Art. 141 WStB; source tax on customer deposits requires a genuine receipt of funds by a bank or savings institution, also where such activity is only ancillary. A life-insurance company is not a bank or savings institution as regards its insurance business; profit participation stipulated in the policy is an accessory contractual performance, not a customer deposit, even if credited and interest-bearing until maturity. Source taxation presupposes an actual deposit or equivalent transfer by the insured. Interest on profit shares left with the insurer after maturity, and on voluntary premium deposits, falls within the source-tax regime, because in those cases the insurer receives and holds funds against interest.
(BGE 36 I S. 3 1 48 I S. 105/6). Eine Ausnahme wird nur noch gemaqht, wenn dem Rekurrenten infolge beson- derer Umstände-das Durchlaufen der kantonalen Instanzen nicht zugemutet werden kann, so insbesondere im inter- kantonalen Verhältnis (Art. 45, 46 Abs. 2, 59 Abs. 1 BV) oder wenn die Erschöpfung des Instanzenzuges einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte (BGE
I S. 382). Für Beschwerden aus Art. 49 BV hat das Bundes- gericht noch in einem Entscheide des Jahres 1912 (BGE 38 I S. 82 Erw. 3) die Erschöpfung der kantonalen Instan- zen nicht gefordert. Doch seither hat es auch für solche Beschwerden grundsätzlich dieses Erfordernis aufgestellt, wie in dem Entscheid i. S. Ott vom 12. Februar 1926 (S. 3) festgestellt wird, -und das gilt insbesondere für eine Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 BV wegen Heranziehung zu Kultussteuem. 3. -Aus dem Berichte des schwyzerischen Regierungs- rates vom 30. Oktober 1941 ergibt sich, dass im vorliegen- den Falle der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist; denn die Verwaltungsverfügungen der Gemeinden, insbesondere auch jene, C die den Bezug der Gemeinde- steuer betreffen, können im Kanton Schwyz durch Rekurs gemäss den Vorschriften der Administrativprozessordnung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. Bundesrechtliche Abgaben. N° 33. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION A OMIN ISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. elle peut l'etre:, par une activite accessoire lorsque des tiers ont aUP:6s d'el!e des ayoirs PT?venant de ce qu'eUe fait appel au pubhc, ne fnt-ce qu accessOlrement, en vue de se faire con- fier des fonds cnntre paiement d'interets ou de ce qu'elle re90it de tels fonds d'une maniere continue (avoirs de Ia clientele). 2. S'agissant d'avoirs ne provenant pas d'un tel recours au public, la societe d'assurance n'a pas la qualite de banque ou de caisse d'epargne dans le sens que la disposition precitee donne a ce terme. Les interets de ces avoirs ne sont pas soumis a I'impöt preleve a. Ia source pour la defense nationale. 3. Sont soumis a l'impöt a. Ja source pour la defense nationale les interets des avoirs que les asBUres constituent en depo- sant aupres de Ja Societe leurs parts aux benefices qui, selon Ia police d'assurance, etaient echues immediatement et, da meme, les interets des depots da primes constitues spontane- ment par les assures. Imposta per la difesa nazionale riscossa alla foo,te. Conti creditori posseduti da clienti di banche e di casse di risparmio in Isviz- zera (art. 141 cp. 1 lett. e cp. 3 deI Decreto deI Consiglio federale concernente Ia riscossione di un'imposta per Ja difesa nazionale ).
