S ... huldbetrE'ibun/! . und Konkursr .'l:,ht. o 10.
Kredites führt, ,gar kein Interesse. Das Betreibungsamt
und gegebenenfalls die kantonalen Aufsichtsbehörden
werden die Verhältnisse abzuklären haben, wenn ein
Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs-
handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück-
gekehrten Schuldner verlangt.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom 25. September 1940
i. S. Schweizerische Spar-nnd Kreditbank.
- Eigentümerpfandtitel, die sich im Besitz des betriebenen
Schuldners (Grundeigentümers) befinden, sind wie bei der
Pfändung des Grundstücks so auch in der Grundpfandbetrei-
bung vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen (analog
Art. 13 VZG).
- Hat das Betreibungsamt, ohne die Ablieferung zu verlangen,
irrtümlich Besitz des Schuldners angenommen und demzufolge
. im Lastenverzeichnis ein Faustpfandrecht nicht gemäss Art.
35II VZG berücksichtigt, so kann der Faustpfandbesitzer des
Titels seine Rechte bezügHch des Grundstückserlöses dennoch,
auch nach der Verwertung, geltend machen (Art. 69 VZG).
- Dans la poursuite en realisation de gage, tout comme en cas
de saisie d'un immeuble, l'office des poursuites doit prendre
sous sa garde les titres de gage crees au nom du proprietaire,
qui se trouvent en possession du debiteur, proprietaire du
fonds (application par analogie de l'art. 13 ORI).
- Si, sans exiger que les titres Iui soient remis, l'office a admis
par erreur qu'ils etaient en possession du debiteur et qu'il
n'ait, partant, pas tenu compte a l'etat des charges de I'exis-
tenee d'un nantissement comme l'art. 35 aI. 2 ORI lui en fait
l'obligation, le possesseur du titre en vertu dudit nantissement
peut cependant faire valoir ses droits sur Ie produit de la
vente de l'immeuble, meme apres la realisation (art. 690RI).
- Nell'esecuzione in via di realizzazione di pegno, come nel
pignoramento di un fondo, l'ufficio deve prendere in custodia
i titoli di pegno eretti al nome deI proprietario e trovantisi
in possesso deI debitore, proprietario deI fondo (applicazione
per analogia delI'art. 13 RRF).
- Se, senza esigere che i titoli gli siano consegnati, l'ufficio ha
ammesso ch'essi erano in possesso deI debitore e non ha quindi
tenuto conto, nell'eienco degli oneri, dell'esistenza di un pegno
manuale come prescrive l'art. 35 cp. 2 RRF, il possessore deI
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 39
titolo costituito in pegno pub tuttavia far valere i suoi diritti
sul ricavo della vendita deI fondo anche dopo la reaHzzazione
(art. 69 RRF).
A. -In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe
Seiler-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten-
verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm
das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten
Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes
der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe
von Fr. 15,000.-und Fr. 60,000.-in das Lastenver-
zeichnis auf mit folgender Bemerkung :
Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben,
so dass diese
Pfandrechte anlässlich der Eintragung des
Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu
löschen sind ... .
B. -Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe
im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940
als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der
betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von
Fr. 60,000.-ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar-
und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit
Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis
eine
ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von
Fr. 60,000.-mit Zinsen aufgenommen werde. Mit
Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das
Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu
berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht
den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und
hält an dem erwähnten Antrag fest.
Die Schuldbetreibungs-und Kon"'''Urskammer
zieht
in Erwägung :
Die Lastenbereinigung hat zum Zweck, die auf der
gepfandeten oder in Pfandverwertung befindlichen Liegen-
schaft bestehenden Lasten für das weitere Verfahren,
insbesondere
schon für die Steigerungsbedingungen, fest-
40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 10
zustellen. Während die AbkIärung solcher Ansprüche bei
Mobilien bereits im Anschluss an die Pfändung bezw.
vor Anordnung der Pfa;ndverwertung stattfinden soll
(Art.
106 ff. und Art. 155 SchKG), sehen die besondern
Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften
ein Lastenbereinigungsverfahren erst nach Anordnung
der Steigerung vor (Art. 138 ff. und 156 SchKG, Art. 29 ff.
und 33 ff. VZG). Dabei ist die rechtskräftige Erledigung
streitiger Ansprachen nicht einmal durchwegs Voraus-
setzung der Versteigerung; diese kann vielmehr auch
während der Hängigkeit des Streites durchgeführt werden,
sofern
der Ausgang des Streites den Mindest-Zuschlagspreis
nicht beeinflusst (Art. 41 VZG). Hier ist ein Grund zur
Verschiebung aus diesem Gesichtspunkt nicht zu finden ;
denn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Grundbuchauszug, wonach den beiden Schuldbriefen im
zweiten und dritten Rang keine weitern Pfandlasten
nachfolgen, ist zu schliessen, dass die erste Hypothek
in Betreibung steht und somit der Zuschlag ohne Rücksicht
auf die Deckung der zweiten und dritten Hypothek erteilt
werden kann. Jedenfalls beantragt die Beschwerdeführerin
selbst nicht die Verschiebung der Steigerung, weshalb von
der nachträglichen Beiziehung des von der Vorinstanz
den Akten nicht beigelegten Lastenverzeichnisses abge-
sehen werden mag. Sodann ist die Beschwerdeführerin
keineswegs
verletzt dadurch, dass das Betreibungsamt
nach ihren Vorbringen Barzahlung des die erste Hypothek
übersteigenden Preises verlangt. Vielmehr kann ihr nur
daran liegen, dass sie ihr behauptetes Faustpfandrecht
hinsichtlich des Verwertungserlöses noch werde geltend
machen können. Dies aber trifft zu, so dass keine Ver-
anlassung besteht, den allfälligen Streit über das Faust-
pfandrecht nun nachträglich noch entsprechend dem
Ziel der vorliegenden Beschwerde in das Lastenbereini-
gungsverfahren
zu weisen :
Unverpfändete EigentÜIDerschuldbriefe, und ebenso ver-
pfändete in dem allenfalls die Faustpfandforderung
Schuldbetreibuugs. uud Konkursrecht. N0 W.
