Municipal taxes on federal properties: direct tax exemption

BGE 67 I 303Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.07.1939Partially Granted

Zusammenfassung

The Swiss Confederation challenged three municipal levies of Santa Maria on customs properties used for federal purposes. The Federal Court held that only disputes over federal-law limits on cantonal and communal taxation are cognizable in the direct administrative action. It found the communal work tax to be a direct tax, because it was imposed uniformly on property values without apportionment according to individual special benefit, and therefore the federal properties were exempt. The hydrant levy, however, was characterized as a permissible special charge, since it was tied to properties benefiting from the fire-protection installation. The claim was thus upheld only for the Gemeindearbeitssteuer.

Regest

Art. 10 GarGes.; Art. 18 lit. a VDG; taxation of federal properties by cantons and communes. In the direct administrative action, the Federal Court reviews only disputes concerning federal-law restrictions on cantonal and communal taxation; questions of the proper application of cantonal tax law fall outside that procedure (consid. 1). Immovable property directly devoted to federal purposes is exempt from direct taxes, but may be subjected to indirect taxes, fees and special charges. A levy qualifies as a special charge only if it compensates a special advantage conferred by a public service and if its apportionment is adapted to the extent of that individual advantage; a uniform property levy without such differentiation is a tax, not a special charge (consid. 3). A charge assessed only on properties benefited by a hydrant installation may constitute a permissible special charge even if calculated as a percentage of value.

Gesamter Gesetzestext

302 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Aufwendungen des Bundes für Verwaltung und Unterhalt des Korpsmaterials in einem Masse gewachsen, dass ein starkes Missverhältnis zu jener Gegenleistung des Kantons eingetreten ist dergestalt, dass für die durch die Grenz- truppen bedingten Mehrkosten die Regelung des Vertrages aufgehört hat, mit Art. 159 I MO übereinzustimmen und in diesem Umfang die Anwendung des Vertrages gegen zwingendes Recht verstossen würde. Der Bund würde für die gesetzlich dem Kanton obliegende Verwaltung und Instandhaltung des Korpsmaterials der Grenztruppen aufzukommen haben, ohne vom Kanton die angemessene Vergütung zu erhalten oder erhalten zu haben, die allein eine solche Verschiebung der gesetzlichen Pflicht als statt- haft erscheinen lässt. Das entscheidende Moment ist hie- bei der objektive Widerspruch des Vertrages zum Gesetz, der infolge der neuen Sachlage sich herausgestellt hat, und nicht etwa die Vorstellung, welche die beidseitigen Behör- den über die finanzielle Bedeutung von Zifier 3 und 4 des Vertrages gehabt haben. Darum ist hier auch unbe- helflich der Hinweis des Kantons auf die Verpflichtung des Bundes aus Ziffer 4, alle künftig für die kriegsmässige Magazinierung des Korpsmaterials notwendig werdenden Einrichtungen zu erstellen, sofern man hieraus folgern möchte, dass doch an die Möglichkeit wichtiger Änderun- gen der Truppenordnung, wie die Aufstellung der Grenz- truppen eine ist, gedacht worden sei. Zifier 3 und 4 des Vertrages können aber doch nicht ganz allgemein als rechtlich unwirksam erklärt werden in Hinsicht auf die durch die Besorgung des Korpsmaterials der kantonalen Grenztruppen erwachsenden Kosten. Es ist ja nicht der Charakter der Truppen als Grenztruppen, der diese Unverbindlichkeit zur Folge hat, sondern das erwähnte quantitative Missverhältnis, das zwischen Lei- stung und Gegenleistung eingetreten ist. Soweit trotz des Hinzukommens der Grenztruppen ein solches Missver- hältnis der vertraglichen Leistungen nicht entsteht, ist auch keine Nichtigkeit des Vertrages vorhanden. Es muss Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43.

