Sinne der vorstehenden Erwägungen für die Wahl ihres
Vertreters
in den Verwaltungsrat der Beklagten zusteht,
sowie dass die
'an der Generalversammlung der Beklagten
vom 15. März 1939 vorgenommene Wahl des Albert
FeIler als
Vertreter der Stammaktionäre wegen Verletzung
des
den Stammaktionären zustehenden Vorschlagsrechts
ungültig ist. Infolgedessen
ist die Beklagte zu verpflichten,
binnen drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils eine wenn nötig ausserordentliche Generalver-
sammlung einzuberufen zur Bekanntgabe des Urteils
und Wahl des Vertreters der Stammaktionäre ...
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- -In Gutheissung der Berufung wird das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 16. November
1939 aufgehoben.
-
Im Sinne der Motive wird festgestellt, dass den
Stammaktionären das verbindliche Vorschlagsrecht für
die Wahl ihres Vertreters in den Verwaltungsrat der
Beklagten zusteht.
3. -Die an der Generalversammlung der Beklagten
vom 15. März 1939 vorgenommene Wahl, wodurch Albert
FeIler,
Laupen, als Vertreter der Stammaktionäre in den
Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde, wird un-
gültig erklärt.
4. -Die Beklagte ist verpflichtet, binnen drei Monaten
nach Rechtskraft des Urteils eine wenn nötig ausser-
ordentliche Generalversammlung einzuberufen, zwecks
Bekanntgabe des Urteils und Wahl des Vertreters der
Stammaktionäre.
IV. PROZESSRECHT
PRommURE
11. Urteil der J. Zivllabteilung vom 16. Januar 1940
i. S. Wälcbli gegen Hiltbrunner und Zbinden.
Einrede der beurteilten Sache : Die Frage der Identität der Streit-
sache und der Parteien beurteilt sich bei bundesrechtlichen
Ansprüchen nach eidgenössischem Recht.
Die Rechtskraft der Aberkennungsu'rteils erstreckt sich nicht auf
denjenigen Teil einer Gegenforderung, der zur Verrechnung
mit der abzuerkennenden Forderung nicht notwendig ist.
Exception de la chose jugee :
Lorsque Ia pretention litigieuse decoule du droit federal, c'est
a 1a lurniere de ce droit qu'il faut examiner s'il y a identite
de l'objet du litige et identiM des parties.
Lorsque, dans une action en contestation de dette, le demandew-
allegue Ia compensation, le jugement n'aura pas Ies effets
de Ia chose jugee pour Ie montant de Ia creance du deman-
deur qui excooe 1a dette contestee.
Eooezione deUa cosu giudicata :
Quando Ia pretesa litigiosa ha Ia sua base nel diritto federale, la
questione dell'identita dell'oggetto Iitigioso e dell'identita
delle parti va esaminata a stregua deI diritto federale.
Se, in una causa di disconoscimento di debito, l'attore fa valere
Ia compensazione, Ia sentenza non avra gli effetti della cosa
giudicata per l'importo deI credito dell'attore che eccede il
debito contestato.
Aus dem Tatbestand :
A. -Die Beklagte Rosa Wälchli war für rückständige
Mietzinse
im Betrage von rund Fr. 400.-betrieben
worden.
Ihre Aberkennungsklage, mit der sie wegen
Mängel
der Mietsache Herabsetzung des Mietzinses ver-
langte und Schadenersatzansprüche von rund Fr. 2000.-
zur Verrechnung stellte, wurde vom Obergericht des
KantonsSolothurn im Betrage von Fr. 15.-pro Monat,
insgesamt
Fr. 90.-, geschützt.
B. -Da Rosa Wälchli auch die Bezahlung der Miet-
zinse für die folgenden Quartale verweigerte, erhoben
die Vermieter JGage auf deren Bezahlung, wobei sie der
vom Obergericht ausgesprochenen Reduktion um Fr. 15.-
pro Monat Rechnung trugen.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und
erhob Widerklage auf Verpflichtung der Kläger zur Be-
zahlung einer Schadenersatzsumme nach richterlichem
Ermessen.
