Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 46 Abs. 3 MFV; der vorfahrende Radfahrer hat beim Überholen den seitlichen Abstand nicht bloss nach dem augenblicklichen Raum neben dem überholten Fahrzeug, sondern nach der gesamten Verkehrslage zu bemessen. Er hat besonders vorsichtig zu fahren und auch solche Umstände zu berücksichtigen, welche das Verhalten des Vorausfahrenden beeinflussen können (insb. erwartbare Ausweichbewegungen). Ein leichtes Verschieben innerhalb der eigenen Fahrbahn begründet keine Signalpflicht; ein Zeichen ist erst erforderlich beim Abschwenken aus der bisherigen Fahrbahn. Die Frage der Aktenwidrigkeit ist von der blossen Beweiswürdigung zu unterscheiden (consid. 1-3).
in der denkbar; engsten Beziehung steht, Motorfahrzeuge führt, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist, fällt nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2. Diese bezieht sich nicht auf solche ständige Aushilfsarbeit, wie der Beschwerdeführer sie neben der Bureauarbeit als Chauf- feur im eigenen Geschäfte versieht, wenn er erklärt, er führe nur ausnahmsweise ein Motorfahrzeug und nie über drei Tage in der Woche. Die im Interesse der Ver- kehrssicherheit erlassenen Vorschriften der Verordnung über die Ruhezeit gelten nach ihrem Zwecke auch für solche nebenberufliche Betätigungen als Chauffeur. 2. -Dass der Vorfall vom 27./28. September 1938- die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verordnung auf den Angeklagten vorausgesetzt -objektiv den Tatbe- stand der Übertretung des Art. 4 Abs. 1 und 2 Vo er- füllt, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr und bedarf daher keiner weitem Erörterung. 3. -Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer die Schuldhaftigkeit der Übertretung, jedoch zu Unrecht. Als Mitinhaber eines Autotransportgeschäftes musste er mit den Vorschriften der Verordnung vertraut sein und daher wissen, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit (Art. 4) einen weiteren Personenkreis erfassen als dieje- nigen über die Arbeits-und Präsenzzeit (Art. 3) und die Kontrolle (Art. 7). Falls er bisher der Verordnung nicht zu unterstehen geglaubt hatte, so war doch die polizeiliche Anhaltung und Anweisung zum Übernachten in Jona geeignet, ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung zu erwecken, die einfach in den Wind zu schlagen zumin- dest Eventualdolus in sich schliesst. Demnach erkennt der Ka88atWn8koj " Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N° 10.
62 Strafrecht. vor dem Tranihäuschen stehenden Personen nach links halten müsse. O. -Mit 'der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Aufhebung des Urteils des Kassationsgerichtes, weil Art. 25 MFG verletzend, und Freisprechung. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, der Beschwerdeführer habe beim Vorfahren keinen genügenden Abstand einge- halten und er habe voraussehen müssen, dass das Über- holen an jener Stelle zur Gefährdung des andern Rad- fahrers führen müsse. In letzterem Zusammenhang sei die obergerichtliche und vom Kassationsgericht übernommene Annahme, es befänden sich im Protokoll über die Ein- vernahme des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Voraussehbarkeit der brüsken Linksbewegung nicht vorausgesehen habe , aktenwidrig. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz ferner an, der Beschwer- deführer sei verpflichtet gewesen, seine Vorfahrabsicht durch ein Glockenzeichen kundzutun, obwohl der andere Radfahrer 2-3 m vor dem Überholen sich umgeschaut und ihn erblickt habe. Der Unfall sei ausschliesslich dadurch verursacht worden, dass Rechenmacher in vor- schriftswidriger Weise plötzlich, brüsk und ohne Zeichen- gabe mit der Hand nach links abgebogen habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Eine Aktenwidrigkeit in dem in BGE 62 I 61 umschrie- benen Sinne liegt nicht vor. Ob der Inhalt des Einver- nahmeprotokolls Anhaltspunkte für eine bestimmte An- nahme biete oder nicht, ist Beweiswürdigungsfrage, wie aus der betreffenden Erwägung des Kassationsgerichts (S. 10, d) klar hervorgeht. Das obergerichtliche Urteil bildet übrigens nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtig- keitsbeschwerde. Der einem andern vorfahrende Radfahrer muss nicht nur nach Art. 25 Abs. 1 MFG (in Verbindung mit Art. Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 10.
den letztern nicht von der Einhaltung eines angemessenen
Überholungsabntandes ; denn wenn der Vordermann ihn
gesehen hatte,' so brauchte er -in dem kurzen Aucren-
'"
blick des Zurückschauens -nicht seine Vorfahrabsicht
erkannt zu haben. Das leichte Linkshalten des Rechen-
macher lag noch innerhalb der Marge, in der sich der
Fahrzeugführer seitlich bewegen kann, ohne dies mit
Zeichen anzeigen zu müssen. Das Handzeichen (Art. 75
Abs. 2 MFV) muss
der Radfahrer geben, wenn er von
der bisherigen Fahrbahn abschwenken, nicht aber, wenn
er bloss in seiner Fahrbahn etwas zur Seite rücken will.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
11. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1941
i. S. K. gegen Thurg3u.
Armenrecht:
Aus Art. 4 BV folgt unmittelbar nur ein Anspruch auf Befreiung von jeder Vorschusspflicht. Der Anspruch auf Befreiung von Prozesskostenauflagen überhaupt kann sich nur auf das kan- tonale Recht stützen. Der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Armenrechtsanspruch wird dadurch gegenstandslos, dass die arme Partei das Ver- fahren tatsächlich hat durchführen können. (Erw. 1.) Bei der Erteilung des Armenrechts an einen Minderjährigen darf für die Bedürftigkeit auf die Verhältnisse der Eltern abgestellt werden, da sich die elterliche Beistands-und Unterhaltungs- pflicht wie die eheliche (im Gegensatz zur Unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB) auch auf den Rechtsschutz erstreckt. (Erw. 2 und 3.) Assistance ituiiciaire gratuite: Seul le droit a l'exoneration des avances de frais decoule imme- diatement de l'art. 4 CF. L'exoneration totale des frais de jus- tice ne peut etre deduite que de la Iegislation cantonale. Le droit a. l'assistance judiciaire gratuite, tel qu 'il resulte imme. diatement de l'art. 4 CF, ne peut plus etre invoque par le justi- ciable qui a ete effectivement en mesure de proceder (consid. 1). Lorsqu'il s'agit d'accorder l'assistance judiciaire gratuite a. un mineur,l'autorite peut tenir compte de la situation des parents, car le devoir d'assistance et d'entretien des' parents; comme celui de l'epoux (par opposition au devoir d'assistance prevu par les art. 328 s. CC) s'etend aussi. a la defense des droits en justice (consid. 2 et 3). Assistenza. gituiiziaria gratuita : Soltanto il diritto di esonero dall'anticipo delle spese discende immediatamente dall'art. 4 CF. L'esonero totale dalle spese giudiziarie non puo essere dedotto che dalla legislazione can- tonale. AB 67 I -1941