BGE 67 I 262
BGE 67 I 262Bge09.03.1940Originalquelle öffnen →
262 Verwaltungs-lmd Disziplinarroohtspflege. 39. Urteil der I. ZIvIlabteIlung vom 18. Dezember 19U i. S. Gemeinnütmge Baugenossenschaft «Selbsthilfe.. Zürich gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Genossenschaft, Art. 854, 879, 885, 926 OR. -Die Statuten der Genossenschaft können nicht bestimmen, dass Statutenän- derungen nur mit Zustimmung eines bestimmten Einzelmit- glieds (z. B. des beteiligten Gemeinwesens) oder eines Dritten (z. B. einer Behörde) beschlossen werden können. 80ciete cooperative, art. 854, 879, 885, 926 CO. -Las statuts ne sauraient disposer qu'ils ne peuvent etre modifies qu'avec l'assentiment d'un societaire determine (p. ex. de la eollectivite publique interessee a l'entreprise) ou d'un tiers (p. ex. d'une autorite). 80cieta cooperativa, an. 854, 879, 885, 926 CO. -Oli statuti non possono disporre ehe potranno essere modifieati soltanto 001 consenso d 'un determinato singolo membro (per es. deI eomune interessato all'impresa) 0 di un terzo (per es. di un'autorita). A. -Die Gemeinnützige Baugenossenschaft « Selbst- hilfe» Zürich ist als Körperschaft des Privatrechts im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Beschafiung gesunder und billiger Wohnungen und deren Vermietung zu Preisen, die ihren Selbstkosten entsprechen. Die Stadt Zürich unterstützt Genossenschaften dieser Art durch Verkauf von Land, GeWährung von Darlehen und übernahme von Genossenschaftsanteilen. Um sich dagegen zu sichern, dass die so unterstützten Genossen- schaften ihrem gemeinnützigen Zwecke entfremdet wer~ den, verlangt die Stadt Zürich regelmässig, dass diese sich verpflichten, grundsätzliche Änderungen der Statuten. der Genehmigung des Stadtrates zu unterstellen. Eine solche Verpflichtung hat auch die Beschwerdeführerin gegenüber der Stadt Zürich übernommen in einem Darlehensvertrag. Die Stadt Zürich ist übrigens auch Mitglied der Genossen- schaft. In der Generalversammlung vom 19. Januar 1941, an- lässlich der Totalrevision der Statuten zwecks Anpassung an das rev. OR, nahm die Beschwerdeführerin folgende Bestimmung als Art. 33 in die Statuten auf : « Solange die Stadt Zürich an der Genossenschaft beteiligt ist, bedürfen Statutenänderungen grundsätzlicher Natur der Zu- stimmung des Stadtrates. » Registersachen. N° 39. 263 Der Handelsregisterführer des Kantons Zürich verwei- gerte die Eintragung dieser Statutenbestimmung mit folgender Begründung : Falls Art. 33 auf die Mitgliedschaft der Stadt Zürich abstelle, verstosse die Bestimmung gegen die zwingende Vorschrift des Art. 885 OR, der im Hinblick auf Art. 854 dahin auszulegen sei, dass nicht nur keinem Genossenschafter mehr als eine Stimme zuerkannt werden dürfe, sondern dass auch der Stimme keines Genossenschafters mehr Stimmkraft zuzumessen sei als den Stimmen der übrigen Genossenschafter. Sei aber Art. 33 der Statuten so zu verstehen, dass die Zustimmung des Stadtrates zu Statutenänderungen erforderlich sei, solange die Stadt Zürich Darlehensgläubigerin sei, so ver- stosse die Bestimmung gegen die zwingende Vorschrift des Art. 879, wonach die Befugnis der Generalversammlung der Genossenschaft, die Statuten zu ändern, unüber- tragbar sei. Eine gegen diese Verfügung des Handelsregisterführers an die Justizdirektion des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde wurde am 9. August 1941 abgewiesen. B. -Gegen diesen Entscheid reichte die Genossen- schaft die vorliegende verwaltungsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und das Handelsregfsteramt anzuweisen, den begehrten Eintrag der Genossenschaftsstatuten in unveränderter Form vor- zunehmen. O. -Die Justizdirektion des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht von der Stellung eines Antrages ab, spricht sich aber in der Vernehmlassung ebenfalls für Abweisung der Beschwerde aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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schaft ist, k daher vorläufig ausser Betracht bleiben
und es ist die Frage, ob Art. 33 der Statuten der Beschwer
deführerin zulässig sei, zunächst nur im Hinblick auf die
Beteiligung
der Stadt Zürich als Darlehensgläubigerin zu
prüfen.
