BGE 67 I 149
BGE 67 I 149Bge09.04.1941Originalquelle öffnen →
148 Y 1'rwalt,nngs-und Disziplinarrechtspflege_ L<>s proces int.(lntes contra Ia Confederation en raison de dommages causes par les automobiles militaires durant 1e servic actü ressortissent 'aux tribunaux civils et non pas au Tribunal federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du 29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour dommages resultant d'accidents survenus pendant le service actif). Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati da autoveicoli miIitari durante i1 servizio attivo 8Ono di compe- tenza dei tribunali civiIi e non deI Tribunale federale adito come corte amministrativa (DeI<' dei 29 marzo 1940 che regola le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante il servizio attivo). Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange- fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz- klage gegen den Bund. Die Klage wird gestützt auf Art. 17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall- schäden während des Aktivdienstes. In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4 des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auch des MFG, vorbehalte. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht eingetreten in Erwägung: . . . 2.) Die Erledigung von' Forderungen aus Unfall- schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März 1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939 erteilten Vollmachten erlassen hat und der für das Bundes- gericht verbindlich ist. Danach finden für die während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un- Organisation der ßundesrechtspflege_ N0 24. 149 fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung (Art. 1). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes- gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil- gerichte zu beurteilen sind. Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht und muss von der Hand gewiesen werden ... C. STRAFRECHT nROIT PENAL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. n. P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh • Gerichtsstand für Bund68strafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.
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Strafrl'cht .
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't " l !".Je'rat attribuees aux autoritt3s cantonales.
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Question du, tor. Art. 258 SS. PPF.. . , . I
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rt 264' la Chambre d'accusatIOn du Tnbtmal federa
· e on a. , ., 1 u'il s'agit
pput anssi etn,' saisie par les pes<;nnes p,nvees orsq.
de determiner quelle est l'autonte compeene (consid. 1).
2
Lorsqne le delit comprend plusienrs actes dlStmcts (par exemfl.e
· pn cas de violation des droits que conere un brev:t ou de fa s:-
fication de denrees alimentaires) qm, en eux-meIfes, ?onstl-
tueraient chacun un acte punissable, Ie for se detennme en
vertu de I'art. 263 (consid. 2). 'I 3
3
La Chambre d'accusation peut, en vertu <;le 1 ar~. 63 a. ,
· fixer le for au lien OU l'action punissable se situe prmClpalement
(consid. 3).
Foro neUe cause penali ehe debbono essere giudicate da autorita
cantonali (art. 258 e seg. PPF). . I f d I
1
S, do l'art 264 Ia Camera di accusa dei Tnbuna e e era e
· pbo~'!sere adita pr Ia determin.azione dell'autorita competente
anche da persone private (consid. 1). .
2
Se il delitto comprende parecchie azioni distinte (p. e .• m.caso
· di vioiazione dei diritti conferiti da un brevetto 0 <;lI alsdica
zione di derrate alimentari) .ce, I!er se stsse, cosItm!ebe;?
singolannente un'azione punlbtle, tl foro SI determma m VII' u
dell'art. 263 (consid. 2). ., 263 3
3. La Camera di accusa puo fissae: in .vu ?ell art. . cp. ,
il foro al luogo ove l'azione pUlllbile SI sItua m modo prmClpale
(consid. 3).
A. -Hans Schärer, Wohlen, hat in Zürich gegen Robert
und Paul Schärer, Inhaber der Firma U. Schärers Söhne"
Baubeschlägefabrik in Münsingen, Strafklage eingereicht
wegen Verletzung seines Schweizer
Patentes Nr. 167,102,
das einen Drehstangenverschluss für Fenster und Balko
türen betrifft. Der Kläger wirft den Beklagten vor, SIe
hätten den Patentgegenstand widerrechtlich nachgemach t
und ihr Erzeugnis in Zürich durch ihren dort wohnhaften
Vertreter verkaufen lassen.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat durch Verfügung
vom 31. August 1940 die Strafuntersuchung wegen örtlicher
Unzuständigkeit der Zürcher Behörden eingestellt und den
Kläger eingeladen, die Strafklage beim Richteramt Konol-
fingen einzureichen. .
B. -Auf Rekurs des Klägers hat die Staatsanwalt-
haft des Kantons Zürich durch EntschElid vom 19.0 k-
:~ber 1940 diese Verfügung aufgehoben und die Bezirks-
anwaltschaft angewiesen, die Untersuchung durchzuführen
Organisation der Bundesrechtspflegc. N° 24.
151
und sich über Sistierung oder Anklageerhebung schlüssig
zu machen.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zwei
Delikte eingeklagt seien: widerrechtliche Nachmachung
oder Nachahmung des Patentgegenstandes im Sinne von
Art. 38 Ziff. 1 und Vertrieb der widerrechtlich hergestellten
Erzeugnisse
im Sinne von Art. 38 Ziff. 3 PatG. Die Nach-
machung oder Nachahmung sei am Ort der Fabrikation,
also in Münsingen erfolgt, weshalb für die Verfolgung dieses
Deliktes allein
die Berner Behörden zuständig wären. Der
Vertrieb der Erzeugnisse hingegen habe sich in Zürich
abgespielt, indem der Vertreter der Beklagten dort Be-
stellungen
aufgenommen und damit eine eigentliche Ver-
kaufstätigkeit entfaltet habe. Demgemäss seien « nach
dem heutigen Stand der Untersuchung» die Zürcher
Behörden für die Behandlung der Strafklage zuständig.
O. -Gegen diesen Entscheid haben die Beklagten
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof und Will-
kürbeschwerde
bei der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes erhoben.
Auf beide Beschwerden ist
wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels und auch wegen
Verspätung nicht eingetreten worden (Urteil des Kassa-
tionshofes vom 17. Dezember 1940, Urteil der staatsrecht-
lichen Abteilung vom 24. Januar 1941).
D. -Hierauf haben die Beklagten unter Berufung auf
Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichtes
um die Bezeichnung der örtlich zuständigen Behörde
ersucht. Sie wenden sich gegen die Behandlung der Straf-
sache durch die Zürcher Behörden.
Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons
Bern erachtet in ihrer Vernehmlassung den zürcherischen
Gerichtsstand als gegeben; dieser Auffassung hat sich
die
Justizdirektion des Kantons Bern angeschlossen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
152 Strafrecht. so bezeichnet nach Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichtes den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton. An Hand dieser Bestimmung ge- stattet die Praxis auch den Parteien, den Entscheid der Anklagekammer anzurufen, und zwar selbst dann, wenn unter den Behörden der Gerichtsstand nicht streitig ist, also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenz- konflikt vorliegt ; jedenfalls tritt die Anklagekammer auf solche Gesuche ein in Fällen, wo nicht die Nichtigkeits- beschwerde an den Kassationshof wegen Verletzung der betreffenden bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmung gegeben ist, sei es, weil es sich beim Entscheid der kanto- nalen Behörde nicht um ein gerichtliches Endurteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1, sei es, weil es sich nicht um eine die Anhandnahme der -Untersuchung ablehnende letzt- instanzliche Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 268 Abs. 3 BStrP handelt (siehe die Entscheide der Anklage- kammer vom 27. Januar 1940 i. S. Landtwing, Fischlin, Etter und Nussbaumer gegen Bezirksgericht Zürich; bezüglich Art. 268 BStrP vgl. BGE 63 I 120 sowie den nichtpublizierten Entsch.eid des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940 in vorliegender Sache). Auf diese Praxis der Anklagekammer stützt sich denn auch die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes, um ilirer- seits die staatsrechtliche Beschwerde als weitem Rechts- behelf nicht zuzulassen, wie sie speziell mit ihrem obge- nannten Urteil vom 24. Januar 1941 entschieden