BGE 66 II 72
BGE 66 II 72Bge02.04.1938Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. No 17.
zur Tragung der Prozesskosten des Mannes verurteilt
werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum in diesen
nicht auch die von ihm der Ehefrau vorgeschossenen
Prozesskosten inbegriffen sein sollten.
Wenn die Ehefru
zur Tragung der Anwaltskosten des Mannes verhalten
werden kann, so muss sie auch, ja erst recht, zur Bezahlung
ihrer eigenen Anwaltskosten -in der Form der Rückerstat-
tung der ihr vom Manne zu diesem Zwecke vorgeschossenen
Beträge -verpflichtet werden können. Es handelt sich
schliesslich,
trotz der Herkunft der Pflicht des Mannes
aus der Unterhalts-bezw. Beistandspflicht, doch nur um
einen Vorschuss. Die definitive Regelung, welche Partei
die Kosten tragen soll, hat im Urteil nach Massgabe des
kantonalen Prozessrechts zu erfolgen ; bundesrechtlich ist
lediglich die Pflicht des Mannes, der Frau die ihrigen
vorzuschiessen. Der kantonale Richter kann somit, wie
er es vorliegend getan hat, ohne Bundesrecht zu verletzen,
in die der Ehefrau aufzuerlegenden Prozesskosten die ihr
vom Manne vorgeschossenen einbeziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 27. Dezember
1939 bestätigt.
17 Urteil der ll. ZivUabteilung vom 20. .Juni 1940 i. S. Poyet.
Ehelicherklärunfl. eines indes (Art. 260/61 ZGB) :
-darf. nur beun VorlIegen der gesetzlichen Voraussetzungen
nach Abkläg des Sachverhaltes, ausgesprochen werden; ,
-darf anderseIts nur wegen Fehlens dieser Voraussetzungen
abgelehnt werden.
SteUung des Kindes im Verfahren:
-Zustimmung ist nur erforderlich, wenn es mündig ist (Art. 260
11
) ;
-as unmündige Kind. bezw. sein gesetzlicher Vertreter kann
dIe vom « andern Verlobten» begehrte Ehelicherklärnng nicht
durch biossen Einspruch hindern ;
--Dagege wdersprcht d.er bundesrectlichen rdnung nicht,
dem unmundlgen KInd eIn InterventIOnsrecht In dem Sinne
einzuräumen, dass es unter dem Gesichtspunkt der gesetz-
Fl1Inilienrecht. No 17.
lichen Voraussetzungen der Ehelicherklärung zur Sache Stel-
lung nehmen kann.
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nach Massgabe des kantonalen
Prozessrechtes ist zulässig.
Streitige und nichtstreitige Gerichtsbarkeit: Das Gesuch um Ehe-
licherklärnng nach Art. 260 ist keine Klage und die Erklärung
des Richters kein Urteil, sondern ein Akt der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit, dem gegenüber die Anfechtungsklage des
Art. 262 vorbehalten bleibt.
Legitimation (art. 260 s. CC) :
-La legitimation ne peut avoir lieu que dans les conditions
prevues par la loi et apres enquete sur les faits.
-Elle ne peut etre refusee que clans le cas OU 1es conditions
requises font defaut.
Situation de l'enfant dans la procblure :
-Son assentiment n'est requis que lorsqu'il est majeur (art. 260
W. 2).
-L'enfant mineur ou son representant legal ne peuvent, par le
simple foot de leur opposition, empecher la legitimation deman-
dee par 1'« autre fiance ».
-En revanche, il n'est pas incompatib1e avec le droit federal
d'accorder a l'enfant mineur un droit d'intervention, e'est-a-
dire, de lui permettre de prendre parti a l'egard de la demande,
du point de vue des conditions requises par la loi.
Le ministere pubZic peut intervenir conformement aux regles de
la procooure cantonale.
ProeM,ure contentieuse et gracieuse: La requete tendante a la
legitimation (art. 260 CC) n'est pas une demande et la decIa-
ration du juge n'est pas un jugement. Ce sont des aetes de 1a
procooure gracieuse a l'egard desquels l'action en nulliM pre-
vue par l'art. 262 CC demeure neanmoins reservee.
Legittimazione (art. 260 e seg. CC) :
-La legittimazione pub essere pl'Onunciata soltanto se si vel'i-
ficano 1e condizioni legali, dopo ehe Ia situazione di fatto sia
stata chiarita; d'altra parte, puo essere rifiutata soltanto se
le eondizioni legali fanno difetto.
Posizione deZ figZio nella procedura :
-TI consenso dei figlio e necessario soltanto se egli e maggiorenne
(art. 260 cp. 2 Ce).
-TI figlio minorenne 0 i1 suo rappresentante legale non possono
impedire, mediante la 101'0 opposizione, la legittimazione
chiesta dall'« altro fidanzato ».