Die Gesellschaft hat ausserdem eine Anzahl andere Versicherungen abgeschlossen, bei denen die Gewinnanteile in Depot gelassen und die so gebildeten Guthaben ver- zinst werden. -Die Gesellschaft nimmt sodanu von Fall zu Fall Prämiendepots entgegen, die für später fällig werdende Prämien verwendet werden. Ein Teil dieser Depots wird in der Zwischenzeit verzinst. B. -Mit Einspracheentscheid vom 25. April 1941 hat die eidgenössische Steuerverwaltung die Basler Lebens- Versicherungs-Gesellschaft verpflichtet, für die von ihr geschuldeten Zinsen a) der Gewinnanteile für Versicherungen nach den Ge- winuplänen C und E, b) der nicht bezogenen und in Depot gelassenen Gewinn- anteile von Versicherten, c j von Prämiendepots, soweit sie nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege. mit dem Antrag,;, den Einspracheentscheid aufzuheben und zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, für die von ihr geschuldeten Zinsen der im Einsprache- entscheid unter lit. a-c aufgeführten Guthaben die Wehr- steuer an der Quelle zu entrichten und sie auf die Zins- gläubiger zu überwälzen. D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .- L -Die an der Quelle erhobene eidg. Wehrsteuer trifft den Ertrag von inländischen Wertpapieren und von Kundenguthaben bei inländischen Banken und Spar- kassen, sowie von Lotterietreffern (WStB 2
, 14F). Es werden also nicht alle .Zinsen in dieser Weise belastet, sondern, von denjenigen aus Wertpapieren abgesehen, nur solche, die durch die Person des Schuldners als einer Bank oder Sparkasse gekennzeichnet sind (Art. 141
,0). Es muss sich um Zinsen aus Guthaben von Kunden solcher Insti- tute handeln. Für den Begriff der Bank oder Sparkasse verweist der WStB nicht ,etwa auf das eidg. Bankengesetz vom 8. November 1934; dies auch nicht stillschweigend; in Art. 141
wird eine eigene Definition gegeben, derzu- folge als Bank und Sparkasse im Sinne von Abs. 1
gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen- nimmt . Eine Versicherungsgesellschaft ist, was den Betrieb des Versicherungsgeschäfts anlangt, keine Bank oder Spar- kasse in diesem Sinne. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie sich nebenbei in einer Weise geschäftlich betätigt, die sie wenigstens im Hinblick auf bestimmte rechtliche Beziehungen als Bank oder Sparkasse im Sinne des WStB erscheinen lässt, wenn nämlich Guthaben bei ihr bestehen, die dadurch entstanden sind, dass sie sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder solche fort- gesetzt entgegennimmt. Dieser Sachverhalt kann sehr Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.
wohl vorhanden sein, nicht für den Betrieb eines Unter- nehmens im allgemeinen, sondern nur akzessorisch für einen Nebenzweig von Geschäften. Freilich spricht Art. 141
,c nicht einfach von Guthaben bei Banken und Sparkassen, sondern von K unden guthaben , ohne indessen diesen Begriff näher zu um- schreiben. Kunden sind Personen, die mit einem Unter- nehmen nicht nur vorübergehend, sondern mit einer gewissen Regelmässigkeit, geschäftlich verkehren. Nimmt ein Unternehmen, dessen Hauptbetrieb, z. B. industrielle Tätigkeit oder Warenhandel, nichts von einer Bank oder Sparkasse hat, nebenbei fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen, so werden die Einleger häufig nicht Kunden inbezug auf das Geschäft a18 solches sein, aber sie können es doch sein, was das Nebengeschäft der Annahme von Depots anlangt, weil sie in dieser Hinsicht in dauernder geschäftlicher Beziehung zum Unternehmen stehen. Wie bei einer Bank oder Sparkasse die Einleger Kunden sind, so sind sie auch unden eines. andern Geschäfts, wenn die- ses, wenn auch nur' akzessorisch, aber doch fortgesetzt, Gelddepots gegen Zins annimmt. Man darf deshalb aus dem Ausdruck Kundenguthaben in Art. 141
,c nicht schIiessen, dass Art. 141
einen engern Sinn habe, als dem Wortlaut entspricht, und nur solche Unternehmen im Auge habe, die als Hauptbetrieb das Bank und Spar- kassegeschäft pflegen (s. zu dieser Frage Artikel von HENGGELER und HOESSLY in Die Schweiz. Aktiengesell- schaft XIII Nr. 9 und 10). Im gegenwärtigen Fall stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin Bank oder Sparkasse sei mit Bezug auf gewisse Guthaben von Versicherten bei ihr. Es sind in erster Linie und in der Hauptsache die sog. Guthaben a, das heisst die Guthaben, die bei Lebensversicherungen ,nach den Gewinnplänen C und E in der Weise erwachsen, dass den . Versicherten Gewinnanteile gutgeschrieben und jährlich verzinst werden. Für die Zinsen dieser Guthaben ist die Frage der Quellensteuerpflicht zunächst zu beurteilen.