hat. 2. -Die den Beklagten vom Kläger zur Last gelegten Handlungen erfüllen, einzeln gesehen; zwei Straftat- bestände : den Tatbestand der widerrechtlichen Nach- ahmung oder Nachmachung des Erfindungsgegenstandes im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 und denjenigen des Inver- kehrbringens dieser Erzeugnisse im Sinne von Art. 38 Ziff. 3 PatG. Der Herstellung der Erzeugnisse kommt jedoch neben dem Inverkehrbringen strafrechtlich keine selbständige Bedeutung zu. Bringt die gleiche Person, welche die Erzeugnisse hergestellt hat, sie auch in Ver- Organisation der Bundesrechtspflege. No 24. 153 kehr, so geht der erste Tatbestand im zweiten als dem um- fassendem auf. Es verhält sich hier nicht anders als im Strafrecht der Lebensmittelpolizei, wo die Fälschungs- handlung vom Haupttatbestand des Inverkehrbringens der Erzeugnisse ebenfalls miterfasst wird (vgl. ESSER, Die Vergehen des LMG, S. 75 f.). Ob man dabei von un- echter Gesetzeskonkurrenz mit Konsumtion oder von unechter Realkonkurrenz mit Subsidiarität des ersten Ver- gehens sprechen will (hiezu insbesondere MAYER, Der allg. Teil des deutschen Strafrechts, 1915, S. 505 ff. und 511), ist gleichgültig, jedenfalls gelangt nur die zweite Straf- bestimmung zur Anwendung. Auch die Beklagten können daher nur nach Art. 38 Ziff. 3 PatG bestraft werden. Dementsprechend möchte es angebracht erscheinen, auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes von der· Einheit des Straf tatbestandes auszugehen. Was materiell- rechtlich gilt, ist aber nicht notwendig auch massgebend in prozessualer Hinsicht, bezüglich des Gerichtsstandes. In dieser Hinsicht fällt vielmehr entscheidend in Betracht dass tatsächlich mehrere Handlungen vorliegen, das Inver~ kehrbringen und die Herstellung der Erzeugnisse. Von diesen mehreren Handlungen kann zunächst jede an ihrem Begehungsort Anlass zur Aufnahme einer Strafver- folgung geben, nur darf es dann bloss an einem Orte zur Bestrafung kommen. Damit ist die prozessuale Lage die gleiche wie bei einer Mehrheit selbständiger Straftatbe- stände, und daher drängt es sich auch auf, die Kollision der verschiedenen Gerichtsstände in mindestens analoger Weise nach den gleichen Normen zu lösen, die dort gelten. Dem steht nicht entgegen, dass hier an sich Art. 260 Abs. 2 BStrP zutreffen würde, der eine besondere Regelung ent- hält für den Fall, dass eine strafbare Handlung, also ein und dasselbe Vergehen, an mehreren Orten ausgeführt worden ist. Denn wenn das Vergehen tatsächlich mehrere Handlungen umfasst, von denen an sich jede strafbar wäre, so tritt die Einheit des Straf tatbestandes in prozessualer Hinsicht gegenüber der Mehrheit der Handlungen an Be-
15-1,
St·rafrooht.
deutung zurück, odass es näher liegt und sachlich gerecht-
fertigter erscheit, die für eine Mehrheit von Vergehen
creltenden Gerichtsstandsvorschriften heranzuziehen. Sind
'"
bei der geltend gemachten Patentverletzung die verschie-
denen Handlungen an verschiedenen Orten begangen
worden, so
ist der Gerichtsstand somit nach Art. 263
BStr P zu bestimmen.
3.
-Bei der widerrechtlichen Nachmachung oder Nach-
ahmung des Erfindungsgegenstandes ist Begehungsort
Münsingen, wo die beanstandeten Erzeugnisse hergestellt
wurden. Ebenso wäre nach der grundsätzlichen Entschei-
dung des Kassationshofes in BGE 63 I 121 für das Inver-
kehrbringen ohne weiteres Münsingen als Begehungsort
anzunehmen, wenn die Beklagten ihre Erzeugnisse direkt
. von dort aus' an ihre ZÜrcher Kunden verkauft und ver-
schickt hätten. Nach der Darstellung des Klägers sollen
sie
jedoch in Zürich eine Vertretung unterhalten haben,
von der die Bestellungen aufgenommen worden seien.