-Invece non e incompatibile col diritto federale accorclare a1
figlio un diritto d'intervento, ossia permettergli di pronunciarsi
suU'istanza per quanto concerne le condizioni legali deUa
legittimazione.
TI ministero pubblico .pub intervenire conformemente alle norme
della procedura cantonale.
Procedura contenziosa e non contenziosa: L'istanza volta a far
pronuneiare la legittimazione (art. 260 CC) non e una domanda
giudiziale e la dichiarazione deI giudice non e una sentenza.
Sono atti della procedura non contenziosa, riguardo ai quali
e tuttavia riservata la contestazione prevista dall'art. 262 CC.
14 Familienrecht. No 11. A. -Das ~tsgericht Bern erklärte am 2. Juni 1939 auf Begehren der Louise Poyet deren am 27. Mai 1936 geborenes Kind Daniel als eheliches Kind des am IS. Dezember 1938 gestorbenen Daniel Siebenmann. Das Gesuch war am 18. Januar 1939 eingereicht und vom Gerichtspräsidenten gemäss Art. 261 II ZGB dem Gemeinde- rat der Stadt Aa.ra.u, des Bürgerortes Siebenmanns, zugestellt worden. Diese Behörde hatte sich indessen in der Verhandlung nicht vertreten lassen, lind sie ergriff dann auch gegen den ihr zugestellten Entscheid kein Rechtsmittel. B. -Der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern war das Gesuch um Ehelicherklärung seinerzeit entgegen Art. 54 der bernischen Zivilprozessordnung nicht mitgeteilt worden. Sie erhob nun am 13. Februar 1940 aus nicht aktenkundiger Veranlassung die Akten und zog die Sache am gleichen Tage weiter. Der Appellationshof des Kantons Bern hat hierauf mit Urteil vom 10. April 1940 den Ent- scheid des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung des Gesuches an die erste Instanz zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, das Amtsgericht habe Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beobachtung unerlässlich sei : Einmal müsse der Staats- anwaltschaft Gelegenheit gegeben werden, zu einem sol- chen Gesuche Stellung zu nehmen und sich am Verfahren zu beteiligen, und sodann müsse auch das nach dem Gesuchsbegehren ehelich zu erklärende Kind vor dem Entscheid angehört werden. O. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat die Gesuchstellerin beim Bundesgericht zivilrechtliche Be- schwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi- schen Rechtes ergriffen (Art. 87 Ziff. lOG). Sie beruft sich auf die Art. 260 und 261 ZGB, wonach für· die vom Appellationshof angeordnete Erweiterung des Verfahrens kein Raum sei. Familienrecht. No 17. 75 Daß Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Vom Falle abgesehen, dass die Eltern eines ausser- ehelichen Kindes einander heiraten (Art. 258/59 ZGB), kann es nur durch den Richter als ehelich erklärt werden (Art. 260/61). Diese Vorschrift will Gewähr dafür bieten, dass der eheliche Stand nur beim Vorliegen der dafür aufgestellten Voraussetzungen hergestellt werde. Der Richter hat ihr dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass er nicht einfach auf die Vorbringen des Gesuches abstellt, sondern deren Richtigkeit nachprüft. Es steht nichts entgegen, dass das kantonale Verfahrensrecht - abgesehen von Art. 261 H ZGB -noch besondere Garan- tien für eine zuverlässige Behandlung solcher Gesuche vorschreibt, wie die hier in Frage stehende Mitwirkung der Staatsanwaltschaft als eines Hilfsorgans der Rechts- pflege. 2. - Auch das vom Appellationshof anerkannte Mit- wirkungsrecht des vom Gesuche betroffenen Kindes ver- trägt sich sehr wohl mit der in Art. 260/61 ZGB auf.; gestellten Ordnung. Einer Zustimmung des Kindes zum Gesuche bedarf es nach Art. 260 11 allerdings nur, wenn es mündig ist, und das ZGB weiss im übrigen nichts von einem formellen Einspruchsrecht des unmündigen Kindes bezw. dessen Vertreters, in dem Sinne, dass solcher Ein- spruch die Ehelicherklärung ohne weiteres ausschlösse. Nicht aber hindert das Bundesrecht eine Anhörung des Kindes in dem Sinne, dass ihm gestattet wird, das Gesuch (das· es nach Art. 260 1 auch selbst stellen könnte) zu unterstützen oder aber ihm durch Verneinung der gesetz- lichen Voraussetzung einer Ehelicherklärung entgegenzu- treten. Erweisen sich diese Voraussetzungen als erfüllt, so ist dem Gesuch zu entsprechen. Andernfalls ist es abzu- lehnen, gleichgültig ob sich das Ergebnis der Untersuchung auf das allenfalls vom Kinde beigebrachte ;BeweismaterlaI oder auf andere Gründe stützt. Hält sich der Richter an diese Grundsätze, so verletzt die Anhörung des Kindes
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Familienrecht. No 17.
und die Berü~ksichtigung seiner Vorbringen weder öffent-
liche
Interessen noch begründete Ansprüche des Gesuch-
stellers.
