BGE 67 I 223
BGE 67 I 223Bge24.06.1940Originalquelle öffnen →
222 Staatsrecht. (BGE 36 I S. 3$1 48 I S. 105/6). Eine Ausnahme wird nur noch gemaqht, wenn dem Rekurrenten infolge beson- derer Umstände-das Durchlaufen der kantonalen Instanzen nicht zugemutet werden kann, so insbesondere im inter- kantonalen Verhältnis (Art. 45, 46 Abs. 2, 59 Abs. 1 BV) oder wenn die Erschöpfung des Instanzenzuges einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte (BGE 36 I S. 382). Für Beschwerden aus Art. 49 BV hat das Bundes- gericht noch in einem Entscheide des Jahres 1912 (BGE 38 I S. 82 Erw. 3) die Erschöpfung der kantonalen Instan- zen nicht gefordert. Doch seither hat es auch für solche Beschwerden grundsätzlich dieses Erfordernis aufgestellt, wie in dem Entscheid i. S. Ott vom 12. Februar 1926 (S. 3) festgestellt wird, -und das gilt insbesondere für eine Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 BV wegen Heranziehung zu Kultussteuem. 3. -Aus dem Berichte des schwyzerischen Regierungs- rates vom 30. Oktober 1941 ergibt sich, dass im vorliegen- den Falle der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ist; denn die Verwaltungsverfügungen der Gemeinden, insbesondere auch jene, C die den Bezug der Gemeinde- steuer betreffen, können im Kanton Schwyz durch Rekurs gemäss den Vorschriften der Administrativprozessordnung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. Bundesrechtliche Abgaben. N° 33. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION A OMIN ISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 223 33. Urteil vom 17. Juli 1941 i. S. Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaft gegen eidg. Steuerverwaltung. Wehrsteuer an der QueUe. Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 141, Abs. 1, lit. c, und Abs. 3 WStB).
224 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. elle peut l'etre:, par une activite accessoire lorsque des tiers ont aUP:6s d'el!e des ayoirs PT?venant de ce qu'eUe fait appel au pubhc, ne fnt-ce qu accessOlrement, en vue de se faire con- fier des fonds cntre paiement d'interets ou de ce qu'elle re90it de tels fonds d'une maniere continue (avoirs de Ia clientele). 2. S'agissant d'avoirs ne provenant pas d'un tel recours au public, la societe d'assurance n'a pas la qualite de banque ou de caisse d'epargne dans le sens que la disposition precitee donne a ce terme. Les interets de ces avoirs ne sont pas soumis a I'impöt preleve a. Ia source pour la defense nationale. 3. Sont soumis a l'impöt a. Ja source pour la defense nationale les interets des avoirs que les asBUres constituent en depo- sant aupres de Ja Societe leurs parts aux benefices qui, selon Ia police d'assurance, etaient echues immediatement et, da meme, les interets des depots da primes constitues spontane- ment par les assures. Imposta per la difesa nazionale riscossa alla foo,te. Conti creditori posseduti da clienti di banche e di casse di risparmio in Isviz- zera (art. 141 cp. 1 lett. e cp. 3 deI Decreto deI Consiglio federale concernente Ia riscossione di un'imposta per Ja difesa nazionale ).
Die Gesellschaft hat ausserdem eine Anzahl andere Versicherungen abgeschlossen, bei denen die Gewinnanteile in Depot gelassen und die so gebildeten Guthaben ver- zinst werden. -Die Gesellschaft nimmt sodanu von Fall zu Fall Prämiendepots entgegen, die für später fällig werdende Prämien verwendet werden. Ein Teil dieser Depots wird in der Zwischenzeit verzinst. B. -Mit Einspracheentscheid vom 25. April 1941 hat die eidgenössische Steuerverwaltung die Basler Lebens- Versicherungs-Gesellschaft verpflichtet, für die von ihr geschuldeten Zinsen a) der Gewinnanteile für Versicherungen nach den Ge- winuplänen C und E, b) der nicht bezogenen und in Depot gelassenen Gewinn- anteile von Versicherten, c j von Prämiendepots, soweit sie nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem
226
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.
mit dem Antrag,;, den Einspracheentscheid aufzuheben und
zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet
sei, für die von ihr geschuldeten Zinsen der im Einsprache-
entscheid unter lit. a-c aufgeführten Guthaben die Wehr-
steuer an der Quelle zu entrichten und sie auf die Zins-
gläubiger
zu überwälzen.
