BGE 67 I 255
BGE 67 I 255Bge11.11.1941Originalquelle öffnen →
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Yerwaltungs. und Disziplinarreeht.spflüge.
artigsten Abstufungen möglich sind. Für Rechtsverhält-
nisse dieser Art gilt aber der Grundsatz der Nichtrück-
wirkung
gemäsä Art. 1 SchlT ZGB im vollen Umfang.
Nun verpflichtet allerdings Art. 2 UeBest. rev. OR
neben andern Gesellschaften des Handelsrechts auch die
A.-G.
zur Anpassung ihrer Statuten an das neue Recht
innert der Frist von 5 Jahren. Unter Hinweis auf diese
Vorschrift, die
für Stimmrechtsaktien keine Ausnahme
vorsehe, glaubt das eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement im vorliegenden Fall die Anpassung ver-
langen zu müssen. Allein Art. 2 UeBest. rev. OR hat.
nicht den Zweck, als lex specialis zu Art. 1 SchlT ZGB
den dort ausgesprochenen Grundsatz der Nichtrückwir-
kung einzuschränken. Er stellt vielmehr eine zu Gunsten
der in ihm erwähnten Gesellschaften aufgestellte Sonder-
bestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SchlT ZGB dar,
indem er, um den alten Gesellschaften :die Anpassung
an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue
Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SchlT ZGB sofortige
Geltung beanspruchen würde, diese erst nach A.blauf von
5 Jahren eintreten lässt (vergl. STAUFFER, N. 24-28 zu
Art. 2 UeBest. rev. OR.
Eine Anpassung der von der Löwenbräu A.G. getrof-
fenen Regelung des
Stimmrechts, die durch den Grund-
satz der Nichtrückwirkung geschützt ist, kann deshalb
auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 UeBest. rev.
OR nicht verlangt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Handels-
registeramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von
der Beschwerdeführerin an der Generalversammlung vom
20. Dezember 1940 beschlossene Statutenänderung im
Handelsregister einzutragen.
Registeraachen. N° 37. 255
37. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 22. Oktober 1941
i. S. Baer, Moetteli & Co. gegen Hürlimann und Aargau,
Justizdirektion.
Handelsregister.
Eine Einzelfirma deren Konkurs mangels Aktiven eingestellt
und geschlosse wird, st im Hdelsreister nicht zu löschen,
wenn das Geschäft weIter betrIeben Wird.
Registre du commerce. . . .
Une entreprise individuelle dont la faIlhte est suspenue pUlS
clöturee, faute d'actif, ne doit pas etre raye .du reglstre du
commerce lorsque la maison continue son actIVlte.
Registro di commercio. . .
Una ditta individuale, il cui fallimento e sospeso e pOl ChIO pe
mancanza di attivo, non dev'essere cancella:t daI reglstro dl
commercio se l'azienda continua la sua attIvIta.
A. -Die Einzelfirma Hans Hürlimann, Schürzen-
fabrikation und Handel in Schürzen und verwandten
Artikeln, mit Sitz in Menziken, wurde am 14. Dezember
1935 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen.
Am 3. Dezember 1940 eröffnete das Bezirksgericht Kulm
den Konkurs über den Firmainhaber, stellte dann aber
durch Beschluss vom 17. Dezember das Verfahren mangels
Aktiven ein. Der für die Durchführung des Konkurses
verlangte Vorschuss wurde nicht geleistet. Da Hiirlimann,
wie der Handelsregisterlührer feststellte, sein Geschäft
im vollen Umfange weiter betrieb, wurde die Einstellung
des Konkurses im Handelsregister eingetragen und im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Februar 1941
publiziert
mit der Bemerkung: « Der Geschäftsbetrieb
wird weitergeführt. Die
Eintragung bleibt daher bestehen.)}
Mit Eingabe vom 16. Juli 1941 verlangte die Rekur-
rentin als Gläubigerin des Hans Hürlimann die Löschung
der Firma im Handelsregister. Die Justizdirektion, bei
der sie gegen den ablehnenden Bescheid des Handelsre-
gisteramtes Beschwerde führte, wies das Begehren durch
Verfügung vom 21. August ab.
