BGE 67 I 124
BGE 67 I 124Bge13.07.1937Originalquelle öffnen →
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Vrwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
20. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 29. Mai 1941 i. S. Fry
gegeu Eisener und Justizkommission des Kantons Sehwyz.
Dienstbarkeitsrecht: Teilung des berechtigten Grundstückes, ZGB
Art. 730 Abs. 2, 741, 743, 964.
Eine mit dem Dienstbarkeitsrecht verbundene Verpflichtung
zum Unterhalt der ZU1' Ausübung der Dienstbarkeit dienenden
Vorrichtungen stellt keine dingliche Belastung des herrschenden
Grundstückes dar. Werden von letzterem Teilstücke abge-
trennt, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes
nicht verlangen, dass das Dienstbarkeitsrecht bei allen Teil-
stücken eingetragen bleibe.
Servitudes : Partage du fonds dominant. ce art. 730 a1. 2, 741,
743, 964.
L'obligation, jointe a une servitude, d'entretenir les installations
qui servent a l'exercice de cette derniere ne constitue pas une
charge dont serait greve le fonds dominant. Lorsque des par-
celles sont separees de ceIui-ci, Ie proprietaire du fonds servant
ne peut exiger que Ia. servitude dem eure inscrite a la charge
de ehacun des nouveaux fonds.
Servitu: Divisione deI fondo dominante. ce an. 730 cp. 2, 741,
743, 964.
L'obbligo, congiunto ad una servitu, di mantenere gIi impianti
ehe servono all'esercizio di essa non costituisce un onere a
carico deI fondo dominante. Se da questo si separano parcelle,
il proprietario deI fondo servente non puo esigere ehe la servitu
resti iscritta a carico di eiascuno dei nuovi fondi. .
A. -Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Lie-
genschaft Neumühle, Grundbuch Nr. 264 in Wollerau,
verkufte mit Kaufvertrag vom 21. März 1940 an Jakob
Schärer das Mühlengebäude mit allen zur Mühle gehören-
den Einrichtungen und Wasserrechten und Leitung, das
neu als Grundstück Nr. 709 in das Grundbuch als Eigen-
tum des Käufers eingetragen wurde. Für sich behielt der
Beschwerdeführer die übrigen Teile der Liegenschaft
Neumühle, nämlich das Wohnhaus mit Wirtschaft und
Bäckerei, ferner die Scheune, das Ökonomiegebäude, die
Waschhütte und Wiesland. Zugunsten des Grundstückes
Nr. 264 besteht folgende Dienstbarkeit: ({ Das Recht der
Kanalanlage über die Wiese Nr. 263 Alois Elsener und
das Recht zu Reparaturen gegen Reinigungspflicht und
billige Vergütung des Schadens und gegen Hälfte Weg-
unterhaltspflicht lt. Inhalt des Kaufes vom 14. Novem-
Registersachen. N° 20.
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ber 1872». Diese Grunddienstbarkeit war laut Kauf-
vertrag vom 21. März 1940 auf die Mühlenliegenschaft des
Käufers Jakob Schärer Grundbuch Nr. 709 zu übertragen
und auf derStammliegenschaft Albert Fry-Herzog Grund-
buch Nr. 264 zu löschen. Als das Grundbuchamt Höfe
dem Eigentümer des dienenden Grundstückes, Grundbuch
Nr. 263, Elsener, hievon Kenntnis gab, erhob dieser
Einsprache, worauf das Grundbuchamt die Löschung
ablehnte und den Beschwerdeführer auf den Weg der
Löschungsklage verwies. Zur Begründung machte der
Belastete geltend, der Kanal von 170 m Länge, 1,20 m
Breite und 1,25 m Höhe sei ein altes und morsches Sand-
steinwerk, weshalb mit der Möglichkeit zu rechnen sei,
dass einmal die ganze Anlage neu erstellt werden müsse.
Hiefür biete aber das Mühlengebäude, das zu nur Fr. 4000.-
verkauft worden sei, zu wenig Sicherheit. Und wenn
der unterhaltspflichtige Eigentümer dann mittellos wäre,
so
würde dem Eigentümer des dienenden Grundstücks
nichts anderes übrig bleiben, als die Anlage selber zu
erstellen.
B. -Als auch die Justizkommission des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 28. Dezember 1940 die An-
ordnung der Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest-
grundstück des Beschwerdeführers, Grundbuch Nr. 264,
versagte, legte dieser rechtzeitig eine Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung
des Beschlusses der Justizkommission des Kantons Schwyz
und Entscheidung durch das Bundesgericht.