D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
L -Die an der Quelle erhobene eidg. Wehrsteuer
trifft den Ertrag von inländischen Wertpapieren und von
Kundenguthaben bei inländischen Banken und Spar-
kassen, sowie von Lotterietreffern (WStB 2
2
,
14F). Es
werden also nicht alle .Zinsen in dieser Weise belastet,
sondern, von denjenigen aus Wertpapieren abgesehen, nur
solche, die durch die Person des Schuldners als einer Bank
oder Sparkasse gekennzeichnet sind (Art. 141
1
,0). Es muss
sich
um Zinsen aus Guthaben von Kunden solcher Insti-
tute handeln. Für den Begriff der Bank oder Sparkasse
verweist der WStB nicht ,etwa auf das eidg. Bankengesetz
vom 8. November 1934; dies auch nicht stillschweigend;
in Art. 141
3
wird eine eigene Definition gegeben, derzu-
folge als
Bank und Sparkasse im Sinne von Abs. 1
0
gilt,
«wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder
empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen-
nimmt ».
Eine Versicherungsgesellschaft ist, was den Betrieb des
Versicherungsgeschäfts anlangt, keine Bank oder Spar-
kasse in diesem Sinne. Es ist aber nicht ausgeschlossen,
dass sie sich nebenbei in einer Weise geschäftlich betätigt,
die sie wenigstens im Hinblick auf bestimmte rechtliche
Beziehungen als
Bank oder Sparkasse im Sinne des WStB
erscheinen lässt, wenn nämlich Guthaben bei ihr bestehen,
die dadurch entstanden sind, dass sie sich öffentlich zur
Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder solche fort-
gesetzt entgegennimmt. Dieser Sachverhalt kann sehr
Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.
227
wohl vorhanden sein, nicht für den Betrieb eines Unter-
nehmens im allgemeinen, sondern nur akzessorisch für
einen Nebenzweig von Geschäften.
Freilich spricht Art. 141
1
,c nicht einfach von Guthaben
bei Banken und Sparkassen, sondern von « K unden~
guthaben», ohne indessen diesen Begriff näher zu um-
schreiben. Kunden sind Personen, die mit einem Unter-
nehmen nicht nur vorübergehend, sondern mit einer
gewissen Regelmässigkeit, geschäftlich verkehren. Nimmt
ein Unternehmen, dessen Hauptbetrieb, z. B. industrielle
Tätigkeit oder Warenhandel, nichts von einer Bank oder
Sparkasse hat, nebenbei fortgesetzt Gelder gegen Zins
entgegen, so
werden die Einleger häufig nicht Kunden
inbezug auf das Geschäft a18 solches sein, aber sie können
es doch sein, was das Nebengeschäft der Annahme von
Depots anlangt, weil sie in dieser Hinsicht in dauernder
geschäftlicher Beziehung zum Unternehmen stehen. Wie
bei einer Bank oder Sparkasse die Einleger Kunden sind,
so sind sie auch unden eines. andern Geschäfts, wenn die-
ses,
wenn auch nur' akzessorisch, aber doch fortgesetzt,
Gelddepots gegen Zins
annimmt. Man darf deshalb aus
dem Ausdruck « Kundenguthaben » in Art. 141
1
,c nicht
schIiessen, dass Art. 141
3
einen engern Sinn habe, als dem
Wortlaut entspricht, und nur solche Unternehmen im
Auge habe, die als Hauptbetrieb das Bank und Spar-
kassegeschäft pflegen (s. zu dieser Frage Artikel von
HENGGELER und HOESSLY in « Die Schweiz. Aktiengesell-
schaft » XIII Nr. 9 und 10).