'daher berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit der Schaffung der Grenztruppen zufolge der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar 1939 für den Bund auf dem Boden des Vertrages eine Ent- lastung in der Weise sich ergeben hat, dass das Korps- material der kantonalen Stammeinheiten aufgehört hat, kantonales Korpsmaterial zu sein. Die Nichtigkeit der Zifiern 3 und 4 ist nur in dem Masse auszusprechen, in dem AufweiIdungen auf das kantonale KorpsIDaterial, inbegriffen dasjenige der Grenztruppen, die Kosten über- steigen würden, die der Bund hätte, wenn es keine Grenz- truppen gäbe, das heisst, wenn das Korpsmaterial der Stammeinheiten kantonales Material verblieben wäre. Nur in diesem Sinne sind die Klagebegehren I und 3 teilweise gutzuheissen. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 43. Urteil vom 28. Novemher 1941 i. S. Schweiz. Eidgenossen- schaft gegen Einwohnergemeinde Santa Maria. Bundesrevhtliche Beschränkungen. kantonaler Abgaben.

  1. Anstände über solche Beschränkungen werden vom Bundes- gericht im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt Art. 18, lit. a VDG). -Andere Anstände über die Besteuerung m den Kantonen, vor allem Fragen richtiger Anwendung des kantonalen Abgabenrechts, gehören nicht in dieses Verfahren. .Unter Art. 18, lit. a fallen auch die Abgaben an Gemeinden.
  2. Liegenschaften, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, dürfen von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit direkten Steuern belegt werden. Indirekte Steuern, Gebühren und Vorzugslasten sind zulässig. Limites '!PP0rMes aux contributions cantonales par le droit fideral. I. Les htiges portant sur de teIles limites sont portes devant le 'J!ribunal federal par la voie du proces administratif direct (art. 18 ht. a JAD). -Tons autres litiges relatifs a l'imposition dans les cantons et notamment les questions relatives a l'appIica-

304 Verwaltwlgs und Disziplinarrechtspflege. Hon correcte du droit fiscal cantonal ne peuvent etre debattus dans cett,e procedure.. . A L'art. 18 üst aunsi applncable aux Impnts, communnux. 2. Les immeubles qUl sont di:ectement, de llle au ervIce de la Confederation ne peuvent etre frappes dimpots dlrects par,les cantons ni par les communes. Ils peuvent, en revanche, etre atteints par les impöts indirects, les taxes et leB charges de preference. Limitazioni delle contribuzioni canton,!li.da parfe deZ dir.itto.federale.

  1. Contestazioni relative a queste IImItazlOlll sono glU ate ?a l Tribunale federale per la via deI processo ammlllIStratIv diretto (art. 18 lett. a GAD). -Tutti gli altri Iitigi.concernentl l'imposizione nei cantoni e in particolare le questlOlll relatIve aHa corretta appIicazione deI diritto fiscale cantonale non entrano in questa procedura.. . L'art. 18 e appIicabile anche alle Imposte comunaIi. 2 Gli immobili direttamente destinati al servizio della Canfede- . razione non possono essere colpiti da poste dirette per ? era dei cantoni e dei comuni, ma possono lllvece essere COlPIti da imposte indirette, tasse e contributi. A. Die Gemeinde Santa Maria bezieht u. a. eine Rüfensteuer, eine Gemeindearbeitssteuer und eine Hydran- tensteuer. Die Rüfensteuer dient der Tilgung der Kosten der Rüfen- verbauungen links und rechts des Rom. Sie beträgt je 2 5 0/ des Brutto-Katasterwertes der auf Seite der Ver- , 00 S bauung liegenden und 1,5 °/00 der auf der anderen elte liegenden Grundstücke (Art. 35 des Steuerreglementes der Gemeinde Santa Maria von 1939, StRegl.). Vor 1937 waren die Ansätze höher. Die Gemeindearbeit8steuer s9ll die Kosten der Gemeinde- arbeit (Gemeinwerk) zum Teil decken. Sie beträgt 1,5 °/00 des Brutto-Katasterwertes der im Gemeindebann liegenden Grundstücke (Art. 36 StRegl.). Ausserdem leistet jede Haushaltung für Fr. 4.50, und jeder Einwohner von 12 bis 65 Jahren für einen nach Alter und Geschlecht abgestuften Betrag Gemeindearbeit gra- tis ; Viehbesitzer entrichten zugunsten der Gemeindearbeit- Rechnung Fr. 0.10 für jedes Stück Grossvieh und Fr. 0.05 für das Kleinvieh (Art. 37 StRegl., Variante). Die Hydrantensteuer (lit. m des StRegl.) ist eingeführt worden durch einen Gemeindebeschluss vom 22. November

