Art. 13 VZG analog, Art. 69 VZG; owner’s mortgage certificates in the debtor-owner’s possession must be taken into custody by the enforcement office also in real-estate enforcement. The purpose is to prevent the virtual occupation of a mortgage slot from being transformed, through subsequent disposal or pledge, into an effective burden to the detriment of other secured creditors. If the office, without demanding surrender, wrongly assumes the certificates remain with the debtor and therefore omits a pledge from the list of encumbrances, the pledge holder is not precluded by the omission or by late filing from asserting its rights to the realization proceeds; it may require deposit of the corresponding amount and litigate the alleged pledge right in separate proceedings (consid. 1-2).
S ... huldbetrE'ibun/! . und Konkursr .'l:,ht. o 10. Kredites führt, ,gar kein Interesse. Das Betreibungsamt und gegebenenfalls die kantonalen Aufsichtsbehörden werden die Verhältnisse abzuklären haben, wenn ein Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs- handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück- gekehrten Schuldner verlangt. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 10. Entscheid vom 25. September 1940 i. S. Schweizerische Spar-nnd Kreditbank.
40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 10 zustellen. Während die AbkIärung solcher Ansprüche bei Mobilien bereits im Anschluss an die Pfändung bezw. vor Anordnung der Pfa;ndverwertung stattfinden soll (Art. 106 ff. und Art. 155 SchKG), sehen die besondern Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften ein Lastenbereinigungsverfahren erst nach Anordnung der Steigerung vor (Art. 138 ff. und 156 SchKG, Art. 29 ff. und 33 ff. VZG). Dabei ist die rechtskräftige Erledigung streitiger Ansprachen nicht einmal durchwegs Voraus- setzung der Versteigerung; diese kann vielmehr auch während der Hängigkeit des Streites durchgeführt werden, sofern der Ausgang des Streites den Mindest-Zuschlagspreis nicht beeinflusst (Art. 41 VZG). Hier ist ein Grund zur Verschiebung aus diesem Gesichtspunkt nicht zu finden ; denn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchauszug, wonach den beiden Schuldbriefen im zweiten und dritten Rang keine weitern Pfandlasten nachfolgen, ist zu schliessen, dass die erste Hypothek in Betreibung steht und somit der Zuschlag ohne Rücksicht auf die Deckung der zweiten und dritten Hypothek erteilt werden kann. Jedenfalls beantragt die Beschwerdeführerin selbst nicht die Verschiebung der Steigerung, weshalb von der nachträglichen Beiziehung des von der Vorinstanz den Akten nicht beigelegten Lastenverzeichnisses abge- sehen werden mag. Sodann ist die Beschwerdeführerin keineswegs verletzt dadurch, dass das Betreibungsamt nach ihren Vorbringen Barzahlung des die erste Hypothek übersteigenden Preises verlangt. Vielmehr kann ihr nur daran liegen, dass sie ihr behauptetes Faustpfandrecht hinsichtlich des Verwertungserlöses noch werde geltend machen können. Dies aber trifft zu, so dass keine Ver- anlassung besteht, den allfälligen Streit über das Faust- pfandrecht nun nachträglich noch entsprechend dem Ziel der vorliegenden Beschwerde in das Lastenbereini- gungsverfahren zu weisen : Unverpfändete EigentÜIDerschuldbriefe, und ebenso ver- pfändete in dem allenfalls die Faustpfandforderung Schuldbetreibuugs. uud Konkursrecht. N0 W. übersteigenden Betrag, sind freilich bei der Grundstücks- verwertung wie leere PfandsteIlen zu behandeln (Art. 35 I und 68, a VZG in Verbindung mit Art. 815 ZGB). Das Betreibungsamt denkt dieses Schicksal auch den vor- liegenden Schuldbriefen des zweiten und dritten Ranges zu, indem es sie als nicht begeben bezeichnet und dem Faustpfandanspruch der Beschwerdeführerin wegen ver- späteter Anmeldung keine Rücksicht tragen wilL Jedoch zu Unrecht. Entsprechend der für das Pfändungsver- fahren aufgestellten Vorschrift des Art. 13 VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel durch das Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen sind, ist auch in der Grundpfandbetreibung zu verfahren. Ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so er- scheint es doch zur Wahrung der in Betracht stehenden Interessen unerlässlich. Sowenig wie ein Pfandungs- gläubiger nach vollzogener Pfändung des Grundstücks, braucht sich ein Grundpfandgläubiger, dessen Pfandrecht allenfalls der vom Eigentümertitel besetzten PfandsteIle nachgeht, nach angehobener Grundpfandbetreibung gefal- len zu lassen, dass die bisher nur virtuell, eben mit einem Eigentümertitel, besetzte PfandsteIle nun durch nach- trägliche Begebung, sei es Übertragung zu Eigentum oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen Grundstücksbelastung werde. Ausserdem ist die Abliefe- rung der Eigentümertitel nach Art. 13 VZG zu dem Zwecke zu verlangen, dass gerade darüber, ob sie allenfalls einem Andern zu Eigentum oder Pfand übertragen worden seien, Abklärung geschaffen werde, und es ist nicht zulässig, über die Rechte eines Dritten, der einen solchen Titel zu Eigentum oder Pfand besitzt, mit der Bemerkung hinwegzuschreiten, er habe sie nicht binnen ausgeschrie- bener Frist angemeldet. Hätte das Betreibungsamt von der Schuldnerin die Ablieferung der beiden Schuldbriefe verlangt, so wäre ihm ohne Zweifel die Verpfändung bekannt geworden (vorausgesetzt dass sie wirklich voll- zogen wurde), und alsdann wäre die Beschwerdeführerin AS 66 III -1940
Rt'huldllt,trt'ihl1llgs. 11Iul Konku",,.,.cht . N0 I L ohne weiteres s Faustpfandansprecheriri in das Betrei- bungsverfahren 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III 65 ; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Pfändungs-und die Grundpfandbetreibung). Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie die Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige- rungserlöses bewirken können (Art. 69 VZG), und es wird . ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel- eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge- richtlichen Austrag zu bringen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess. Lohnpfändung (Art. 93 SchRG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Saisie de salaire (art. 93 LP) : Eu cas de contestation portant sur l'existence ou la validite d'une cession totale ou partielle du saIaire, ce n'est pas la procMure de tierce opposition (art. '106-109) qui est applicable. Dans 1a mesure OU la creance est pretenduement cedoo, elle doit tre traitoo et realisee comme une creance litigieuse, selon ce qui a eM juge dans l'arrnt N° 37 du volume 65 III. Pignoramento di salario (art. 93 LEF). In caso di contestazione circa l'esistenza 0 1a validitA di una cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito, neUa misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto come un credito litigioso ormemente a quanto deciso nella sentenza n° 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg. NachVollzog einer Lohnpfändung von Fr. 30.-im Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber Schuldbetrf'ihllnj! ;. Imd Konkursrecht. N0 I I der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs-und Konku1"skammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung