Vm'handlullg lltfch Art. 19 der Verordnung angesetzt
würde. VorhelmIten bleibt natürlich die Verlängerung der
Frist, wenn dieH: als angezeigt. erscheint, sei es auf Gesuch
eines
Beteiligten oder auch von Amtes wegen. Es darf
aber in keinem Falle ausser acht gelassen werden, dass
jede Verlängerung des in Frage stehenden Vorverfahrens
eine Gefährdung der Gläubigerrechte bedeutet. Gerade
bei verwickelten Verhältnissen sollte möglichst bald eine
"irksame Aufsicht durch Sachwalter Platz greifen. Die
Verordnung sieht eine Aufsicht (durch die SHTG) erst
für die Dauer der Stundung vor (Art. 10/11).
Schuldhelreihungs-und Konkursrecht..
Poursui1e eL failliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiCNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAl ffiRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
16. Entscheid vom 10. Oktober lMO i. S. Bihr.
Arrestprosequierung, Art. 278 SchKG.
- Die Arrestvollziehungs-bezw. ihre Aufsichtsbehörde hat zu
befinden, ob der Arrest gemäss Abs. 4 dahingefallen und die
Arrestgegenstände herauszugeben seien.
- Zur Arrestprosequierung ist eine Klage im Ausland nur taug-
lich, wenn im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates
grundsätzlich vollstreckbar sind; dann hat der Arrest bis
zur Erledigung des Exequaturverfahrens in Kraft zu bleiben.
Sind aber im Arrestkanton Urteile des ausländischen Staates
von der Vollstreckung schlechtweg ausgeschlossen, so wird
der Arrest durch die dortige Klage nicht prosequiert.
Validation du sequestre. Art. 278 LP.
- L'autorite chargoo de l'ex6cution du sequestre ainsi que l'auto-
rite de surveillance ont a decider si le sequestre est devenu
caduc en vertu de l'art. 278 aI. 4 LP et s'il ya lieu a restitution
des objets sequestres.
- Une action intentee cl l'etranger n'est susceptib1e de valider le
sequestre que si 1es jugements rendus dans I 'Etat en question
flont eX6cutoires en principe dans le canton ou le sequestre
a ete execute. En pareil cas le sequestre restera cn vigueur
jusqu'a la fin de la procedure d'exequatur. Dans le cas con-
traire, l'action introduite A l'6tranger n'a pas pour effet de
valider le sequestre.
Oonvalida del sequestro (art. 278 LEF).
- L'autorita cui incombe I'esecuzione deI seque,stro, come pure
l'autorita. di vigilanza debbono decidere se il sequestro e
diventato caduco in virtu delI 'art. 278 cp. 4 LEF e se gli
oggetti sequestrati vanno restituiti.
- Un'azione promossa all'estero puo convalidare il sequestro
soltanto se le sentenze pronunciat.e nello stato in questione
sono, in massima, esecutive nel cantone ove il sequestro e
AS 66 III -1940 /j
Sehul ibetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
sta.to eseguito.:, In tale caso il sequestro restera. in vigore sino
t1. procedura d'exequatur ultimata In caso contrario, l'azione
promossa all'estero non pub convaJidare i1 sequestro.
A. -Am 11. August und 26. September 1939 -also
vor Erlass des BRB vom 24. Oktober 1939 betr. Auslän-
derarrest -erwirkte Dr. Maas gegen E. Bähr, beide in
Amsterdam wohnhaft, in St. Gallen zwei Arreste. Gegen
die
Arrestbetreibung erhob Bähr Rechtsvorschlag, worauf
Dr. Maas rechtzeitig in Amsterdam die Arrestforderung
einklagte.
In der Folge verlangte der Arrestschuldner bei
der Aufsichtsbehörde in St. Gallen Aufhebung des Arrestes,
weil
das holländische Urteil im Kanton St. Gallen nicht
vollstreckbar sein werde, die hängige Klage infolgedessen
als Arrestprosequierungsklage
nicht in Betracht falle.