1924 zur Amortisation einer aus der Rekonstruktion der Hydrantenanlage entstandenen Schuld von Fr. 60,000.-. Es werden erhoben:

  1. auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde 1,2 °/00 des Verkehrswertes ;
  2. von jeder Haushaltung Fr. 20.-;

Fr. 5.-bis 50.-auf Auslaufhahnen ; 4) auf Boden und Kapitalien I 0/00 ; 5) auf Grossvieh Fr. 1.20, auf Kleinvieh 20 Rappen für jedes Stück. Am 30. Juni 1937 beschloss die Gemeindeversammlung eine Herabsetzung dieser Taxen um 25 %, B. -Am 24. Januar 1940 hat die Gemeindeverwaltung von Santa Maria der eidgenössischen Zollkreisdirektion mitgeteilt, dass sie auf dem Zollhaus in Santa Maria die drei genannten Abgaben zu erheben gedenke; sie ersuchte, zur Festsetzung des Katasterwertes, um Angabe des Ver- kehrswertes des Hauses. Die Zollkreisdirektion bestritt die Steuerpflicht unter Berufung auf Art. 10 des BG. über die politischen und polizeilichen. Garantien zugunsten der Eidgenossenchaft, vom 26. März 1934 (GarGes., GesSamlg. 1934 S. 509). Eine Ausnahme hievon machen einzig die Steuern, bezw. Abgaben an die Gemeinde für das Feuer- löschwesen. Daraufhin verlangte die Gemeinde die 3 Abgaben, zunächst auf 10 Jahre zurück; sie beschränkte dann aber die Forderung auf die 5 Jahre 1935 bis 1939. Sie berechnete am 22. August 1940 : a) die Rüfensteuer zu 2,5 %0 für das Zollhaus und einen Garten in Santa Maria und das Zollhaus ,auf dem Umbrail mit Fr. 18.30 im Jahr, b) die Gemeindearbeitssteuer zu 1,5 %0 für die nämlichen Objekte mit Fr. 11.-im Jahr, c) die Hydrantensteuer auf dem Zollhaus und dem Garten in Santa Maria mit Fr. 14.50 im Jahr für 1935 und 1936 und Fr. 10.85 für 1937-1939, im Ganzen für alle 3 Abgaben samt Zins Fr. 251.05. AS 67 1-1941 20

