Art. 657 OR in conjunction with Art. 627 Ziff. 9 OR; issuance of profit certificates without numerical limitation in the articles. If the articles of association provide that the general meeting may resolve on the issuance of profit certificates but do not fix their number, this constitutes a sufficient statutory basis for the issuance. A further amendment of the articles is not required for the concrete exercise of the authorization. The statute does not imply a duty to determine in advance the exact quantity of certificates; such a requirement would unduly restrict the scope of the statutory authorization. Legislative history and protective considerations do not justify reading an unwritten numerical-fixation requirement into the law (consid. 2).
Verwaltungs-und Disziplinarroohtspflege. dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter (Art. 854 OR) ,und der Vorschrift, dass jeder Genossen- schafter in der Generalversammlung nur eine Stimme hat (Art. 885 OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Er- schwerung der Beschlussfassung über das dort vorgesehene qualifizierte Mehr vor, doch kann daraus nicht auf die Zulässigkeit einer Regelung geschlossen werden, welche die gleiche Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter beeinträchtigt. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement wendet ein, es handle sich hier um eine nach den Umstän- den berechtigte Forderung des Gemeinwesens, dem immer eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Ge- nossenschaftern. Art. 854 OR lässt indessen eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt auch für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens. Mangels einer besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die Gleichberechtigung des Stimmrechts in der Generalver- sammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des als Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine Stimmkraft zuzuerkennen, die den Stimmen der übrigen Genossen- schafter nicht zukommt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 40. Urteil der I. Zivilahteilung vom 17. Dezember 1941 i. S. Aktiengesellschaft Oel-und FeUwerke Sais ) gegen Zürich, Direktion der Justiz. Aktienrecht, Ausgabe von Genu88cheinen, Art. 657 OR. Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusseheinen ohne zahlen- mässige Fixierung vor, so kann die Generalversammlung die usgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es emer neuen Statutenrevision bedarf. 80cwre anonyme. Bon8 de jouis8ance, art. 657 CO. Lorsque 100. snatuts prevoient, I 'emission de bons de jouissance sans en hmlter Ie nombre, 1 assemblee generale peut en mnettre autant qu'elle veut sans revision statutaire prealable. Registersachen. N0 40.
Societd anonima. B'UOni di godimento, art. 657 CO. Se gli statuti prevedono l'emissione di buoni di godimento in numero illimitato, I'assemblea generale puö emetterne a piacimento, senza ehe oecorra una revisione degli statuti. Aus dem Tatbestand : Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel-und Fettwerke SaiS vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung : Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss der Generalversammlung die Ausgabe von Genusscheinen anzuordnen. Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausser- ordentliche Generalversammlung vom 9. März 1940 die Ausgabe von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregister- amt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses Beschlusses ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen können. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde ein- reichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden Erwägungen: Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden Bestimmungen: a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Grün- dung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, so sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR). Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten werden, im Gründerprospekt anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR). b) Analog ist vorzugehen, wenn die Ausgabe von Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer Vorteile anlässlich einer Kapitalerhöhung vor sich gehen
2;0 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. soll (Art. 650 Abs. 1 und 2 OR), mit der Massgabe, dass bei öffentlichem, Angebot zur Zeichnung im Prospekt über allfallig bestehende Genusscheipe mit Angabe ihrer Rechte) Aufschluss zu geben ist (Art. 651 Abs. 2 Zi:ff. 4 OR). c) Schliesslich sieht Art. 657 Abs. 1 OR vor: Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Schaffung von Genusscheinen zugunsten solcher Personen beschlies- sen, die mit dem Unternehmen durch frühere Kapital- beteiligung, Aktienbesitz, Gläubigeranspruch oder durch ähnliche Gründe verbunden sind. ) 2. -Im vorliegenden Fall ist die Ausgabe von Genuss- scheinen auf dem Wege einer solchen Statutenrevision vorgesehen worden. In -den neuen Statuten wird die Generalversammlung ermächtigt, die Ausgabe von Genuss- scheinen anzuordnen. In welcher Zahl wird nicht gesagt. Das schweizerische Amt für das Handelregister hält dafür, unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, bei der faktischen Ausgabe von Genuss- scheinen deren Zahl auf dem Wege einer weitem Statuten- revision in den Statuten festzusetzen. Für eine solche Auslegung des Art. 657 OR kann sich das Amt jedenfalls nicht auf dessen Wortlaut stützen, ebensowenig wie auf den Wortlaut irgend einer andern gesetzlichen Bestimmung. Eine zwanglose grammatika- lische Interpretation führt vielmehr zum Ergebnis, dass es genügt, wenn eine Aktiengesellschaft die Ermächtigung zur Ausgabe von Genusscheinen ohne zahlenmässige Fixierung in die Statuten aufnimmt, um die Grundlage dafür zu schaffen, dass die Generalversammlung ohne neue Statutenrevision die Ausführung in beliebigem Umfange vornehmen kann. Damit steht insbesondere auch Art. 627 Zi:ff. 9 OR im Einklang, der nur ganz allge- mein vorsieht, dass Bestimmungen über die Ausgabe von Genusscheinen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten bedürfen. Registersachen. No 40.
