BGE 66 II 77
BGE 66 II 77Bge05.04.1940Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. No 17.
und die Berucsichtigung seiner Vorbringen weder öffent-
liche
Interessen noch begründete Anspruche des Gesuch-
stellers. Es lä&st sich auch nicht einwenden, zur Geltend-
machung von Gegengründen sei einzig der Weg einer
Anfechtungsklage nach eIfolgter Ehelicherklärung (Art.
262) gegeben. Vielmehr
ist die Ehelicherklärung zu ver-
weigern, wenn Gegengrunde die gesetzlichen Voraus-
setzungen
nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen,
wogegen,
wenn das VeIfahren nach Art. 260/61 abge-
schlossen
und die Ehelicherklärung ausgesprochen ist,
Art. 262 dann eine Anfechtung nur mehr aus einem
bestimmten Grunde zulässt, ohne übrigens das Kind als
klageberechtigt aufzuführen. Die Vorbringen, die sich
auf das Eheversprechen und die Ursache des Nichtzu-
standekommens der Ehe beziehen, können überhaupt nur
im GesuchsveIfahren der Art. 260/61 in Betracht gezogen
werden. Welche
Rechtsstellung dem Kind in diesem
VeIfahren zukomme, entscheidet sich nach kantonalem
Prozessrecht. Mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre
es aber, die Ehelicherklärung aus andern Gründen als
wegen Fehlens
der gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, so etwa im vorliegenden Falle wegen der in
den Akten behaupteten « Unwürdigkeit» der Gesuch-
stellerin, sofern diese
Eigenschaft den Vater nicht von
der Eingehung der Ehe abgehalten hätte.
3. -Gegenüber den Erwägungen des Appellationshofes
ist noch klarzustellen, dass das Kind nicht etwa als
beklagte
Partei anzusehen ist. Mit dem Gesuch um Ehelich-
erklärung, gehe es
nun vom « andern Verlobten» oder
vom Kinde oder von beiden gemeinsam aus, wird kein
gegen jemand anderes (als « Beklagten») gerichteter
Anspruch veIfolgt. Die vom Richter erbetene {( Erklä-
rung» (Randtitel zu Art. 260/61 ZGB) ist demgemäss
kein
Urteil in einem Rechtsstreit, sondern ein Akt der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, dem gegenüber, wie er-
wähnt, die Anfechtung nach Massgabe von Art. 262
vorbehalten bleibt. Das schliesst aber nicht aus das
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Familienrecht. N° 18.
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Kind an einem nicht vom ihm selbst angehobenen Gesuchs-
veIfahren mitwirken zu lassen und ihm ein Interventions-
recht einzuräumen.
4. -
Ob das kantonale Prozessrecht als solches richtig
gehandhabt worden sei, hat das Bundesgericht nach Art.
87 OG nicht zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1940
i. S. T. gegen Gemeinderat Hedingen.
Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 306 ZGB). Für. den
Nachweis dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes
ist, g31te die gewöhnlichen Beweisree ; von ~undesrechts
wegen steht nichts entgegen, dass hlefur auf dIe Blutprobe
(Gruppen A-B oder Faktoren M-N) abgestellt werde.
Contestation de la reconnawsance d'un enjant (art. 306 CC). La
preuve que l'auteur de 180 reconnaissance n'est pas le pere de
l'enfant se rapporte selon les regles ordinaires ; le droit federal
ne s'oppose pas a 180 preuve par la recherche de 180 formule
sanguine (groupes A B ou facteurs MN).
Contestazione del rWonoscimento di un infante (art. 306 CC).
La. prova che l'autore deI riconoscimento non eilpadre del--
l'infante e fatta secondo le norme ordinarie ; il diritto federale
non si oppone alla prova mediante la ricerca dei gruppi san·
guigni (gruppi ABo fattori MN).
