BGE 66 II 59
BGE 66 II 59Bge15.05.1940Originalquelle öffnen →
58 Prozessrecht. N0 ll.
auf den nichteingeklagten Teil einer Forderung verzichtet
worden sei. Dagegen darf damit unter keinen Umständen
eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundesrechtes verbunden sein. Die Frage aber,
ob durch kantonales Recht in unzulässiger Weise in
Bundeszivilrecht eingegriffen werde, ist vom Bundesgericht
gestützt auf Art. 56 OG ganz unabhängig davon zu
überprüfen, in welchem Zusammenhang und unter welchen
Begleitumständen sie sich stellt.
Gegen dieses
Prinzip der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts verstösst aber der Entscheid der Vorinstanz.
Wie bereits erwähnt wurde, erging das Urteil, auf Grund
dessen die Vorinstanz res judicata angenommen hat, in
einem Aberkennungsprozess. Der Aberkennungsanspruch
aber wird abschliessend durch das eidgenössische Recht
geordnet, nämlich durch Art. 83 Abs. 2 SchKG. Seine
Geltendmachung darf durch kantonale Prozessvorschriften
in keiner Weise beeinträchtigt oder auch nur erschwert
werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Schuldner,
der seine Aberkennungsklage ausschliesslich mit dem
Hinweis auf eine ihm zustehende Gegenforderung begrün-
det, durch das kantonale Prozessrecht oder die kantonale
Gerichtspraxis unter Androhung des Verlustes im Unter-
lassungsfalle zugemutet würde, den die abzuerkennende
Forderung übersteigenden Teil seiner Gegenforderung
ausdrücklich vorzubehalten. Von Bundesrechts wegen hat
der Aberkennungskläger einzig und allein seine negative
Feststellungsklage zu begründen, die von vorneherein
ihrem Masse nach durch die Höhe der gegen ihn in Betrei-
bung gesetzten Forderung begrenzt ist. Aus. der Unter-
lassung, darüber hinaus etwas weiteres vorzukehren
darf ihm, vom Standpunkte des Bundesrechts aus betrach~
tet, kein Rechtsnachteil von Seiten des kantonalen Rechtes
drohen. Insbesondere darf daher aus der Unterlassung
eines Vorbehaltes des von der Vorinstanz verlangten
Inhalts kein Verzicht auf den die Aberkennungsforderung
übersteigenden Teil des Gegenanspruchs abgeleitet
werden.
Prozessrecht. No 12. 59
War aber die Beklagte von Bundesrechts wegen nicht
gehalten, im seinerzeitigen Aberkennungsprozess den in
Frage stehenden Vorbehalt zu machen, so fällt damit
auch die Erstreckung der Rechtskraft des Aberkennungs-
urteils auf den zur Verrechnung nicht nötigen Teil der
Gegenforderung ausser Betracht.
Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht res judicata
wenigstens bis zum Betrage von Fr. 2000.-anzunehmen
sei, weil die heutige Beklagte im Aberkennungsprozess
ihre Gegenforderung auf ca. Fr. 2000.-beziffert hatte.
Allein selbst dies ist zu verneinen. Die ungefähre Angabe
der Schadenshöhe erfolgte nicht im Sinne einer maximalen
Begrenzung des Anspruches, sondern die Beklagte wollte
damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihre Gegen-
forderung
auf jeden Fall die abzuerkennende Forderung
übersteige. Unter diesen Umständen geht es daher nicht
an, aus der ungefähren Bezifferung der Schadenersatz-
forderung
auf Fr. 2000.-einen Verzichtswillen der
Beklagten herauszulesen.
12. Sentenza I febbraio 1940 della n Sezione eiviIe neDa
causa Mafiioretti contro Zaeeheo.
Valore litigioso nell'azione revocatoria estrafallinlentare ; qualora
I v.alo .litigioso non raggiunga fr. 8000, il ricorso in appello
e rlCeVlbile soltanto se accompagnato da una memoria scritta
che 10 motivi (art. 67 cp. 4 OGF).
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Prozessrecht. N° 12.
Italo ZaeeheQ e ereditore verso Elvezio Maffioretti della
somma di fr. 1$338,25 a dipendenza di mutui eoncessigli
durante gli anni 1929 e 1931.
