Standing to challenge wage garnishment reduction

BGE 66 III 47Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III17.10.1939Other

Zusammenfassung

The Federal Court held that only the debtor has standing to complain about a wage garnishment reduction under Articles 17 and 93 SchKG; supporting relatives do not have their own standing because they lack a direct relation to the garnished wage. A relative may file only as the debtor's representative, and if consent is doubtful the authority must request a power of attorney or written approval. Here, the wife’s filing was accepted as representative because it clearly served the debtor’s interest and he had already lodged an earlier personal complaint.

Regest

Art. 17, 93 SchKG; Beschwerdelegitimation bei Herabsetzung einer Lohnpfändung; nur der Schuldner ist zur Beschwerde legitimiert. Angehörige, die den Schuldner unterstützen, verfügen über kein eigenes Beschwerderecht, da ihnen die unmittelbare Beziehung zum Pfändungsobjekt fehlt; ihr bloss mittelbares Interesse genügt nicht. Sie können nur als Stellvertreter oder Geschäftsführer des Schuldners auftreten. Bestehen Zweifel am Einverständnis des Schuldners, ist eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung nachzufordern; ist die Zustimmung aus den Umständen klar ersichtlich, kann darauf verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

Schuldl)('trt'ibung -und Konkursrecht. N° 12 Die Sclwldbetreibungs-und KonA,'Urskammer zieht in Erwägung : Im Kreisschreiben Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 (BGE

III 65) hat das Bundesgericht bemerkt, die früher dem Betreibungsamt zur Pflicht gnmachten Erhebungen über die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst seien mit Kosten für ihn verbunden gewesen, die richtigerweise eine gesetzliche Rechtswohltat nicht zur Folge haben dürfte. Diese Nachforschungen sind nach der neuen Ordnung Sache des Gläubigers, und damit fallen auch die damit verbundenen Kosten ohne weiteres zu dessen Lasten, ohne als Betreibungskosten auf den Schuldner umgelegt werden zu können. Aus der gleichen Erwägung, die dies rechtfertigt, lässt sich nun auch die Belastung des Schuld- ners mit den zwar auf dem Betreibungsamt, aber nur zufolge solchen Rechtsstillstandes, erwachsenden besondern Kosten nicht aufrechterhalten. Diese Kosten, handle es sich um Vorkehren des Amtes, die überhaupt nur wegen des Rechtsstillstandes notwendig wurden, wie hier namentlich die Bekanntgabe dieses Betreibungshindernisses an den Gläubiger, oder um Vorkehren, die wegen des Rechts- stillstandes nicht wirksam waren und daher später wieder- holt werden müssen, sind deshalb von den gewöhnlichen, vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68 Satz 1 SchKG) auszunehmen, zumal ja der in Frage stehende Rechtsstillstand auch um der militärischen Interessen des Landes willen vorgesehen ist. Muss dem- nach die Belastung des Schuldners entfallen, so bleibt es bei der Zahlung durch den Gläubiger, es wäre denn, der Kanton nähme diese Kosten auf seine eigene Kasse, was aber bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und, insbesondere angesichts des manchenorts noch bestehenden Sportelsystems, auch nicht durch die Rechtsprechung als Grundsatz des Bundesrechts anerkannt werden kann. Demnach erkennt die Schu1.dbet1 . u. Konk'U,rskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibung -und Konkursrecht. N' 13. 13. Auszug aus dem I'::ntseheid vom 27. September 1940 i. S. Itamseier. Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung .. ist nur der Schuldner selbst. nicht auch ein von ihm zu unterstutzqndel' Angehöriger legitimiert. . . Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stell- vert.reter oder Geschäftsführer des Schuldners al!zusehen. Ist. zweifelhaft., ob dieser mit. der Beschwerdeführung emverstanden sei so ist eine von ihm auszustellende Vollmacht oder Zu- sti-:nmungserklänmg nachzuverlangen. Art. 17 und 93 SchKG La plainte en roouction d'une saisie de salaire ne peut emaner que du debit.eur, et non pas egalement d'lm membre de sa famille qu'il est tenu d'entretenir. " . , , Le parent qui forme une tel,le pninte dm,t tre cO ldere comme representant ou gerant d affaxrcs du denlteur. S il ent d01l;teux que cehri-ci approuve 1e .depot de la pIalnte, !'autorlt6 xngera du plaignant qu'il prodUlse une procuratlOn Slgnee du deblteur ou une declaration constatant son accord. Art. 17 et 93 LP. Il reclamo volto ad ottenere la riduzione di un pignoramento di salario pub essere interposto soltanto dal debitore e non anche da un membro della sua famiglia che e obb1!gato a mannenere. Il parente che interpone un tale reclamo dev essere ousldera come rappresentante.o negotio":m,. gestor deI ebltore .. Se e dubbio che quest'ultlmo approvl I moltro deI rlCorso, I8: uto

rita esigera la produzione di. a rocm:a firn;ata al, debltore o di una dichiarazione da cm rlsultl che 11 debltore e d accordo. Art. 17 e 93 LEF. .Aus dem Tatbestand : Über eine vom Betreibungsamt Möhlin vollzogene Lohnpfändung beschwerte sich zuerst der Schuldner, dem keine Pfändungsurkunde zugestellt worden war, und nach Erhalt dieser Urkunde die Ehefrau des Schuldners, welche nun auch den kantonalen Beschwerdeentscheid an das Bundesgericht zieht. .A us den Erwägungen :