228 Verwaltullg.". und Disziplinarrechtspflege. 2. -Die erwähnte Gewinnbeteiligung ist in den all- gemeinen Versicherungs bedingungen vorgesehen und näher geordnet. Sie wird danach alljährlich festgestellt, von der Gesellschaft angesammelt und bei Fälligkeit des V er- sicherungskapitals mit diesem oder bei Auflösung durch Rückkauf mit dem Rückkaufskapital ausbezahlt. Die Regelung der Gewinnbeteiligung ist eine Modalität des Versicherungsvertrages. Die Rechte und Pflichten der Parteien in diesem Punkie sind solche aus dem Versi- cherungsvertrag. Es geschieht in Erfüllung desselben, wenn die Gewinnanteile den Versicherten gutgeschrieben, verzinst und schliesslich mit dem Versicherungskapital ausgerichtet werden. Das Recht auf Gewinnbeteiligung und auf das angesammelte Guthaben sind freilich keine Ver- sicherungsansprüche im eigentlichen Sinn. Es fehlt das für die Versicherung charakteristisohe Moment der Tra- gung einer Gefahr durch den Versicherer. Doch kann aus dem Versicherungsvertrag ausser dem Versicherungsan - spruch auch ein Nebenrecht auf eine nicht versicherungs- mässige Leistung hervorgehen. Die Gewinnbeteiligung steht hier zudem auch i:Q. einem inneren Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Die Einrichtung hat sich aus Erwägungen und Bedürfnissen des Versicherungs- geschäftes herausgebildet und stellt speziell bei der Lebens- versicherung ein stark verbreitetes Element der Ver- sicherung dar. Sie hat mit die.Funktion, einen Ausgleich herzustellen für die höhere Prämie bei Versicherungen mit Gewinnbeteiligung gegenüber Versicherungen ohne solche. Beim System der Rekurrentin hängt die Fälligkeit des Guthabens, das heisst die Leistungspflicht des Versicherers, in zeitlicher Hinsicht doch auch vom Eintritt des Ver- sicherungsfalles ab, und der ausbezahlte Betrag bildet tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, einen Zuschlag zur Versicherungssumme. Hat man es bei der Gewinnbeteiligung mit einem Be- standteil des Versicherungsvertrages zu tun, so ist es rechtlich weder notwendig noch angängig, für dieses Ver- Bundesrechtliche Abgaben. N0 33. 229 hältnis einen besondern Vertrag zu konstruieren, etwa in dem Guhaben des Versicherten ein Darlehen oder darlehens- ähnliches Depot (OR Art. 481) zu erblicken. Man mag das Guthaben als eine Art Sparkapital bezeichnen, immerhin mit der Besonderheit, dass darüber während des Laufs der Versicherung nicht verfügt werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Ansammlung, Verzinsung und spätere Auszahlung in Ausführung einer Nebenabrede des Versicherungsvertrages geschieht und nicht auf Grund eines anderweitigen vertraglichen Verhältnisses. Diese rechtliche Auffassung über die Gewinnbeteiligung als eines Bestandteils des Versicherungsvertrages ent- spricht auch der herrschenden Meinung. Schon in einem ältern Urteil, BGE 16, 378, Rpricht das Bundesgericht von einer akzessorischen Verpflichtung aus dem Versicherungs- vertrag. S. ferner JAEGER, Kommentar VVG, Art. 94 N 17, Art. 73 N 36 ; OSTERTAG, Versicherungsvertrag Art. 94 N 2 ; Deutsches RG in dem in der Jurist. Rundschau für Privat- versicherung, 1930, S. 234 abgedruckten Urteil. Wenn das Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 1930 bei den Lebens- versicherungsgesellschaften die Sicherstellungsvorschriften auf die gutgeschriebenen Gewinnanteile der Versicherten ausdehnt (Art. 3, 26, 29), so beruht das in erster Linie auf praktischen Erwägungen entsprechend dem Zweck des Gesetzes, zeigt aber doch auch den sachlichen Zusammen- hang an mit der eigentlichen Versicherung und bildet eine Bestätigung jener rechtlichen Anschauung über den ein- heitlichen Entstehungsgrund von Versicherungs-und Ge- winnbeteiligungsanspruch im Versicherungsvertrag . 3. -Das Guthaben auf die angesammelten Gewinn- anteile ist ein verzinslicher Geldanspruch. Das genügt aber noch nicht, damit die Zinsen der an der Quelle erho- benen Wehrsteuer unterstehen. Kundenguthaben bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. l4P WStB ist es nur, wenn es in irgend einer Form durch die Rekurrentin von den Versicherten entgegengenommen wird, sei es auf Grund einer öffentlichen Empfehlung der Rekurrentin,