Damit wären Verkauf und Vertrieb jedenfalls in mass-
gebender Weise in Zürich erfolgt. Hieraus ergäbe sich nach
Art. 263 Abs. 2 BStrP .die Zuständigkeit der Zürcher
Behörden, da Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse in
Art. 39 PatG mit der gleichen Strafe bedroht sind und die
Untersuchung in Zürich zuerst angehoben worden ist.
Darauf will offenbar auch die Staatsanwaltschaft abstellen,
wenn sie in ihrem Entscheide erklärt, dass « nach dem heu-
tigen Stand der Untersuchung» der zürcherische Gerichts-
stand gegeben sei.
Allein diese
Lösung würde dem Sachverhalt als Ganzem
nicht genügend Rechnung tragen. Der Schwerpunkt der
den Beklagten vorgeworfenen Handlungen befindet sich
in Münsingen. Dort hat ihre Unternehmung den Sitz, dort
wurden die Erzeugnisse hergestellt, und dort sind sie zur
Versendung gelangt. Demgegenüber fällt die Zürcher Ver-
tretung unbestreitbar weniger ins Gewicht, zumal ja auch
der Kläger nicht geltend machen zu wollen scheint, dass
die Beklagten in Zürich ein eigentliches Verkaufslager un-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 24.
155
terhalten hätten. Jedenfalls kommt in Münsingen zur
einen Tätigkeit, der Herstellung der Erzeugnisse, noch
eine zweite,
die Versendung, womit dort und nicht in Zü-
rich der Hauptteil des Straf tatbestandes verwirklicht ist.
Unter diesen Umständen wäre es für die Beklagten eine
unbillige
und durch keinerlei prozessuale Rücksichten
gebotene Erschwerung, sich trotzdem vor den Zürcher
Behörden verantworten zu müssen. Für derartige Fälle
sieht Art. 263 Abs. 3 BStrP vor, dass die Anklagekammer
den Gerichtsstand anders bestimmen kann als nach den
in Abs. I und 2 aufgestellten Grundsätzen. Die Anklage-
kammer macht daher von dieser Befugnis Gebrauch und
erklärt demgemäss für die vorliegende Strafsache die
bernischen
Behörden als zuständig. Die Beklagten sollen
vor ihrem natürlichen Richter am Sitz des Geschäftsunter-
nehmens, der gleichzeitig ihr Wohnort ist, für ihre im
wesentlichen dort entfaltete Tätigkeit Recht stehen kön-
nen. Ob Art. 42 Abs. 2 PatG mit dem alternativen Gerichts-
stand des Wohnortes durch die neue Bundesstrafprozess-
ordnung aufgehoben ist (Art. 342 BStrP), spielt dabei
keine
Rolle; der Wohnort kann nichtsdestoweniger bei
Würdigung der gesamten Verhältnisse nach Art. 363 Abs. 3
BStrP mitberucksichtigt werden.
Die nämliche
Lösung ist von der Anklagekammer schon
in frühern Fällen getroffen worden, so namentlich mit
ihrem Entscheid vom 15. September 1935 i. S. Regierungs-
rat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons
Schwyz, wo für Vergehen gegen das Lebensmittelpolizei-
gesetz
der Gerichtsstand zu bestimmen war. Umsomehr
rechtfertigt sich die vorliegende Entscheidung auch vom
Standpunkt des Verletzten aus. Die Strafbestimmungen
des PatG schützen den Erfinder, also im Gegensatz zu den-
jenigen des LMG nicht den Käufer und Konsumenten.
Dem Erfinder kann aber noch eher als dem Konsumenten
zugemutet werden, an den Richter zu gelangen, wo die
Ware hergestellt und versandt worden ist (vgl. BGE
63 I 122).
156 Strafrecht. Demnach verfügt die Anklagekammer :
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