Im gegenwärtigen Fall stellt sich die Frage, ob die
Rekurrentin Bank oder Sparkasse sei mit Bezug auf
gewisse Guthaben von Versicherten bei ihr. Es sind in
erster Linie und in der Hauptsache die sog. Guthaben a,
das heisst die Guthaben, die bei Lebensversicherungen
,nach den Gewinnplänen C und E in der Weise erwachsen,
dass den . Versicherten Gewinnanteile gutgeschrieben und
jährlich verzinst werden. Für die Zinsen dieser Guthaben ist
die Frage der Quellensteuerpflicht zunächst zu beurteilen.
228 Verwaltullg.". und Disziplinarrechtspflege. 2. -Die erwähnte Gewinnbeteiligung ist in den all- gemeinen Versicherungs bedingungen vorgesehen und näher geordnet. Sie wird danach alljährlich festgestellt, von der Gesellschaft angesammelt und bei Fälligkeit des V er- sicherungskapitals mit diesem oder bei Auflösung durch Rückkauf mit dem Rückkaufskapital ausbezahlt. Die Regelung der Gewinnbeteiligung ist eine Modalität des Versicherungsvertrages. Die Rechte und Pflichten der Parteien in diesem Punkie sind solche aus dem Versi- cherungsvertrag. Es geschieht in Erfüllung desselben, wenn die Gewinnanteile den Versicherten gutgeschrieben, verzinst und schliesslich mit dem Versicherungskapital ausgerichtet werden. Das Recht auf Gewinnbeteiligung und auf das angesammelte Guthaben sind freilich keine Ver- sicherungsansprüche im· eigentlichen Sinn. Es fehlt das für die Versicherung charakteristisohe Moment der Tra- gung einer Gefahr durch den Versicherer. Doch kann aus dem Versicherungsvertrag ausser dem Versicherungsan - spruch auch ein Nebenrecht auf eine nicht versicherungs- mässige Leistung hervorgehen. Die Gewinnbeteiligung steht hier zudem auch i:Q. einem inneren Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis. Die Einrichtung hat sich aus Erwägungen und Bedürfnissen des Versicherungs- geschäftes herausgebildet und stellt speziell bei der Lebens- versicherung ein stark verbreitetes Element der Ver- sicherung dar. Sie hat mit die.Funktion, einen Ausgleich herzustellen für die höhere Prämie bei Versicherungen mit Gewinnbeteiligung gegenüber Versicherungen ohne solche. Beim System der Rekurrentin hängt die Fälligkeit des Guthabens, das heisst die Leistungspflicht des Versicherers, in zeitlicher Hinsicht doch auch vom Eintritt des Ver- sicherungsfalles ab, und der ausbezahlte Betrag bildet tatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, einen Zuschlag zur Versicherungssumme. Hat man es bei der Gewinnbeteiligung mit einem Be- standteil des Versicherungsvertrages zu tun, so ist es rechtlich weder notwendig noch angängig, für dieses Ver- Bundesrechtliche Abgaben. N0 33. 229 hältnis einen besondern Vertrag zu konstruieren, etwa in dem Guhaben des Versicherten ein Darlehen oder darlehens- ähnliches Depot (OR Art. 481) zu erblicken. Man mag das Guthaben als eine Art Sparkapital bezeichnen, immerhin mit der Besonderheit, dass darüber während des Laufs der Versicherung nicht verfügt werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Ansammlung, Verzinsung und spätere Auszahlung in Ausführung einer Nebenabrede des Versicherungsvertrages· geschieht und nicht auf Grund eines anderweitigen vertraglichen Verhältnisses. Diese rechtliche Auffassung über die Gewinnbeteiligung als eines Bestandteils des Versicherungsvertrages ent- spricht