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. sei es in fortgesntzter Betätigung solcher Entgegennahme, welch letzterer Tatbestand hier gegebenenfalls mindestens vorliegen würde Es muss ein rechtlicher Vorgang vorhan- den sein, der sich als Einlage des Betrages seitens des Ver- sicherten bei der Rekurrentin darstellt. Es braucht nicht Einznhlung zu sein ; es kölmen auch Zahlungssurrogate, wie Überweisung, Verrechnung usw., sein; aber irgendwie muss ein solcher Übergang vom Versicherten auf die Gesellschaft stattgefunden haben. Ist das Guthaben in anderer Weise entstanden, so fehlt der Rekurrentin mit Bezug darauf die Eigenschaft einer Bank oder Sparkasse nach der genannten Vorschrift. Das ist nach der Ordnung des WStB der entscheidende Punkt in der streitigen Steuerfrage. Prüft man die Sachlage daraufhin näher, so ist das Ergebnis, dass in Hinsicht auf das Guthaben ein Vorgang der Entgegennahme seitens der Rekurrentin und der Ein- lage seitens des Versicherten nicht angenommen werden kann. Es stammt ja aus den Mitteln der Gesellschaft. Es erwächst dadurch, dass diese in Ausführung des Vertrages dem Versicherten Gewinp.anteile gewährt. Das geschieht aber nur in Gestalt eines nicht fälligen Anspruchs. Das Stehenbleiben des Guthabens während des Laufs der Ver- sicherung und die Verzinsung sind eine Folge des Ver- trages. Einen andern Inhalt kann der Anspruch des V.ersicherten von seiner Begriin:dung an, so wie der Vertrag die Sache regelt, gar nicht haben. In keinem Zeitpunkt ergeht ein Willensakt des Versicherten, auf dem das Stehenbleiben des Guthabens beruhen würde und der zur Auffassung einer Einlage zufolge brevi manu-Übergabe führen könnte. Auch im Abschluss des Vertrages kann etwas derartiges nicht gefunden werden. Die Gewinnbetei- li nach Massgabe der Versicherungsbedingungen ist, Wie ausgeführt, eine Modalität des Versicherungsvertrages. Bei einer Lebensversicherung der vorliegenden Art Init Gewinnbeteiligung hat der Versicherungsnehmer nicht die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeinn und Arten Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.
des Gewinnanteils, speziell nicht zwischen einer sofort fälligen und einer, die von der Gesellschaft angesammelt und erst mit der Versicherungssumme ausbezahlt wird. Die Zustimmung zu den Versicherungsbedingungen um- fasst diese insgesamt und als ein Ganzes. Man darf sie nicht spalten in ein Einverständnis mit einer Gewinnbeteiligung überhaupt und in eine gleichzeitige Verfügung über das künftige Guthaben dahingehend, dass dieses statt sofor- tiger Auszahlung bis zUm Ablauf der Versicherung bei der Gesellschaft gegen Zins verbleiben solle. Wenn aus der Gewinnbeteiligung ein nicht fälliges Guthaben des Ver- sicherten hervorgeht, so ist das nicht die Folge einer solchen Disposition des Versicherungsnehmers oder einer Sonder- abrede der Parteien, die gegenüber den übrigen Abma- chungen des Vertrages eine gewisse Selbständigkeit hätte, sondern es ist eine Wirkung des Vertrages überhaupt, die mit den andern Wirkungen in Zusammenhang steht. Es fehlt daher bei den fraglichen Guthaben das Tatbestands- merkmal der Entgegennahme, der Einlage, das nach Art. 141
,c und Abs. 3 die Besteuerung der Zinsen an der Quelle begründen würde. Es handelt sich um einen der zahlreichen Fälle, wo bei Zinsen nur die Wehrsteuer als Einkommensteuer des Pflichtigen in Betracht kommen kann (WStB Art. 21
,C). Zur Unterstützung ihres Standpunktes hat die eid- genössische Steuerverwaltung im Entscheid vom 25. Februar 1941 zwei Beispiele erwähnt, in denen unter Verhältnissen, die nach ihrer Ansicht der vorliegenden Sache analog sind, die Pflicht zur Entrichtung der Steuer an der Quelle gegeben wäre: ein Konsumverein behält nach den Statuten 10 % der Rückvergütungen der Mitglieder gegen Zinsvergü- tung zurück; ein Unternehmer vereinbart im Dienstvertrag mit Arbeitern und Angestellten, dass 5 % der Lohn- beträge nicht ausbezahlt und in einer Werksparkasse verzinslich angelegt werden.