Die Justizkommission des Kantons Schwyz und das
Grundbuchamt Höfe beantragen die Abweisung der Be-
schwerde.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 1941 vertritt das
eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement die Auf-
fassung,
dass die Beschwerde des Albert Fry-Herzog
begründet sei, da weder aus Art. 964 noch aus Art. 743
ZGB sich ein Interventionsrecht des Eigentümers des
belasteten Grundstückes ableiten lasse und zwar auch
126 Ve.rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. nicht für den Fall einer Teilung des berechtigten Grund- stückes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 964 ZGB bedarf die Löschung oder
Abänderung eines Eintrages einer schriftlichen Erklärung
der aus dem Eintrag berechtigten Personen. Das ist bei
der Dienstbarkeit vorab der Eigentümer des herrschenden
Grundstückes als Träger des zu löschenden Rechtes. Da
der Eigentümer des dienenden Grundstückes aus dem
Eintrag nicht berechtigt ist, hat er bei der Löschung
nicht mitzuwirken. Der Grundbuchverwalter hat ihm ledig-
lich hievon
nach Art. 969 ZGB Anzeige zu machen. Die
Last des Unterhaltes der zur Ausübung der Dienstbarkeit
gehörenden Vorrichtung, die nach Art. 741 ZGB der
Berechtigte zu tragen hat, begründet keine dingliche
Belastung des herrschenden Grundstückes zugunsten des
Eigentümers des dienenden Grundstückes, sondern ist
als Unterhaltungspflicht des jeweiligen Eigentümers des
herrschenden Grundstückes nur ein unselbständiger Be-
standteil des Dienstbarkeitsrechts selbst, ähnlich wie die
aus nachbarrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschrän-
kungen des GrundeigentUlns entstehenden Pflichten des
Eigentümers zum Inhalt des Eigentums gehören und nicht
eine neben dem Eigentum bestehende Verpflichtung
darstellen. Wie nach Art. 730 Abs. 2 ZGB eine Verpflich-
tung zur Vornahme von Handlungen durch den Eigen-
tümer des dienenden Grundstückes nur nebensächlich mit
der Grunddienstbarkeit verbunden sein kann (BGE 50
II 234), so ist auch die gesetzliche Unterhaltungspflicht
des Eigentümers des herrschenden Grundstückes nach
Art. 741 ZGB lediglich eine zum Inhalt des Dienstbar-
keitsrechts gehörende, mithin unselbständige Pflicht.
Registersachen. No 20.
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Diese "?nselbständigkeit verliert sie auch nicht, wenn die
gesetzliche
Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberech-
ti. für .die Kanalanlage, wie hier, noch vertraglich
bestatigt WIrd. Dadurch wird der Eigentümer des dienen-
en Grundstückes nicht aus dem Eintrag dinglich berech-
tigt und deshalb kann die Dienstbarkeit auf schriftlichen
Antrag des Eigentümers des herrschenden. Grundstücks
allein ohne die Zustimmung jenes gelöscht werden sofern
wie hier, die
Interessen der andern am herrshende
Grundstück dinglich Berechtigten nicht in Frage stehen.
Nach der Löschung steht dem Eigentümer des dienenden
Grundstückes ein Anspruch zu gegen den Dienstbarkeits-
berechtigten auf Beseitigung der für die Ausübung der
Dienstbarkeit vorhandenen Einrichtung und Wieder-
herstellung des
frühem Zustandes.
. 3. Ebesowenig wie bei der gänzlichen Löschung
ISt dIe ZustImmung des Eigentümers des dienenden'
Grundstückes nötig, wenn das berechtigte Grundstück
geteilt und die Dienstbarkeit nur für einen' Teil gelöscht
wird, wie
hier durch den Verkauf des als neues Grund-
stück, Grundbuch Nr. 709, eingetragenen Mühlengebäudes
samt Wasserrechten und Leitung an Jakob Schärer, mit
der Bestimmung, dass das Dienstbarkeitsrecht auf dem
dem Verkäufer verbleibenden Til von Nr. 264 zu löschen
und mit dem an Schärer verkauften Teil auf neu Nr. 709
zu übertragen sei. Der Belastete hätte ja selbst nach
Ar. 73 Abs. 2 ZGB diese Löschung verlangen können,
weil dIe
Ausübung der Dienstbarkeit doch nur dem an
Schärer verkauften Teil von Nr. 264, der Mühlenliegen-
schaft neu Nr. 709 dient und für den dem Verkäufer
verbleibenden Teil Nr. 264 keinen Vorteil bietet. Für
d'esen Teil hat die Dienstbarkeit alles Interesse verloren
weshalb
der Belastete auch nach Art. 736 Abs. 1 ZGR
die Ablösung durch den Richter verlangen könnte. Da
aber hier der Berechtigte selbst die Löschung der Dienst-
barkeit auf dem Restgrundstück Nr. 264 schriftlich
beantragte, hätte sie der Grundbuchverwalter nach Art.
