Art. 964, 741, 743 and 730(2) ZGB; deletion of a servitude after partition of the dominant parcel. The owner of the servient land is not a person entitled under the register entry and therefore has no right to object to deletion. An obligation attached to a servitude to maintain installations used for its exercise is not a distinct real burden on the dominant land, but merely an ancillary component of the servitude. Its contractual confirmation does not alter that character. If the dominant parcel is split and the servitude no longer benefits the retained part, deletion may be ordered on the request of the dominant owner alone; the servient owner may instead pursue removal of the installations or termination where the servitude has lost its utility.
Vnrwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. 20. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 29. Mai 1941 i. S. Fry gegeu Eisener und Justizkommission des Kantons Sehwyz. Dienstbarkeitsrecht: Teilung des berechtigten Grundstückes, ZGB Art. 730 Abs. 2, 741, 743, 964. Eine mit dem Dienstbarkeitsrecht verbundene Verpflichtung zum Unterhalt der ZU1' Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Vorrichtungen stellt keine dingliche Belastung des herrschenden Grundstückes dar. Werden von letzterem Teilstücke abge- trennt, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes nicht verlangen, dass das Dienstbarkeitsrecht bei allen Teil- stücken eingetragen bleibe. Servitudes : Partage du fonds dominant. ce art. 730 a1. 2, 741, 743, 964. L'obligation, jointe a une servitude, d'entretenir les installations qui servent a l'exercice de cette derniere ne constitue pas une charge dont serait greve le fonds dominant. Lorsque des par- celles sont separees de ceIui-ci, Ie proprietaire du fonds servant ne peut exiger que Ia. servitude dem eure inscrite a la charge de ehacun des nouveaux fonds. Servitu: Divisione deI fondo dominante. ce an. 730 cp. 2, 741, 743, 964. L'obbligo, congiunto ad una servitu, di mantenere gIi impianti ehe servono all'esercizio di essa non costituisce un onere a carico deI fondo dominante. Se da questo si separano parcelle, il proprietario deI fondo servente non puo esigere ehe la servitu resti iscritta a carico di eiascuno dei nuovi fondi. . A. -Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Lie- genschaft Neumühle, Grundbuch Nr. 264 in Wollerau, verknufte mit Kaufvertrag vom 21. März 1940 an Jakob Schärer das Mühlengebäude mit allen zur Mühle gehören- den Einrichtungen und Wasserrechten und Leitung, das neu als Grundstück Nr. 709 in das Grundbuch als Eigen- tum des Käufers eingetragen wurde. Für sich behielt der Beschwerdeführer die übrigen Teile der Liegenschaft Neumühle, nämlich das Wohnhaus mit Wirtschaft und Bäckerei, ferner die Scheune, das Ökonomiegebäude, die Waschhütte und Wiesland. Zugunsten des Grundstückes Nr. 264 besteht folgende Dienstbarkeit: ( Das Recht der Kanalanlage über die Wiese Nr. 263 Alois Elsener und das Recht zu Reparaturen gegen Reinigungspflicht und billige Vergütung des Schadens und gegen Hälfte Weg- unterhaltspflicht lt. Inhalt des Kaufes vom 14. Novem- Registersachen. N° 20.
ber 1872 . Diese Grunddienstbarkeit war laut Kauf- vertrag vom 21. März 1940 auf die Mühlenliegenschaft des Käufers Jakob Schärer Grundbuch Nr. 709 zu übertragen und auf derStammliegenschaft Albert Fry-Herzog Grund- buch Nr. 264 zu löschen. Als das Grundbuchamt Höfe dem Eigentümer des dienenden Grundstückes, Grundbuch Nr. 263, Elsener, hievon Kenntnis gab, erhob dieser Einsprache, worauf das Grundbuchamt die Löschung ablehnte und den Beschwerdeführer auf den Weg der Löschungsklage verwies. Zur Begründung machte der Belastete geltend, der Kanal von 170 m Länge, 1,20 m Breite und 1,25 m Höhe sei ein altes und morsches Sand- steinwerk, weshalb mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass einmal die ganze Anlage neu erstellt werden müsse. Hiefür biete aber das Mühlengebäude, das zu nur Fr. 4000.