Art. 956 OR; Art. 29 ZGB; Art. 39 HRegV: firm protection requires an existing commercial-register entry at the time of the challenged use. A name entered only later cannot retroactively found firm protection. Name protection under Art. 29 ZGB, like all subjective rights, is limited by a protectable interest; it may be denied where the alleged confusion is caused exclusively by the claimant's own name choice, in particular by a designation that is not legally conforming or not properly translated in the different language versions. In such a case, especially where correction is easily possible without serious disturbance of commercial relations, protection must fail (consid. 1-2).
geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un- würdig ist" dann auch hinsichtlich der Vermögens- änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts- anspruch versagt werden müsse. 3. -So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize- rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66 voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts- oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung, später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., 817 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O. S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation der Kläger hinaus.
sociation des inaitres-bouchers)) und Associazione dei macellai svizzeri j) verzeichnet. Nachdem die beiden roma- nischen Namen dann, angeblich aus Versehen, gelöscht worden waren, erwirkte die Genossenschaft am 11. August 1938 ihre Wiedereintragung, die im Schweiz. Handels- amtsblatt vom 13. August 1938 veröffentlicht wurde. Auf Seite der Arbeitnehmer im Metzgereigewerbe wurde im Jahre 1899 zur Wahrung der Berufsinteressen der Zentralverband der Schweizer Metzgerburschen ge- gründet, ebenfalls mit Sitz in Zürich. Später nannte sich die Organisation Schweizer Metzgerburschen-Verband . Der Verband ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am 8. Mai 1938 beschloss seine Delegiertenversammlung, den Namen abzuändern in Schweizer Metzger-und Wurster- Verband ), Associatiön suisse des bouchers et charcu- tiers ), Associazione svizzera dei macellai e salumieri . B. -Von den beiden Metzgerineisterorganisationen wird dem Arbeitnehmerverband das Recht auf diesen neuen Namen bestritten. Sie haben beim Bezirksgericht Zürich Klagen eingereicht, der Verband Schweizer Metzger- meister mit dem Begehren, es sei dem Beklagten die Führung des Namens Schweizer Metzger-und Wurster- Verband ) zu untersagen, die Genossenschaft Schwei- zerischer Metzgermeister mit einem Verbotsbegehren, das sich seinerseits gegen die Führung der Namen Association suisse des bouchers et charcutiers) und Associazione svizzera dei macellai e salumieri richtet. Der Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt. Das Bezirksgericht Zürich hat die beiden Prozesse miteinander vereinigt und dem Beklagten durch Urteil vom 27. Februar 1940 die Führung des italienischen Namens Associazione svizzera dei macellai e salumieri . untersagt, im übrigen die Klagen abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches alle drei Parteien unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge appellierten, hat durch Urteil vom 5. Juli 1940 das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es
in Gutheissung der Klage des Verbandes Schweizer Metz- germeister dem Beklagten die Führung des Namens Schweizer Metzger-und Wurster-Verband verbot, dagegen die Klage der Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister abwies. O. -Gegen dieses Urteil haben sowohl die Genossen- schaft wie der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Genossenschaft stellt das Begehren auf Gutheissung ihrer Klage, der Beklagte auf Abweisung der Klage des Verbandes Schweizer Metzgermeister. Dieser beantragt Abweisung der Berufung des Beklagten, der Beklagte Abweisung der Berufung der Genossenschaft. Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, diejenige der Genossenschaft auf Grund folgender Erwägungen:
geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des 8. Mai 1938, ,als der Beklagte seinen Namen änderte. Daher steht Hir gegenüber dieser Änderung grundsätzlich der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote. Es frägt sich demgemäss ob Association des maitres- bouchers mit Association suisse des bouchers et char- cutiers , Associazione dei macellai svizzeri mit Asso- ciazione svizzera dei macellai e salumieri verwechselbar ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was näher ausgeführt wird). Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückZuführen, dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der deutschen Fassung nennt sie sich Genossenschaft , wie es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 H. OR ent- spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für Genossenschaft Association statt Sociere coop6ra- tive oder Cooperative und in der italienischen ( Asso- ciazione statt Societa cooperativa oder Cooperativa . Ferner ist im französischen und im italienischen Namen das deutsche ( Meister nicht wiedergegeben und im französischen ausserdem auch nicht das ( Schweizerischer . Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö- sische und die italienische Fassung nicht im Handels- register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beldagten nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39 HRegV bestimmt, eingetragen sein mÜ8sen, und das schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen Fassung in Einklang zu bringen ; zum mindesten besteht diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind. Richtigerweise müsste demnach der französische Name in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen lauten: ( SocieM cooperative (oder Cooperative) des
maitres-bouchers suisses und der italienische : Societa cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai svizzeri . Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag- ten, Association suisse des bouchers et charcutiers und Associazione svizzera dei macellai e salumieri ausge- schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut- lichkeit voneinander unterscheiden. Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge- stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den Schranken schutzwürdiger Interessen (vgl. EGGER, Kom- mentar, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor- schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min- desten dann versagt werden"wenn der Name, wie es hier zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver- kehr. zu befürchten wären. Vgl. auch Nr. 47, 48, 54. -Voir aussi n OB 47, 48, 54. VI. PROZESSRECHT PROcEDURE 54. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 10. Dezember 1940 i. S. Stofer gegen Iten. Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts. Dans la mesure OU le juge cantonal, vu les temoignages et les indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement est soustrait au contröle du Tribunal fEideral.