Es lii:sst sich auch nicht einwenden, zur Gelten'd-
machung von Gegengründen sei einzig der Weg einer
Anfechtungsklage nach erfolgter Ehelicherklärung (Art.
262) gegeben. Vielmehr
ist die Ehelicherklärung zu ver-
weigern, wenn Gegengründe die gesetzlichen Voraus-
setzungen nicht hinreichend glaubhaft erscheinen lassen,
wogegen, wenn das Verfahren
nach Art. 260/61 abge-
schlossen
und die Ehelicherklärung ausgesprochen ist,
Art. 262 dann eine Anfechtung nur mehr aus einem
bestimmten Grunde zulässt, ohne übrigens das Kind als
klageberechtigt aufzuführen. Die Vorbringen, die sich
auf das Eheversprechen und die Ursa:che des Nichtzu-
tandekommens der Ehe beziehen, können überhaupt nur
Im Gesuchsverfahren der Art. 260/61 in Betracht gezogen
werden. Welche Rechtsstellung dem
Kind in diesem
Verfahren zukomme, entscheidet sich
nach kantonalem
Prozessrecht. Mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre
es aber, die Ehelicherklärung aus andern Gründen als
wegen Fehlens
der gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, so etwa im vorliegenden Falle wegen der in
den Akten behaupteten ({ Unwürdigkeit» der Gesuch-
steIlerin, sofern diese Eigenschaft
den Vater nicht von
der Eingehung der Ehe abgehalten hätte.
3. -Gegenüber den Erwägungen des Appellationshofes
ist noch klarzustellen, dass das Kind nicht etwa als
beklagte
Partei anzusehen ist. Mit dem Gesuch um Ehelich-
erklärung, gehe es
nun vom « andern Verlobten» oder
vom Kinde oder von beiden gemeinsam aus, wird kein
gegen jemand anderes (als « Beklagten ») gerichteter
Anspruch verfolgt. Die vom Richter erbetene « Erklä-
rung» (Randtitel zu Art. 260/61 ZGB) ist demgemäss
kein
Urteil in einem Rechtsstreit, sondern ein Akt der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, dem gegenüber, wie er-
wähnt, die Anfechtung nach Massgabe von Art. 262
vorbehalten bleibt.
Das schliesst aber nicht aus, das
Familienrecht. N° 18. 77
Kind an einem nicht vom ihm selbst angehobenen Gesuchs-
verfahren mitwirken zu lassen
und ihm ein Interventions-
recht einzuräumen.
4. -
Ob das kantonale Prozessrecht als solches richtig
gehandhabt worden sei, hat das Bundesgericht nach Art.
87 OG nicht zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1940
i. S. T. gegen Gemeinderat Hedingen.
Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 306 ZGB). Für. den
Nachweis, dass der Anerkennende .nicht der Vater des Kmdes
ist, galten die gewöhnlichen Bewelsreel!: ; von ~undesrechts
wegen steht nichts entgegen, dass hiefur auf dIe Blutprobe
(Gruppen A-B oder Faktoren M-N) abgestellt werde.
Oontestation de la reconnaissance d'un enfant (art. 306 CC). La
preuve que l'auteur de la reconnaissance n'est pas le pere de
l'enfant se rapporte selon les regles ordinaires ; le droit federal
ne s'oppose pas a la preuve par la recherche de la formule
sanguine (groupes A B ou faeteurs MN).
Oontestazione del riconoscimento di un infante (art. 306 CC).
La. prova ehe l'autore dei riconoscimento non eil padre del-
l'infante e fatta secondo le norme ordinarie ; il diritto federale
non si oppone alla prova mediante la ricerca. dei gruppi san-
guigni (gruppi ABo fattori MN).
A. -Am 2. April 1938 gebar die 37jährige, geistes-
schwache,
seit Jahren bei den Eheleuten M. in Oberkulm
als Dienstmagd angestellte Luise
L. ausserehelich einen
Knaben, als dessen Vater sie den 1934 im Alter von 16
Jahren auf dem gleichen Hofe als Knecht eingetretenen
Samuel
T. angab. Dieser gab zu, mit der L. einmal, im
September 1934, geschlechtlich verkehrt zu haben, bestritt
aber weitere Beziehungen, abgesehen von unzüchtigen
BPtastungen. Trotzdem hat T. unter dem Einfluss der
Meiste!'Sleute und des Vormundes der L., am 18. November
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