Invitato a rimborsare questa somma, Elvezio Maffioretti,
con istromento rogato il 21 febbraio 1935, vendeva alla
propria moglie Eugenia Gallbronner tutta la sua proprieta
immobiliare posta in territorio di Minusio.
Qualche tempo dopo questa vendita, Italo Zaccheo
promoveva contro Elvezio Maffioretti due esecuzioni che
terminavano col rilascio di certificati provvisori di carenza
di beni per l'intero ammontare deI suddetto eredito.
Con petizione 14 giugno 1935 Italo Zaecheo intentava
contro Eugenia Maffioretti azione revocatoria a' sensi
deg1i
art. 285/288 LEF.
Il Pretore di Loearno respingeva la petizione. Invece
la Camera civile deI Tribunale d:i appello l'aceoglieva
con sentenza 24 novembre 1939.
Contro questa sentenza Eugenia Maffioretti hapresen-
tato al Tribunale federale tempestiva dichiarazione di
ricorso a' sensi degli art. 56 e seg. OGF.
Gonsiderando in diritto :
Come risulta dagli atti e in particolare dal giudizio
impugnato, il credito che ltalo Zaecheo ha fatto valere
con l'azione revoeatoria ammonta .a fr. 5338,25. Se la
convenuta avesse pagato questa somma, la lite sarebbe
diventata senza oggetto. TI valore litigioso della presente
causa non eccede adunque tale importo (RU 57 In 105 ;
38 n 333).
Poiche in concreto il valore litigioso non raggiunge gli
ottomila franehi, la dichiarazione di· appello doveva essere
accompagnata da una memoria scritta che.la motivasse
(art. 67 cp. 4 OGF). Questa memoria non e pero stata
presentata. Non si puo quindi esaminare l'appello nel
merito (RU 51 11 345).
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e irrieevibile.
Prozessrecht. NQ 13.
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 15. Mai 1940 i. S. Jenny gegen GObelin.
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Tat-. u'
o
Rechtsfrage, .. Art. 81 OG .. Darlehe~ oder Scheung?
DIe aussern Vorgange und der lllllere WIlle der ParteIen sind
Tat-, die Zugehörigkeit zu dieser oder jener Vertragsart ist
Rechtsfrage.
Question de lait ou de droit? Art. 81 OJ. Pret de consommation
ou donation ? Les evenements exterieurs ainsi que 10. volonte
des. panies sont d dome des faits, tandis que leur qualifi-
catlOn comme partlCularItes de teIle ou teIle espece de contrat
est du domaine du droit.
Questione di latto 0 di diritto (art. 81 0 G F) ? Mutuo 0 donazione ?
Gli avvenimenti esteriori come pure 10. volontit interiore delle
parti entrano nella sfera dei fatti ; invece e questione di diritto
quella di sapere se questi fatti sono tali da far ammettere
l'esistenza di questa 0 di quella specie di contratto.
Vor Bundesgericht ist, wie schon vor Obergericht, nur
noch der Betrag von Fr. 4000.-streitig, den die Beklagte
ihrem Bräutigam aJs Darlehen zum Ankauf eines Autos
gegeben haben will.
Dass sie ihm diesen Geldbetrag tatsächlich hingegeben
hat, ist im vorinstanzlichen Urteil verbindlich festgestellt
(Art.
81 OG). Es kann sich aJso nur fragen, ob es sich
dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder eventuell
um ein anderes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Das ist eine
Rechtsfrage, die
der Nachprüfung durch das Bundes-
gericht unterliegt. Hievon ist aber -und das wird von
der Beklagten übersehen -die Feststellung der tat-
sächlichen Grundlagen zu trennen, die für die Bestimmung
des Rechtsverhältnisses massgebend sind. Dazu gehören
die abgegebenen gegenseitigen
Erklärungen, weitere mass-
gebende Äusserungen und, als innerer Tatbestand, der
aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich
ergebende Wille
der Parteien. Die Feststellung dieses
äussern und innern Tatbestandes ist Sache des Beweises
und der Beweiswürdigung und liegt in der aussehliesslichen
Kompetenz der kantonalen Instanzen (vgl. BGE 43 11
779; 45 11 437; 57 11 285; ferner aus der jüngsten
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