BGE 67 I 65
BGE 67 I 65Bge09.05.1941Originalquelle öffnen →
BGE 67 I 65 - ArmenrechtsanspruchAbruf und Rang:
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Regeste:
Sachverhalt:
A.
B.
C.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
11. Auszug aus dem Urteil
vom 9. Mai 1941 i.S. K. gegen Thurgau.
Regeste:Aus Art. 4 BV folgt unmittelbar nur ein Anspruch auf Befreiung von jeder Vorschusspflicht. Der Anspruch auf Befreiung von Prozesskostenauflagen überhaupt kann sich nur auf das kantonale Recht stützen.Der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Armenrechtsanspruch wird dadurch gegenstandslos, dass die arme Partei das Verfahren tatsächlich hat durchführen können. (Erw. 1.)Bei der Erteilung des Armenrechts an einen Minderjährigen darf für die Bedürftigkeit auf die Verhältnisse der Eltern abgestellt werden, da sich die elterliche Beistands- und Unterhaltungspflicht wie die eheliche (im Gegensatz zur Unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB) auch auf den Rechtsschutz erstreckt. (Erw. 2 und 3.)Sachverhalt:A.
Der Rekurrent Ernst K., geboren 1923, wurde im Juni 1940 wegen Diebstahls zweier Flobertgewehre zu einem Tag Gefängnis, bedingt erlassen, verurteilt. In der vorangehenden Untersuchung hatte das Bezirksamt Arbon Pfarrer R. und Lehrer B. aufgefordert, über Vorleben, Charakter, Bildungsgang, Fleiss und Betragen des Genannten ausführlich Bericht zu erstatten. R. und B. gaben die verlangten Berichte 26. und 27. Mai 1940. Sie äusserten sich dabei in einer Weise über den Rekurrenten, die dessen Vater Emil K. als den Tatsachen widersprechend und für seinen Sohn beleidigend erachtete. 1
Vater K. erhob deshalb als "gesetzlicher Vertreter seines Sohnes im Sinne von Art. 279 ZGB" gegen R. und B. Klage mit dem Begehren, die Beklagten seien der Ehrverletzung schuldig zu erklären, angemessen zu bestrafen und solidarisch zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 500.- zu verpflichten. Gleichzeitig kam er beim Gemeinderat um die Ausstellung eines Armutszeugnisses nach § 103 ZPO ein für die Durchführung des Prozesses. Der Gemeinderat verweigerte dies wegen fehlender Bedürftigkeit. Vater K. beschwerte sich hierüber beim Bezirksrat Arbon. Dessen Erhebungen ergaben folgendes: Der Kläger Ernst K. lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und drei Geschwistern Anna (geb. 1917), Sophie (geb. 1921) und Margrit (geb. 1927). An die Kosten des Haushalts tragen neben dem Vater, dessen Einkommen Fr. 200.- beträgt, monatlich bei: der Kläger seinen vollen Verdienst von Fr. 150.-, Sophie von ihrem Verdienst Fr. 80.- und die Mutter ihren Verdienst aus Heimarbeit von Fr. 50.-. Anna ist seit September 1940 wegen Krankheit erwerbsunfähig und wird es jedenfalls noch einige Zeit bleiben, während Margrit noch schulpflichtig ist und nichts verdient. 2
Auf Grund dieser Erhebungen wies der Bezirksrat Arbon die Beschwerde ab. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid durch Beschluss vom 30. Januar 1941 in der Annahme, ein Familieneinkommen von Fr. 480.- reiche in ländlichen Verhältnissen aus, um neben dem Lebensunterhalt der Familie die Kosten des vorliegenden Prozesses zu bestreiten. 3
B.
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Emil K. namens seines minderjährigen Sohnes Ernst die Aufhebung dieses Beschlusses des Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV. 4
C.
Die Bezirksgerichtskommission Arbon hat den Ehrverletzungsprozess ohne Rücksicht auf den Verwaltungsstreit über die Ausstellung des Armutszeugnisses erstinstanzlich durchgeführt und durch Urteil vom 22. Oktober 1940 die Klage abgewiesen sowie dem Kläger Ernst K. die Gerichtskosten von Fr. 42.- und eine Prozessentschädigung von Fr. 30.- auferlegt. Vater K. hat dagegen appelliert. Der nach § 283 ZPO mit der Berufungserklärung zu erlegende Betrag (Fr. 64.-) wurde von einem Dritten einbezahlt. 5
Durch Verfügung vom 1. April 1941, nach Erhebung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde, hat der Präsident der obergerichtlichen Rekurskommission gestützt auf § 97 Ziff. 2 und 3 ZPO dem Kläger Ernst K. aufgegeben, zur Sicherstellung der Parteikosten der Beklagten eine Kaution von Fr. 100.- zu leisten, ansonst die Berufung als verwirkt erklärt würde. 6
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. 7
Erwägungen:
Aus den Erwägungen: 8
Erwägung 1
Die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur auf Willkür hin nachprüfen. Dagegen steht ihm bei Anständen über die bundesrechtliche Befreiung von der Vorschusspflicht grundsätzlich die freie rechtliche Überprüfungsbefugnis zu, also auch die freie Bestimmung des Rechtsbegriffs der Armut (Bedürftigkeit), durch die der Anspruch bedingt ist. Wo innert des an sich richtig umschriebenen Begriffes die Entscheidung über die Bedürftigkeit nur noch von der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse abhängt, könnte es auch bei solchen Anständen nur einschreiten, wenn die kantonale Behörde bei jener Würdigung sich der Willkür schuldig gemacht, sich auf offensichtlich falsche, aktenwidrige Annahmen gestützt hätte. 10
Im vorliegenden Falle ist der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Armenrechtsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren vor der bezirksgerichtlichen Kommission dadurch gegenstandslos geworden, dass der Rekurrent dieses tatsächlich hat durchführen können. Dagegen ist er trotz der Hinterlegung des durch § 283 ZPO geforderten Vorschusses noch von Bedeutung für das Berufungsverfahren infolge der Verfügung des Präsidenten der obergerichtlichen Rekurskommission vom 1. April 1941 inbezug auf die Kosten der Gegenpartei, ferner für den Fall, dass das Obergericht die Abnahme der vom Rekurrrenten beantragten Beweise anordnen sollte, weil dann die Durchführung des Beweisverfahrens zur Auflage eines Kostenvorschusses nach § 96 ZPO führen könnte. 11
Erwägung 2
Erwägung 3
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