Limitation of founders' and organs' liability claims in a cooperative

BGE 66 II 161Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II30.10.1940Other

Zusammenfassung

A cooperative in liquidation sued its founders and board members. The court held that claims arising from founders' liability were subject to the one-year limitation period of Art. 60 OR and were already time-barred, because the revision of the OR did not create a separate founders' liability regime for cooperatives. By contrast, claims based on liability of board members as cooperative organs were still timely: under the old law they were subject to the ten-year period, and the transitional rules of Art. 49 SchlT ZGB meant the revised five-year period did not bar the claims yet.

Regest

Art. 60 OR, Art. 127 OR, Art. 919 rev. OR, Art. 49 SchlT ZGB; limitation of liability claims against cooperative founders and organs under transitional law. Founder liability in a cooperative remained governed by the one-year period of Art. 60 OR both before and after the revision, as no special founders' liability regime was introduced for cooperatives. Liability claims against cooperative organs, however, were contractual in nature; under the old law they were subject to the ten-year period of Art. 127 OR, while the revised law introduced a five-year period under Art. 919 rev. OR. If the old limitation had not expired at the entry into force of the revised OR, the transitional rule of Art. 49 SchlT ZGB applies and the elapsed time under the old law is credited toward the new period.

Gesamter Gesetzestext

160 Obligationenre"ht. N° 35. frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen. Der Kläger: will dem entgegenhalten, er leite seinen Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf- rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein- wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden. Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf- barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen Urteils. Wenn die Stra.fbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand- lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil- richter, der gar nicht befugt ist, über den Strafanspruch des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher nochmals prüfen (BGE 45 II 329 ; 62 II 149). Die Ver- jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937, bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb keine Verrechnungsmöglichkeit mehr. 5. -In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs.

OR hin und macht geltend," er könne -trotz Verjährung seines Schadenersatz anspruches und trotz Genehmigung des Vertrages -die Erfüllung, d. h. die Zahlung der Schuldbrief-und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor- instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung (v. TUHR OR S. 279, BEcKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch- ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem

Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden ; denn auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung auf Art. 60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung der Beklagten anerkannt hat. 36. Auszug aus dem UI1eiI der I. Zlvilabtellung vom 8. Oktober 1940 i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. Heller u. Konsorten. Genosaenschajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver- jährung der Haftungsanspruche, intertemporales Recht. .oj .rt. 1 SchI.-u. trbb. z. rev. OR, Art. 49 SchlT z. ZGB. ' a) Gründerhaftung : Einjährige Verjährung nach altem wie nach neuem Recht; Art. 60 OR. b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR u. neue fünf-bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art. 919 rev. OR ; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen Zeitraumes auf die neue Frist. Bocret6 eooperative. Responsabilite des fondateurs et des organes. PrescriptÜYn des droits issus de Ia responsabilite. Droit transi- toire. Art. 1 disp. 00. et trans. du CO rev . art. 49 Tit. 00. CC. a) ResponsabiliU des londateura: La presoription est annale aussi bien sous l'empire du nouveau que de l'a.ncien droit; art. 60 CO. b Responsabilit6 des organes: Ancien delai da dix a.ns fixe par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix a.ns fixe par l'art. 919 CO rev. Imputation, sur le delai nouveau, du temps qui s'est OOoule sous l'empire des a.nciennes dis- positions du CO. Booield cooperativa. ResponsabiIit8. dei fondatori e degli orga.ni. Prescrizione dei diritti deriva.nti da tale re.sponsabilitA ; diritto transitorio. Art. 1 Disp. nn. et tra.ns. deI CO riv., art. 49 Tit. 00. CC. a) Responsabilita dei londatori: Ia prescrizione e di un Uno, tanto secondo il vecchio, qua.nto sooondo il nuovo diritto ; art. 60 CO. b Responsabilitd degli organi : vecchio termine di diooi anni sta.bilito da.ll'art. 127 CO e nuovotermine di cinque 0 dieci anni fissato dall'art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo termine, deI periodo di tempo dooorso allorche a.ncora vigava il vecchio CO. AS 66 Ir -1940

