BGE 67 I 303
BGE 67 I 303Bge12.07.1939Originalquelle öffnen →
302 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Aufwendungen des Bundes für Verwaltung und Unterhalt des Korpsmaterials in einem Masse gewachsen, dass ein starkes Missverhältnis zu jener Gegenleistung des Kantons eingetreten ist dergestalt, dass für die durch die Grenz- truppen bedingten Mehrkosten die Regelung des Vertrages aufgehört hat, mit Art. 159 I MO übereinzustimmen und in diesem Umfang die Anwendung des Vertrages gegen zwingendes Recht verstossen würde. Der Bund würde für die gesetzlich dem Kanton obliegende Verwaltung und Instandhaltung des Korpsmaterials der Grenztruppen aufzukommen haben, ohne vom Kanton die angemessene Vergütung zu erhalten oder erhalten zu haben, die allein eine solche Verschiebung der gesetzlichen Pflicht als statt- haft erscheinen lässt. Das entscheidende Moment ist hie- bei der objektive Widerspruch des Vertrages zum Gesetz, der infolge der neuen Sachlage sich herausgestellt hat, und nicht etwa die Vorstellung, welche die beidseitigen Behör- den über die finanzielle Bedeutung von Zifier 3 und 4 des Vertrages gehabt haben. Darum ist hier auch unbe- helflich der Hinweis des Kantons auf die Verpflichtung des Bundes aus Ziffer 4, alle künftig für die kriegsmässige Magazinierung des Korpsmaterials notwendig werdenden Einrichtungen zu erstellen, sofern man hieraus folgern möchte, dass doch an die Möglichkeit wichtiger Änderun- gen der Truppenordnung, wie die Aufstellung der Grenz- truppen eine ist, gedacht worden sei. Zifier 3 und 4 des Vertrages können aber doch nicht ganz allgemein als rechtlich unwirksam erklärt werden in Hinsicht auf die durch die Besorgung des Korpsmaterials der kantonalen Grenztruppen erwachsenden Kosten. Es ist ja nicht der Charakter der Truppen als Grenztruppen, der diese Unverbindlichkeit zur Folge hat, sondern das erwähnte quantitative Missverhältnis, das zwischen Lei- stung und Gegenleistung eingetreten ist. Soweit trotz des Hinzukommens der Grenztruppen ein solches Missver- hältnis der vertraglichen Leistungen nicht entsteht, ist auch keine Nichtigkeit des Vertrages vorhanden. Es muss Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43. 303 'daher berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit der Schaffung der Grenztruppen zufolge der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar 1939 für den Bund auf dem Boden des Vertrages eine Ent- lastung in der Weise sich ergeben hat, dass das Korps- material der kantonalen Stammeinheiten aufgehört hat, kantonales Korpsmaterial zu sein. Die Nichtigkeit der Zifiern 3 und 4 ist nur in dem Masse auszusprechen, in dem AufweiIdungen auf das kantonale KorpsIDaterial, inbegriffen dasjenige der Grenztruppen, die Kosten über- steigen würden, die der Bund hätte, wenn es keine Grenz- truppen gäbe, das heisst, wenn das Korpsmaterial der Stammeinheiten kantonales Material verblieben wäre. Nur in diesem Sinne sind die Klagebegehren I und 3 teilweise gutzuheissen. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 43. Urteil vom 28. Novemher 1941 i. S. Schweiz. Eidgenossen- schaft gegen Einwohnergemeinde Santa Maria. Bundesrevhtliche Beschränkungen. kantonaler Abgaben.
304 Verwaltwlgs· und Disziplinarrechtspflege.
Hon correcte du droit fiscal cantonal ne peuvent etre debattus
dans cett,e procedure.. . A
L'art. 18 üst ausi applcable aux Impts, communux.
2. Les immeubles qUl sont di:ectement, dellle au ervIce de la
Confederation ne peuvent etre frappes dimpots dlrects par,les
cantons ni par les communes. Ils peuvent, en revanche, etre
atteints par les impöts indirects, les taxes et leB charges de
preference.
Limitazioni delle contribuzioni canton,!li.da parfe deZ dir.itto.federale.