- verkauft worden sei, zu wenig Sicherheit. Und wenn der unterhaltspflichtige Eigentümer dann mittellos wäre, so würde dem Eigentümer des dienenden Grundstücks nichts anderes übrig bleiben, als die Anlage selber zu erstellen. B. -Als auch die Justizkommission des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. Dezember 1940 die An- ordnung der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest- grundstück des Beschwerdeführers, Grundbuch Nr. 264, versagte, legte dieser rechtzeitig eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung des Beschlusses der Justizkommission des Kantons Schwyz und Entscheidung durch das Bundesgericht. Die Justizkommission des Kantons Schwyz und das Grundbuchamt Höfe beantragen die Abweisung der Be- schwerde. In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 1941 vertritt das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement die Auf- fassung, dass die Beschwerde des Albert Fry-Herzog begründet sei, da weder aus Art. 964 noch aus Art. 743 ZGB sich ein Interventionsrecht des Eigentümers des belasteten Grundstückes ableiten lasse und zwar auch
Ve.rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. nicht für den Fall einer Teilung des berechtigten Grund- stückes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 964 ZGB bedarf die Löschung oder Abänderung eines Eintrages einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Personen. Das ist bei der Dienstbarkeit vorab der Eigentümer des herrschenden Grundstückes als Träger des zu löschenden Rechtes. Da der Eigentümer des dienenden Grundstückes aus dem Eintrag nicht berechtigt ist, hat er bei der Löschung nicht mitzuwirken. Der Grundbuchverwalter hat ihm ledig- lich hievon nach Art. 969 ZGB Anzeige zu machen. Die Last des Unterhaltes der zur Ausübung der Dienstbarkeit gehörenden Vorrichtung, die nach Art. 741 ZGB der Berechtigte zu tragen hat, begründet keine dingliche Belastung des herrschenden Grundstückes zugunsten des Eigentümers des dienenden Grundstückes, sondern ist als Unterhaltungspflicht des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstückes nur ein unselbständiger Be- standteil des Dienstbarkeitsrechts selbst, ähnlich wie die aus nachbarrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschrän- kungen des GrundeigentUlns entstehenden Pflichten des Eigentümers zum Inhalt des Eigentums gehören und nicht eine neben dem Eigentum bestehende Verpflichtung darstellen. Wie nach Art. 730 Abs. 2 ZGB eine Verpflich- tung zur Vornahme von Handlungen durch den Eigen- tümer des dienenden Grundstückes nur nebensächlich mit der Grunddienstbarkeit verbunden sein kann (BGE 50 II 234), so ist auch die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstückes nach Art. 741 ZGB lediglich eine zum Inhalt des Dienstbar- keitsrechts gehörende, mithin unselbständige Pflicht. Registersachen. No 20.
Diese "?nselbständigkeit verliert sie auch nicht, wenn die gesetzliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberech- ti . für .die Kanalanlage, wie hier, noch vertraglich bestatigt WIrd. Dadurch wird der Eigentümer des dienen- en Grundstückes nicht aus dem Eintrag dinglich berech- tigt und deshalb kann die Dienstbarkeit auf schriftlichen Antrag des Eigentümers des herrschenden. Grundstücks allein ohne die Zustimmung jenes gelöscht werden sofern wie hier, die Interessen der andern am herrsnhende Grundstück dinglich Berechtigten nicht in Frage stehen. Nach der Löschung steht dem Eigentümer des dienenden Grundstückes ein Anspruch zu gegen den Dienstbarkeits- berechtigten auf Beseitigung der für die Ausübung der Dienstbarkeit vorhandenen Einrichtung und Wieder- herstellung des frühem Zustandes. . 3. Ebensowenig wie bei der gänzlichen Löschung ISt dIe ZustImmung des Eigentümers des dienenden' Grundstückes nötig, wenn das berechtigte Grundstück geteilt und die Dienstbarkeit nur für einen' Teil gelöscht wird, wie hier durch den Verkauf des als neues Grund- stück, Grundbuch Nr. 709, eingetragenen Mühlengebäudes samt Wasserrechten und Leitung an Jakob Schärer, mit der Bestimmung, dass das Dienstbarkeitsrecht auf dem dem Verkäufer verbleibenden Tnil von Nr. 264 zu löschen und mit dem an Schärer verkauften Teil auf neu Nr. 709 zu übertragen sei. Der Belastete hätte ja selbst nach Ar . 7 3 Abs. 2 ZGB diese Löschung verlangen können, weil dIe Ausübung der Dienstbarkeit doch nur dem an Schärer verkauften Teil von Nr. 264, der Mühlenliegen- schaft neu Nr. 709 dient und für den dem Verkäufer verbleibenden Teil Nr. 264 keinen Vorteil bietet. Für d'esen Teil hat die Dienstbarkeit alles Interesse verloren weshalb der Belastete auch nach Art. 736 Abs. 1 ZGR die Ablösung durch den Richter verlangen könnte. Da aber hier der Berechtigte selbst die Löschung der Dienst- barkeit auf dem Restgrundstück Nr. 264 schriftlich beantragte, hätte sie der Grundbuchverwalter nach Art.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. 964 ZGB einfEich vollziehen und dem Beklagten hievon nach Art. 969 ZGB Anzeige machen sollen, statt nach dem hierauf mcht anwendbaren Art. 743 Abs. 3 ZGB vorzugehen. Ist doch der Belastete als aus dem Eintrag nicht dinglich Berechtigter nach Art. 964 ZGB nicht befugt, gegen die Löschung Einsprache zu erheben. Die Gläubiger mit Pfandrecht am Restgrundstück Nr. 264 sind an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit für diesen Teil nicht interessiert, da diese einzig für den Betrieb der Mühle, mithin des an Schärer verkauften Teils Nr. 709, bestimmt ist und für das Restgrundstück Nr. 264 nicht mehr ausübbar wäre. Auch die pfand- gläubiger könnten daher in Ermangelung eines Interesses gegen die Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest- grundstück Nr. 264 keinen Einspruch erheben. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Grund- buchverwalter des Kreises Höfe angewiesen, dem Begehren des Beschwerdeführers laut Kaufvertrag vom 21. März 1940 mit Jakob Schäre;r auf Löschung der fraglichen Dienstbarkeitsrechte auf dem berechtigten Restgrund- stück Grundbuch-Blatt 264 Folge zu geben. H. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 21. Arret du 4 juin 1941 en la cause Grael et Cie ct Matthcy c. Office federal dc l'industrie, des arts ct metiers et du travail. A8sujettissement a La loi s;"r l tabrinues. , . . La decision par laquelle 1 admlllistratlOn statue .qu n ateher f':l'lt partie d'une fabrique pre?edene;tt ru;;suJettI peut faIre l'objet d'un recnurs de Olt. a.dmIDlStratlf (c )Dsld. 1): . Des entreprises qUI, en drOlt CIVII, ont une ex;stence dlstlncte peuvent, du point de vue de Ia LF, apparaltre comme une unite (consid. 3). Fabrik-und Gewerbewesen. N° 21. 129 Application de ce principe A un atelier de terminage installe dans les locaux 'une abrique d'horlogerie et qui ne travaille que pour celle-Cl (consid. 3). U'fUersteUu"!:g unter das Fabrikge8etz. Eme Verfugung, wonac " ein dnm Fabrikgesetz bisher nicht DI?-terstellter. selbständiger Betrieb als Teil einer Fabrik erklärt w:rd, unnerhe der y'erwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). BetrIebe, .. die Ivilrechthch als selbständige Unternehmungen o:garusiert smd! können eine technische Einheit, Fabrik im Smne des 1l.'abrIkgesetzes bilden (Erw. 3). Anwell( un dIeses Grundsatzes auf einen Termineur, der sein Aneher m ?-en Räumen der Uhrenfabrik eingerichtet hat, für dIe er arbeItet (Erw. 3). A88oggnmento aUa Zegge 8ulle /abbriche. La declSlon con Ia quaI l'amministrazione pronuncia che un laboratorlO fa p dl una fabbrica precedentemente assog- gettata puo essere unpugnata mediante un ricorso di diritto amministrativo (consid. I). Imprese che in d.iritto civile hanno una esistenza distinta possono mvec appanre, secondo la legge federale, come un'unitli (consid. 3). Applicazinme di questo principio a un laboratorio di cosiddetto termmage cne e istallato nei Iocali d'nna fabbrica d'oroIogi e Iavora esclusivamente per essa (consid. 3). A. -Dans l'industrie horlogere, on appelle termineur l'entrepreneur a fa lon qui rß90it des fabricants toutes les pieces ou fournitures necessaires pour le montage des mouvements d'horlogerie et qui fait ce montage pour un prix convenu par mouvement. Matthey se dit termineur et travaille, depuis 1936, exclusivement pour la maison Graef et Cie, fabrique Mimo a La Chaux-de-Fonds. Il est inscrit au Registre du commerce depuis le 13 juillet 1937. 11 emploie d'habitude huit ouvriers et une employee qui fait parfois aussi Je tra- vail de terminage. Il emploie en outre, selon les besoins, quelques ouvriers qui travaillent a domicile. Il paie son personnel a la piece ou a l'heure, suivant le genre de tra- vail auquel chacun d'eux est occupe. Depuis 1934, il a verse, en faveur du fonds cantonal d'assurance contre le chömage, les contributions qui lui incombaient comme employeur. Son gain consiste dans la difierence entre le prix qu'il rß90it pour chaque mouvement et le salaire de ses ouvriers, auquel s'ajoutent les frais eventuels. C'est AS 67 1-1941