Y"rwaltungs lmd Disziplinsl'rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich hier nicht darüber auszu- sprechen, ob bei diesen Sachverhalten die Quellensteuer zulässig ist. Immerhin sei hervorgehoben, dass ein Unter- schied zum gegenwärtigen Fall insofern vorliegt, als Rück- vergütungen und Löhne grundsätzlich fällig sind, und das Zurückbehalten eines kleinen Teils auf einer Sonderbe- stimmung oder -abrede beruht, die nicht in der engen Verbindung mit dem Mitgliedschafts-oder Dienstver- hältnis steht wie bei der Rekurrentin die Gewinnbeteiligung mit dem Rechtsverhältnis des Versicherungsvertrages, nach welchem sie insgesamt erst mit der Versicherungs- summe fällig wird. 4. - Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Zinsen der Guthaben aus Gewinnanteilen nach den Ge- winnplänen C und E der Versicherten der Wehrsteuer an der Quelle überhaupt nicht unterworfen. Die Frage stellt sich daher nicht, ob die Steuer jeweilen vom jährlichen Zins oder erst beim Fälligwerden der Beträge von den mit dem Kapital ausbezahlten. Zinsen zu beziehen wäre. Es sei nur noch bemerkt, dass die erstere Erhebungsart man- gels Fälligkeit derZinsnn als ausgeschlossen erschiene (Art. 144
). Es kann nicht wohl die Rede davon sein, dass die Gutschrift des Zinses der Fälligkeit gleichzustellen wäre. Sieht man hierin, wie es zutreffend sein dürfte, eine Neuerung, so handelt es ich um eine Umwandlung in eine Kapitalforderung, die gleichfalls nicht fällig ist. Die- sem Vorgang kann daher nicht die Bedeutung eines Fälligwerdens des Zinses beigelegt werden. Und der zwei- ten Möglichkeit stehen nicht nur die von der EStV erwähn- ten praktischen Überlegungen entgegen, dass die Zeit des Zinsenlaufes von der Erhebungsperiode der Steuer abwei- chen kann (vgl. Art. 158
), sondern auch rechtliche Be- denken, die sich daraus ergeben, dass die vor dem Verfall der Steuer gutgeschriebenen Zinsen zufolge Novation den Charakter von Zinsen verloren haben. In diesen Schwierig- keiten der Steuererhebung wird man auch eine Bestätigung dafür finden können, dass die richtige Lösung in der Bunde. rcchtliche Abgahen. N0 33. grundsätzlichen Verneinung der Pflicht zur Quellensteuer Hegt. 5. -Was die Zinsen der Guthaben bund c anlangt, so hat die Rekurrentin zwar den Einspracheentscheid der eidgenössische Steuerverwaltung gleichfalls angefochten, sie hat es aber unterlassen, die Beschwerde in dieser Beziehung besonders zu begründen. Aus dem, was inbezug auf die Guthaben a (Gewinnpläne C und E) ausgeführt wurde, folgt, dass die Unterstellung der Zinsen unter die Wehrsteuer an der Quelle zu bejahen ist, wenn bei den Guthaben bund c ein Akt vorliegt, der als Entgegennahme durch die Rekurrentin und als Einlage durch den Ver- sicherten gewertet werden kann. Es ist bei solchen Gewinn- anteilen der Fall, die nach dem Versicherungsvertrag sofort fällig sind und dann zufolge einer Verfügung des Versif'herten in Depot gelassen werden. Ist aber das Guthaben nach dem Versicherungsvertrag von vornherein erst fällig mit der Versicherungssumme, so entfällt die Besteuerung der Zinsen an der Quelle. Wie weit bei den Guthaben b das eine oder andere zutrifft, ist den Rechts- schriften nicht zu entnehmen. Es scheint sich immerhin in der Hauptsache um freiwillig stehengelassene Gewinn- beteiligungen zu handeln (die Rekurrentin spricht auf S. 22 des Rekurses von ( freiwillig stehengelassenen Gewinnbeteiligungen, die abzuheben der Versicherungs- nehmer in einigen Sonderfällen berechtigt gewesen wäre ). In diesem Punkte ist daher die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Unbegründet ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die Prämiendepots, die von den Versicherungsnehmern frei- willig gemacht und von der Rekurrentin verzinst werden. Hier liegt das Moment der Entgegennahme und Einlage in klarer Weise vor. Freilich ist der Zweck der Übergabe nicht allein, einen Kapitalbetrag verzinslich anzulegen, sondern die Zahlung künftiger Prämien zu decken. Aber nach Art. 141