Allerdings erhellt aus der Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes, dass die Tendenz dahin ging, sich vor einem übermass von Genusscheinen , wie man sie in andern Ländern treffe, zu hüten (vgl. Prot. der Exp. Komm. S. 241), und dass man bestrebt war, Kautelen gegenüber Missbräuchen irgend welcher Art zu schaffen (vgl. darüber etwa HOFFMANN, Bericht zum Entwurf 1923, S. 43 f.). Allein es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass schon die Notwendigkeit einer Erwähnung der Genusscheine in den Statuten gegenüber dem Rechts- zustand vor dem Inkrafttreten des revOR eine Verschär- fung bedeutete. Denn unter der Herrschaft des aOR, das Bestimmungen über die Genusscheine nicht enthielt ihrer Schaffung aber auch nicht etwa entgegenstund (vgl: BGE 31 TI 450 ff.), bedurften die Genusscheine einer Er- wähnung in den Statuten ebensowenig wie auf Grund der deutschen Praxis (vgl. über diese DÜRINGER-HACHEN- BURG, deutsches Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., III/l S. 227 Anm. 7 und die dortigen Verweisungen). Dazu kommt, dass der Gesetzgeber, wenn er von Kautelen sprach, darun- ter vorab an den Fall dachte, in dem Genusscheine als Gründervorteile ausgegeben werden (vgl. HOFFMANN , a.a.O.). Für eine strengere Auslegung des Art. 657 OR (in Verbindung mit Art. 627 Zi:ff. 9 OR) scheint dann allerdings eine Stelle im Bericht von Prof. E. HUBER zum Entwurf des Jahres 1919 (S. 109) zu sprechen, wo aus- geführt wird, das Gesetz verlange, dass die Aus gab e (mithin also nicht bloss die Möglichkeit der Schaffung) stets entweder in den ursprünglichen Statuten oder dann auf dem Wege der Statutenänderung fes t g e s tell t werden müsse. Allein auf diese hinsichtlich ihrer Trag- weite immerhin nicht absolut eindeutige Stelle kann angesichts dessen, was heute tatsächlich im Gesetz steht, kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Es kann auch nicht etwa gesagt werden, dass praktische Notwendigkeiten zwingend für die vom Handelsregister- amt befürwortete Auslegung des Art. 657 OR sprächen.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre oder Personen die dies werden wollen, in Frage, da sich nach Art. 65; Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein- inhaber auf Anspruche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder- zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss- scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind, auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR) gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh- men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in denen die grundsätzliche Zulässigkeitder Ausgabe von Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti- tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten- änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffassung des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch die Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell- schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge- brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat- sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solche maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag- würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar Rcgistersachen. N0 41.
erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be- stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General- versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom- men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung a.ufstellen wollte. Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio- närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf- merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge- meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz tatsächlich auch nicht gewollt war. 41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 3. Juli 19U i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz-und Polizeidepartement des Kantons SoIothurn. Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheyer- sprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinnhe hat, soll mcnt gemäss Art. 107 ZGB die Verkiindung verweIgern, sondern SIe vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands- dienst vorgehen. L'officier de l'etat eivil qui, lors de l'annonee d'une promesse ?e mariage, a lieu de Soup ;lone! qu'il s'agit d'un mnringe fictti, ne doit pas refuser Ia publwatlOn (art. 107 CC), malS I ordonner et ensuite proceder eonformement a I'art. 167 de l'ordonnance sur l'etat civil. L'ufficiale di stato civile ehe, allorche gli e eommunieata a pro: Illessa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe l tnattl di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne Ia pubbnl?aZlOne a' sensi delI'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m con- formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato civile. Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkündung seines Eheversprechens mit Fr!. L. "Veyermann daselbst. AS 67 I -1941