B. -Hiegegen hat die Rekurrentin rechtzeitig ver-
waltungsgerichtliche Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
256 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. es sei die Löschung der Einzelfirma Hans Hürlimann aus dem Handelsregister des Kantons Aargau zu verfügen und der kantonale Handelsregisterfiihrer anzuweisen, diese Löschung vorzunehmen. O. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Justizdirektion des Kantons Aargau sich zwar eines Antrages enthält, jedoch die Auffassung vertritt, das Begehren der Rekurrentin sei ungegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
268 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. «ein auf kaufmännische Art geführtes Gewerbe)) mit geringen Mitteln und Einrichtungen betrieben werden, wie etwa. eine Auskunftei oder die Tätigkeit eines Agenten und Maklers (Art. 53 Ziff. 3 und 6 HRegV). Der Konkursit könnte sich somit unmittelbar nach der Löschung wieder eintragen lassen und müsste gegebenenfalls dazu angehalten werden. Er hätte also die Möglichkeit, sich der Pfändung seiner Aktiven, die ihm bei Einstellung des Konkurses im Gegensatz zur mit der Liquidation verbundenen Durchführung des Verfahrens erhalten bleiben, durch die Wiedereintragung zu entziehen, was im Entscheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 12. März 1938 (Praxis 27 Nr. 68) nicht berücksichtigt wurde. Dem Einwand, die Belassung des Konkursiten im Handels- register könnte den Eindruck erwecken, es handle sich um eine aufrecht stehende Firma, ist entgegenzuhalten, dass die Öffentlichkeit durch den Eintrag und die Publikation des Konkurses und der Einstellung mangels Aktiven über die Sachlage hinreichend aufgeklärt wird. 3. -Zieht die Einstellung des Konkurses nicht ohne weiteres die Löschung der Firma nach sich, so bedeutet das selbstverständlich nicht, dass sie den Weiterbestand der Eintragung garantieren würde. Die Eintragung kann hier wie überhaupt nur aufrechterhalten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wenn also ein Gewerbe oder ein Gesch~t vorliegt, das nach Art. 934 Abs. 1 OR zum Eintrag verpflichtet oder nach Abs. 2 wenigstens dazu berechtigt ist (Art. 9440R, 38 HRegV). Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, 80 ist die Firma in dem durch Art. 60ff. vorgesehenen Verfahren zu löschen. In Fällen wo nicht einmal genü- gend Aktiven zur Durchführung auch nur des summari- schen Verfahrens vorhanden sind, wird aber häufig kaum mehr von einem « Gewerbe» oder {( Geschäft» gemäss Art. 934 OR gesprochen werden können. Die Einstellung des Konkurses wird daher für den Registerführer regel- mässig ein Anlass sein, die Verhältnisse näher zu unter- Registersaehen. N0 38. 269 suchen, und diese Untersuchung wird häufig zur Löschung führen. Ein solcher Fall hat dem Bundesgericht bereits einmal vorgelegen und ist im dargelegten Sinne entschieden worden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 14. Dezember 1937 i. S. Wiedemeier gegen Blattner & eie und Zürich). Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin das Löschungs- begehren ausschliesslich auf die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gestützt und nicht dargetan, dass für die Firma Hans Hürlimann die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 2 OR nicht mehr zutreffen. Der Handels- registerführer des Kantons Aargau hat, allerdings erst nachdem der angefochtene Entscheid ergangen war, Erkundigungen über den Umfang des fraglichen Geschäfts- betriebes eingezogen. Die Vorinstanz kommt auf Grund derselben, wie sie in der Vernehmlassung ausführt, zum Schlusse, die Löschung sei nicht angängig, da der Betrieb, wenn auch in stark beschränktem Umfange, weiter geführt werde. Diese Auffassung, die das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement teilt, mag richtig sein. Indessen bleibt es der Rekurrentin unbenommen, erneut die Löschung zu verlangen, wenn der Beschwerdebeklagte den Betrieb auf die Betätigung gelegentlicher Geschäfte beschränkt oder ganz aufgibt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. November 1941 i. S. Rüegg gegen Eidg. Amt für das Handelsregister. Handelsregister, Firmenrecht. Unzulässigkeit einer nationalen Be- zeichnung; Art. 944 Aha. 2 OR, Art. 45 HRegV. RegiBtre du commerce. RaiBon comImerciale. Designation nationale exclue ; art. 944 al. 2 CO, art. 45 ORC. Registro di commercio ; ditta commerciaJ,e. Inammissibilita di una designazione nazionale ; art. 944 cp. 2 CO, art. 45 ORC.
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