöglichkeit befunden haben, den auf ihn einwirkenden Beeinflussungen mit eigenen Überlegungen zu begegnen und seinen eigenen Willen zu bilden und zur Geltung zu bringen. Da die Verfügung in der Form der öffentlichen Urkunde errichtet wurde, in welcher vom Urkunds- beamten die ausdrückliche eigene Willenserklärung des Testators verurkundet und von. den Zeugen' bescheinigt wurde, dass der Erblasser sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 499-501 ZGB), müsste die Klägerin zunächst die Richtigkeit dieser Urkunde durch Gegenbeweis widerlegt haben (Art. 9 ZGB). Davon ist aber nicht die Rede. Was die übrigen AnfechtungsgrÜDde des Irrtums und der absichtlichen Täuschung anbelangt, glaubt die Kläge- rin, ihrer Substanzierungspflicht genügt zu haben, weil im Erbrecht, im Unterschied zur Geltendmachung von Willensmängeln bei Verkehrsgeschäften, jeder beliebig geartete Irrtumstatbestand genüge. Richtig ist, dass der Irrtum kein wesentlicher im Sinne von Art. 24 OR zu sein braucht. Er muss nicht, wie nach Art. 24 Ziff. 4 OR, einen bestimmten, eine notwendige Grundlage des Geschäftes bildenden Sachverhalt betreffen, sondern kann sich auch auf einen bIossen Beweggrund und demgemäss sowohl auf gegenwärtige Umstände wie erst in der Zukunft ernartete Ereignisse beziehen. Doch folgt schon aus dnm Begriff des Beweggrundes, dass die unrichtige Vorstellung des Erblassers eine Annahme oder Erwartung betreffen muss, die für ihn bestimmend und ausschlaggebend war. Er muss, wie Art. 469 ZGB ausdrücklich bestimmt, seine Verfügung unter dem Einfluss des Irrtums errichtet haben, ,und es muss demgemäss dargetan sein, dass er ohne diese irrtümliche Anschauung eine andere oder keine Verfügung getroffen hätte. Folgen Ausführungen darüber, dass dieser Nachweis nach den Feststellungen des kanto- nalen Richters nicht erbracht sei,1