BGE 66 III 36
BGE 66 III 36Bge27.08.1940Originalquelle öffnen →
8ehnldbetrt'ibllngs-und Konkursrecht. N0 9. 9. ElltSl'ht'id "om 23. September 1940 i. S. lIofstetter. Rechtsstillstund für TVellrmänner (Art. 57 SchKG, Art. 16 der 'prordllullg vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende ::\IiIderungen der Zwangsvollstreckung): Wenn der Militär- dienst jewpilC'n nur einige Tage dauert und von längerer dienstfreier Zt'it unterbrochen ist, beschränkt sich der Rechts- stillstand auf die Tage effektiven DienstBs. Suspension des poursuites en raison du service militaire (art. 57 LP, art. 16 de l'ordonnance du 17 octobre 1939 attenuant a titre telnporaire le regime de l'execution forcee) : Lorsque le mili- t.aire accomplit a plusieurs reprises de petites periodes de service de quelques jours, suivies de conges d'nne duree plus longue, la suspension des poursuites ne porte que sur les jours de service effectif. Sospensione degli atti ßSßcutivi a motivo del servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 dell'ordinanza ehe mitiga temporaneamentB le disposizioni sull'esecuzione forzata, deI 17 ottobre 1939) : Se il milite presta, a piu rip!,ese, servizio militare durante alcuni giomi E'; 10 interrompe con congedi di durata piu lunga, la sospenslOne ha vigore soltanto pei giomi di servizio effettivo Der Gläubiger Hofstetter erhielt am 10. Juni 1940 vom Betreibungsamt den Bericht, sein Betreibungs-bezw. Fortsetzungsbegehren könne gegenüber dem Schuldner Meier bis auf weiteres nicht vollzogen werden, da dieser habe in den Militärdienst einrücken müssen. Hofstetter führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangten Betreibungshandlungen vorzunehmen. Er brachte vor, Meier verreise jeweilen nach Ablauf von nahezu drei Wochen auf einige Tage in Offiziersuniform, um so die Durchführung der zahl- reichen gegen ihn hängigen Betreibungen zu verhindern. Ein solches Verhalten könne nicht geschützt werden. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewie- sen. Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an seinem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Betreibungsamt hatte keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Schuldner wirklich zum Militärdienst Hchuldl",tr"ilnmgR" und Konkllrsrecht. ]1;0 H. einberufen werden war, und es ist denn auch amtlich bescheinigt, dass er seit dem 28. August 1939 zu wieder- holten Malen Militärdienst geleistet hat. Die Unterbre- chungen dauerten bisweilen mehr als drei Wochen; doch ist nicht dargetan, dass das Betreibungsamt hievon durch einen Gläubiger oder von anderer Seite unterrichtet worden wäre (vgl. das Kreisschreiben Nr. 27 des Bundes- gerichtes, BGE 65 III 65). Sollten aber in Zukunft, wie nach der erwähnten Be- scheinigung oft bisher, die Dienstzeiten des Schuldners jeweilen nur wenige Tage betragen und die dienstfreien Zeiten dagegen mehrere Wochen, so wird der Rechts- stillstand auf die Tage effektiven Dienstes zu beschränken sein. Wenn Art. 16 der Kriegsverordnung vom 17. Oktober 1939 den durch Art. 57 SchKG in dieser Weise beschränkten Rechtsstillstand auf drei Wochen nach geleistetem Mili- tärdienst ausdehnt, so will diese Bestimmung der mit längerm Aktivdienst von ununterbrochener Dauer ver- bundenen besondern Beeinträchtigung der privaten, ge- schäftlichen Tätigkeit Rechnung tragen. Wer aus solchem andauerndem Aktivdienst entlassen oder beurlaubt wird, braucht eine gewisse Zeit, um sich im Privatleben wieder einzurichten; darum soll er nach der Verordnung noch während drei Wochen nicht mit Betreibungsvorkehren behelligt werden. Ob es sich um obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst handelt, ist gleichgültig (BGE 41 III 365, 42 III 450). Dagegen besteht kein Grund und kann es nicht Wille der Verordnung sein, eine solche Verlängerung des Rechtsstillstandes über die Dauer des Militärdienstes hinaus auch einem Schuldner zu gewähren, der sich jeweilen nur kurze Zeit im Militärdienst befindet, mit wesentlich längern Unterbrechungen, so dass er, von der Dienstzeit selbst abgesehen, nicht erheblich an der Besorgung seiner Geschäfte gehindert ist. Unter solchen Verhältnissen hat übrigens ein zahlungsfähiger Schuldner an der Ausdehnung des Rechtsstillstandes, die in vielen Fällen zur Verweigerung eines im übrigen begründeten
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Kredites führt, ;gar kein Interesse. Das Betreibungsamt
und gegebenenfaJls die kantonalen Aufsichtsbehörden
werden die Vei'hältnisse abzuklären haben, wenn ein
Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs-
handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück-
gekehrten Schuldner verlangt.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom 25. September 1940
i. S. Schweizerische Spar-und Kreditbank.
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