Fr. 5.-bis 50.-auf Auslaufhahnen ; 4) auf Boden und Kapitalien I 0/00 ; 5) auf Grossvieh Fr. 1.20, auf Kleinvieh 20 Rappen für jedes Stück. Am 30. Juni 1937 beschloss die Gemeindeversammlung eine Herabsetzung dieser Taxen um 25 %, B. -Am 24. Januar 1940 hat die Gemeindeverwaltung von Santa Maria der eidgenössischen Zollkreisdirektion mitgeteilt, dass sie auf dem Zollhaus in Santa Maria die drei genannten Abgaben zu erheben gedenke; sie ersuchte, zur Festsetzung des Katasterwertes, um Angabe des Ver- kehrswertes des Hauses. Die Zollkreisdirektion bestritt die Steuerpflicht unter Berufung auf Art. 10 des BG. über die politischen und polizeilichen. Garantien zugunsten der Eidgenosse~chaft, vom 26. März 1934 (GarGes., GesSamlg. 1934 S. 509). « Eine Ausnahme hievon machen einzig die Steuern, bezw. Abgaben an die Gemeinde für das Feuer- löschwesen. » Daraufhin verlangte die Gemeinde die 3 Abgaben, zunächst auf 10 Jahre zurück; sie beschränkte dann aber die Forderung auf die 5 Jahre 1935 bis 1939. Sie berechnete am 22. August 1940 : a) die Rüfensteuer zu 2,5 %0 für das Zollhaus und einen Garten in Santa Maria und das Zollhaus ,auf dem Umbrail mit Fr. 18.30 im Jahr, b) die Gemeindearbeitssteuer zu 1,5 %0 für die nämlichen Objekte mit Fr. 11.-im Jahr, c) die Hydrantensteuer auf dem Zollhaus und dem Garten in Santa Maria mit Fr. 14.50 im Jahr für 1935 und 1936 und Fr. 10.85 für 1937-1939, im Ganzen für alle 3 Abgaben samt Zins Fr. 251.05. AS 67 1-1941 20
306 y.'rwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege. Die eidgenössische Verwaltung lehnte die Forderung ab und erhob gegen die Betreibung Reehtsvorsehlag. Auf ein GeSueh der eidgenössischen Oberzolldirektion, die Gemeinde Santa Maria zu veranlassen, die Gemeinde- arbeitssteuer und die Hydrantensteuer nicht, und die Rüfensteuer nur für das Jahr 1939 einzufordern, trat der Kleine Rat des Kantons Graubünden nicht ein. e_ -Mit Klage vom 15. März 1941 beantragt die eid- genössische Oberzolldirektion namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, festzustellen, dass die Liegenschaften der Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail steuerfrei und die bezüglichen Steuerforderungen. der beklagten Gemeinde Santa Maria nichtig seien. Die Rüfensteuer werde als Vorzugslast im Sinne der Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 40, Abs. 5, grundsätzlich anerkannt und nur die Zahlungspflicht für die zurückliegenden Jahre bestritten. Diese Steuer scheide daher für die Frage der Steuerbefreiung auf Grund des Garantiegesetzes aus. Dagegen widerspreche die Belastung mit der Hydranten- steuer und der Gemeindearbeitssteuer den Vorschriften des Garantiegesetzes. Die Anschaffung eines Gemeinde- hydranten und die Gemeindearbeit komme nicht nur Ein- zelnen in der Gemeinde zugute, sondern der ganzen Ge- meinde. Zu diesen Steuern würden alle Liegenschafts- besi.tzer gleichermassen he:rangezogen. Es werde dabei auch nicht abgestuft wie bei der Rüfensteuer. Massgebend sei hier die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Angehörigen der Steuergemeinde, bemessen nach Grundbesitz, Vieh- habe und Grösse des Haushaltes. Die beiden Abgaben seien direkte Steuern, wie die Beleuchtungsabgaben von Bulle (BGE 47 I S. 296 ff.) und Herisau (SALIs-BURCKHARDT I No. 266 IV) und die Beiträge an die Strassenbeleuchtung, die Kehrrichtabfuhr und den Strassenunterhalt in Frei- burg (ebenda No. 266 V). Für den Fall, dass die Abgabepflicht angenommen werde, wird die Nachforderung für die vier Jahre 1935 bis 1938 Befreiung VOll kantonalen Abgaben. N0 43. 307 bestritten. Die Steuer sei erst am 22. August 1940 festge- setzt worden und könne sich nur auf die letzte Abgabe- periode von einem Jahr beziehen. Vor 1940 sei die Klägerin nie zur Steuerdeklaration aufgefordert worden. D. -Die Gemeinde Santa Maria beantrftgt Abweisung der Klage, unter Kosten-und Entsehädigungsfolge. Die bestrittenen Abgaben seien keine direkten oder indirekten Steuern, sondern Gebühren oder Vorzugslasten im Sinne von Art. 40, Abs. 5 der graub. KV. Der Beitrag für die Wasserversorgung und die Hydran- tenanlage sei eine typische Vorzugslast. Die Hydranten als Löseheinrichtungen kämen in besonders hohem Masse den Gebäudeeigentümern zugute. Rund die Hälfte der gesamten Erstellungskosten, die Fr. 55,000.