Sie machte erneut geltend, sie habe infolge
der Mängel der Mietsache Schaden im Betrage von rund
Fr. 12000.-erlitten, den sie teils mit der Mietzinsfor-
derung verrechne, teils zum Gegenstand der Widerklage
mache.
Die
Kläger erhoben gegenüber der Widerklage die
Einrede der beurteilten Sache.
C. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess
die Klage
gut und vnrneinte die Einlassungspflicht der
Kläger auf die Widerklage, weil die Einrede der beurteilten
Sache begründet sei.
D. -Auf die Berufung der Beklagten hin hebt das
Bundesgericht
das angefochtene Urteil auf und weist die
Sache zu neuer Beurteilung zurück.
Aus den Erwägungen :
- -Die Vorinstanz hat die materielle Beurteilung der
von der Beklagten teils zur Verrechnung gestellten, teils
widerklageweise geltendgemachten
Schadenersatzforde-
rung abgelehnt mit der Begründung, dass über diesen
Anspruch bereits
im vorangehenden Aberkennungsprozess
rechtskräftig entschieden worden sei.
Die
Frage, ob der Behandlung eines Begehrens ein
rechtskräftiges
Urteil entgegenstehe, ist nach der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus-
schliesslich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen;
vielmehr greift, wo vom Bundesrecht beherrschte An-
sprüche in Frage stehen, für die Beurteilung der Voraus-
setzungen der exceptio rei judicatae eidgenössisches Recht
insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der
Streitsachen und der damit zusammenhängenden Frage
Prozessrecht. N° 1l.
der Identität der Parteien handelt (vergl. statt vieler
BGE 56 II 206, 34 II 626). In diesem Umfang ist daher
auch die Möglichkeit der überprüfung durch das Bundes-
gericht im Sinne von Art. 56 OG gegeben.
2. -
a) Die Identität der Parteien liegt vor, obwohl
von den vier Miteigentümern der Liegenschaft, die im
Aberkennungsprozess die Beklagtenrolle innehatten, am
heutigen Rechtsstreit nur noch deren zwei beteiligt sind ;
denn nach den Ausführungen der Vorinstanz, die sich
auf die übereinstimmende Darstellung beider Parteien
stützt, haben die heutigen Kläger die beiden andern
Miteigentümer ausgekauft, d. h. deren Liegenschaftsanteile
mit Rechten und Pflichten übernommen.
b) Hinsichtlich der Frage der Identität der Streitsache
ist zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der
mit der Widerklage geltendgemachte Schadenersatzan-
spruch aus
dem tatsächlich und rechtlich gleichen Ent-
stehungsgrunde hergeleitet wird, wie die im Aberken-
nungsprozess zur Verrechnung gestellte Gegenforderung.
Insoweit
ist daher auch die Identität des Streitgegenstandes
gegeben.
3. -
über die Identität der Parteien und des Anspruches
hinaus
war für die Gutheissung der Einrede der beurteilten
Sache nun aber weiter erforderlich, dass von der Rechts-
kraft des Aberkennungsurteils nicht nur der zur Verrech-
nung mit der Aberkennungsforderung verwendete Teil
des Gegenanspruches erfasst werde, sondern
auch der
darüber hinausgehende Teil. Diese Voraussetzung hat
die Vorinstanz in der Tat als erfüllt bezeichnet, weil
die heutige Beklagte bei Einreichung
der Aberkennungs-
klage sich die zur Verrechnung nicht notwendige Mehr-
forderung nicht vorbehalten habe.
In welchem Umfang ein Urteil die Einrede der Rechts-
kraft zu begründen vermag, ist zunächst wohl insoweit
nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen -und damit
der Kognition des Bundesgerichts entzogen -als zur
Entscheidung steht, ob durch eine blosse Teileinklagung
58 Prozessrecht. N° 11.
auf den nichteingeklagten Teil einer Forderung verzichtet
worden sei. Dagegen darf damit unter keinen Umständen
eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen
Kraft des Bundesrechtes verbunden sein. Die Frage aber,
ob durch kantonales Recht in unzulässiger 'V eise in
Bundeszivilrecht eingegriffen werde, ist vom Bundesgericht
gestützt auf Art. 56 OG ganz unabhängig davon zu
überprüfen, in welchem Zusammenhang und unter welchen
Begleitumständen sie sich stellt.
