BGE 67 I 248
BGE 67 I 248Bge16.07.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.spflege.
Frist anzusetzen sei, um eine provisorische richterliche
Verfügung
zu erwirken. Wie sich aus den vom Beschwerde-
beklagten eingerichten Akten ergibt, hat aber der Be-
schwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich
bereits
Klage erhoben mit dem Begehren, sich als Rechts-
nachfolger, eventuell als Übernehmer der Firma Coppetti
& Oie bezeichnen zu dürfen, weil Aktiven und Passiven
der Gesellschaft auf ihn übergegangen seien. Damit ist
die erwähnte Streitfrage beim Richter anhängig gemacht,
sodass sich eine
Fristansetzung an den Beschwerde-
beklagten erübrigt.
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1941
i. S. Löwenbräu Zürich A.-G.
gegen Direktion der' Justiz des Kantons Zürich.
Aktiengesellschaft, Statutenänderung .
Stimmrechtsaktien, Art. 693 revOR, die unter der Herrschaft des
aOR ausgegeben worden sind, bleiben gültig, auch wenn sie
den Anforderungen von Art. 693 (Stimmrechtsaktien) und
Art. 692 Abs. 3 (Sanierungsaktien) revOR nicht entsprechen.
Daher keine Pflicht der A.-G., ihre Statuten in diesem Punkt
dem neuen Recht anzupassen. Verhältnis von Art. 1-3 ScblTZGB
zu Art. 2 UeBest. revOR.
Sooiere anonyme, modification des 8tatuts.
Des action8 a droit de vote privilegie (art. 693 CO rev.) qui ont et6
emises sous l'empire du. CO anc. re?tent valable meI?e si .elles
ne satisfont pas aux eXlgences de I art. 69~ (actlons a drOlt de
vote priviIegie) et de l'art. 692 l. 3 (ac.tl)llS dont la vaeur
nominale a et6 reduite au eours ,d un assamlssement finanmer).
La soeiet6 anonyme n'est done pas tenue, BUr ce point, d'adap-
ter ses statuts au nouveau droit. Rapport des art. 2 a 3 Tit. fin.
CC
avec l'art. 2 Disp. trans. CO rev.
Sooietd anonima. Modificazione degli 8tatuti.
Le azioni eon diritto di voto privilegiato (an. 693 CO rv) emesse
allorehe era in vigore il vecchio CO, restano va!ev?h anc~~ se
non sono conformi alle esigenze dell'art. 693 (aZI?n~ co~ dmtto
di voto privilegiato) e delI 'art. 692 ep. 3 (aZlOnI, Il CUl ~al?re
nominale €I stato ridotto nel corso di un risanamento finanzlano).
La societa anonima non €I quindi obbligata ad adattru:e. i suoi
statuti, per quanto riguarda questo punto, al. nuovo dIrltto ..
Relazione tra gIi art. 2 e 3 tit. fin. CC e rart. 2 disp. trans CO riV.
A. -Die Löwenbräu Zürich A.-G. setzte anlässlich
einer Sanierun.g im Jahre 1919 von 6160 auf den Inhaber
Registersachen. N0 36.
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lautenden Prioritätsaktien zu je Fr. 250.-5160 Stück
auf je Fr. 125.-herab. So dann wurden durch Zusammen-
legung von je 3 Aktien und Aufzahlung von Fr. 125.-
1720 Stück Aktien zu je Fr. 500.-geschaffen. "Überdies
wurden
980 Stück neue Aktien zu Fr. 500.-ausgegeben.
Diese
2700 Stück Aktien von zusammen Fr. 1,350,000.-
bildeten die Prioritätsaktien Serie A. Die restlichen 1000
Stück der früheren Aktien wurden von Fr. 250.-auf
Fr. 75. -herabgesetzt und zu Prioritätsaktien Serie B
gemacht.
Im Stimmrecht wurden die beiden Serien von
Aktien einander gleichgestellt, indem jede Aktie eine
Stimme erhielt.
B. -Am 20. Dezember 1940 revidierte die Löwen-
bräu A.-G. ihre Statuten, um sie den Bestimmungen des
rev.
OR anzupassen. Auch nach den revidierten Statuten
ist das Aktienkapital in 2700 Prioritätsaktien Serie A zu
Fr. 500.-und 1000 Prioritätsaktien Serie B zu Fr. 75.-
eingeteilt (§ 2), und ebenso ist jeder Aktie wie bisher
eine Stimme eingeräumt (§ 3).
O. -Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich
lehnte mit Verfügung vom 8. Januar 1941 die Eintragung
der revidierten Statuten ab mit der Begründung, die in
den §§ 2 und 3 der Statuten getroffene Ordnung sei nicht
vereinbar mit Art. 692 und 693 rev. OR, und verlangte,
dass entweder den Aktien der Serie A ein grösseres Stimm-
recht eingeräumt werde als den Aktien der Serie B, oder
dass die Aktien der Serie BinNamenaktien umgewandelt
werden.