auch der herrschenden Meinung. Schon in einem ältern Urteil, BGE 16, 378, Rpricht das Bundesgericht von einer akzessorischen Verpflichtung aus dem Versicherungs- vertrag. S. ferner JAEGER, Kommentar VVG, Art. 94 N 17, Art. 73 N 36 ; OSTERTAG, Versicherungsvertrag Art. 94 N 2 ; Deutsches RG in dem in der Jurist. Rundschau für Privat- versicherung, 1930, S. 234 abgedruckten Urteil. Wenn das Sicherstellungsgesetz vom 25. Juni 1930 bei den Lebens- versicherungsgesellschaften die Sicherstellungsvorschriften auf die gutgeschriebenen Gewinnanteile der Versicherten ausdehnt (Art. 3, 26, 29), so beruht das in erster Linie auf praktischen Erwägungen entsprechend dem Zweck des Gesetzes, zeigt aber doch auch den sachlichen Zusammen- hang an mit der eigentlichen Versicherung und bildet eine Bestätigung jener rechtlichen Anschauung über den ein- heitlichen Entstehungsgrund von Versicherungs-und Ge- winnbeteiligungsanspruch im Versicherungsvertrag . 3. -Das Guthaben auf die angesammelten Gewinn- anteile ist ein verzinslicher Geldanspruch. Das genügt aber noch nicht, damit die Zinsen der an der Quelle erho- benen Wehrsteuer unterstehen. Kundenguthaben bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. l4P WStB ist es nur, wenn es in irgend einer Form durch die Rekurrentin von den Versicherten « entgegengenommen » wird, sei es auf Grund einer öffentlichen Empfehlung der Rekurrentin,
230
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
sei es in fortgestzter Betätigung solcher Entgegennahme,
welch letzterer Tatbestand hier gegebenenfalls mindestens
vorliegen würde Es muss ein rechtlicher Vorgang vorhan-
den sein, der sich als Einlage des Betrages seitens des Ver-
sicherten bei der Rekurrentin darstellt. Es braucht nicht
Einzhlung zu sein ; es kölmen auch Zahlungssurrogate,
wie Überweisung,
Verrechnung usw., sein; aber irgendwie
muss ein solcher Übergang vom Versicherten auf die
Gesellschaft stattgefunden haben. Ist das Guthaben in
anderer Weise entstanden, so fehlt der Rekurrentin mit
Bezug darauf die Eigenschaft einer Bank oder Sparkasse
nach der genannten Vorschrift. Das ist nach der Ordnung
des WStB der entscheidende Punkt in der streitigen
Steuerfrage.
Prüft man die Sachlage daraufhin näher, so ist das
Ergebnis, dass in Hinsicht auf das Guthaben ein Vorgang
der Entgegennahme seitens der Rekurrentin und der Ein-
lage seitens des Versicherten nicht angenommen werden
kann. Es stammt ja aus den Mitteln der Gesellschaft. Es
erwächst dadurch, dass diese in Ausführung des Vertrages
dem Versicherten Gewinp.anteile gewährt. Das geschieht
aber nur in Gestalt eines nicht fälligen Anspruchs. Das
Stehenbleiben des Guthabens während des Laufs der Ver-
sicherung und die Verzinsung sind eine Folge des Ver-
trages. Einen andern Inhalt kann der Anspruch des
V.ersicherten von seiner Begriin:dung an, so wie der Vertrag
die Sache regelt, gar nicht haben. In keinem Zeitpunkt
ergeht ein Willensakt des Versicherten, auf dem das
Stehenbleiben des Guthabens beruhen würde und der zur
Auffassung einer Einlage zufolge brevi manu-Übergabe
führen könnte. Auch im Abschluss des Vertrages kann
etwas derartiges nicht gefunden werden. Die Gewinnbetei-
li nach Massgabe der Versicherungsbedingungen ist,
Wie ausgeführt, eine Modalität des Versicherungsvertrages.
