BGE 67 I 156
BGE 67 I 156Bge09.04.1941Originalquelle öffnen →
156 Strafrecht. Demnach verfügt die Anklagekammer :
158 Strafrecht. C. -Jegge hat darauf seinen Entschädigungsanspruch durch Eingabe vom 21. April gestützt auf Art. 122 BStrP bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend gemacht. Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Vernehm- lassung vom 3. Mai auf den Standpunkt, die Anklage- kammer sei nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches. Die gerichtspolizeilichen Ermittlungen der basel-städti- schen Staatsanwaltschaft seien ohne Zutun der Bundes- anwaltschaft durchgeführt worden. In der Folge habe dann der Bundesrat die Angelegenheit zur gerichtlichen Verfolgung den kantonalen Strafbehörden überwiesen. Es handle sich also um eine an den Kanton delegierte Bundesstrafsache. Bei solchen richte sich nach Art. 214 Abs. 2 und Art. 254 ff BStrP das Verfahren gänzlich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimme. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz regle in Art. 257 einzig die Vergütung ausserordentlicher Kosten. Daher unterstehe der vorliegende Entschädigungsanspruch materiell und formell dem kantonalen Recht, und die Überweisungsbehörde von Basel-Stadt habe ihre Zustän- digkeit zu Unrecht verneint. Durch BGE 64 I 74 ff und 138 ff sei die vorliegende Angelegenheit deswegen nicht präjudiziert, weil in jenen Fällen die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, sodass es gar nicht zu einer Delegation an den Kanton gekommen sei. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Anklagekammer auch dann gegeben sei, wenn zwar die Haftmassnahme im Ermittlungsverfahren· erfolgte, das Ermittlungsverfahren aber in ein vom Bundesrat gemäss Art. 18 BStrP der kantonalen Behörde delegiertes Untersuchungsverfahren überging, das in der Folge durch diese Behörde eingestellt wurde. In den beiden obgenannten Fällen, BGE 64 I 74 ff und 138 ff, hatte die Bundesan- waltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Der vor- liegende Sachverhalt erscheint daher durch jene Entschei- dungen in der Tat nicht ohne weiteres präjudiziert. Das Untersuchungsverfahren, welches der Staatsan- waltschaft vom Bundesrat übertragen worden war, spielte sich gemäss Art. 247 Abs. 3 BStrP auf dem Boden des
160 Strafrecht. kantonalen Strafprozessrechtes ab. Allein das änderte nichts am bundesrechtlichen Charakter des Ermittlungs- verfahrens. War dieses einmal auf Grundlage der Art. 100 ff BStrP durchgeführt worden, so blieb es als bundes- rechtliches bestehen, unabhängig davon, ob die Bundes- anwaltschaft seine Einstellung verfügte oder ob die Strafsache durch ein der kantonalen Behörde übertragenes Untersuchungsverfahren weiterverfolgt wurde. Es konnte nicht durch diese oder jene Art seines Ausganges rück- wirkend in ein Verfahren des kantonalen Rechtes umge- wandelt werden. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, in delegierten Bundesstrafsachen richte sich das Verfahren gänzlich nach kantonalem Recht, trifft demnach wohl zu auf das delegationsweise durchgeführte Untersuchungs-, dagegen nicht auf das vorausgegangene Ermittlungs- verfahren. Ist aber das Ermittlungsverfahren ein bundes- rechtliches geblieben, so bleibt dafür auch Art. 122 BStrP massgebend. Denn dort werden in Abs. 4 die Bestimmun- gen von Abs. 1-3 auf das -nach Bundesstrafprozessrecht durchgeführte -Ermittlungsverfahren ohne irgendwelche Einschränkung anwendbar erklärt, sodass sie jedenfalls für Haftmassnahmen, die in diesem Verfahren angeordnet worden und mit ihm zu Ende gegangen sind, auch dann gelten, wenn noch ein delegiertes Untersuchungsverfahren nach kantonalem Recht gefolgt ist. 3. -Beim vorliegenden _ Gesuchstatbestand fällt die Verhaftung und die ganze Dauer der Haft in die Zeit des Ermittlungsverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit der Anklagekammer für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruches gegeben. Sie rechtfertigt sich im übrigen umsomehr, als im Untersuchungsverfahren gegen Jegge lediglich noch letzte Kontrollabhörungen stattfanden. Hätte die Staatsanwaltschaft bei Überweisung der Er- mittlungsakten an die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragt, so wäre dieser Antrag siche:rlich gutgeheissen und Jegge nicht in das Untersuchungsver- fahren einbezogen worden. Enteignungsrecht. N0 26. 161 Wie zu entscheiden wäre, wenn die Haft Jegges über das Ermittlungsverfahren hinaus weitergedauert hätte und damit ein grösserer oder kleinerer Teil der dem Ent- schädigungsanspruch zu Grunde liegenden Massnahmen in das kantonale Untersuchungsverfahren gefallen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ebensowenig ist auf die in BGE 64 I 141 Erw. 4 aufgeworfene Frage einzutreten, ob Art. 122 BStrP nur für gesetzliche und nicht auch für unge- setzliche Haftrnassnahmen gelte. Ungesetzliche Massnah- men werden vom Gesuchsteller nicht behauptet. De:mnack erkennt die Anklagekammer : Auf das Gesuch wird eingetreten. D. ENTEIGNUNGSRECHT -EXPROPRIATION • 26. Urteß vom 11 • .Jnlll941 i. S. EinwohnergemeInde Rothrfst gegen Schweiz. Bundesbahnen. EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch deren Präsident oder das Bundesgericht im Beschwerdever- fahren sind befugt, den. Werkunternehmer, der das Enteignungs- verfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen ; diese Kompe- tenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu. L Expr, an. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son presi- dent, pas plus que le Tribunal federal en taut qu'autorite de recours, ne peuvent contraindre l'entrepreneur d'un ouvrage a. ouvrir la procedure d'expropriation. Ce pouvoir n'appartient qu'au Conseil federal. L Espr. art. 64 e 66: Ne la Commissione di stima, ne il suo pre- sidente, ne il Tribunale federale come autorita di ricorso non possono obbIigare l'imprenditore di un'opera ad aprire la pro- cedura di espropriazione. Questa facolta appartiene soltanto al Consiglio federale. A. -Bei der Station Rothrist der SBB bestanden bisher zwei fahrbare Niveauübergänge über die Bahnlinie, der eine östlich der Station bei km 46,190, der andere AS 67 1-1941 11
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