Art. 879 OR bezeichnet die Generalversammlung der
Genossenschafter als oberstes Organ der· Genossenschaft
und behält ihr B;s unübertragbare Befugnisse u. a. die
Festsetzung und Anderung der Statuten (Ziff. I) sowie die'
W:
ahl
der Verwaltung und der KontrollsteIle (Ziff. 2) vor.
Diese Vorschrift, die zweifellos zwingender
Natur ist
(vgl. BGE 51 II 333/4), grenzt die Befugnisse der General-
versammlung von denjenigen anderer Körperschaftsorgane
ab. Darüber hinaus verleiht sie der Genossenschaft -wie
Art. 698 der A. G. und Art. 810 der G.m.b.H. -eine
bette Autonomie, d. h. das Recht, ihre Angelegen-
heIten mnert der gesetzlichen Schranken (Art. 52 Abs. 3
ZGB,
19 OR) selbständig zu ordnen. Dieses Selbstbestim-
mungsrecht gehört zum Wesen der privatrechtlichen
Körperschat ; wenn es nicht in einem gewissen Umfange
vorhanden 1st, kann von einer privatrechtlichen Körper-
schaft überhaupt nicht gesprochen werden (vgl. WIELAND,
Handelsrecht II S. 159). Ob und wieweit eine juristische
Person sich angesichts dieses Selbstbestimungsrechts
durch obligatorischen Vertrag verpflichten kann, die ihrem
obersu:n Org zustehenden unübertragbaren Befugnisse
nach emer bestImmten Richtung auszuüben, ist hier nicht
zu prüfen. Als grundsätzlich ausgeschlossen erscheint es
jedenfalls mangels einer
besondern abweichenden Vor-
schrift, dass die Statuten einer Körperschaft die ihrem
obersten Organ verliehenen Befugnisse, namentlich aber
die Befugnis zur Abänderung der Satzung, einem andern
Organ oder einem Dritten, z. B. einer Behörde, übertragen
oder ihnen ein Mitwirkungs-oder Einspracherecht ein-
räumen (für die Genossenschaft: v. STEIGER, Die Eintra-
gung der Genossenschaft im Handelsregister S. 66, PARISIUS
und CRÜGER, Genossenschaftsgesetz 12. Auf I. § 16 Anm, 5 ;
Registel'sachen. N° 39.
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für die A. G. : BGE 51 II 333 f., 59 II 282/3, STAUB,
Komm. zum HGB 12./13. Auf!. § 243 Anm. 2 d, 274
Anm. 2; anderer Meinung für den Verein EGGER, ZGB
Art. 65 N. 4 und 8). Dadurch würde sich die Körperschaft
des ihrem Wesen eigentümlichen Selbstbestimmungsrechtes
begeben
und sich fremder Willkür ausliefern, was einer
Entmündigung gleichkäme und als ebenso unzulässig
erscheint wie
der Verzicht einer natürl.ichen Person auf
ihre Rechts-und Hand:lungsfähigkeit (Art. 27 ZGB).