Bei
einer Lebensversicherung der vorliegenden Art Init
Gewinnbeteiligung hat der Versicherungsnehmer nicht die
Wahl zwischen verschiedenen Möglichkei~n und Arten
Bundesrechtliche Abgaben. N0 33.
231
des Gewinnanteils, speziell nicht zwischen einer sofort
fälligen
und einer, die von der Gesellschaft angesammelt
und erst mit der Versicherungssumme ausbezahlt wird.
Die
Zustimmung zu den Versicherungsbedingungen um-
fasst diese insgesamt und als ein Ganzes. Man darf sie nicht
spalten in ein Einverständnis mit einer Gewinnbeteiligung
überhaupt und in eine gleichzeitige Verfügung über das
künftige Guthaben dahingehend, dass dieses statt sofor-
tiger Auszahlung bis zUm Ablauf der Versicherung bei der
Gesellschaft gegen Zins verbleiben solle. Wenn aus der
Gewinnbeteiligung ein nicht fälliges Guthaben des Ver-
sicherten hervorgeht, so ist das nicht die Folge einer solchen
Disposition des Versicherungsnehmers
oder einer Sonder-
abrede der Parteien, die gegenüber den übrigen Abma-
chungen des Vertrages eine gewisse Selbständigkeit hätte,
sondern es ist eine Wirkung des Vertrages überhaupt, die
mit den andern Wirkungen in Zusammenhang steht. Es
fehlt daher bei den fraglichen Guthaben das Tatbestands-
merkmal der Entgegennahme, der Einlage, das nach
Art. 141
1
,c und Abs. 3 die Besteuerung der Zinsen an der
Quelle begründen würde. Es handelt sich um einen der
zahlreichen Fälle, wo bei Zinsen nur die Wehrsteuer als
Einkommensteuer des Pflichtigen in Betracht kommen
kann (WStB Art. 21
1
,C).
Zur Unterstützung ihres Standpunktes hat die eid-
genössische
Steuerverwaltung im Entscheid vom 25.
Februar 1941 zwei Beispiele erwähnt, in denen unter
Verhältnissen, die nach ihrer Ansicht der vorliegenden
Sache analog sind, die Pflicht zur Entrichtung der Steuer
an der Quelle gegeben wäre:
ein Konsumverein behält nach den Statuten 10 % der
Rückvergütungen der Mitglieder gegen Zinsvergü-
tung zurück;
ein Unternehmer vereinbart im Dienstvertrag mit
Arbeitern und Angestellten, dass 5 % der Lohn-
beträge nicht ausbezahlt und in einer Werksparkasse
verzinslich angelegt werden.
Y"rwaltungs· lmd Disziplinsl'rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich hier nicht darüber auszu- sprechen, ob bei diesen Sachverhalten die Quellensteuer zulässig ist. Immerhin sei hervorgehoben, dass ein Unter- schied zum gegenwärtigen Fall insofern vorliegt, als Rück- vergütungen und Löhne grundsätzlich fällig sind, und das Zurückbehalten eines kleinen Teils auf einer Sonderbe- stimmung oder -abrede beruht, die nicht in der engen Verbindung mit dem Mitgliedschafts-oder Dienstver- hältnis steht wie bei der Rekurrentin die Gewinnbeteiligung mit dem Rechtsverhältnis des Versicherungsvertrages, nach welchem sie insgesamt erst mit der Versicherungs- summe fällig wird. 4. - Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Zinsen der Guthaben aus Gewinnanteilen nach den Ge- winnplänen C und E der Versicherten der Wehrsteuer an der Quelle überhaupt nicht unterworfen. Die Frage stellt sich daher nicht, ob die Steuer jeweilen vom jährlichen Zins oder erst beim Fälligwerden der Beträge von den mit dem Kapital ausbezahlten. Zinsen zu beziehen wäre. Es sei nur noch bemerkt, dass die erstere Erhebungsart man- gels Fälligkeit derZins~n als ausgeschlossen erschiene (Art. 144 1 ). Es kann nicht wohl die Rede davon sein, dass die Gutschrift des Zinses der Fälligkeit gleichzustellen wäre. Sieht man hierin, wie es zutreffend sein dürfte, eine Neuerung, so handelt es ~ich um eine Umwandlung in eine Kapitalforderung, die