Gegen dieses
Prinzip der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts verstösst aber der Entscheid der Vorinstanz.
Wie bereits erwähnt wurde, erging das Urteil, auf Grund
dessen die Vorinstanz res judicata angenommen hat, in
einem Aberkennungsprozess. Der Aberkennungsanspruch
aber wird abschliessend durch das eidgenössische Recht
geordnet, nämlich durch Art. 83 Aba. 2 SchKG. Seine
Geltendmachung darf durch kantonale Prozessvorschriften
in keiner Weise beeinträchtigt oder auch nur erschwert
werden. Dies wäre
jedoch der Fall, wenn dem Schuldner,
der seine Aberkennungsklage ausschliesslich mit dem
Hinweis auf eine ihm zustehende Gegenforderung begrün-
det, durch das kantonale Prozessrecht oder die kantonale
Gerichtspraxis unter Androhung des Verlustes im Unter-
lassungsfalle zugemutet würde, den die abzuerkennende
Forderung übersteigenden Teil seiner Gegenforderung
ausdrücklich vorzubehalten.
Von Bundesrechts wegen hat
der Aberkennungskläger einzig und allein seine negative
Feststellungsklage zu begründen, die von vorneherein
ihrem Masse nach durch die Höhe der gegen ihn in Betrei-
bung gesetzten Forderung begrenzt ist. Aus der Unter-
lassung, darüber hinaus etwas weiteres vorzukehren
darf ihm, vom Standpunkte des Bundesrechts aus betrach
tet, kein Rechtsnachteil von Seiten des kantonalen Rechtes
drohen. Insbesondere darf daher aus der Unterlassung
eines Vorbehaltes des von der Vorinstanz verlangten
Inhalts kein Verzicht auf den die Aberkennungsforderung
übersteigenden Teil des Gegenanspruchs abgeleitet werden.
Prozessrecht. No 12. 59
War aber die Beklagte von Bundesrechts wegen nicht
gehalten, im seinerzeitigen Aberkennungsprozess den in
Frage stehenden Vorbehalt zu machen, so rallt damit
auch die Erstreckung der Rechtskraft des Aberkennungs-
urteils
auf den zur Verrechnung nicht nötigen Teil der
Gegenforderung ausser Betracht.
Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht res judicata
wenigstens bis zum Betrage von Fr. 2000.-anzunehmen
sei, weil die heutige Beklagte im Aberkennungsprozess
ihre Gegenforderung auf ca. Fr. 2000.-beziffert hatte.
Allein selbst dies ist zu verneinen. Die ungefähre Angabe
der Schadenshöhe erfolgte nicht im Sinne einer maximalen
Begrenzung des Anspruches, sondern die Beklagte wollte
damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihre Gegen-
forderung
auf jeden Fall die abzuerkennende Forderung
übersteige. Unter diesen Umständen geht es daher nicht
an, aus der ungefähren Bezifferung der Schadenersatz-
forderung
auf Fr. 2000.-einen Verzichtswillen der
Beklagten herauszulesen.
12. Sentenza I febbraio 1940 deUa n Sezione chile neDa.
causa Maffioretti contro Zaooheo.
Val?re Iitigio; ? !lell'azione rev:ocatoria estrafallimentare; qualora
l v:alor ,IitiglOSO non ragglunga fr. 8000, il ricorso in appello
e rlCevlbile soltanto se accompagnato da una memoria seritta
ehe 10 motivi (art. 67 ep. 4 OGF).
- Snreitwert der Anfechtungsklage ausser Konkurs (Art. 285
Ziff. 1 SchKG).
- Bei einem Streitwert unter Fr. 8,000.-ist zur Berufung an
das Bundesgericht die Einreichung einer die Anträge begrün.
denden Rechtssehrift erforderlich (Art. 67 Abs. 4 OG).
Valeur litigieuse dans l'action revoeatoire intentee en dehors de
Ja faillite (art. 285 eh. 1 LP). Lorsque la valeur Iitigieuse
n'atteint pas 8000 francs, le recours en reforme n'est recevable
que s'i! est accompagne d'un memoire qui le motive (art. 67
al. 40J).