BGE 67 I 147
BGE 67 I 147Bge21.05.1941Originalquelle öffnen →
146 V l'rwaltungs-und !)iszipIilutrrochtspfiege. als eröffnet gehen, wenn eine unmissverständliche Erklä- rung in diesem Sinne erfolgte, sodass der Vertreter über jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver- hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech- nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö- genssteuer .... Bei der der Klägerin gegenüber allein bean- spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu- erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende 1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis 1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver- steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom 30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie- denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt-'- fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht für sich behielt. In der Klage wird sodann zugegeben, dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über- lassen wurde. Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt; wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre, würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom- men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein, aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen Verfahre ... N° 2:l. 147 vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug, erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines biossen Ent- wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung über d~~ Ziel des Verfahrens war. . .. Dass die Klage auf solche Ausserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war. Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver- fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Nach dem Gesl;tgten darf als festgestellt angenommen werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä- gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer- forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROC:EDURE 23. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1941 i. S. Junker gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft. Klagen gegen den Bund aus Automobilhaftpflicht für im Aktiv- dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in die Zust~digkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes, Art. 4).
148 y,'rwaltullgs-und DiszipHnarrechtspflege_ Les proces iut.{'iutes coutre la Coufederation en raison de dommages causes par les automobiles militaires durant le service actif ressortissent aux tribunaux civils et non pas au Tribunal federal pris en sa qualiM de cour administrative (ACF du 29 mars 1940 concernant le reglement des pretentions pour dommages resultant d'accidents survenus pendant le service actif). Le azioni promosse contro la Confederazione per danni causati da autoveicoli militari durante il servizio attivo sono di compe- tenza dei tribunali civili e non deI Tribunale federale adito come corte amministrativa (DCF deI 29 marzo 1940 che regols le pretese per danni derivanti da infortuni accaduti durante il servizio attivo). Am 19. Oktober 1939 ist der Kläger Fritz Junker von einem im Aktivdienst verwendeten Motorlastwagen ange- fahren und verletzt worden. Mit Eingabe vom 17. Oktober 1940 an das Bundesgericht erhebt er eine Schadenersatz- klage gegen den Bund-. Die Klage wird gestützt auf Art. 17 VDG, Art. 27 der MO und den BRB vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfall- schäden während des Aktivdienstes. In der Klagebeantwortung hat das eidgenössische Militärdepartement die Zuständigkeit des Bundesgerichtes bestritten, weil nicht Art. 27 MO zutreffe, sondern Art. 4 des BRB vom 29. März 1940, der die Haftung des Bundes auf Grund von Spezialgesetzen, insbesondere auoh des MFG, vorbehalte. Das Bundesgericht i8t auf die Klage nicht eingetreten in Erwägung : .. . 2.) Die Erledigung von 'Forderungen aus Unfall- schäden während des Aktivdienstes ist geordnet in dem von beiden Parteien angerufenen BRB vom 29. März 1940 (AS 56 S. 293), den der Bundesrat gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung am 30. August 1939 erteilten Vollmaohten erlassen hat und der für das Bundes- gericht verbindlich ist. Danach finden für die während der Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes entstandenen Schadenersatzansprüche aus Tötung und Verletzung von Zivilpersonen, sowie Sachbeschädigungen infolge von Un- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 24. 149 fällen die Art. 27-29 der MO entsprechende Anwendung (Art. I). Vorbehalten bleibt aber nach Art. 4 des BRB u. a. die Haftung des Bundes nach MFG. Auf eine Anfrage hat der Bundesrat dem Bundesgericht mitgeteilt, dieser Vorbehalt sei dahin zu verstehen, dass Ansprüche aus Automobilhaftpflicht auch für im Aktivdienst durch Militärfahrzeuge entstehende Schäden als privatrechtliche Ansprüche, nicht nach Art. 17 VDG durch das Bundes- gericht als Verwaltungsgericht, sondern durch die Zivil- gerichte zu beurteilen sind. Die vorliegende Klage fällt daher nicht in den Ge- schäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht und muss von der Hand gewiesen werden ... C. STRAFRECHT DROIT PENAL • ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 24. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Mai 1941 i. S. R. u. P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich • Gerichtsstand für Bundesstrajsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP.
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