Art. 260/261 ZGB; legitimation of a child; procedural character and participation of the minor child and the public prosecutor. Legitimation may be pronounced only where the statutory prerequisites are fulfilled after investigation of the facts; it may be refused only for lack of those prerequisites. Cantonal procedural law may provide additional safeguards, in particular the participation of the public prosecutor. Consent of the child is required only if the child is of age; a minor child or its legal representative cannot, by mere objection, block the legitimation sought by the other parent, though a cantonal intervention right is not excluded. The request is a matter of non-contentious jurisdiction, not an action in the contentious sense; the declaration of legitimation is not a judgment, and the action under Art. 262 ZGB remains reserved (consid. 1-3).
zur Tragung der Prozesskosten des Mannes verurteilt werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum in diesen nicht auch die von ihm der Ehefrau vorgeschossenen Prozesskosten inbegriffen sein sollten. Wenn die Ehefrnu zur Tragung der Anwaltskosten des Mannes verhalten werden kann, so muss sie auch, ja erst recht, zur Bezahlung ihrer eigenen Anwaltskosten -in der Form der Rückerstat- tung der ihr vom Manne zu diesem Zwecke vorgeschossenen Beträge -verpflichtet werden können. Es handelt sich schliesslich, trotz der Herkunft der Pflicht des Mannes aus der Unterhalts-bezw. Beistandspflicht, doch nur um einen Vorschuss. Die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts zu erfolgen ; bundesrechtlich ist lediglich die Pflicht des Mannes, der Frau die ihrigen vorzuschiessen. Der kantonale Richter kann somit, wie er es vorliegend getan hat, ohne Bundesrecht zu verletzen, in die der Ehefrau aufzuerlegenden Prozesskosten die ihr vom Manne vorgeschossenen einbeziehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. Dezember 1939 bestätigt. 17 Urteil der ll. ZivUabteilung vom 20. .Juni 1940 i. S. Poyet. Ehelicherklärunfl. eines indes (Art. 260/61 ZGB) : -darf. nur beun VorlIegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abkläng des Sachverhaltes, ausgesprochen werden; , -darf anderseIts nur wegen Fehlens dieser Voraussetzungen abgelehnt werden. SteUung des Kindes im Verfahren: -Zustimmung ist nur erforderlich, wenn es mündig ist (Art. 260
) ;
A. -Das tsgericht Bern erklärte am 2. Juni 1939 auf Begehren der Louise Poyet deren am 27. Mai 1936 geborenes Kind Daniel als eheliches Kind des am IS. Dezember 1938 gestorbenen Daniel Siebenmann. Das Gesuch war am 18. Januar 1939 eingereicht und vom Gerichtspräsidenten gemäss Art. 261 II ZGB dem Gemeinde- rat der Stadt Aa.ra.u, des Bürgerortes Siebenmanns, zugestellt worden. Diese Behörde hatte sich indessen in der Verhandlung nicht vertreten lassen, lind sie ergriff dann auch gegen den ihr zugestellten Entscheid kein Rechtsmittel. B. -Der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern war das Gesuch um Ehelicherklärung seinerzeit entgegen Art. 54 der bernischen Zivilprozessordnung nicht mitgeteilt worden. Sie erhob nun am 13. Februar 1940 aus nicht aktenkundiger Veranlassung die Akten und zog die Sache am gleichen Tage weiter. Der Appellationshof des Kantons Bern hat hierauf mit Urteil vom 10. April 1940 den Ent- scheid des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung des Gesuches an die erste Instanz zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, das Amtsgericht habe Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung unerlässlich sei : Einmal müsse der Staats- anwaltschaft Gelegenheit gegeben werden, zu einem sol- chen Gesuche Stellung zu nehmen und sich am Verfahren zu beteiligen, und sodann müsse auch das nach dem Gesuchsbegehren ehelich zu erklärende Kind vor dem Entscheid angehört werden. O. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat die Gesuchstellerin beim Bundesgericht zivilrechtliche Be- schwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi- schen Rechtes ergriffen (Art. 87 Ziff. lOG). Sie beruft sich auf die Art. 260 und 261 ZGB, wonach für die vom Appellationshof angeordnete Erweiterung des Verfahrens kein Raum sei.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Vom Falle abgesehen, dass die Eltern eines ausser- ehelichen Kindes einander heiraten (Art. 258/59 ZGB), kann es nur durch den Richter als ehelich erklärt werden (Art. 260/61). Diese Vorschrift will Gewähr dafür bieten, dass der eheliche Stand nur beim Vorliegen der dafür aufgestellten Voraussetzungen hergestellt werde. Der Richter hat ihr dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass er nicht einfach auf die Vorbringen des Gesuches abstellt, sondern deren Richtigkeit nachprüft. Es steht nichts entgegen, dass das kantonale Verfahrensrecht - abgesehen von Art. 261 H ZGB -noch besondere Garan- tien für eine zuverlässige Behandlung solcher Gesuche vorschreibt, wie die hier in Frage stehende Mitwirkung der Staatsanwaltschaft als eines Hilfsorgans der Rechts- pflege. 2. - Auch das vom Appellationshof anerkannte Mit- wirkungsrecht des vom Gesuche betroffenen Kindes ver- trägt sich sehr wohl mit der in Art. 260/61 ZGB auf.; gestellten Ordnung. Einer Zustimmung des Kindes zum Gesuche bedarf es nach Art. 260