Wenn auch die Gefahr, dass eine Körperschaft dadurch
fremden Interessen dienstbar würde, dort kaum besteht,
wo die Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts zu
Gunsten eines an ihr und ihrem Zwecke interessierten
Gemeinwesen erfolgt,
und sogar Erwägungen öffentlich-
rechtlicher
Natur für eine solche Beschränkung sich an-
führen lassen, so vermag dies deren Zulässigkeit nicht zu
begründen (vgl. BGE 51 II 334/6). Die Beschwerdeführerin
ist eine privatrechtliche Genossenschaft und untersteht
als solche den Bestimmungen des OR über die Genossen-
schaft. Diese lassen nun zwar eine Ausnahme von der
Unübertragbarkeit der in Art. 879 OR genannten Befug-
nisse
der Generalversammlung und damit eine Beschrän-
kung des Selbstbestimmungsrechts der Genossenschaft
insofern zu,
als nach Art. 926 Körperschaften des öffentli-
chen Rechts (Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde), die
ein öffentliches Interesse an der Genossenschaft besitzen,
in den Statuten das Recht eingeräumt werden kann, Ver-
treter in die Verwaltung und in die Kontrollstelle abzu-
ordnen. Als
Ausnahme von einem zwingenden Obersatz
ist diese Sonderbestimmung aber einer ausdehnenden
Auslegung in dem Sinne, dass dem Gemeinwesen auch ein
Einspracherecht bei Statutenänderungen eingeräumt wer-
den könnte, nicht fähig. Zu diesem Schlusse führt nament-
lich auch die Geschichte der Revision des Genossenschafts-
rechts. Nach Veröffentlichung des Entwurfs betr. Revision
der Tit. 24-33 OR vom Dezember 1919, dessen Art. 686
den Art. 762 und 926 des geltenden Rechts entspricht,
266 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. wies EGGER in einem Gutachten zur Revision des Genos- senschaftsrechts (ZSR NF 41 S. 107 ff.) u. a. auf die grosse Bedeutung hin,. welche der Beteiligung des Gemeinwesens an Genossenschaften von öffentlichem Interesse zukommt, und schlug eine Regelung vor, welche es erlaubt, dem beteiligten Gemeinwesen in den Statuten einen weiter- gehenden Einfluss auf die Genossenschaft einzuräumen (a.a.O. S. 229/31). Dieser Anregung wurde indessen in den spätem Entwürfen und bei der Beratung des Gesetzes in der Bundesversammlung keine Folge gegeben. Das zwingt zum Schlusse, dass der Gesetzgeber auf dem Boden des Privatrechts dem an einer Genossenschaft interessierten Gemeinwesen keine andem oder weitergehenden Sonder- rechte einräumen wollte, als er es in Art. 926 OR getan hat (wogegen allerdings verschiedene Spezialgesetze die behördliche Genehmigung der Statuten bestimmter Kör- perschaften vorschreiben ; vgI. u. a. BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 Art. 7, BG über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 Art. 3 Abs. 3, Vo über die Kreditkassen mit Warte- zeit vom 5. Februar 1935 Art. 4 und 41). Eine weitergehende Beschränkung der Autonomie der Genossenschaft als in Art. 926 OR vorgesehen, ist nur möglich, wenn die Körperschaft mit Rücksicht auf die den öffentlichen Interessen dienende Zweckbestimmung dem öffentlichen Recht unterstellt. ist. Auf Grund des derzei- tigen Rechtszustandes kommt jedoch für die Beschwerde- führerin die Unterstellung unter öffentliches Recht nicht in Betracht. Ihr gemeinnütziger Charakter genügt dafür nicht, es wäre ausserdem erforderlich, dass sie, ohne einen Teil der Staatsorganisation zu bilden, dem Staate öffent- lich-rechtlich verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Das trifft nicht zu. Wohl hat die Stadt Zürich in einem Regle- mente (( Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbanes» erlassen. Allein die Unterstützung erfolgt im Einzelfall auf Grund eines privat- rechtlichen Vertrages (hier Darlehen), durch den die Registersachen. N° 39. 267 Gegenpartei ihrerseits gewisse Verpflichtungen eingeht. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit Recht zur Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht auf öffent- lich-rechtliche Vorschriften berufen. Art. 33 der Statuten ist demnach mit Art. 879 OR nicht vereinbar. Die Beschwerde ist unbegründet. 2. -Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement vertritt in seiner Vernehmlassung die Ansicht, der mit der strei- tigen Statutenbestimmung verfolgte Zweck könnte im Hinblick darauf, dass die Stadt Zürich Mitglied der Ge- nossenschaft sei, auch erreicht werden durch eine Statuten- bestimmung des Inhalts, dass eine Statutenänderung nur mit Zustimmung des Genossenschafters Stadt Zürich be- schlossen werden könne; eine solche R~gelung sei im Rahmen von Art. 888 OR möglich (vgI. v. STEIGER, Die Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister, S. 47/ 48). Streng genommen müsste auf diese Frage im vorlie- genden Verfahren nicht eingetreten werden, denn die Mit- gliedschaft der Stadt Zürich ist zur Zeit nicht in den Sta- tuten niedergelegt; Art. 33 stellt nicht auf diese Mitglied- schaft ab. Die