gleichfalls nicht fällig ist. Die- sem Vorgang kann daher nicht die Bedeutung eines Fälligwerdens des Zinses beigelegt werden. Und der zwei- ten Möglichkeit stehen nicht nur die von der EStV erwähn- ten praktischen Überlegungen entgegen, dass die Zeit des Zinsenlaufes von der Erhebungsperiode der Steuer abwei- chen kann (vgl. Art. 158 2 ), sondern auch rechtliche Be- denken, die sich daraus ergeben, dass die vor dem Verfall der Steuer gutgeschriebenen Zinsen zufolge Novation den Charakter von Zinsen verloren haben. In diesen Schwierig- keiten der Steuererhebung wird man auch eine Bestätigung dafür finden können, dass die richtige Lösung in der Bunde.~rcchtliche Abgahen. N0 33. grundsätzlichen Verneinung der Pflicht zur Quellensteuer Hegt. 5. -Was die Zinsen der Guthaben bund c anlangt, so hat die Rekurrentin zwar den Einspracheentscheid der eidgenössische Steuerverwaltung gleichfalls angefochten, sie hat es aber unterlassen, die Beschwerde in dieser Beziehung besonders zu begründen. Aus dem, was inbezug auf die Guthaben a (Gewinnpläne C und E) ausgeführt wurde, folgt, dass die Unterstellung der Zinsen unter die Wehrsteuer an der Quelle zu bejahen ist, wenn bei den Guthaben bund c ein Akt vorliegt, der als Entgegennahme durch die Rekurrentin und als Einlage durch den Ver- sicherten gewertet werden kann. Es ist bei solchen Gewinn- anteilen der Fall, die nach dem Versicherungsvertrag sofort fällig sind und dann zufolge einer Verfügung des Versif'herten in Depot gelassen werden. Ist aber das Guthaben nach dem Versicherungsvertrag von vornherein erst fällig mit der Versicherungssumme, so entfällt die Besteuerung der Zinsen an der Quelle. Wie weit bei den Guthaben b das eine oder andere zutrifft, ist den Rechts- schriften nicht zu entnehmen. Es scheint sich immerhin in der Hauptsache um freiwillig stehengelassene Gewinn- beteiligungen zu handeln (die Rekurrentin spricht auf S. 22 des Rekurses von ({ freiwillig stehengelassenen Gewinnbeteiligungen, die abzuheben der Versicherungs- nehmer in einigen Sonderfällen berechtigt gewesen wäre »). In diesem Punkte ist daher die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Unbegründet ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die Prämiendepots, die von den Versicherungsnehmern frei- willig gemacht und von der Rekurrentin verzinst werden. Hier liegt das Moment der Entgegennahme und Einlage in klarer Weise vor. Freilich ist der Zweck der Übergabe nicht allein, einen Kapitalbetrag verzinslich anzulegen, sondern die Zahlung künftiger Prämien zu decken. Aber nach Art. 141 3 wird es genügen, dass (fortgesetzt) Gelder verzinslich entgegengenommen. werden, auch wenn es
234
Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
vom Deponenen auch zu andern als Anlage-oder Spar-
zwecken geschieht.
Dem;wch erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen mit Bezug auf die
Guthaben a; sie wird abgewiesen im Sinne der Erwä-
gungen mit Bezug auf die Guthaben b und abgewiesen mit
Bezug auf die Guthabenc.
34. i\rrt du 3 octobre 1941 en la cause Societt'i X
c. Administration fliderale des contributions.
Impot 8r les benefic:es de guerre (art. 6 ABG). Amortissements a
forfalt. Le contnbuable peut proceder ades amortissements
constants ou decroissants a son choix, pourvu qu'il ne modifie
pas ses methodes de calcul aux seules fins de diminuer son
benefice de guerre. Augmentation du taux d'amortissement
appl!que ades machines-outils en raison de circonstances
specmles. Taux d'amortissement d'immeubles industriels.
Kriegsgewinnsteur Art. 6 sart ändert, einzi~ um den Kriegsgewinn zu
vermG.s).. Pauschalabschreibungen.
Der .SteuerpfhchtIge kann dIe Jährhchen Abschreibungen auf
Betnebsanlagen nach dem Anschaffungswert oder nach dem
Buchwert beechnen, sofern er dabei nicht die bisher beobach-
tete ..;\bschreIbundern. Erhohung des Abschreibungssatzes für Werkzeug-
n,:aschmen :vegen besonderer Verhältnisse. Abschreibungssätze
fur Industrwgebäude.
Imp08ta 8ui pro[i;tti di guerra (art. 6 DPG). Ammortamenti in
blocco. TI cotribuente puo effettuare ammortamenti crescenti
o decrescentl, purche non mo_difichi il suo modo di calcoIarli
al solo sco~o di diminuire il suo profitto di guerra. Aumento
deI tasso di ammortamento applicato a macchine ed utensiIi
a motivo di speciali circostanze. Tasso d'ammortamento
d'immobili industriali.
Resume des faits:
A. -La Societe X (la Societe) est assujettie a l'impöt
federal sur les ben6fices de guerre (ABG art. 2). Dans sa
declaration du 24 juin 1940, elle a indiqu6 que certains
amortissements « non justifies par l'usage commercial»
avaient ete portes dans ses bilans des trois exercices allant
du 1
er
octobre 1936 au 30 septembre 1939 et que le mon-
BUlltlesreehtlicho Ahgahm •. ~o :a. 23:;
tant de ces amortissements devait etre ajouM au b6nefice
net des exercices correspondants. Elle donnait, sur ce point,
les chiffres
suivants :
Machines-outils
Immeubles
Total
1936-1937
200000
200000
1937 -l!~38
51548
llO 447
161 995
1938-l939
ll2847.85
225000.-
337847.85
Elle declarait, en definitive, un b6nefice net de 992 150 fr.
23 ct. pour 1936-1937, de 1 655 861 fr. 30 pour 1937-1938,
ce qui donnait une moyenne de 1 324005 fr. 76 pour les
deux « annees preeedentes )), et un ben6fice de 1 352 492 fr.
95 ct. pour la « premiere annee fiscale )). La diff6rence entre
le ben6fice net de la premiere annee fiscale et le ben6fice
moyen des deux annees precooentes (28487 fr.) etant
inf6rieure au dixieme de ce ben6fice moyen, la SocieM
echappait a l'impöt.
B. -L'Administration federale des eontributions n'ad-
mit pas ces chiffres. Elle ealcula les amortissements sur
les machines-outils a raison de 15 % de la valeur portee
au bilan, les amortissements sur immeubles a raison de
3 % (immeuble G.) et 5 % (immeuble C.) de cette meme
valeur et arriva, pour le ben6fice net des annees 1936 a
1939, aux sommes respectives de 1 015 876 fr. 18, 1 771 158
fr. 50 (moyenne I 393517) et 1 638 139 fr. 05. Le benefice
de guerre atteignait done 244622 fr. et le montant impo-
sable
de ce benefiee etait de 105 270 fr.
a. -Cette taxation porte la date du II novembre
1940. La Societe l'attaqua par une r6clamation du 2 de-
eembre 1940. Elle soumettait a l'Administration federale
des contributions las critiques suivantes :
1.
Le bon sens et les usages commerciaux veulent que
l'amortissement soit calcule, non pas sur la valeur portee
au bilan, mais sur la valeur initiale des objets a amortir.
2_ L'amortissement admis par le flsc pour les machines-
outils ne tient pas compte du fait que la Societe a intro-
duit, en 1937-1938, le travail en plusieurs equipes et que
Programmgesteuerter Zugriff
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