wird es genügen, dass (fortgesetzt) Gelder verzinslich entgegengenommen. werden, auch wenn es
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. vom Deponennen auch zu andern als Anlage-oder Spar- zwecken geschieht. Dem;wch erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen mit Bezug auf die Guthaben a; sie wird abgewiesen im Sinne der Erwä- gungen mit Bezug auf die Guthaben b und abgewiesen mit Bezug auf die Guthabenc. 34. i rrnt du 3 octobre 1941 en la cause Societt'i X c. Administration fliderale des contributions. Impot 8 r les benefic:es de guerre (art. 6 ABG). Amortissements a forfalt. Le contnbuable peut proceder ades amortissements constants ou decroissants a son choix, pourvu qu'il ne modifie pas ses methodes de calcul aux seules fins de diminuer son benefice de guerre. Augmentation du taux d'amortissement appl!que ades machines-outils en raison de circonstances specmles. Taux d'amortissement d'immeubles industriels. Kriegsgewinnsteunr Art. 6 G .s).. Pauschalabschreibungen. Der .SteuerpfhchtIge kann dIe Jährhchen Abschreibungen auf Betnebsanlagen nach dem Anschaffungswert oder nach dem Buchwert benechnen, sofern er dabei nicht die bisher beobach- tete ..; bschreIbunnsart ändert, einzi um den Kriegsgewinn zu vermndern. Erhohung des Abschreibungssatzes für Werkzeug- n,:aschmen :vegen besonderer Verhältnisse. Abschreibungssätze fur Industrwgebäude. Imp08ta 8ui pro i;tti di guerra (art. 6 DPG). Ammortamenti in blocco. TI contribuente puo effettuare ammortamenti crescenti o decrescentl, purche non mo difichi il suo modo di calcoIarli al solo scono di diminuire il suo profitto di guerra. Aumento deI tasso di ammortamento applicato a macchine ed utensiIi a motivo di speciali circostanze. Tasso d'ammortamento d'immobili industriali. Resume des faits: A. -La Societe X (la Societe) est assujettie a l'impöt federal sur les ben6fices de guerre (ABG art. 2). Dans sa declaration du 24 juin 1940, elle a indiqu6 que certains amortissements non justifies par l'usage commercial avaient ete portes dans ses bilans des trois exercices allant du 1 er octobre 1936 au 30 septembre 1939 et que le mon- BUlltlesreehtlicho Ahgahm . o :a. 23:; tant de ces amortissements devait etre ajouM au b6nefice net des exercices correspondants. Elle donnait, sur ce point, les chiffres suivants : Machines-outils Immeubles Total 1936-1937 200000 200000 1937 -l! 38 51548 llO 447 161 995 1938-l939 ll2847.85 225000.- 337847.85 Elle declarait, en definitive, un b6nefice net de 992 150 fr. 23 ct. pour 1936-1937, de 1 655 861 fr. 30 pour 1937-1938, ce qui donnait une moyenne de 1 324005 fr. 76 pour les deux annees preeedentes )), et un ben6fice de 1 352 492 fr. 95 ct. pour la premiere annee fiscale )). La diff6rence entre le ben6fice net de la premiere annee fiscale et le ben6fice moyen des deux annees precooentes (28487 fr.) etant inf6rieure au dixieme de ce ben6fice moyen, la SocieM echappait a l'impöt. B. -L'Administration federale des eontributions n'ad- mit pas ces chiffres. Elle ealcula les amortissements sur les machines-outils a raison de 15 % de la valeur portee au bilan, les amortissements sur immeubles a raison de 3 % (immeuble G.) et 5 % (immeuble C.) de cette meme valeur et arriva, pour le ben6fice net des annees 1936 a 1939, aux sommes respectives de 1 015 876 fr. 18, 1 771 158 fr. 50 (moyenne I 393517) et 1 638 139 fr. 05. Le benefice de guerre atteignait done 244622 fr. et le montant impo- sable de ce benefiee etait de 105 270 fr. a. -Cette taxation porte la date du II novembre 1940. La Societe l'attaqua par une r6clamation du 2 de- eembre 1940. Elle soumettait a l'Administration federale des contributions las critiques suivantes : 1. Le bon sens et les usages commerciaux veulent que l'amortissement soit calcule, non pas sur la valeur portee au bilan, mais sur la valeur initiale des objets a amortir. 2 L'amortissement admis par le flsc pour les machines- outils ne tient pas compte du fait que la Societe a intro- duit, en 1937-1938, le travail en plusieurs equipes et que