BGE 66 II 279
BGE 66 II 279Bge09.10.1937Originalquelle öffnen →
Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa diffida (art. 20 LCA) ; inoltre il contratto di assicurazione e ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LCA applicabile per analogia, se il primo premio non e pagato ne oggetto di esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4). -L'assicuratore puo vaIidamente diffidare I'assicurato per mettersi al beneficio delle conseguenze della sua mora quali sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno dalla clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4). -Casoin cui una clausola e ambigua., ma le parti si accordano circa la sua interpretazione (consid. 3). A. -Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit der beklagten Versicherungsgesellsohaft einen Feuerver-
280 sicherungsvertrag über die Fahrhabe seiner Ehefrau. Die Versicherungssumme wurde auf Fr. 20,000.-und die jährlich am :L5. Dezember vorauszahlbare Prämie auf Fr. 24.-festgesetzt. Die Versicherungszeit sollte am 15. Dezember 1937 mittags 12 Uhr beginnen und am 15. Dezember 1947 mittags 12 Uhr endigen. In der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 1938 verbrannte die als Gegen- stand der Versicherung bezeichnete Fahrhabe. Der Kläger fordert nun von der Beklagten Zahlung von Fr. 18,450.- mit Zins. Die Beklagte lehnt die Haftung ab, weil die Versicherung mangels Barzahlung der ersten Prämie samt Nebenkosten nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen gar nicht in Kraft getreten sei. Demgegen- über beruft sich der Kläger auf die MahnpfIicht des Versicherers nach Art. 20 VVG sowie auf Erklärungen des Agenten Heller und auf die am Morgen nach dem Brande durch seine Ehefrau erwirkte Aushändigung der Police mit der darin durch Heller unter dem 4. Januar 1938 verurkundeten Quittung für die erste Prämie samt Nebenkosten. Die Beklagte lässt nicht gelten, dass Heller durch diese Übergabe der Police nachträglich ,die Versi- cherung habe in Kraft setzen können. Übrigens sei die Police nur zur Vorweisung an die mit der Untersuchung der Brandursachen befassten Behörden ausgehändigt wor- den ; der Klage stehe die Einrede der Arglist entgegen. B. -Von den kantonalen Instanzen, dem Obergericht des Kantons Zürich am 15. -März 1940, abgewiesen, hält der Kläger mit der vorliegenden Berufung am Klage- begehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A. V. B.) sehen in Art. 19 Barzahlmig der Prämien vor. Ob damit auch die Verrechnung mit einer fälligen und unbe- strittenen Geldfordenmg des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ausgeschlossen werden wolle, ist fraglich. Indessen ist von einer solchen Forderung des Klägers Versicherungsvertrag. No 57. 281 nicht die Rede, sondern nur von einer Forderung gegen den Agenten Heller, was die Beklagte nicht. berührt. Somit fallen die behaupteten Erklärungen des Agenten nicht in Betracht, sofern dieser nicht gestützt darauf dann eine Zahlung für den Kläger an die Beklagte geleistet hat. Letzteres ist aber nach der auf Anwendung kan- tonalen Prozessrechts beruhenden Entscheidung des Ober- gerichts gar nicht in wirksamer Weise behauptet worden. Im übrigen sind die angeblichen Vereinbarungen mit dem Agenten, die auf eine Abweichung von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinauslaufen, unbeachtlich (Art. 34 Abs. 2 VVG). 2. -Mangels Bezahlung der ersten Prämie konnte die Versicherung nach der in Art. 10 der A. V. B. enthaltenen Einlösungsklausel nicht in Kraft treten. Das heisst, dass der Vertrag für beide Teile verbindlich abgeschlossen, der Kläger somit zur Prämienzahlung verpflichtet war, aber der Versicherungsschutz eben erst mit der Zahlung der ersten Prämie in Lauf gesetzt werden sollte (Art. 10 Abs. 2 und 3 A. V. B. : « Der Abschluss des Versicherungs- vertrages schliesst den Beginn der Haftung nicht ohne weiteres in sich. -Der Versicherungsschutz tritt vielmehr erst nach Zahlung der ersten Prämie und der Neben- kosten in Kraft ... »}. Klauseln dieses Inhalts sind in Versicherungsverträgen sehr gebräuchlich und in Art. 19 Abs. 2 VVG als zulässig vorausgesetzt, entsprechend der bereits früher herrschenden Versicherungspraxis. Gemäss dieser Klausel gilt der im Versicherungsvertrag fest- gesetzte Anfangstermin des Versicherungsschutzes nur unter der Bedingung, dass alsdann die erste Prämie bezahlt ist. Andernfalls ist der Beginn des Schutzes bis zur Zahlung der ersten Prämie aufgeschoben. Damit ist die Auffassung des Klägers nicht vereinbar, die Versicherung sei vorläufig in Kraft getreten und hätte nur zufolge fruchtloser Mahnung im Sinne von Art. 20 VVG eingestellt werden können. Die Klausel besagt das gerade Gegenteil. Es verschlägt nichts, dass
282 Yersicherungsvert.rag. N° 57. Art. 20 VVG iu den Bestimmungen gehört, die nicht durch Parteivereinbarung zu Ungunsten des Versiche- rungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98 VVG). Ist doch, wie dargetan, die Einlösungsklausel vom Gesetze selbst in Art. 19 Abs. 2 als zulässige Modifikation des Versicherungsschutzbeginns vorbehalten. Wo eine solche Klausel aufgestellt ist, bedarf es daher zur Einstellung des Versicherungsschutzes nur dann einer Mahnung gemäss Art. 20 VVG, wenn dieser Schutz, sei es zufolge Bezahlung der ersten Prämie oder zufolge nachträglichen Hinfalls der Klausel (durch dahingehende Vereinbarung der Parteien oder durch Aushändigung der Police im Sinne von Art. 19 Abs. 2 VVG) inzwischen in Kraft getre- ten war. 3. -Im vorliegenden Falle steht der klar gefassten Einlösungsklausel eine andere Bestimmung gegenüber, die damit nicht übereinzustimmen