BGE 66 II 285
BGE 66 II 285Bge27.10.1939Originalquelle öffnen →
:?8-1 Versicherungsvertrag. No 57. Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe- nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag erlöschen. Auen der Versicherer selbst ist alsdann nicht mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte, muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut- zen; denn die EinIösungsklausel bewirkt mit dem Auf- schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht, das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren Lauf zu berühren. Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig- nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs- periode (Art. 19 der A. V. B.) verstrichen. Freilich kann ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi- gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus- gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be- tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr, die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem Eisenbahnhaftpflicht. No 58. 285 die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940 bestätigt. VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940 i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen. Tramha/tpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab- steigt. Responsabilite des entreprises de tramways. La faute de la victime (art. I de la loi sur la responsabiliM des entreprises de chemins de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci. Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de la voiture, mais ~want le contre-coup qui peut eventuellement provenir de la remorque, la victime est descendue sur 1e marche- pied en se tenant a la main-courante. Resp0n8abilita delle imprese trammarie. La colpa della vittima (art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da parte sua. Questo presupposto non si verifica quando l'utente deI tram, dopo che la vettura si €I completamente fermata ma prima deI contraccolpo che puo eventualmente provenire dal rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera. A. -Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras- senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am linken Bein einen Schenkelhalsbruch. Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung, der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem
286 Ei,;eubahnhaftpflicht,. No 58. sie vor dem gän~lichen Anhalten auf das untere Trittbrett hinabgestiegen sei, obwohl ihr als regelmässigem Fahrgast habe bekannt ;ein müssen, dass es beim Anhalten des Tramzuges, besonders im Gefälle, im Anhängerwagen einen gewissen Ruck gebe, der aber bei der fraglichen Fahrt weder ein unerwartet plötzlicher noch sonst abnor- maler Art gewesen sei, insbesondere auch nicht etwa durch brüskes Abbremsen des Motorwagens entstanden. B. -Sowohl das Bezirksgericht St. Gallen als das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1939 wiesen die Klage ab. Als Veranlassung des Unfalls betrachtet die Vorinstam; den beim Anhalten eintretenden Ruck, der aber eine alltägliche, jedem Tramfahrer bekannte Er- scheinung sei, gegen die sich der Passagier sehr leicht durch besseres Standfassen oder durch Festhalten an einer der zahlreich vorhandenen Raltegelegenheiten sichern könne. Da der fragliche Ruck nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Appellationsbegründung « einen Mo- ment nach dem Anhalten )), also wie immer und nicht ver- spätet eingetreten sei, hätte die Klägerin mit ihm rechnen und vor dem Aussteigen ihn zuerst abwarten oder sich gegen ihn besser sichern sollen. Sie sei jedoch vor dessen Eintritt, also eben zu früh ausgestiegen und habe damit den Unfall selbst verschuldet, ohne dass von einem Mitver- schulden des Trampersonals gesprochen werden könne. G. -Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell grundsätzliche Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung des Schadeng und der Kosten. In der Begründung wird ausgeführt, nachdem die Vorinstanz die klägerische Tatbestandsdarstellung ange- nommen habe und der auf der Plattform hinter den Ehe- leuten Beerle stehende Kondukteur, nach seinem Dienst- rapport, den Vorgang im einzelnen nicht habe beobachten können, fehle der Beweis für die Behauptung der Beklag- ten, die Klägerin sei schuldhafterweise zu früh ausge- stiegen, weshalb die Klage nach Art. 1 ERG begründet Eisenbahnhaftpflicht. N0 58. 28i sei. Die gegenteilige, von der Vorinstanz ohne Beweis' und im Widerspruch mit der eigenen Tatbestandsfeststellung gemachte Annahme entbehre mithin der aktenmässigen Grundlage und beruhe auf bundesrechtswidriger Würdi- gung des Beweisergebnisses und sei daher vom Bundes- gericht gemäss Art. 81 OG zu berichtigen. Zudem liege Willkür vor, weil die Vorinstanz damit zugunsten der beweispflichtigen Beklagten deren unbewiesene Behaup- tung berücksichtigt habe. Diese Miingel hafteten auch der weitern Annahme der Vorinstanz an, dass bei jedem Anhalten ein solcher Ruck auftrete, wie er die Klägerin betroffen habe. Der Augenschein der ersten Instanz habe gegenteils ergeben, dass der dem Anhalten des Motor- wagens folgende Ruck des Anhängers gewöhnlich kaum wahrnehmbar sei und auch einer nur auf dessen Tritt!:,rett stehenden Person unmöglich gefährlich werden könne. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorin- stanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf der Plattform beim Ausgang mit der linken Rand am linken Aussteigegriff das völlige Aufhören der Vorwärtsbewegung des Tramzuges abwartete, bevor sie auf das untere Tritt- brett herabstieg. Ihr Selbstverschulden erblickt die Vor- instanz darin, dass sie nicht auch noch den Ruck des Anhängewagens abwartete, bevor sie mit dem Aussteigen begann, mithin in diesem Sinne zu früh ausgestiegen sei. Diese letztere Annahme ficht die Klägerin zu Unrecht als auf bundesrechtswidriger Beweiswfudigung beruhend an. Eine Meinungsverschiedenheit in tatbestiindlicher Hin- sicht liegt überhaupt nicht vor. Denn die Vorinstanz stellt fest, dass die Klägerin nach dem Anhalten des Tramzuge8, jedoch vor dem Eintritt des Vor-und Rückstosses des Anhängewagens, auf das Trittbrett trat, und letzteres bestreitet ja die Klägerin gar nicht; sonst müsste sie vom
288 Eisenbahnhaftpflicht. 2\00 58. Ruck noch ob6;o auf der Plattform überrascht worden und direkt von eser auf die Strasse gefallen sein, was sie nicht behaupteb. Streitig ist mithin nur die Rechtsfrage, ob das Herab- steigen aufs Trittbrett nach dem Anhalten, aber vor dem Ruck des Anhängers sich als ein schuldhaft vorzeitiges Absteigen qualifiziert. Mag in diesem Verhalten der Klä- gerin auch eine gewisse Unachtsamkeit liegen, so genügt sie doch nicht, um ein Selbstverschulden im Sinne des Art. 1 EHG zu begründen ; denn dieses setzt, sollen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, sich selbst vor Schaden zu bewahren, nicht überspannt werden, ein leichtsinniges Benehmen voraus, das von vernünftigen Menschen im eigenen Interesse vermieden wird oder werden sollte. Eine Unvorsichtigkeit liegt zunächst nicht darin, dass der Trampassagier im Interesse des beim Tram- betrieb erforderlichen, auch von der Beklagten in den Ver- kehrsregeln ihres Fahrplans empfohlenen raschen Ein- und Aussteigens sich kurz vor der Haltestelle auf die Plattform zum Ausgang begibt und sich dort mit der linken Hand am linken Aussteigegriff festhält, um zum Aussteigen bereit zu sein. Dass die Klägerin nach dem völligen Anhalten, d. h. dem Aufhören der kontinuier- lichen Vorwärtsbewegung des Tramzuges, sich auf das untere Trittbrett begab, ohne dabei, was weder behauptet noch bewiesen ist, den Aussteigegriff loszulassen, lässt ihr Verhalten nicht schon deshalb ls leichtfertig erscheinen, weil sie den beim Anhängewagen noch eintretenden Ruck nicht abwartete, gegen den sie sich durch das Festhalten am Griff gesichert glauben durfte. Wenn sie dann trotz Festhaltens am Griff infoIge des nachträglichen Ruckes auf dem Trittbrett ausglitt be2';w. das Gleichgewicht verlor oder sonstwie zu Fall kam, so ist daraus nicht mit N ot- wendigkeit auf eine Nachlässigkeit der Klägerin zu schlies- sen. Das Trittbrett ist keine gewöhnliche Treppe, und seine Benutzung bietet wegen der Enge und der Höhe der Stufen immer ein gewisses Risiko (BGE 60 II 374). Ein Eisenbahnhaftpflicht. N° 58. 289 Ausgleiten ist hierbei keine Seltenheit und auch ohne Unachtsamkeit zumal unter dem Einf)uss eines plötzlichen, nicht erwarteten Ruckes des Wagens leicht möglich. Der gen aue Hergang des Unfalls in seiner entscheidenden Phase ist nicht erstellt ; ein Verhalten, das als Selbstver- schulden der Klägerin zu beurteilen wäre, dürfte nur ange- nommen werden, wenn sich der Unfall ohne ein solches Verhalten schlechterdings nicht erklären liesse. Dies kann aber nicht gesagt werden, und das allein festgestellte Herabsteigen der Klägerin auf das Trittbrett nach erfolg- tem Anhalten, aber vor Eintritt des Rucks kann, wie dargetan, nicht als in Betracht fallendes Selbstverschulden angesehen werden. Es ist auch keineswegs erstellt, dass der Unfall mit dem Alter der Klägerin von 59 Jahren irgendwie zusammenhängt. Was die Vorinstanz auf S. 8 in dem Konditionalsatz: « Wenn die Klägerin dies (seil: sich zu sichern) nicht getan hat oder wegen ihres Alters nicht mehr hat tun können ... »), in Erwägung zieht, ist keine tatsäch- liche Feststellung ; bleibt es doch dahingestellt, ob diese nur bedingte Annahme wirklich eingetreten ist. 3. -..... " Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, die Klage grundsätzlich geschützt und die Sache zur Festsetzung des Schaden- ersatzes und der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. AS 66 II -1940 19
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