-betrugen, werde von der Gemeinde aus den Gemeindeeinkünften und direkten Steuern aufgebracht. Nur der Rest werde zum Ausgleich besonderer Vorteile unter diejenigen « ver- schnitzt », die aus der Anlage besondern Nutzen ziehen, unter die Eigentümer der im Bereiche der Hydranten- anlage liegenden Gebäude, des Bodens, dessen Ertrag nor- malerweise in solchen Gebäuden untergebracht wird, ferner auf das Vermögen der Personen, die in diesen Gebäuden wohnen und die Haushaltungen mit Viehhabe, die darin untergebracht sind. Der Schnitz richte sich dabei nicht nach der Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen, und die Verteilung auf mehrere Jahre ändere nichts am Charakter als Vorzugslast. Aueh der Beitrag an die Kana- lisation der Gemeinde Thun sei nicht als direkte Steuer angesehen worden (SALIs-BURCKHARDT No. 266 II). - Übrigens seien die Abgaben an die Gemeinde für das Feuerlöschwesen und damit die Hydrantenabgabe am
308
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Gemeinwerk au, wobei ein Teil der Kosten aus direkten
Steuern gedeckt, ein zweiter Teil durch Gratisarbeit nach
Haushaltungen' aufgebracht und ein dritter Teil auf die
Grundstücke unter Berücksichtigung des ihnen gewährten
besoneren Nutzens ({ verschnitzt» werde. Die Klägerin
werde nur zu einem Beitrag an diesen dritten Teil der
ufwendungen herangezogen.
Die geforderten
bgaben seien nicht verjährt ; in der
Beschränkung der Forderung auf 5 Jahre liege ein frei-
williges Entgegenkommen.
Selbst wenn das Garantiegesetz den Forderungen ent-
gegengehalten werden könnte, so würde es sich doch
rechtfertigen, dass der Bund, wie er es in andern Fällen
auch getan habe, die geforderten Beiträge der armen Berg-
gemeinde freiwillig zahle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach
rt. 18, lit. a VDG können dem Bundesgericht nur n
stände über bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler
bgaben zur Entscheidung unterbreitet werden. dere
Fragen, besonders solche der richtigen nwendung kan-
tonalen Rechtes, gehören nicht in dieses Verfahren. Das
Bundesgericht hat sich daher hier nur mit der Beanstan-
dung zu befassen, die aus dem eidgenössischen Garantie-
gesetz hergeleitet wird. uf die eventuellen Einwendungen
gegen die Forderungen der Gemeinde Santa Maria, die
Frage, ob die bgaben für zurückliegende Jahre erhoben
werden dürfen, soweit sie nicht unter das Garantiegesetz
fallen sollten,
und ob für sie ein Zins gefordert werden kann,
ist daher nicht einzutreten.
2. -Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaften
des
Bundes in Santa Maria und auf dem Umbrail, für die
die
beanstandeten bgaben erhoben werden sollen, un-
mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind und daher,
gemäss
t. 10 des GarGes. nicht mit einer direkten
Steuer belegt werden dürfen. Streitig ist nur, ob die
Befreilmg VOll kantonalen Ahgaben. Nn 4:1.
309
Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer der Ge-
meinde
Santa Maria direkte Steuern sind oder bgaben,
von denen t. 10 GarGes. den Bund nicht befreit.
Der nstand fällt unter rt. 18, lit. a VDG. Denn zu
den Anständen über kantonale bgaben im Sinne dieser
Bestimmung gehören auch die Streitigkeiten über bgabe
forderungen von Gemeinden (BGE 67 I S. 49). Die Klage
auf Anwendung des Garantiegesetzes gegenüber. den For-
derungen der Gemeinde Santa Maria ist daher entgegen-
zunehmen.
3.
-Nach . 10 GarGes. ist die eidgenössische Ver-
waltung befreit von direkten Steuern auf den liegen-
schaften der Zollverwaltung in Santa Maria. Indirekte
Steuern, sowie bgaben, die nicht den Charakter von
Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen
erhoben werden (vgl. BBL 1851 III S. 252 und SALIS
(11. ufL) I No. 30 a, S. 67 {zum alten Garantiegesetz)
betreffend
indirekte Steuern und Gebühren ; Verwaltungs-
entscheide
der Bundesbehörden 1934 No. 17, bes. S. 32,
betr. Vorzugslasten).