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
964 ZGB einfEich vollziehen und dem Beklagten hievon
nach Art. 969 ZGB Anzeige machen sollen, statt nach
dem hierauf mcht anwendbaren Art. 743 Abs. 3 ZGB
vorzugehen.
Ist doch der Belastete als aus dem Eintrag
nicht dinglich Berechtigter nach Art. 964 ZGB nicht
befugt, gegen die Löschung Einsprache zu erheben.
Die Gläubiger mit Pfandrecht am Restgrundstück
Nr. 264 sind an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit
für diesen Teil nicht interessiert, da diese einzig für den
Betrieb der Mühle, mithin des an Schärer verkauften
Teils Nr. 709, bestimmt ist und für das Restgrundstück
Nr. 264 nicht mehr ausübbar wäre. Auch die pfand-
gläubiger könnten daher in Ermangelung eines Interesses
gegen die Löschung der Dienstbarkeit auf dem Rest-
grundstück Nr. 264 keinen Einspruch erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Grund-
buchverwalter des Kreises Höfe angewiesen, dem Begehren
des Beschwerdeführers laut Kaufvertrag vom 21. März
1940 mit Jakob Schäre;r auf Löschung der fraglichen
Dienstbarkeitsrechte auf dem berechtigten Restgrund-
stück Grundbuch-Blatt 264 Folge zu geben.
H. FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
21. Arret du 4 juin 1941 en la cause Grael et Cie ct Matthcy
c. Office federal dc l'industrie, des arts ct metiers et du travail.
A8sujettissement a La loi s;"r l~ tabriues. , . .
La decision par laquelle 1 admlllistratlOn statue .qu peut faIre
l'objet d'un recn ateher f':l'lt
partie d'une fabrique pre?edee;tt ru;;suJettIurs de erhe~ der y'erwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
BetrIebe, .. die Olt. a.dmIDlStratlf (c)Dsld. 1): .
Des entreprises qUI, en drOlt CIVII, ont une ex;stence dlstlncte
peuvent, du point de vue de Ia LF, apparaltre comme une
unite (consid. 3).
Fabrik-und Gewerbewesen. N° 21. 129
Application de ce principe A un atelier de «terminage » installe
dans les locaux 'une m Fabrikgesetz bisher nicht
DI?-terstellter. selbständiger Betrieb als Teil einer Fabrik erklärt
w:rd, unabrique d'horlogerie et qui ne travaille
que pour celle-Cl (consid. 3).
U'fUersteUu"!:g unter das Fabrikge8etz.
Eme Verfugung, wonac" ein dIvilrechthch als selbständige Unternehmungen
o:garusiert smd! können eine technische Einheit, Fabrik im
Smne des 1l.'abrIkgesetzes bilden (Erw. 3).
Anwell(eher m ?-en Räumen der Uhrenfabrik eingerichtet hat, für
dIe er arbeItet (Erw. 3).
A88oggun dIeses Grundsatzes auf einen Termineur, der sein
Amento aUa Zegge 8ulle /abbriche.
La declSlon con Ia quaI~ l'amministrazione pronuncia che un
laboratorlO fa p~ dl una fabbrica precedentemente assog-
gettata puo essere unpugnata mediante un ricorso di diritto
amministrativo (consid. I).
Imprese che in d.iritto civile hanno una esistenza distinta possono
mvec~ appanre, secondo la legge federale, come un'unitli
(consid. 3).
Applicazime di questo principio a un laboratorio di cosiddetto
«termmage » ce e istallato nei Iocali d'nna fabbrica d'oroIogi
e Iavora esclusivamente per essa (consid. 3).
A. -Dans l'industrie horlogere, on appelle « termineur»
l'entrepreneur a fa\lon qui rß90it des fabricants toutes les
pieces ou fournitures necessaires pour le montage des
mouvements d'horlogerie et qui fait ce montage pour un
prix convenu par mouvement.
Matthey se dit termineur et travaille, depuis 1936,
exclusivement pour la maison Graef et Cie, fabrique
Mimo a La Chaux-de-Fonds. Il est inscrit au Registre du
commerce depuis le 13 juillet 1937. 11 emploie d'habitude
huit ouvriers et une employee qui fait parfois aussi Je tra-
vail de terminage. Il emploie en outre, selon les besoins,
quelques ouvriers
qui travaillent a domicile. Il paie son
personnel a la piece ou a l'heure, suivant le genre de tra-
vail auquel chacun d'eux est occupe. Depuis 1934, il a
verse, en faveur du fonds cantonal d'assurance contre le
chömage, les
contributions qui lui incombaient comme
employeur.
Son gain consiste dans la difierence entre le
prix qu'il rß90it pour chaque mouvement et le salaire de
ses ouvriers, auquel s'ajoutent les frais eventuels. C'est
AS 67 1-1941
9
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