162 Obligationenrecht. N0 36. A U8 den Erwägungen : 2. -Die Beklagten werden von der klägerischen (jenos- senschaft für den Schaden verantwortlich gemacht, den sie ihr als Gründer u. Mitglieder des Vorstandes schuld- hafterweise verursacht haben sollen. Die Beklagten bestrei- ten die eingeklagten Ansprüche, indem sie sich namentlich auf Verjährung und auf Entlastung durch die General- versammlung berufen. Die Tatbestände, aus denen die Klägerin ihre Ansprüche herleitet fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten OB, (1, Juli 1937). Nach Art. 1 der Schluss-und Über- gangsbestimmungen zum rev. OR in Verbindung mit Art. 1 Sc hiT z. ZGB gelangt daher grundsätzlich das alte OR zur Anwendung. Für die Anspruchsverjährung jedoch gelten, sofern sie nicht nach Massgabe des alten Rechts beim Inkrafttreten des neuen bereits abgeschlossen war und soweit die Verjährungsvorschriften der beiden Rechts- ordnungen voneinander abweichen, die Kollisionsnormen des Art. 49 SchlT z. ZGB (vgl. ST.A.UFFER, Kommentar zu den Schl. u. Übbest. des rev. OR, Art. 1 Nr. 76, ff.). 3. -,Was die Verjährung betrifft, so ist daher für die Gründerverantwortlichkeit einerseits, für die Organhaftung anderseits zunächst zu prüfen, ob das rev. OR vom alten Recht abweichende Verjährungsfristen eingeführt hat. a Unter dem aOR galt die Grnnderverantwortlich- keit sowohl bei der Aktiengesellschaft wie bei der Genossen- schaft als Deliktshaftung gemäss Art. 41 ff. Auf diesem Boden stand mit der herrschenden Lehrmeinung auch die buildesgerichtliche Praxis; was in den dort zur Beurteilung gelangten Fällen hinsichtlich der Aktien- gesellschaft ausgeführt wurde, trifft in gleicher Weise für . die Genossenschaft zu, und zwar umsomehr, als hier besondere gesetzliche Vorschriften über die Grnnderhaftung überhaupt nicht bestanden haben (BGE 32 II 273, 33 II 250, 34 H 24, 59 II 443; BAOHMANN, Kommentar zu Art. 671 OR, Nr. 2, u. Art. 714 Nr. 1.; GUHL, Schw. OR, Obligationenrecht. ","0 36.

  1. Auf I. S. 294 u. 309). An dieser Rechtsauffassung, wie' sie vor allem in BGE 32 II 273 näher auseinandergesetzt wurde, ist festzuhalten. Ein Anlass, sie heute in Wieder- erwägung zu ziehen, liegt nicht vor. Waren also unter der Herrschaft des aOR für die Gründerverantwortlichkeit die Bestimmungen der Art. 41 ff. massgebend, so betrug die Verjährungsfrist für solche Ansprüche gemäss Art. 60 ein Jahr. Im rev. OR ist die Gründerverantwortlichkeit bei der Genossenschaft im Gegensatz zu derjenigen bei der Aktien- gesellschaft wiederum nicht erwähnt. Es wird lediglich im Abschnitt über Begriff und Errichtung der Genossen- schaft, so in Art. 834, auf die Tätigkeit der Gründer Bezug genommen. So dann verweist Art. 920 für die Verantwortlichkeit bei Kredit-und konzessionierten Versicherungsgenossenschaften auf die Bestimmungen. des Aktienrechts. Diese Vorschrift des Art. 920 greift jedoch, wenn sie überhaupt die Gründer mitumfasst, hier deswegen nicht Platz, weil die Klägerin die Konzession für den als Zweck der Genossenschaft vorgesehenen Versicherungs- betrieb nicht erlangt hat. Daher stellt sich die Frage, ob bei der Revision im übrigen bewusst von einer besondern Gründerhaftung abgesehen wurde. Das ist auf Grund der Gesetzesmaterialien zu bejahen. Der Revisionsentwurf von 1919 Wies gemeinsame Bestimmungen auf für die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit,' : unter die er auch die GenOSSenschaft einreihte. Darin war neben der Verantwortlichkeit der Organe auch diejenig der Gründergeregelt,miteiner Verjährungsfrist von zehn, für besondere Fälle von fünf .Jahren (Art. 666 u. 673). Gegen eine solche gemeinsame Regelung wUrde Einspruch erhoben und geltend gemacht, man könnte bei der Genossenschaft mit wesentlich ein- fachern . Verantwortungsbestimmungen auskommen, wenn es gelänge, Unternnhmungen mit spekulativem Charakter von der Verwendung der Genossenschaftsform auszu- schliessen. Der zweite Entwurf, vom Dezember 1923