Beschwerde, die einzig die übereinstimmung der Statuten mit dem Gesetz zum Gegenstand hat, müsste also auch dann abgewiesen werdep., wenn es zulässig wäre, für die Statutenänderung die Zustimmung eines bestimm- ten Einzelmitglieds vorzubehalten. Mit Rücksicht auf die Meinungsäusserung des eidg. Justiz-und Polizeideparte- ments ist aber damit zu rechnen, dass die Beschwerde- führerin in der Folge ihre Statuten entsprechend fasst, was angesichts der gegenteiligen Auffassung der kantonalen Behörde zu einer weiteren Beschwerde führen würde. Es erscheint daher als angezeigt, schon heute zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Eine Statutenbestimmung des Inhalts, dass die Statuten nur mit Zustimmung eines bestimmten Einzelmitglieds abgeändert werden können, würde diesem eine Sonder- stellung einräumen, die mit zwingenden Grundsätzen des Genossenschaftsrechts im Widerspruch steht, nämlich mit
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter
(Art.
854 OR) .und der Vorschrift, dass jeder Genossen-
schafter in der Generalversammlung nur eine Stimme hat
(Art. 885 OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Er-
schwerung der Beschlussfassung über das dort vorgesehene
qualifizierte
Mehr vor, doch kann daraus nicht auf die
Zulässigkeit einer
Regelung geschlossen werden, welche
die gleiche
Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter
beeinträchtigt. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement
wendet ein, es handle sich hier um eine nach den Umstän-
den berechtigte Forderung des Gemeinwesens, dem immer
eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Ge-
nossenschaftern.
Art. 854 OR lässt indessen eine Ausnahme
vom Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter
nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt auch
für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens.
Mangels einer
besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die
Gleichberechtigung des
Stimmrechts in der Generalver-
sammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des
als Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine
Stimmkraft
zuzuerkennen, die den Stimmen der übrigen Genossen-
schafter nicht zukommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1941 i. S.
Aktiengesellschaft Oel-und Fettwerke « Sais » gegen Zürich,
Direktion der Justiz.
Aktienrecht, Ausgabe von Genu8scheinen, Art. 657 OR.
Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusscheinen ohne zahlen-
mässige Fixierung vor, so kann die Generalversammlung die
usgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es
emer neuen Statutenrevision bedarf.
80ciete anonyme. Bon8 de joui88ance, art. 657 CO.
Lorsque les, satuts prevoient l'emission de bons de jouissance
sans en hmlter le nombre, l'assemblee generale peut en mnettre
autant qu'elle veut sans revision statutaire preaIable.
Regjstereachen. N0 40. 269
80cietd anonima. Buoni di gvdimento, art. 657 CO.
Se gli statuti prevedono l'emissione di buoni di godirnento in
numero iIlirnitato, l'assemblea. generale puo emetterne a
piaeirnento, senza ehe oeeorra una revisione degli statuti.
Aus dem Tatbestand :
Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel-und Fettwerke
« Sais» vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung :
({ Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss
» der Generalversammlung die Ausgabe von Genusscheinen
}) anzuordnen. »
Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausser-
ordentliche Generalversammlung
vom 9. März 1940 die
Ausgabe
von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregister-
amt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses
Beschlusses
ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte
nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen
können.
Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die
Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen
die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde ein-
reichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden
Erwägungen :
Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden
Bestimmungen:
a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Grün-
dung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, so
sind die begünstigten Personen in den Statuten mit
Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach
Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR).
Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich
zur Zeichnung angeboten werden, im Grüllderprospekt
anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in
das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR).
b) Analog ist vorzugehen, wenn die Ausgabe von
Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer
Vorteile anlässlich
einer Kapitalerhöhung vor sich gehen
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