y.'rwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege. Die eidgenössische Verwaltung lehnte die Forderung ab und erhob gegen die Betreibung Reehtsvorsehlag. Auf ein GeSueh der eidgenössischen Oberzolldirektion, die Gemeinde Santa Maria zu veranlassen, die Gemeinde- arbeitssteuer und die Hydrantensteuer nicht, und die Rüfensteuer nur für das Jahr 1939 einzufordern, trat der Kleine Rat des Kantons Graubünden nicht ein. e -Mit Klage vom 15. März 1941 beantragt die eid- genössische Oberzolldirektion namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, festzustellen, dass die Liegenschaften der Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail steuerfrei und die bezüglichen Steuerforderungen. der beklagten Gemeinde Santa Maria nichtig seien. Die Rüfensteuer werde als Vorzugslast im Sinne der Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 40, Abs. 5, grundsätzlich anerkannt und nur die Zahlungspflicht für die zurückliegenden Jahre bestritten. Diese Steuer scheide daher für die Frage der Steuerbefreiung auf Grund des Garantiegesetzes aus. Dagegen widerspreche die Belastung mit der Hydranten- steuer und der Gemeindearbeitssteuer den Vorschriften des Garantiegesetzes. Die Anschaffung eines Gemeinde- hydranten und die Gemeindearbeit komme nicht nur Ein- zelnen in der Gemeinde zugute, sondern der ganzen Ge- meinde. Zu diesen Steuern würden alle Liegenschafts- besi.tzer gleichermassen he:rangezogen. Es werde dabei auch nicht abgestuft wie bei der Rüfensteuer. Massgebend sei hier die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Steuergemeinde, bemessen nach Grundbesitz, Vieh- habe und Grösse des Haushaltes. Die beiden Abgaben seien direkte Steuern, wie die Beleuchtungsabgaben von Bulle (BGE 47 I S. 296 ff.) und Herisau (SALIs-BURCKHARDT I No. 266 IV) und die Beiträge an die Strassenbeleuchtung, die Kehrrichtabfuhr und den Strassenunterhalt in Frei- burg (ebenda No. 266 V). Für den Fall, dass die Abgabepflicht angenommen werde, wird die Nachforderung für die vier Jahre 1935 bis 1938 Befreiung VOll kantonalen Abgaben. N0 43. 307 bestritten. Die Steuer sei erst am 22. August 1940 festge- setzt worden und könne sich nur auf die letzte Abgabe- periode von einem Jahr beziehen. Vor 1940 sei die Klägerin nie zur Steuerdeklaration aufgefordert worden. D. -Die Gemeinde Santa Maria beantrftgt Abweisung der Klage, unter Kosten-und Entsehädigungsfolge. Die bestrittenen Abgaben seien keine direkten oder indirekten Steuern, sondern Gebühren oder Vorzugslasten im Sinne von Art. 40, Abs. 5 der graub. KV. Der Beitrag für die Wasserversorgung und die Hydran- tenanlage sei eine typische Vorzugslast. Die Hydranten als Löseheinrichtungen kämen in besonders hohem Masse den Gebäudeeigentümern zugute. Rund die Hälfte der gesamten Erstellungskosten, die Fr. 55,000.-betrugen, werde von der Gemeinde aus den Gemeindeeinkünften und direkten Steuern aufgebracht. Nur der Rest werde zum Ausgleich besonderer Vorteile unter diejenigen ver- schnitzt , die aus der Anlage besondern Nutzen ziehen, unter die Eigentümer der im Bereiche der Hydranten- anlage liegenden Gebäude, des Bodens, dessen Ertrag nor- malerweise in solchen Gebäuden untergebracht wird, ferner auf das Vermögen der Personen, die in diesen Gebäuden wohnen und die Haushaltungen mit Viehhabe, die darin untergebracht sind. Der Schnitz richte sich dabei nicht nach der Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen, und die Verteilung auf mehrere Jahre ändere nichts am Charakter als Vorzugslast. Aueh der Beitrag an die Kana- lisation der Gemeinde Thun sei nicht als direkte Steuer angesehen worden (SALIs-BURCKHARDT No. 266 II). - Übrigens seien die Abgaben an die Gemeinde für das Feuerlöschwesen und damit die Hydrantenabgabe am

  1. Februar 1940 von der Zollkreisdirektion anerkannt worden. Auch bei der auf die Grundstücke verlegten Gemeinde- arbeitssteuer handle es sich um eine typische Vorteilsaus- gleichung oder Gebühr. Die Gemeinde Santa Maria führe die Erstellung und den Unterhalt von Weg und Steg im