D. -Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies die
Beschwerde
der Löwenbräu A.-G. gegen die Verfügung
des Handelsregisteramtes
am 19. März 1941 ab.
E. -Hiegegen erhob die Löwenbräu A.-G. die vor-
liegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht mit dem Antrag, es seien die laut öffentlicher
Urkunde in der Generalversammlung vom 20. Dezember
1940 angenommenen Statuten in das Handelsregister ein-
zutragen.
250 Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. F. Die Jastizdirektion des Kantons Zürich, sowie das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
herabgesetzten 4.ktien der Serie B durch die Gleichstellung
mit den auf Fr. '500.-lautenden Aktien der Serie A eine
höhere
Stimmhaft verliehen, als ihnen nach ihrem ur-
sprünglichen Nennwert zukäme. Damit ihre Stimmkraft
im richtigen Verhältnis zu den Aktien der Serie A stünde,
müsste diesen mindestens 2 Stimmen gewährt werden.
Die
Stimmkraft von Sanierungsaktien nach Art. 692
Ahs. 3 rev.
OR kann aber nicht über das dem ursprüng-
lichen Nennwert entsprechende Mass hinaus erhöht
werden.
Die
von der Löwenhräu A.-G. gewünschte Regelung
wäre somit,
wenn man sie in dieser Weise heute neu
einführen wollte, nicht statthaft.
4. -Damit ist indessen noch nichts ausgesagt darüber,
ob diese Regelung, die schon in den bisherigen Statuten
so vorgesehen war und lediglich übernommen werden soll,
unter der Herrschaft des rev. OR beibehalten werden
könne oder ob eine Anpassung an dessen Vorschriften
stattzufinden habe.
Bei der. Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass
das den Prioritätsaktien der Serie B zustehende
Stimmrecht die Rechtswirkung einer Tatsache ist, die
sich vor dem Inkrafttreten des rev. OR ereignet hat.
Nach der Regel der Nichtrückwirkung, welche Art. I
SchlT ZGB -der nach Art. I UeBest. rev. OR auch im
Gebiete des OR als anwendbar erklärt wird -grund-
sätzlich aufstellt, ist also der' Weiterbestand des unter
der Herrschaft des früheren Rechts erworbenen Stimm-
rechts gewährleistet (so auch STAUFFER, Kommentar zu
den UeBest. rev. OR Art. I N. 7 und 27, Art. 2 N. 79).
Der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt allerdings nicht
uneingeschränkt: Gemäss Art. 2 SchlT ZGB finden
Bestimmungen des neuen Gesetzes, die um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden sind,
auch auf früher eingetretene Tatsachen Anwendung, so-
weit das Gesetz nicht eine Ausnahme hievon vorsieht.
Und nach Art. 3 sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt
Registersachen. N° 36.
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unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz
umschrieben wird,
vom neuen Recht beherrscht, auch
wenn sie vor dessen Inkrafttreten begründet worden sind.
Diese
Ausnahmen treffen hier jedoch nicht zu. Ein
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
kann in der Weitergeltung der bisherigen Stimmrechts-
regelung deshalb nicht liegen, weil ja auh das n:ue
Recht in den oben beschriebenen sog. Samerungsaktlen
nach Art. 692 Abs. 3 rev. OR Abweichungen vom Grund-
satz der Proportionalität zwischen Nennwert und Stimm-
kraft auch für Inhaberaktien zulässt. Dass diese Abwei-
chung vom Grundsatz im hier zu beurteilenden Fall in
einem etwas andern Verhältnis erfolgt, als Art. 693 Abs.
3 rev.
OR es vorsieht, ist unerheblich. Durch einen so
geringfügigen
Unterschied in der Abstufung der Stimm-
kraft wird die öffentliche Ordnung nicht berührt.
Ebenso hat man es hier nicht mit einem Rechts-
verhältnis im. Sinn von Art. 3 SchlT ZGB zu tun, dessen
Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das
Gesetz umschrieben wird. Denn im Gebiet der erworbenen
Rechte, zu denen das Stimmrecht des Aktionärs nach
allgemein anerkannter Auffassung geh.ört, ist Art. 3 nr
auf Rechtsverhältnisse anwendbar, dIe das Gesetz mIt
einem ganz bestimmten Inhalt versehen hat, so dass der
Tatbestand, der zu einem solchen Rechtsverhältnis führt,
lediglich dessen Werden vermittelt, ohne dessen Inhalt
bestimmen zu können. Ein Rechtsverhältnis dagegen, das
seine nähere Ausgestaltung, d. h. seinen Inhalt, durch
den rechtsbegründenden Tatbestand selbst erhält, fällt
nicht unter Art. 3 SchlT ZGB (vergl. MUTZNER, Kommen-
tar zum SchlT ZGB, Art. I N. 3-5, Art. 2 N. 2, 3 und
23). Dieser zuletzt genannten Art von Rechtsverhältnissen
gehört aber das Stimmrecht des Aktionärs an. Kann es
doch im Rahmen des Gesetzes verschieden ausgestaltet
werden, indem es, wie oben dargelegt wurde, vom Nenn-
wert der Aktie abhängig oder davon unabhängig gemacht
werden kann, wobei im letzteren Falle die verschieden-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfloge.