In Abänderung des Entscheides der untern Aufsichts-
behörde
hat die obere am 21. September 1940 die Be-
schwerde abgewiesen und die die Arreste schützende
Verfügung des
Betreibungsamts als zu Recht bestehend
erklärt. Sie führt aus, Art. 50 bezw. 89 der st. gallischen
ZPO schaffe für Arreststreitigkeiten einen Sondergerichts-
stand des Arrestortes. Im interkantonalen Verhältnis
stehe dieser Bestimmung Art. 59 BV entgegen ; im inter-
nationalen dagegen sei die Anbringung solcher Klagen
am Arrestort zulässig. Damit sei aber die Frage nicht
gelöst, ob der Arrest dahingefallen sei, wenn die Prose-
quierung
in St. Gallen nicht stattgefunden habe. In BGE
40 In 249 sei auch nicht entschieden, ob ein vom Kanton
als ausschliessliches begründetes forum arresti eine Pro-
sequierung im Ausland unwirksam machen könne; da
dies aber im interkantonalen Verhältnis zufolge Art. 59
BV nicht der Fall sei, wäre nicht einzusehen, warum es
im internationalen nicht gleichzuhalten sei. Die Frage
sei aber nicht verfahrensrechtlicher Natur, sondern stehe
dem Richter zu. Ein Mangel im Vollstreckungswesen
zeige
sich erst im Rechtsöffnungsverfahren ; bis dahin
dürfe daher am Bestand des Arrestes durch die Betrei-
bungsbehörden
nichts geändert werden.
Schuldbetreibung.-und KonkursrechL N° 16.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Arrest-
schuldner
an seinem Begehren auf Hinfälligerklärung der
Arreste fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konl.: urskammer
zieht
in Erwägung :
- Mangels Ergreifung der Vorkehren zur Arrestprose-
quierung
fällt gemäss Art. 278 Abs. 4 SchKG der einmal
vollzogene
Arrest von selbst dahin, es bedarf nicht einer
Aufhebungsverfügung der Arrestbehörde. Mit dem Hinfall
werden die Arrestgegenstände frei
und sind zurückzu-
geben. Dieser
Anspruch auf Rückgabe richtet sich direkt
an die Arrestvollziehungsbehörde. Der ihr übergeordneten
Aufsichtsbehörde
steht also die Entscheidung darüber zu,
ob jene zu Recht oder Unrecht die Herausgabe der Arrest-
gegenstände verweigert. Aus
dem Entscheid i. S. Florin
(BGE 64 nI 127), der sich mit dem Vollzug des von der
Arrestbehörde verfügten Arrestes befasst, lässt sich nichts
Gegenteiliges schliessen.
Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich,
die
zu einem Vollstreckungsurteil führt (BGE 65 In 51).
Darunter ist zu verstehen ein Vollstreckungstitel, der am
Arrestort als solcher gilt ; denn der Vollstreckungstitel soll
das der Arrestbetreibung entgegenstehende Hindernis
beseitigen. Also fällt
den Betreibungsbehörden die Prüfung
der Frage zu, ob das holländische Urteil in St. Gallen
vollstreckbar sein werde.
Dem widerspricht nicht der
von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGE 40 In 253.
Es ist nämlich zu unterscheiden, ob die Vollstreckung des
ausländischen Urteils
im Arrestkanton grundsätzlich aus-
geschlossen oder möglich ist. Schliesst die kantonale
Gesetzgebung am Arrestort die Vollstreckung überhaupt
aus, dann bedarf es nicht erst eines Verfahrens der Voll-
streckbarerklärung, um das festzustellen. Auf ein Voll-
streckungsgesuch könnte ja gar nicht eingetreten werden.
Verleiht jedoch, wie es sich im Falle des zit. Präjudizes
verhielt, die
kantonale Gesetzgebung dem ausländischen
60 Schuldbetreibungs-und KonkurHecht. Nu ltl.
Urteil Vollstreckbarkeit, was nie ohne Aufstellung bestimm-
ter Bedingungen
,
wie Rechtskraft, Zuständigkeit, richtige
Ladung,
Vorbehalt des ordre public, geschieht, dann wird
erst nach Vorlage und auf Grund des Urteils selbst ent-
schieden werden können, ob die Bedingungen der Voll-
streckbarkeit vorhanden sind, das Vollstreckungsgesuch
also
begründet ist. Daher muss bis dahin das hängige
Verfahren von der Arrestvollziehungsbehörde als geeignet
zur Erreichung eines vollstreckbaren Urteils behandelt
werden,
und es wird nicht ihre Sache sein, die Erfüllung
der Bedingungen der Vollstreckbarkeit zu prüfen; denn
sie ist nicht Exequaturbehörde, sondern zu diesem Zwecke
ist das im zit. Präjudiz vorgesehene Verfahren vor den
dort bezeichneten Behörden einzuschlagen, während dessen
der Arrest in Kraft bleibt.