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Gemeinwerk au , wobei ein Teil der Kosten aus direkten Steuern gedeckt, ein zweiter Teil durch Gratisarbeit nach Haushaltungen' aufgebracht und ein dritter Teil auf die Grundstücke unter Berücksichtigung des ihnen gewährten besonneren Nutzens ( verschnitzt werde. Die Klägerin werde nur zu einem Beitrag an diesen dritten Teil der ufwendungen herangezogen. Die geforderten bgaben seien nicht verjährt ; in der Beschränkung der Forderung auf 5 Jahre liege ein frei- williges Entgegenkommen. Selbst wenn das Garantiegesetz den Forderungen ent- gegengehalten werden könnte, so würde es sich doch rechtfertigen, dass der Bund, wie er es in andern Fällen auch getan habe, die geforderten Beiträge der armen Berg- gemeinde freiwillig zahle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach rt. 18, lit. a VDG können dem Bundesgericht nur n stände über bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler bgaben zur Entscheidung unterbreitet werden. dere Fragen, besonders solche der richtigen nwendung kan- tonalen Rechtes, gehören nicht in dieses Verfahren. Das Bundesgericht hat sich daher hier nur mit der Beanstan- dung zu befassen, die aus dem eidgenössischen Garantie- gesetz hergeleitet wird. uf die eventuellen Einwendungen gegen die Forderungen der Gemeinde Santa Maria, die Frage, ob die bgaben für zurückliegende Jahre erhoben werden dürfen, soweit sie nicht unter das Garantiegesetz fallen sollten, und ob für sie ein Zins gefordert werden kann, ist daher nicht einzutreten. 2. -Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaften des Bundes in Santa Maria und auf dem Umbrail, für die die beanstandeten bgaben erhoben werden sollen, un- mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind und daher, gemäss t. 10 des GarGes. nicht mit einer direkten Steuer belegt werden dürfen. Streitig ist nur, ob die Befreilmg VOll kantonalen Ahgaben. Nn 4:1.

Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer der Ge- meinde Santa Maria direkte Steuern sind oder bgaben, von denen t. 10 GarGes. den Bund nicht befreit. Der nstand fällt unter rt. 18, lit. a VDG. Denn zu den Anständen über kantonale bgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die Streitigkeiten über bgabe forderungen von Gemeinden (BGE 67 I S. 49). Die Klage auf Anwendung des Garantiegesetzes gegenüber. den For- derungen der Gemeinde Santa Maria ist daher entgegen- zunehmen. 3. -Nach . 10 GarGes. ist die eidgenössische Ver- waltung befreit von direkten Steuern auf den liegen- schaften der Zollverwaltung in Santa Maria. Indirekte Steuern, sowie bgaben, die nicht den Charakter von Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erhoben werden (vgl. BBL 1851 III S. 252 und SALIS (11. ufL) I No. 30 a, S. 67 zum alten Garantiegesetz) betreffend indirekte Steuern und Gebühren ; Verwaltungs- entscheide der Bundesbehörden 1934 No. 17, bes. S. 32, betr. Vorzugslasten). Die beiden umstrittenen bgaben sind keine indirekten Steuern und keine Gebühren. Sie werden weder im An- schluss an einen Verkehrsvorgang oder sonst einen die bgabepflicht auslösenden, besondern Tatbestand erho- ben, noch als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung durch den Pflichtigen. Sie lasten vielmehr auf dem Grundeigentum als Sondervermögens- abgaben auf dem Grundbesitz. Gemäss . 10 GarGes. sind sie nur zulässig, soweit sie als Vorzugslasten charakterisiert werden können. Zur Vorzugslast gehört, dass dem Pflichtigen mit einer Leistung des Gemeinwesens ein Vorteil gewährt wird, der durch die besondere Belastung ganz oder teilweise ausge- glichen werden soll (BGE 54 I S. 37 und Verwaltungsent- scheide a.a.O.). Auch muss dafür ein Masstab gewählt werden, der geeignet ist, die Leistungen der Belasteten nach der Grösse des dem Einzelnen individuell erwach-

Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

senden Vorteils abzustufen (Urteil vom 27. April 1923

i.

  1. SBB gegen Basel-Stadt, nicht publiziert).
  2. Die Gemeindearbeitssteue-r auf den Liegenschaften

dient der teilweisen Deckung der Kosten des Gemein-

werkes,

das vor allem in Erstellung und Unterhalt von

Weg und Steg besteht. Im übrigen sind Naturalleistungen

nach Haushaltungen und Einwohnern, sowie Geldbeiträge

der Viehbesitzer vorgesehen.