artigsten Abstufungen möglich sind. Für Rechtsverhält-
nisse dieser Art gilt aber der Grundsatz der Nichtruck-
wirkung
gemäss Art. 1 SchlT ZGB im vollen Umfang.
Nun verpflichtet allerdings Art. 2 UeBest. rev. OR
ue ben andern Gesellschaften des Handelsrechts auch die
A.-G.
zur Anpassung ihrer Statuten an das neue Recht
innert der Frist von 5 Jahren. Unter Hinweis auf diese
Vorschrift, die
für Stimmrechtsaktien keine Ausnahme
vorsehe, glaubt das eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement im vorliegenden Fall die Anpassung ver-
langen zu müssen. Allein Art. 2 UeBest. rev. OR hat.
nicht den Zweck, als lex specialls zu Art. 1 SchlT ZGB
den dort ausgesprochenen Grundsatz der Nichtruckwir-
kung einzuschränken. Er stellt vielmehr eine zu Gunsten
der in ihm erwähnten Gesellschaften aufgestellte Sonder-
bestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SchlT ZGB dar,
indem er, um den alten Gesellschaften :die Anpassung
an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue
Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SchlT ZGB sofortige
Geltung beanspruchen würde, diese erst nach Ablauf von
5 Jahren eintreten lässt (vergl. STAUFFER, N. 24-28 zu
Art. 2 UeBest. rev. OR.
Eine AnpassUng der von der Löwenbräu A.-G. getrof-
fenen Regelung des
Stimmrechts, die durch den Grund-
satz der Nichtrückwirkung geschützt ist, kann deshalb
auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 UeBest. rev.
OR nicht verlangt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Handels-
registeramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von
der Beschwerdeführerin an der Generalversammlung .vom
20. Dezember 1940 beschlossene Statutenänderung im
Handelsregister einzutragen.
Registersaehen. N0 37.
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37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1941
i. S. Baer, Moetteli & Co. gegen Hfirlimann und Aargau,
Justizdirektion.
Handelsregister. . .
Eine Einzelfirma, deren Konkurs mangels AktIven emgestellt
und geschlossen wird, ist im Handelsregister nicht zu löschen,
wenn das Geschäft weiter betrieben wird.
Registre du commerce. .
Une entreprise individuelle dot la fillite est suspend.ue pUlS
clöturee, faute d'actif, ne dOlt pas etre rayee du regIstre du
commerce lorsque la maison continue son activite.
Registro di commercio.
Una ditta individuale, il cui fallimento e sospeso e poi chio pe
mancanza di attivo, non dev'essere cancellatadal regIstro di
commercio se l'azienda continua la sua attivitA.
A. -Die Einzelfirma Hans Hürlimann, Schürzen-
fabrikation und Handel in Schürzen und verwandten
Artikeln, mit Sitz in Menziken, wurde am 14. Dezember
1935 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen.
Am 3. Dezember 1940 eröffnete das Bezirksgericht Kulm
den Konkurs über den Firmainhaber, stellte dann aber
durch Beschluss vom 17. Dezember das Verfahren mangels
Aktiven ein. Der für die Durchführung des Konkurses
verlangte Vorschuss wurde nicht geleistet. Da Hürlimann,
wie der Handelsregisterführer feststellte, sein Geschäft
im vollen Umfange weiter betrieb, wurde die Einstellung
des Konkurses im Handelsregister eingetragen und im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Februar 1941
publiziert
mit der Bemerkung: « Der Geschäftsbetrieb
wird weitergeführt. Die
Eintragung bleibt daher bestehen.»
Mit Eingabe vom 16. Juli 1941 verlangte die Rekur-
rentin als Gläubigerin des Hans Hürlimann die Löschung
der Firma im Handelsregister. Die Justizdirektion, bei
der sie gegen den ablehnenden Bescheid des Handelsre-
gisteramtes Beschwerde führte, wies das Begehren durch
Verfügung vom 21. August ab.
B. -Hiegegen hat die Rekurrentin rechtzeitig ver-
waltungsgerichtliche Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
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