Obligationenreeht. No 36. (Vorlage an das eidg. Justiz-und Polizeidepartement), trug den Einwänden Rechnung und ordnete für die Genossenschaft 'die Verantwortlichkeit in einer gesonderten Bestimmung, mit Beschränkung auf die Verwaltungs- und Kontrollorgane, also ohne die Gründer einzubeziehen. Dementsprechend wurde auch nur für die Haftung der Organe eine besondere Verjährung vorgesehen (Art. 906 u. 908). Diese Ordnung ging sachlich unverändert in den dritten Entwurf, vom Februar 1928, über und wurde von den eidg. Räten ebenso unverändert angenommen, wobei der deutsche Berichterstatter im Nationalrat aus- drücklich bemerkte, dass für die Grüllderhaftung beson- dere Vorschriften nicht bestehen (Sten. Bulletin, Ständerat 1932 S. 122, Nationalrat 1934 S. 200). In der endgültigen Fassung, welche der heutige Art. 916 offenbar bei der redaktionellen Bereinigung erhalten hat, sind als ver- antwortlich alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sowie die Liquidatoren l) genannt, im übrigen stimmt die Regelung, auch hin- sichtlich der Verjährung, mit dem Entwurf überein. Die Verjährung der Ansprüche aus Grüllderhaftung hat somit durch die Revision des OR keine Änderung erfahren. Die Verjährungsfrist ist nach neuem wie nach altem Recht die einjährige des Art. 60 OR, sodass eine nach Art. 49 SchlT z. ZGB zu lösende Kollision nicht besteht. Nach der gemäss Art. 81 OG verbindlichen Feststellung der Vorlnstanz war die Klägerin im Zeitpunkt der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 11. Oktober 1936 über sämtliche Vorgänge orientiert, für die sie die Beklagten allenfalls als Gründer haftbar machen konnte. Da die Verjährung in anderer Weise nicht unterbrochen worden ist, hätte deshalb die Klage spätestens am 11. Oktober 1937 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah das aber erst im März 1938. Soweit der Klägerin Anspruche gegen die Beklagten aus Grunderhaftung zugestanden hätten, sind sie demnach verjährt. b) Z um weitaus grössern Teile werdEm die Haftungs-

16.3 ansprüche mit Pflichtverletzungen begründet, welche die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vor- standes der Genossenschaft begangen haben sollen. Als Vorstandsmitglieder W!1ren sie Organe der Genossenschaft. Die Organhaftung ist eine Haftung aus Vertrag, denn die Organe stehen zur Genossenschaft in einem vertrag- lichen oder vertragsähnlichen Verhältnis. Für solche Ansprüche galt daher nach aOR mangels anderer gesetz- licher Bestimmung die zehnjährige Verjährung des Art. 127, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Dem- gegenüber bestimmt das rev. OR in Art. 919, dass Haf- tungsansprüche gegen Genossenschaftsorgane in fünf Jah- ren verjähren, beginnend mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, jedenfalls aber in zehn Jahren von der schädigenden Handlung an gerechnet. Da die vorliegenden Ansprüche frühestens im Herbst 1935 entstanden sind, war ihre Verjährung nach aOR beim Inkrafttreten des neuen noch nicht abgeschlossen. Infolgedessen kommt die Kollisionsnorm des Art. 49 Abs. 1 SchlT z. ZGB zur Anwendung. Darnach gilt als Verjährungsfrist grundsätzlich die neue fünf jährige, mit Anrechnung des unter dem alten Recht verflossenen Zeitraumes, doch müssen mindestens zwei Jahre unter dem neuen Recht abgelaufen sein. Hier sind aber bis zur Klageerhebung weder insgesamt fünf Jahre von der Fälligkeit der Forderungen an, noch auch zwei Jahre vom Inkrafttreten des rev. OR an verstrichen. Eine Verjährung ist somit bei den auf Organhaftung gestützten Ansprüchen nicht eingetreten. 37. UrteH der I. ZivilabteHung vom 30. Oktober 1940 i. S. Müller gegen Man und Konsorten. -. Haftung aU8 unerlaubter Handlung. Internationale8 Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes: Massgebend ist das Recht sm Orte der Schadenszufügung (Erw. 1).

Schlagwörter

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