Für die Klägerin kommt nur die Steuer auf den Liegen-

schaften in Betracht. Sie wird nach Art. 36 StRegl. von

allen Liegenschaften ohne Ausnahme zum gleichen Satze

von 1,5 %0 des Katasterwertes (ohne Schuldenabzug)

erhoben. Eine Unterscheidung nach dem Vorteil der dem

Einzelnen aus dem Gemeinwerk erwächst, wird nicht

gemacht. Eine solche allgemeine Auflage auf einem V er

mögensobjekt ist keine Vorzugslast, sondern eine Steuer

(BGE 47 I 296 fi., SALIS-BURCKHARDT I No. 266 V und

das erwähnte Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt). Wohl

mögen die Grundeigentümer ein höheres Interesse, als die

übrigen Einwohner, an Erstellung und Unterhalt von Weg

und Steg durch das Gemeinwerk haben, weshalb ihnen

auch eine besondere Last in Form der Gemeindearbeits-

steuer auferlegt wird. Als Vorzugslast könnte die Abgabe

aber nur gelten, wenn sie den wirtschaftlichen Vorteilen

der Gemeindearbeit für den einzelnen Grundeigentümer

entspräche und der Höhe solcher Vorteile angepasst wäre.

Dass dies der Fall sei, ist ;nicht ersichtlich. Die Beklagte

behauptet allerdings in der Replik, dass den Gebäuden

durch die Gemeindearbeit besondere Vorteile entstünden,

aber dass diese Vorteile über das vermehrte Interesse

hinausgingen, das die Belastung der Grundeigentümer mit

einer allgemeinen, nach einheitlichem Masstab erhobenen

Steuer auf dem Grundbesitz rechtfertigt, wird nicht dar-

getan. Namentlich fehlt eine Abstufung der Leistungen

nach den wirtschaftlichen Vorteilen, die das Gemeinwerk

dem einzelnen Grundstück bringt.

b) "Ober die Hydrantensteuer enthält das Gemeinde-

Befreiung "on kantonalen Ahgaben, :;0 4: ,

: Il

steuerreglement keine näheren Vorschriften. Sie wird

immer noch erhoben auf Grund des Gemeindebeschlusses

vom 22. November 1924.

Die Bemerkung im Schreiben der Zolldirektion Chur

vom 1. Februar 1940, dass Abgaben an die Gemeinde

für das Feuerlöschwesen )) durch Art. 10 GarGes. nicht

ausgeschlossen würden, kann der Klage nicht entgegen-

gehalten werden. Sie wurde abgegeben im Rahmen einer

Anskunft und enthielt eine vorläufige Ansichtsäusserung

bei

Vorverhandlungen über die beabsichtigte Belastung.

Sie schliesst eine abweichende Stellungnahme bei näherer

Prüfung einer konkreten Forderung und die Anfechtung

der Steuerauflage selbst nicht aus.

Die Hydrantensteuer wird nach fünf verschiedenen

Gesichtspunkten erhoben. Für die Klägerin kommen nur

die Abgabe auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde))

von l,2 %0 (1935 und 1936) und 0,9 %0 (l937-1939) und

die Abgabe auf Boden und Kapitalien von 1 resp.

0,5 0/00 in Betracht. Diese Abgaben lasten nicht, wie nach

dem Wortlaut des Gemeindebeschlusses angenommen

werden könnte, auf allen Gebäuden und Grundstücken in

der Gemeinde, sondern nur auf den Liegenschaften, die

sich

im Bereiche der Hydrantenanlage befinden. Das Zoll-

haus der Klägerin auf dem Umbrail z. B. ist der Abgabe

nicht unterworfen worden.