Die beiden umstrittenen bgaben sind keine indirekten
Steuern und keine Gebühren. Sie werden weder im An-
schluss an einen Verkehrsvorgang oder sonst einen die
bgabepflicht auslösenden, besondern Tatbestand erho-
ben, noch als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme
der Gemeindeverwaltung durch den Pflichtigen. Sie lasten
vielmehr auf dem Grundeigentum als Sondervermögens-
abgaben auf dem Grundbesitz. Gemäss . 10 GarGes. sind
sie nur zulässig, soweit sie als Vorzugslasten charakterisiert
werden können.
Zur Vorzugslast gehört, dass dem Pflichtigen mit einer
Leistung des Gemeinwesens ein Vorteil gewährt wird, der
durch die besondere Belastung ganz oder teilweise ausge-
glichen
werden soll (BGE 54 I S. 37 und Verwaltungsent-
scheide a.a.O.).
Auch muss dafür ein Masstab gewählt
werden,
der geeignet ist, die Leistungen der Belasteten
nach der Grösse des dem Einzelnen individuell erwach-
310
Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
senden Vorteils abzustufen (Urteil vom 27. April 1923
i.
dient der teilweisen Deckung der Kosten des Gemein-
werkes,
das vor allem in Erstellung und Unterhalt von
Weg und Steg besteht. Im übrigen sind Naturalleistungen
nach Haushaltungen und Einwohnern, sowie Geldbeiträge
der Viehbesitzer vorgesehen.
Für die Klägerin kommt nur die Steuer auf den Liegen-
schaften in Betracht. Sie wird nach Art. 36 StRegl. von
allen Liegenschaften ohne Ausnahme zum gleichen Satze
von 1,5 %0 des Katasterwertes (ohne Schuldenabzug)
erhoben. Eine Unterscheidung nach dem Vorteil der dem
Einzelnen aus dem Gemeinwerk erwächst, wird nicht
gemacht. Eine solche allgemeine Auflage auf einem V er~
mögensobjekt ist keine Vorzugslast, sondern eine Steuer
(BGE 47 I 296 fi., SALIS-BURCKHARDT I No. 266 V und
das erwähnte Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt). Wohl
mögen die Grundeigentümer ein höheres Interesse, als die
übrigen Einwohner, an Erstellung und Unterhalt von Weg
und Steg durch das Gemeinwerk haben, weshalb ihnen
auch eine besondere Last in Form der Gemeindearbeits-
steuer auferlegt wird. Als Vorzugslast könnte die Abgabe
aber nur gelten, wenn sie den wirtschaftlichen Vorteilen
der Gemeindearbeit für den einzelnen Grundeigentümer
entspräche und der Höhe solcher Vorteile angepasst wäre.
Dass dies der Fall sei, ist ;nicht ersichtlich. Die Beklagte
behauptet allerdings in der Replik, dass den Gebäuden
durch die Gemeindearbeit besondere Vorteile entstünden,
aber dass diese Vorteile über das vermehrte Interesse
hinausgingen, das die Belastung der Grundeigentümer mit
einer allgemeinen, nach einheitlichem Masstab erhobenen
Steuer auf dem Grundbesitz rechtfertigt, wird nicht dar-
getan. Namentlich fehlt eine Abstufung der Leistungen
nach den wirtschaftlichen Vorteilen, die das Gemeinwerk
dem einzelnen Grundstück bringt.
b) "Ober die Hydrantensteuer enthält das Gemeinde-
Befreiung "on kantonalen Ahgaben, :;0 4:~,
:~Il
steuerreglement keine näheren Vorschriften. Sie wird
immer noch erhoben auf Grund des Gemeindebeschlusses
vom 22. November 1924.
Die Bemerkung im Schreiben der Zolldirektion Chur
vom 1. Februar 1940, dass « Abgaben an die Gemeinde
für das Feuerlöschwesen )) durch Art. 10 GarGes. nicht
ausgeschlossen würden, kann der Klage nicht entgegen-
gehalten werden. Sie wurde abgegeben im Rahmen einer
Anskunft und enthielt eine vorläufige Ansichtsäusserung
bei
Vorverhandlungen über die beabsichtigte Belastung.
Sie schliesst eine abweichende Stellungnahme bei näherer
Prüfung einer konkreten Forderung und die Anfechtung
der Steuerauflage selbst nicht aus.
Die Hydrantensteuer wird nach fünf verschiedenen
Gesichtspunkten erhoben. Für die Klägerin kommen nur
die « Abgabe auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde))
von l,2 %0 (1935 und 1936) und 0,9 %0 (l937-1939) und
die « Abgabe auf Boden und Kapitalien» von 1 resp.