scheint. Art. 20 der A. V. B. hält zwar zunächst die Einlösungsklausel aus- drücklich fest, indem er bestimmt: « Bleibt die Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten aus, so treten die in Art. 10 genannten Säumnisfolgen ein », fährt dann aber fort: « Der Versicherungsnehmer wird unter An- drohung dieser Folgen durch eingeschriebene Mahnung aufgefordert, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bei weiterer Säumnis hat die Gesellschaft die Wahl,. entweder den Vertrag als dahingefallen zu erklären oder die rückständige Prämie nebst Kosten rechtlich einzufordern ». Indessen will die Beklagte mit dem äusserst ungeschickt abgefassten zweiten Satz natürlich nicht die eben erst noch im ersten Satz bestätigte Einlösungsklausel preisgeben, sondern eine Mahnung nur im Hinblick auf das Wahlrecht nach dem dritten Satze vorsehen; Ob diese Überlegung jedem Leser und also jedem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, ist allerdings fraglich. Der Kläger jedenfalls hat es so ver- standen und war sich bewusst, dass die Zahlung der ersten Prämie Voraussetzung für den Beginn des Versi- VernieherunF-,'SvÜl'trag. ~o Jn. 283 cherungsschutzes sei. Das erhellt aus den Aussagen der beiden Eheleute Morf-Nater anlässlieh der polizeilichen Untersuchung des Brandfalles (Nr. I und Nr. 18 der Untersuchungsakten ; auch die dazu in der Replikschrift des vorliegenden Prozesses vor Bezirksgericht enthaltenen Ausführungen des Klägers gehen davon aus). 4. -Der Kläger beruft sich ferner auf die von seiner Ehefrau am Morgen nach dem Brand erwirkte Aushän- digung der Police. Allein diese Aushändigung vermochte nichts mehr daran zu ändern, dass der Brand, das befürch- tete Ereignis, während nicht bestehenden Versicherungs- schutzes eingetreten war. Der von den Parteien abge- schlossene Versicherungsvertrag war bereits früher dahin- gefallen. Auf Versicherungsverträge mit Einlösungsklausel findet Art. 21 VVG analoge Anwendung, in der Weise, dass der Vertrag erlischt, wenn die erste Prämie nicht binnen zweier Monate nach Fälligkeit bezahlt oder recht- lich eingefordert wird (vgl. JAEGER in JZ 29 S. 179/80). Indem Art. 21, an Art. 20 anknüpfend, die Frist von zwei Monaten mit der erfolglos gebliebenen Mahnung beginnen lässt, nimmt er nur auf die Fälle Bezug, in denen es eben solcher Mahnung bedarf, um den Versicherungs- schutz einzustellen. Ist aber die Versicherung kraft einer Einlösungsklausel bis zur Zahlung der ersten Prämie aufge- schoben, so dass die Versicherung von vornherein ruht, muss die Einforderungsfrist ohne weiteres mit der Fällig- keit der ersten Prämie zu laufen beginnen. Hätte es doch sonst der Versicherer in der Hand, die Prämien bis vor Ablauf der Verjährung auflaufen zu lassen und sie erst dann einzufordern, ohne anderseits, eben wegen der Einlösungsklausel, für einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versicherungsfall zu haften. Das Gesetz will, dass der Versicherer bei ruhender Versicherung nicht länger als zwei Monate mit der Einforderung der rück- ständigen Prämie zuwarten könne. Das wird bei Versiche- rungsverträgen mit Einlösungsklausel durch solch analoge Anwendung von Art. 21 VVG erreicht. Indem diese
:!8-t Versicherungs vertrag. No 57. Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe- nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag erlöschen. Aucn der Versicherer selbst ist alsdann nicht mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte, muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut- zen; denn die Einlösungsklausel bewirkt mit dem Auf- schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht, das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren Lauf zu berühren. Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig- nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs- periode (Art. 19 der A. V; B.) verstrichen. Freilich kann ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi- gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus- gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be- tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr, die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem Eisenbahnhaftpflicht. N° 58. 285 die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940 bestätigt. VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER 58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940 i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen. Tramhaftpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab- steigt. ResponsabiliU des entreprises de tramways. La faute de la victime (art. I de la loi sur la responsabilite des entreprises de chemins de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci. Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de la voiture, mais avant le contre-coup qui peut eventuellement provenir de la remorque, la victime est descendue sur le marche- pied en se tenant a la main-courante. Responsabilitd delle imprese trammarie. La colpa della vittima (art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da parte sua. Questo presupposto non si verifiea quando l'utente deI tram, dopo ehe la vettura si e completamente fermata ma prima deI contraccolpo che pub eventualmente provenire dal rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera. A. -Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras- senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am linken Bein einen Schenkelhalsbruch. Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung, der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem
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