übersteigenden Betrag, sind freilich bei der Grundstücks-
verwertung wie leere PfandsteIlen zu behandeln (Art. 35
I
und 68, a VZG in Verbindung mit Art. 815 ZGB). Das
Betreibungsamt denkt dieses Schicksal auch den vor-
liegenden Schuldbriefen des zweiten
und dritten Ranges
zu, indem es sie als nicht begeben bezeichnet und dem
Faustpfandanspruch der Beschwerdeführerin wegen ver-
späteter Anmeldung keine Rücksicht tragen wilL Jedoch
zu Unrecht. Entsprechend der für das Pfändungsver-
fahren aufgestellten Vorschrift des Art. 13 VZG, wonach
im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel
durch das Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen
sind, ist auch in der Grundpfandbetreibung zu verfahren.
Ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so er-
scheint es doch zur Wahrung der in Betracht stehenden
Interessen unerlässlich. Sowenig wie ein Pfandungs-
gläubiger nach vollzogener Pfändung des Grundstücks,
braucht sich ein Grundpfandgläubiger, dessen Pfandrecht
allenfalls der vom Eigentümertitel besetzten PfandsteIle
nachgeht, nach angehobener Grundpfandbetreibung gefal-
len zu lassen, dass die bisher nur virtuell, eben mit einem
Eigentümertitel, besetzte PfandsteIle nun durch nach-
trägliche Begebung, sei es Übertragung zu Eigentum
oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen
Grundstücksbelastung werde. Ausserdem ist die Abliefe-
rung der Eigentümertitel nach Art. 13 VZG zu dem Zwecke
zu verlangen, dass gerade darüber, ob sie allenfalls einem
Andern zu Eigentum oder Pfand übertragen worden seien,
Abklärung geschaffen werde, und es ist nicht zulässig,
über die Rechte eines Dritten, der einen solchen Titel
zu Eigentum oder Pfand besitzt, mit der Bemerkung
hinwegzuschreiten, er habe sie nicht binnen ausgeschrie-
bener Frist angemeldet. Hätte das Betreibungsamt von
der Schuldnerin die Ablieferung der beiden Schuldbriefe
verlangt, so wäre ihm ohne Zweifel die Verpfändung
bekannt geworden (vorausgesetzt dass sie wirklich voll-
zogen wurde),
und alsdann wäre die Beschwerdeführerin
AS 66 III -1940
Rt'huldllt,trt'ihl1llgs. 11Iul Konku",,.,.cht . N0 I L
ohne weiteres s Faustpfandansprecheriri in das Betrei-
bungsverfahren 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III
65 ; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend
auch für die Pfändungs-und die Grundpfandbetreibung).
Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie
die
Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern
und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige-
rungserlöses bewirken
können (Art. 69 VZG), und es
wird . ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes
Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel-
eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge-
richtlichen Austrag zu bringen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess.
Lohnpfändung (Art. 93 SchRG): Kein Widerspruchsverfahren
(Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die
Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei
es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist,
soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und
zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben.
Saisie de salaire (art. 93 LP) :
Eu cas de contestation portant sur l'existence ou la validite
d'une cession totale ou partielle du saIaire, ce n'est pas la
procMure
de tierce opposition (art. '106-109) qui est applicable.
Dans 1a mesure OU la creance est pretenduement cedoo, elle
doit tre traitoo et realisee comme une creance litigieuse,
selon ce qui a eM juge dans l'arrnt N° 37 du volume 65 III.
Pignoramento di salario (art. 93 LEF).
In caso di contestazione circa l'esistenza 0 1a validitA di una
cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la
procedura
di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito,
neUa misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto
come un credito litigioso ormemente a quanto deciso
nella sentenza n° 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg.
NachVollzog einer Lohnpfändung von Fr. 30.-im
Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber
Schuldbetrf'ihllnj! ;. Imd Konkursrecht. N0 I I
der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens
des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art.
109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit
dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte
Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art.
106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup-
tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und
dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war,
wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940
die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält
die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konku1"skammer
zieht in Erwägung :
Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den
Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt
zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen-
über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach-
verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er
nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen
hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem
andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein
Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist,
weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art.
106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers
nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs-
verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn-
schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend
macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom
betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61).
Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung
eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten
wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der
Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den
gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt,
sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf
Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung