BGE 67 I 210
BGE 67 I 210Bge20.06.1941Originalquelle öffnen →
:BO Staatsrecht. Abgabe zu tu:d. Es würde ja auch die richtige Anwendung der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas- sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine Einrichtung, die sioh für eine Kurtaxe eignet, nioht aber für eine eigentliohe Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe wandelt sioh noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän- dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu wünsohenden Gebrauch maoht. Man darf auch nicht über- sehen, dass die Abgabe nioht einfaoh und insgesamt als Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die Abgrenzung wäre indessen höohst unsicher und sohwan- kend und würde seitens des Bundesgeriohts ein Eingreifen im einzelnen in die' Ordnung einer kantonalen Taxe bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak- tisch schwer durchführbar wäre. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu verneinen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Besohwerde wird abgewiesen. IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS 30. Urteil vom 27. September 1941 i. S. Kestenholz gegen A. Mädel' Söhne und Bezirksgeriehtspräsident von Neuwggenbul'g.
212 Staatsrecht. die italienische:, Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Zürich (Art. 71, Abs. 1 lit. b PO). Verstösse gegen die Preisordnung werden von den Berechnungsstellen des Verbandes festgestellt und, sofern die Sache die erforderliche Bedeutung (Druckarbeiten von mehr als Fr. 100.-Tarifpreis) hat, durch Klage an das zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die Klage der Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Kon- ventionalstrafe und auf, Schadenersatz an die allfällig geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. bund c PO). Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen, denen Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als Fr. 1000.-oder ohne bestimmten Berechnungswert zugrunde liegen (Art. 75 PO). B. -Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das Schiedsgericht für die deutsche und italienische Schweiz die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine Konventional- strafe von Fr. 350.-verfällt und verpflichtet, der Buch- druckerei Th. Kestenholz Fr. 150.-Schadenersatz zu bezahlen. Kestenholz war im Verfahren als Nebenkläger aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV. In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder Söhne hat die betriebene Firma Recht vorgeschlagen. Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der Bezirksgerichts- präsident von Neutoggenburg die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.-nebst Zins und Kosten verweigert. Die Begründung geht dahin, dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes Verbands- schiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entschei- des BGE 57 I S. 200 ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht neutralen Schiedsgerichts komme keine Vollstreckbarkeit zu. O. -Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 61 BV und Art. 81 SchKG erhoben. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die Behauptung der Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30. 213 Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss gehabt, nicht überprüft, sondern einfach als richtig hin- genommen worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident hätte aber sagen sollen, aus welchem Grund hier angenommen werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts gehabt. - Bei Bestellung des Schiedsgerichtes hätten die Abgeord- neten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen abgelehnt. Sie habe das Urteil auch nicht an das Ober- schiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines Schieds- gerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundes- gericht bereits in einem Entscheid i. S. Schüler nicht beanstandet worden. Die Beklagte habe in frühem Fällen das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe sie sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen. Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg und die Rekursbeklagte beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
214 Staatsrecht. und damit auc1;l von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der Vollstreckllllg ausserkantonaler Gerichtsurteile wird die Erschöpfllllg der kantonalen Instanzen nicht gefordert (BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher einzutreten. 2. -Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil- urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Schiedsgerichtsurteile über Zivilansprnche sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 81 SchKG gleichzuhalten, wenn der Kan- ton, indem sie gefällt werden, sie als rechtskräftig behan- delt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr. 13 zu Art. 81 SchKG). Durch llllgerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnllllg für einen durch rechtskräftiges Schieds- gerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch wird daher Art. 81 SchKG und damit auch Art. 61 BV verletzt. Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds- gerichts auf einen Zivilanspruch bezieht und dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Voll- streckllllg grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staat- licher Gerichte (§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Auf!. Nr. 2 zu § 372). 3. -Vollstreckbar im Sinne von Art. 81, Abs. 2 SchKG sind nur gerichtliche Urteile über ZiviIansprüche. Für einen Schiedsspruch kann die Vollstreckllllg gestützt auf Art. 81 SchKG daher nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die es recht- fertigen,. seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuer- kennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach seiner Zusammensetzung eine llllabhängige W ürdigllllg der Streitsache garantiert. Ist es nicht der Fall, so hat der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckllllg zu verweigern. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden könnte. Denn einem Vereinsorgan fehlt in einem solchen Streite die Unab- Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30. 215 hängigkeit, die Voraussetzllllg für die Gleichstellllllg seines Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist (BGE 57 I 205). Im Falle Schüler, auf den sich der Rekur- rent beruft (Urteil vom 9. März 1934, nicht publiziert), war allerdings die Rechtsöffnllllg für den Schiedsspruch eines von der Generalversammlung des am Streite betei- ligten Verbandes bestellten Schiedsgerichtes bewilligt worden lllld das Blllldesgericht ist nicht dagegen einge- schritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Ent- scheid nur unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV zu prüfen. Es hat dabei festgestellt, dass Bedenken gegen die Bewilligung der Rechtsöffnllllg bestehen, fand indessen, dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten über- prüfung und auf Grund der damals vom Beschwerde- führer erhobenen Einwendllllgen die Stellllllgnahme des Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle nicht ausgeschlossen werden könne. 4. -Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht des SBV sind Vereinsorgane für die Durchführung der Preisordnung. Sie sind . in der PO unter den « Haupt- organen » für deren Durchführllllg aufgeführt (Art. 56). Sie werden gewählt durch den Verein und seine Organe : die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Abgeordne- tenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die Gene- ralversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der PO näher geregelt und ebenso das Verfahren, in welchem Streitigkeiten von ihnen behandelt werden (Art. 71 fi.). Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden vor diesen Gerichten durch Vereinsorgane verfolgt (die Berechnllllgsstellen), auch soweit sie allfällige Entschä- digllllgen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2, lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter von Streitigkeiten des Vereins mit dem angeblich fehl- baren Mitglied. Den Entscheidllllgen von Vereinsorganen aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit, die das Bundesrecht als Voraussetzung für die Gleich- stellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick auf die
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Staatsrecht.
Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen
innerhalb des
Vereins durchgeführt werden, soweit sich
die Mitglieder
den Aussprüchen der Vereinsorgane unter-
ziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in
Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident
von Neutoggenburg hat daher die Rechtsöffnung für das
Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940 mit Recht
verweigert.
War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schieds-
gerichts als
im Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung
zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob
sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schieds-
gericht eingelassen
hat oder nicht. Sie konnte den Schieds-
spruch abwarten und sich nachher entschIiessen, ob sie
sich
ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie
sich
nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich
geltend· gemacht, das Schiedsgericht sei nicht aus je
einem Parteischiedsrichter und einem neutralen Obmann
zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschieds-
gericht hätte keinen Sinn gehabt. Da die Einwendungen,
die die
Rekursbeklagte gegen das Schiedsgericht erhob,
auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen
hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen.
Die Rekursbeklagte hätte das Oberschiedsgericht anrufen
und es gleichzeitig ablehnen müssen.
Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schieds-
richter hätte eine ordnungsmässige Bestellung des Schieds-
gerichts
nicht erreicht werden können. Bei Ablehnung
einzelner Schiedsrichter
wären an deren Stelle andere
getreten, die wie die Abgelehnten von der Abgeordneten-
versammlung berufen waren (Art. 77 Abs. 3 PO), und
bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher
Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertrags-
treuer Firmen zu bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO),
womit die erforderliche Garantie richterlicher Unabhän-
gigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre.
Organisation der Bundesroohtspflege, N° :U,
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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
31. Arrt du 20 juin 1941 dans la cause Convers contre
Tribnnal du distriet d' Aubonne.
Recours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ) et recours de drait public.
OaUBe civile.
Le moyen tire de la force derogatoire du droit fMeral donne
ouverture au recours de droit civil, a l'exclusion du recours
de droit public,1orsqu'il est invoque contre un ordonnance
de mesures provisionnelles rendue en derniere mstance can-
tonale dans un proces de nature civile portant au fond sur
un rapport de droit prive, tout particulieremen~ los9ue la
mesure ordonnee doit produire des effets de drOlt mvil.
Zivil rechtliche Beschwerde (Art_ 87 Zijj. 100) und staatsrechtlicher
Rekur8. Zivilsache.
Wegen Verletzung des Gl'llII;dsatz der derogatoschen Kraft
des Bundesrechtes ist mcht die staatsrechtlIche, sondern
ausschliessIich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn
eine letztinstanzliche Entscheidung über provisorische Mass-
nahmen in Frage steht, der ein Streitverhältnis zivilrechtlicher
Natur zugrunde liegt, insbesondere wenn die getroffene Mass-
nahme zivilrechtliche Wirkungen ausübt.
Ricorso di diritto civile (art. 87 cp. 1 OOF) e ricorsQ di diritto
pubblico. Oausa civile_ , .
Contro la violazione deI principio della forza der,ogante deI ditto
federale non e dato il ricorso di diritto pubblico, ma escluslva-
mente il ricorso di diritto civile, se si tratta di una decisione
den 'ultima istanza cantonale circa misure provvisionali in
nna causa civile, speciabn~te. se. !a ~~a. provvisionale
ordinata deve produrre effettl dl d:mtto ClVlle.
Les epoux Convers-Chappuis sont en instance de divorce.
La_ demanderesse a pris des conclusions en restitution
d'apports et en paiement de dommages-inrerets. Apres
l'ouverture d'action, elle a requis des mesures provisoires
au sens de l'art. 145 CC et a demande notamment que
les immeubles de son mari soient frappes d'indisponibiIite
jusqu'ä. jugement definitif et executoire sur le fond.
Statuant sur cette requete le 2 septembre 1940, le
Tribunal du district d' Aubonne y a fait droit et a ordonne
l'annotation au registre foncier du district d'Aubonne
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