allerdings nur, wenn es mündig ist, und das ZGB weiss im übrigen nichts von einem formellen Einspruchsrecht des unmündigen Kindes bezw. dessen Vertreters, in dem Sinne, dass solcher Ein- spruch die Ehelicherklärung ohne weiteres ausschlösse. Nicht aber hindert das Bundesrecht eine Anhörung des Kindes in dem Sinne, dass ihm gestattet wird, das Gesuch (das es nach Art. 260
auch selbst stellen könnte) zu unterstützen oder aber ihm durch Verneinung der gesetz- lichen Voraussetzung einer Ehelicherklärung entgegenzu- treten. Erweisen sich diese Voraussetzungen als erfüllt, so ist dem Gesuch zu entsprechen. Andernfalls ist es abzu- lehnen, gleichgültig ob sich das Ergebnis der Untersuchung auf das allenfalls vom Kinde beigebrachte ;BeweismaterlaI oder auf andere Gründe stützt. Hält sich der Richter an diese Grundsätze, so verletzt die Anhörung des Kindes
i6
und die Berünksichtigung seiner Vorbringen weder öffent- liche Interessen noch begründete Ansprüche des Gesuch- stellers. Es lii:sst sich auch nicht einwenden, zur Gelten'd- machung von Gegengründen sei einzig der Weg einer Anfechtungsklage nach erfolgter Ehelicherklärung (Art. 262) gegeben. Vielmehr ist die Ehelicherklärung zu ver- weigern, wenn Gegengründe die gesetzlichen Voraus- setzungen nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen, wogegen, wenn das Verfahren nach Art. 260/61 abge- schlossen und die Ehelicherklärung ausgesprochen ist, Art. 262 dann eine Anfechtung nur mehr aus einem bestimmten Grunde zulässt, ohne übrigens das Kind als klageberechtigt aufzuführen. Die Vorbringen, die sich auf das Eheversprechen und die Ursa:che des Nichtzu- tandekommens der Ehe beziehen, können überhaupt nur Im Gesuchsverfahren der Art. 260/61 in Betracht gezogen werden. Welche Rechtsstellung dem Kind in diesem Verfahren zukomme, entscheidet sich nach kantonalem Prozessrecht. Mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre es aber, die Ehelicherklärung aus andern Gründen als wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, so etwa im vorliegenden Falle wegen der in den Akten behaupteten ( Unwürdigkeit der Gesuch- steIlerin, sofern diese Eigenschaft den Vater nicht von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte. 3. -Gegenüber den Erwägungen des Appellationshofes ist noch klarzustellen, dass das Kind nicht etwa als beklagte Partei anzusehen ist. Mit dem Gesuch um Ehelich- erklärung, gehe es nun vom andern Verlobten oder vom Kinde oder von beiden gemeinsam aus, wird kein gegen jemand anderes (als Beklagten ) gerichteter Anspruch verfolgt. Die vom Richter erbetene Erklä- rung (Randtitel zu Art. 260/61 ZGB) ist demgemäss kein Urteil in einem Rechtsstreit, sondern ein Akt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, dem gegenüber, wie er- wähnt, die Anfechtung nach Massgabe von Art. 262 vorbehalten bleibt. Das schliesst aber nicht aus, das Familienrecht. N° 18. 77 Kind an einem nicht vom ihm selbst angehobenen Gesuchs- verfahren mitwirken zu lassen und ihm ein Interventions- recht einzuräumen. 4. - Ob das kantonale Prozessrecht als solches richtig gehandhabt worden sei, hat das Bundesgericht nach Art. 87 OG nicht zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1940 i. S. T. gegen Gemeinderat Hedingen. Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 306 ZGB). Für. den Nachweis, dass der Anerkennende .nicht der Vater des Kmdes ist, galten die gewöhnlichen Bewelsrenel!: ; von undesrechts wegen steht nichts entgegen, dass hiefur auf dIe Blutprobe (Gruppen A-B oder Faktoren M-N) abgestellt werde. Oontestation de la reconnaissance d'un enfant (art. 306 CC). La preuve que l'auteur de la reconnaissance n'est pas le pere de l'enfant se rapporte selon les regles ordinaires ; le droit federal ne s'oppose pas a la preuve par la recherche de la formule sanguine (groupes A B ou faeteurs MN). Oontestazione del riconoscimento di un infante (art. 306 CC). La. prova ehe l'autore dei riconoscimento non eil padre del- l'infante e fatta secondo le norme ordinarie ; il diritto federale non si oppone alla prova mediante la ricerca. dei gruppi san- guigni (gruppi ABo fattori MN). A. -Am 2. April 1938 gebar die 37jährige, geistes- schwache, seit Jahren bei den Eheleuten M. in Oberkulm als Dienstmagd angestellte Luise L. ausserehelich einen Knaben, als dessen Vater sie den 1934 im Alter von 16 Jahren auf dem gleichen Hofe als Knecht eingetretenen Samuel T. angab. Dieser gab zu, mit der L. einmal, im September 1934, geschlechtlich verkehrt zu haben, bestritt aber weitere Beziehungen, abgesehen von unzüchtigen BPtastungen. Trotzdem hat T. unter dem Einfluss der Meiste!'Sleute und des Vormundes der L., am 18. November