Die Hydrantensteuer wird erhoben zur Tilgung von

rund der Hälfte einer Schuld, die die Gemeinde zur Rekon-

struktion der Hydrantenanlage und Wasserversorgung

eingegangen

ist. (Die andere Hälfte wird aus allgemeinen

Gemeindeeinnahmen verzinst und abgetragen.) Auf das

Grundeigentum ist dabei nur ein Teil der Interessenten-

beiträge verlegt worden. Ausserdem sind Beiträge der

Haushaltungen und Viehbesitzer und Abgaben für Aus-

laufhahnen vorgesehen.

Die Eigentümer von Gebäuden sind am Bestehen einer

Hydrantenanlage besonders interessiert. Nicht nur, weil

dadurch die Feuersgefahr vermindert wird ; Gebäude, die

Verwaltungs. und Disziplillarre"htspflege. sich im Bereiche guter Löscheinrichtungen befinden, sind auch unmittelbar bevorzugt, insofern für sie die Prämien der kantonalen' Brandversicherung um 5 bis 30 % herab- gesetzt werden ( 31, Abs. 2 des kantonalen Brandver- sicherungsgesetzes vom 3. Oktober 1920). Die Hydrantensteuer auf dem Grundbesitz wird nicht allgemein auf allen Grundstücken in der Gemeinde erhoben, sondern ist auf die Liegenschaften verlegt, denen die Hydrantenanlage zugute kommt. Sie kann daher als eine Belastung zum Ausgleich jener besondern Vorteile aner- kannt werden. Dass sie zu einem festen Satz vom Verkehrs- wert berechnet wird, steht hier der Charakterisierung als Vorzugslast nicht entgegen. Bei Schutzvorrichtungen gegen Zerstörung kann der Beitrag des Einzelnen an die V orzugs- last nach dem Werte des geschützten Objektes bemessen werden (Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt, Erw.' 1, hievor zitiert). Auch die von der Klägerin als Vorzugslast aner- kannte Rüfensteuer wird nach dem Grundstückswert bemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird dahin begründet erklärt, dass die Klägerin für die Liegenschaften der eidgenössischen Zoll- verwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail von der Gemeindearbeitssteuer befreit ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. VER.FAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 42 und 43. -Voir nOS 42 et 43.

C. STRA FRECHT DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL

  1. Sentenza 7 lnglio 1941 della Corte di cassazlone nella causa Minlstero pnbblico delta Confederazlone contro Leonl. Il condurre e il lasciar condurre senza lieenza non sono regolati dall'art. 61 LCA V in modo esauriente ed eselusivo, nel senso ehe un non detentore ehe permette di eo.ndurre ad un terzo sprovvisto di licenza non potrebbe commettere un'imprudenza secondo l'art. 67 CPF. Una colpa a stregua dell'art. 67 CPF pUO esistere anche se non si verifica il fattispecie dell'art. 61 LCAV. Art. 61 MFG enthält keine erschöpfende Regelung, die es aus- schliessen würde, dass wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 67 BStrR bestraft werden kann, wer als Nichthalter die Führung des Fahrzeuges einem Dritten überlässt, der keinen Führeraus- weis besitzt. Schuldhaft im Sinne jener Bestimmung kann viel- mehr auch handeln, wer die Voraussetzungen des Art. 61 MFG nicht erfüllt. Le fait da conduire et de laisser conduire sans permis n'est pas regle completement et exclusivement par l'art. 61 LA '; une personne qui n'est pas detentrice at qui permet de conduire a un tiers d6pourvu de permis peut eommettre une imprudence qui tombe sous le coup de l'art. 67 CPF. 11 peut y avoir faute selon l'art. 67 CPF, meme en dehors du cas prevu a l'art.61 LA. A. -Il 12 luglio 1939, Ugo Leoni, autista alle dipen- denze di Carlo NeBsi, si recava, aocompagnato da Arrigo Nessi, figlio deI BUO datore di lavoro, nella ValVerzasca con un autocarro di travi e assami. Nel viaggio di ritorno, dopo i1 ponte di Sonogno, i1 Leoni, soffrendo di male di atomaco, cedeva la guida del- l'autocarro ad Arrigo Nasai. A Sonogno, prima. della par-

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