BGE 66 III 45
BGE 66 III 45Bge27.09.1940Originalquelle öffnen →
nicht dazu gehören diejenigen Kosten, die durch Rechtsstill- stand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.) Prais de poursuite a la charge du debiteur, art. 68 LP. N'y re~trent pas les frais entrames par la suspension de la poursmte en raison du sermce militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcoo). Spese di esecuzione a carico deI debit<Jre (art. 68 LEF). Non com- prendono Ie spese causate dalla sospensione dell'esecuzione a motivo deI servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF deI 17 ottobre 1939 che mitiga temporaneamente Ie disposizioni sull'esecuzione forzata). Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der Pfändung an den Schuldner Kieser. Dies konnte jedoch nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorüberge- hende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstill- stand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungs- formulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekannt- gabe des Zustellungshindernisses an die Gläubigerin und der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwi- schen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die erwähnten Kosten samt Posteinzugsgebühr, zusammen Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf. Die Gläubigerin zog die Sache an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde mit dem Antrag auf Bestätigung der betrei- bungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit diesem Antrag abgewiesen, erneuert sie ihn mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
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Schuldb!'trl'ibungt<-lIud Konkursrecht. N0 12
Die Schu./dbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Im Kreisschreiben Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 (BGE
65
III 65) hat das Bundesgericht bemerkt, die früher dem
Betreibungsamt zur Pflicht g!"machten Erhebungen über
die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst seien
mit Kosten für ihn verbunden gewesen, die richtigerweise
eine gesetzliche
Rechtswohltat nicht zur Folge haben
dürfte. Diese Nachforschungen sind nach der neuen
Ordnung SacJ:e des Gläubigers, und damit fallen auch die
damit verbundenen Kosten ohne weiteres zu dessen Lasten,
ohne als Betreibungskosten auf den Schuldner umgelegt
werden zu können. Aus der gleichen Erwägung, die dies
rechtfertigt, lässt sich nun auch die Belastung des Schuld-
ners mit den zwar auf dem Betreibungsamt, aber nur
zufolge solchen Rechtsstillstandes, erwachsenden besondem
Kosten nicht aufrechterhalten. Diese Kosten, handle es sich
um Vorkehren des Amtes, die überhaupt nur wegen des
Rechtsstillstandes notwendig wurden, wie hier namentlich
die Bekanntgabe dieses Betreibungshindemisses an den
Gläubiger, oder um Vorkehren, die wegen des Rechts-
stillstandes nicht wirksam waren und daher später wieder-
holt werden müssen, sind deshalb von den gewöhnlichen,
vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68
Satz 1 SchKG) auszunehmen, zumal ja der in Frage
stehende Rechtsstillstand auch um der militärischen
Interessen des Landes willen vorgesehen ist. Muss dem-
nach die Belastung des Schuldners entfallen, so bleibt
es bei der Zahlung durch den Gläubiger, es wäre denn,
der Kanton nähme diese Kosten auf seine eigene· Kasse,
was
aber bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und,
insbesondere angesichts des manchenorts noch bestehenden
Sportelsystems, auch nicht durch die Rechtsprechung als
Grundsatz des Bundesrechts anerkannt werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konktf,Tskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schllidbetreibungs. und Konkurnrccht. N° 13.
13. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1940
i. S. Ramseier.
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Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung .. ist nur
der Schuldner selbst, nicht auch ein von ihm zu unterstutzcnder
Angehöriger legitimiert. . •
Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stell-
vertreter oder Geschäftsführer des Schuldners azusehen. Ist
zweifelhaft, ob dieser mit der Beschwerdeführung emverstanden
sei, so ist eine von ihm auszustellende Vollmacht oder Zu-
stimmungserklärung nachzuverlangen.
Art. 17 und 93 SehKG_
La plainte en reduetion d'une saisie de salaire ne peut emaner
que du debiteur, et non pas ega1ement d'un membre de sa
famille qu'il est tenu d'ent,retenir. ., . , ,
Le parent qui forme une tel,le painte dOl,t tre cOldere eomme
representant ou gerant d affaITes du delteur. S il et ,doll;teux
que celui-ei approuve 1e .depot de la plalte, !'atorlte enere.
Il parente ehe interpone un tale reelamo dev essere onslderato
come rappresentante.o negoti0r'lfm,. gestor deI ebltore., Se e
dubbio ehe quest'ultlmo approvl I moltro deI rworso, I ß;uto-
rita esigera la produzione a rocm:a firn;ata al, debitore
o di una diehiarazione da cm risultl ehe Il debltore e d aceordo.
Art. 17 e 93 LEF.
Aus dem Tatbestand :
Über eine vom Betreibungsamt Möhlin vollzogene
Lohnpfändung beschwerte sich zuerst der Schuldner, dem
keine Pfändungsurkunde zugestellt worden war, und nach
Erhalt dieser Urkunde die Ehefrau des Schuldners, welche
nun auch den kantonalen Beschwerdeentscheid an das
Bundesgericht zieht.
Aus den Erwägungen:xgera
du p1aignant qu'il prodUlse une proeuratlOn signee du deblteur
ou une declaration eonstatant son accord.
Art. 17 et 93 LP.
I1 reelamo volto ad ottenere la riduzione di un .pignoramento di
salario puo essere interposto soltanto dal debitore e non anehe
da un membro della sua famiglia ehe e obbI!gato a man
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