  1. -Die kantonalen Instanzen haben der Ehefrau des Schuldners ein selbständiges Beschwnrderecht zuerkannt im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach zur Be- schwerde wegen der Pfändung von Kompetenzstücken, also wegen Verletzung des Art. 92 SchKG, auch Familien- angehörige und sogar gewisse Dritte legitimiert sind

Schuldhet.reibungs und KonknrRTechL N0 13. (BGE 42 III 5R,ß2 III 137). Dies ist jedoch an die Voraus- setzung geknüpft worden, dass die betreffenden Gegen- stände im Geb:(auch des Beschwerdeführers stehen und für ihn selbst unentbehrlich seien, dass also der Grund der Unpfändbarkeit in seiner eigenen Person gegeben sei. Auf die Lohnpfändung nach Art. 93 lässt sich eine solche Ausdehnung des Beschwerderechts nicht übertragen. Es fehlt die tatsächliche Beziehung zum Pfändungsgegenstand, da am Dienstverhältnis und demgemäss am Lohngut- haben andere Personen nicht beteiligt sind. Das mittelbare Interesse an einer möglichst weitgehenden Beschränkung der Lohnpfändung genügt nicht zur Zuerkennung eines Beschwerderechtes an die vom Schuldner zu unterstüt- zenden Angehörigen, zumal die Pfändung ihnen mitunter erst lange hinterher zur Kenntnis gelangt und es nicht angeht, die Pfändung solch nachträglicher Anfechtung auszusetzen. Gegenüber der Lohnpfändung muss es daher beim ausschliesslichen Beschwerderecht des Schuldners - abgesehen vom entgegengesetzten des Gläubigers -sein Bewenden haben. Der Schuldner hat ja auch alle Ver- anlassung, eine übersetzte Lohnpfändung anzufechten; verringert sich doch im selben Verhältnis wie der unpfänd- bare Betrag insgesamt auch sein Anteil daran gleich wie der Anteil jedes von ihm zu unterstützenden Familien- genossen. Die Ehefrau des Schuldners konnte demnach nur als dessen Stellvertreterin oder Geschäftsführerin Beschwerde führen. Erhoben sich Zweifel am Willen des Schuldners, der Beschwerdeführung zuzustimmen, so war eine Voll- macht oder Genehmigung von seiner Seite nachzuverlangen . Das erübrigte sich jedoch, da die Beschwerdeführung offenkundig auch in seinem Interesse lag und angesichts der ersten, von ihm persönlich eingereichten Beschwerde ohne Zweifel von ihm gebilligt wurde. Demzufolge kann auch auf den vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht ohne weiteres eingetreten werden. . . .. .. '" . . . '" . . .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. .. SchuldbetreibllngR' und Konkursrecht. No 14. 11.1 14. Arret elu 24 oetobre UNO dans Ja cause Stromeyer S. A. Suspension des poursuites d raison du service militftire (art. 57 LP, modifie par art. 16 ordonnance du Conseil federal du 17 octobre 1939 attenuant a titre temporaire le regime de l'exe- cution forcee). I. Peu importe -que le service accompli soit volontaire ou obligatoire, -que le militaire puisse se consacrer chaque jour aRes affaires durant Res heures de deconsignation. 2. Le benefice de la suspension ccsse de s'appliquer a lIDe porsonne morale -Jorsque le service militaire des personnes physiques qui la representent ordinairement se prolonge et qu'elle aurait cu motif et possibilite de designer d'autrcR representants, -lorsque, depuis la mobilisation, la personne morale a confie le ROin de la representer uniquement ades personnes astreintcs au service militaire, en vue de se soustraire de 1a sorte ades poursuites. RechtsstilZstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG, geändert durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstrek- kung).

  1. Gleichgültig ist, -ob der Militärdienst freiwillig oder als obligatorischer geleistet wird ;

ob der Militär sich jeden Tag in der Freizeit seinen privaten Angelegenheiten widmen kann. 2. Einer juristischen Person ist die Wohltat solchen Rechts- stillstandes nicht mehr zuzuerkennen, -wenn der Militärdienst der sie ordentIicherweise vertre- tenden physischen Personen sich hinauszieht und sie Grund und Möglichkeit zur Bestellung einer andern Vertretung gehabt hätte ;

wenn die juristische Person seit der Mobilisation mit ihrnr Vertretung nur militärpfliehtige Personen betraut hat, ID der Erwartung, sich auf diese Weise Betreibtmgsvorkehren entziehen zu können. Sospensione degli atti esecutivi a motivo deZ servizio mü are (an. 57 LEF modificato dall'art. 16 dell'ordinanza 17 ottobre 1939 deI ConsigIio federale ehe mitiga temporaneamente 1e disposizioni sull'esecuzione forzata).

  1. E irrilevante -ehe il servizio compiuto sia volontario od obbligatorio ;

che il militare possa dedicarsi, ogni giorno, ai suoi affari durante le ore libere. 2. Una persona morale cessa di fruire deI beneficio della sospen- sione -quando il servizio militare delle persone fisiche ehe Ia rappresentano ordinariamente si prolunga ed essa avrebbe avuto motivo e possibiJita. di designare nltri rappresen- tanti;

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