A. -Am 2. April 1938 gebar die 37jährige, geistes-
schwache,
seit Jahren bei den Eheleuten M. in Oberkulm
als
Dienstmagd angestellte Luise L. ausserehelich einen
Knaben, als dessen Vater sie den 1934 im Alter von 16
Jahren auf dem gleichen Hofe als Knecht eingetretenen
Samnel T. angab. Dieser gab zu, mit der L. einmal, im
September 1934, geschlechtlich verkehrt zu haben, bestritt
aber weitere Beziehungen, abgesehen von unzüchtigen
Bptastungen. Trotzdem hat T. unter dem Einfluss der
Meiste:rEeute und des Vormundes der L., am 18. November
78 Familienrecht. No 18. 1938 vor deltt Zivilstandsbeamten seines nunmehrigen Wohnsitzes Illnau da-s Kind anerkannt. Auf die Mitteilung hievon focht: der Gemeinderat seiner Heimatgemeinde Hedingen die Anerkennung gemäss Art. 306 ZGB durch Klage gegen das Kind, den Anerkennenden und die Kindsmutter an mit der Behauptung,· dass T. nicht der Vater sei. B. -Sowohl das Bezirksgericht A1Ioitem als das Obergericht des Kantons Zürich haben· die Klage gut- geheissen und die Kindesanerkennung ungültig erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Kindes und der Mutter mit dem Antrag auf.Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I ....... . 2. -Hinsichtlich des Nachweises, «dass der Aner- kennende nicht der Vater oder der Grossvater des Kindes ist » (Art. 306 ZGB), ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die scharfen Grenzen, die der Gesetzgeber der An- fechtung der Ehelichkeit des wenigstens 180 Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes (Art. 254 ZGB) gezogen hat, der Klage aus Art. 306 nicht entgegenstehen. Wird dort der strikte Beweis der absoluten Unmöglichkeit der Vaterschaft des Anfechtenden verlangt, so genügt hier zur ADfechtung der Nachweis schlechthin, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Für diesen Nachweis gelten von Bundesrechts wegen die gewöhnlichen Beweisregeln. Nach der im Kanton Zürich geltenden freien Beweiswürdigung ist der Nachweis erbracht, wenn sich der Richter vom Vorhandensein der hierfür schlüE!i'!i- gen Umstände überzeugt erklärt, wobei allerdings biosse Zugeständnisse der Parteien nicht genügen (BGE 51 II 8 f.). Das Obergericht lässt dahingestellt, ob die von der ersten Instanz dafür, dass T. nach dem l:Ierbst 1934, insbesondere in der kritischen Zeit, mit der Kindesmutter Familienrecht. No 18. 79 nicht mehr geschlechtlich verkehrt habe, als schlüssig erachteten Indizien zu dieser Annahme genügen. Die Vorinstanz stellt vorwiegend auf das Ergebnis der vom gerichtlich-medizinischen Institut der Universität Zürich an Mutter, Kind und dem Anerkennenden durchgeführten Blutuntersuchung ab, die das Resultat ergab, dass zwar nach den klassischen Blutgruppen A-B die Vaterschaft des letztem nicht ausgeschlossen werden kann, wohl aber nach den Blutfaktoren M, N und MN, welche Blutprobe nach dem heutigen Stande der Wissenschaft hinsichtlich Zuverlässigkeit derje~n nach den klassischen Blut- gruppen sehr nahe komme, d. h. praktisch wie diese so gut wie absolute Sicherheit biete. Die Zulässigkeit der· Blutprobe nach den Faktoren M-N ist vom BundesgeriClht für den VaterschaftsproZ68s zur Begründung erheblicher Zweifel bereits wiederholt bejaht worden (BGE 65 II 124 11). Gegen die Anwendung der Blutprobe, handle es sich nun um diejenige nach den Gruppen A-B oder diejenige nach den Faktoren M-N, auch zum Beweise gemäss Art. 306 ZGB, für welchen, wie ausgeführt, die gewöhnlichen Beweisregeln gelten, ist von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Wenn die kantonalen Richter auf Grund des Ergebnisses des är:rtli- chen Gutachtens, das den in BGE 61 II 72 11 aufgestellten Anforderungen entspricht, sich als überzeugt erklärt haben, dass T. nicht der Vater des Kindes sei, so liegt darin keinerlei Rechtsverletzung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 1940 bestätigt.
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