Da der Kanton St. Gallen den holländischen Urteilen
die Vollstreckbarkeit schlechtweg versagt,
kommt das im
hängigen Verfahren zu erstreitende Urteil als Vollstrek-
kungstitel
am Arrestort zum vornherein gar nicht in
Frage. Somit steht fest, dass der Arrest dahingefallen
ist. Die
vom Arrestgläubiger betonte Möglichkeit, dass
der angegangene Richter die Sache an den vertraglichen
Schiedsrichter weise, dessen
Urteil im Kanton St. Gallen
vollstreckbar wäre,
ist deswegen ohne Bedeutung, weil
das Schiedsverfahren innerhalb der Frist des Art. 278
Abs. 2
SchKG hätte angehoben sein müssen, um den
Hinfall des Arrestes zu verhindern.
Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u .. Konkurskarnmer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde in dem Sinne
geschützt, dass die Arreste Nr. 60 und 62 als dahingefallen
erklärt werden.
Schuldbetreibungs-und Konkurerecht. N0 17.
17. AlTet du 18 oetobre 1940 dans la cause Jaeot-GuUlarmod
et eonsorts.
8aiBie d'un uaufruit Ugue cl charge par le Ugataire d'assurer a Bes
enfants une education conforme a leur condition (art. 482 Ce.).
A Ja demande des Mnefieiaires de la. charge et le cas echeant
de l'executeur testamentaire, les autorites de poursuite doi-
vent, lors de Ia determina.tion de Ia quotiM insaisissable
selon l'art. 93 LP., tenir compte egalement de la part des
revenus de l'usufruit necessaire a I'exeeution de Ia charge.
Pfändung einer Nutznies8Ung, die dem Schuldner mit der Auflage
vermacht wurde, seinen Kindern eine standesgemässe Erziehung
angedeihen zu lassen (Art. 482 ZGB)
Auf Begehren der durch die Auflage Begünstigten oder gegebenen-
falls des Willensvollstreckers muss bei Bestimmlmg der nach
Art. 93 SchKG unpfändbaren Quote auch berücksichtigt
werden, wieweit der Ertrag der Nutzniessung zur Erfüllung
der Auflage notwendig ist
Pignoramento di un usufrutto assegnato a titolo di legato con l'obbligo
pel legatario
di assicurare ai 8'ttOi figli un'educazione conforme
al loro stato (art. 482 CC).
Su domanda dei beneficiari dell'onere ed eventualmente dell'ese-
cutore testamentario, Ie autoritA di esecuzione sono obbIi-
gate, nello stabiIire Ia quota impignorabile a'sensi dell'art.
93LEF, a tener conto anche delIa parte deI reddito dell'usu-
frutto necessaria all'esecuzione dell'onere.
A. -Le 26 fevrier 1939 ast decooe, a La Chaux-de-
Fonds, Charles R.-N., qui laissait comme heritiers :
a) sa seconde femme, Dame R.-N. ;
b) ses descendants, soit :
1° une fille du premier lit, Dame B., femme de Georges;
2° les quatre enfants desdits epoux B., pIaces sous
la curatelle de Me Rene Jacot-Guillarmod, notaire a La
Chaux-de-Fonds.
Au cours de poursuites exercees par la Banque Can-
tonale Neuchateloiseet la Banque Du Pasquier, Mont-
mollin
et Cie a Neuchatel, contre Dame B. et contre ses
enfants,
las creancieres ont fait saisir las droits de la
debitrice dans la. succession de son pere. Ces saisies ont
donne lieu a divers incidents qui ont ere liquides par
une decision de l'autorire de surveillance du canton de
Geneve en date du 8 juillet 1940.