0,5 0/00 in Betracht. Diese Abgaben lasten nicht, wie nach
dem Wortlaut des Gemeindebeschlusses angenommen
werden könnte, auf allen Gebäuden und Grundstücken in
der Gemeinde, sondern nur auf den Liegenschaften, die
sich
im Bereiche der Hydrantenanlage befinden. Das Zoll-
haus der Klägerin auf dem Umbrail z. B. ist der Abgabe
nicht unterworfen worden.
Die Hydrantensteuer wird erhoben zur Tilgung von
rund der Hälfte einer Schuld, die die Gemeinde zur Rekon-
struktion der Hydrantenanlage und Wasserversorgung
eingegangen
ist. (Die andere Hälfte wird aus allgemeinen
Gemeindeeinnahmen verzinst und abgetragen.) Auf das
Grundeigentum ist dabei nur ein Teil der Interessenten-
beiträge verlegt worden. Ausserdem sind Beiträge der
Haushaltungen und Viehbesitzer und Abgaben für Aus-
laufhahnen vorgesehen.
Die Eigentümer von Gebäuden sind am Bestehen einer
Hydrantenanlage besonders interessiert. Nicht nur, weil
dadurch die Feuersgefahr vermindert wird ; Gebäude, die
312 Verwaltungs. und Disziplillarre"htspflege. sich im Bereiche guter Löscheinrichtungen befinden, sind auch unmittelbar bevorzugt, insofern für sie die Prämien der kantonalen' Brandversicherung um 5 bis 30 % herab- gesetzt werden (§ 31, Abs. 2 des kantonalen Brandver- sicherungsgesetzes vom 3. Oktober 1920). Die Hydrantensteuer auf dem Grundbesitz wird nicht allgemein auf allen Grundstücken in der Gemeinde erhoben, sondern ist auf die Liegenschaften verlegt, denen die Hydrantenanlage zugute kommt. Sie kann daher als eine Belastung zum Ausgleich jener besondern Vorteile aner- kannt werden. Dass sie zu einem festen Satz vom Verkehrs- wert berechnet wird, steht hier der Charakterisierung als Vorzugslast nicht entgegen. Bei Schutzvorrichtungen gegen Zerstörung kann der Beitrag des Einzelnen an die V orzugs- last nach dem Werte des geschützten Objektes bemessen werden (Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt, Erw.' 1, hievor zitiert). Auch die von der Klägerin als Vorzugslast aner- kannte Rüfensteuer wird nach dem Grundstückswert bemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird dahin begründet erklärt, dass die Klägerin für die Liegenschaften der eidgenössischen Zoll- verwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail von der Gemeindearbeitssteuer befreit ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. VER.FAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 42 und 43. -Voir nOS 42 et 43. Bundesstrafrecht. No 44. C. STRA FRECHT DROIT PENAL • I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 313 44. Sentenza 7 lnglio 1941 della Corte di cassazlone nella causa Minlstero pnbblico delta Confederazlone contro Leonl. Il condurre e il lasciar condurre senza lieenza non sono regolati dall'art. 61 LCA V in modo esauriente ed eselusivo, nel senso ehe un non detentore ehe permette di eo.ndurre ad un terzo sprovvisto di licenza non potrebbe commettere un'imprudenza secondo l'art. 67 CPF. Una colpa a stregua dell'art. 67 CPF pUO esistere anche se non si verifica il fattispecie dell'art. 61 LCAV. Art. 61 MFG enthält keine erschöpfende Regelung, die es aus- schliessen würde, dass wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 67 BStrR bestraft werden kann, wer als Nichthalter die Führung des Fahrzeuges einem Dritten überlässt, der keinen Führeraus- weis besitzt. Schuldhaft im Sinne jener Bestimmung kann viel- mehr auch handeln, wer die Voraussetzungen des Art. 61 MFG nicht erfüllt. Le fait da conduire et de laisser conduire sans permis n'est pas regle completement et exclusivement par l'art. 61 LA '; une personne qui n'est pas detentrice at qui permet de conduire a un tiers d6pourvu de permis peut eommettre une imprudence qui tombe sous le coup de l'art. 67 CPF. 11 peut y avoir faute selon l'art. 67 CPF, meme en dehors du cas prevu a l'art.61 LA. A. -Il 12 luglio 1939, Ugo Leoni, autista alle dipen- denze di Carlo NeBsi, si recava, aocompagnato da Arrigo Nessi, figlio deI BUO datore di lavoro, nella ValVerzasca con un autocarro di travi e assami. Nel viaggio di ritorno, dopo i1 ponte di Sonogno, i1 Leoni, soffrendo di male di atomaco, cedeva la guida del- l'autocarro ad Arrigo Nasai. A Sonogno, prima. della par-
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