BGE 66 II 158
BGE 66 II 158Bge08.10.1940Originalquelle öffnen →
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Oblig .. tionenrecht. N° 35.
nicht bestritten: Verzugszinse werden jedoch, statt wie
verlangt vom Verfall an, erst von der Anhebung der Be-
treibung an, sOnUt seit 8. Oktober 1938 geschuldet (Art. 105
OR).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 14. März 1940 aufge-
hoben und die Klage dahin zugesprochen, dass
a) festgestellt wird, dass die von den Beklagten am
29. Dezember 1930 für Beträge von Fr. 13,000.-und
Fr. 8000.-, je nebst Zinsen und Kosten, zu Gunsten der
Klägerinfür deren Schuldbriefforderungen von Fr. 13,000.-
und Fr. 8000.-, nunmehr vereinigt in einen Schuldbrief
von Fr. 21,000.-gegenüber Johann Wüthrich, Landwirt,
eingegangenen Solidarbürgschaften noch zu Recht be-
stehen;
b) die Beklagten solidarisch verurteilt werden, der
Klägerin einen am 1. Mai 1938 fällig gewordenen Zins-
betrag von Fr. 945.-nebst Fr. 2.-Mahnspesen, beides
mit Verzugszins vom 8. Oktober 1938 an, und Fr. 11.20
Betreibungskosten zu zahlen.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
35. Urteil der I. Zivilahteilung vom 2. Oktober 1940
i. S. Portner gegen Zybach.
Verjährung8frist des Zivilanspruchs aus 8trafbarer Handlung,
Art. 60 Abs. 2 OR ; Bedeutung des Freispru?hs im _ Strafver-
fahren. Verhältnis von Art. 60 A b8. 3 OR zur W llensmängelleMe.
Delai de prescriptWn applicable a Za pretenion cit;ik ~8Ue d'un
acte punissable, art. 60 al. 2 CO; portee de 1 acqUlttement.
Rapports de I'art. 60 al. 3 00 avec la theorie des vices du con-
8entement.
Termine di prescrizione applicabile alla prete8a ci-yile risultante
da atto punibile, art. 60 cp. 2 CO ; portata di un verdett:o
di assoluzione. Rapporto del'art. 60 cp. 3 00 oon la teoria
dei vizi deZ consenso.
Oblig .. tionenrecht. No 35.
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Aus dem Ta,tbestand :
Der Kläger Portner kaufte im Jahre 1931 von der
Beklagten Frau Zybach ein Chalet mit Pension. Die nach
Anzahlung und Übernahme der Grundpfandschulden
verbleibende
Restschuld von Fr. 25,600.-war je zur
Hälfte am 1. Januar 1937 und 1. Januar 1942 zu zahlen.
Im Jahre 1932 entdeckte der Kläger, dass die Beklagte
ihn über das Bestehen eines Pensionspatentes sowie über
den Gästebesuch getäuscht hatte. Er bezahlte jedoch
gleichwohl
den Zins bis 1935. Im Jahre 1937 erstattete er
gegen Frau Zybach Strafanzeige wegen Betruges. Das
Obergericht Bern stellte fest, dass objektiv der Tatbestand
des Betruges gegeben sei, sprach aber die Beklagte
wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Anfangs
1939 betrieb
die Beklagte den Kläger auf Bezahlung der am 1. Januar
1937 fällig gewordenen Hälfte der Restschuld. Der Appel-
lationshof Bern wies die Aberkennungsklage Portners ab.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.
Aus den Erwägungen:
(Abweisung der Einrede der einseitigen Unverbindlich-
keit wegen Genehmigung des Vertrages durch positives
konkludentes
Verhalten des Klägers, Zinszahlung in
Kenntnis der Täuschung).
4. -Der Schadenersatzanspruch, den der Kläger
gestützt auf Art. 31 Abs. 3 OR geltendmacht und gegen-
über der Kaufpreisforderung zur Verrechnung stellt, war
vor Eintritt der Fälligkeit der letzteren verjährt. Die in
Betreibung gesetzten Fr. 12,800.-waren als 1. Hälfte
der Schuldbriefsumme am 1. Januar 1937 fällig. Damals
waren über vier Jahre verstrichen, seit der Kläger die
Täuschung
entdeckt hatte, der er zum Opfer gefallen
war. Die
in Art. 31 Abs. 3 dem Getäuschten vorbehaltene
Forderung ist aber ein Anspruch aus Delikt. Die Bestim-
mung bezweckt lediglich, die Anwendbarkeit der Art. 41 fl.
OR zu garantieren (BGE 47 11 186 fl.). Die Verjährungs-
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ObJigationenre"ht. N" 35.
frist des Anspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der
Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen.
Der Kläger. will dem entgegenhalten, er leite seinen
Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshalb
nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den
Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die straf-
rechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch dieser Ein-
wand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die
Beklagte ist vom Strafrichter freigesprochen worden.
Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der
Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Straf-
barkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere
Dauer der Verjährung; es handelt sich um einen Fall
wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen
Urteils.
Wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt
haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Hand-
lung kein Straf anspruch erwachsen sei, kann der Zivil-
richter, der gar nicht befugt ist, über den Straf anspruch
des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit nicht hinterher
nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 II 149). Die Ver-
jährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte
sich also auf ein Jahr; dieses war am 1. Januar 1937,
bei Fälligkeit
der in Betreibung gesetzten Forderung,
längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb
keine Verrechnungsmöglichkeit
mehr.
5. -In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs.
3
OR hin und macht geltend: er könne -trotz Verjährung
seines Schadenersatzanspruches und trotz Genehmigung
des Vertrages -die Erfüllung, d. h. die Zahlung
der
Schuldbrief-und Kaufrestsumme verweigern. Die Vor-
instanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung
(v. TU1m OR S. 279, BECKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER
N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar
erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch
die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst
durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäusch-
ten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem
ObIigationenrecht. No 36.
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Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre
braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden . denn
auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung af Art.
60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives
konkludentes
Verhalten den Vertrag genehmigt und
dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung
der Beklagten anerkannt hat.
36. Auszug aus dem Urteß der I. Zlvßabteßung vom 8. Oktober
1940
i. S. Genossenschaft Auto-Haft in Liq. gegen Dr. HeBer
u. Konsorten.
Gen;088enachajt. Verantwortlichkeit der Gründer u. Organe. Ver-
1
iihrun
g der Haftungsansprüche, intertemporales Recht. 4\rt.
1 Schl.-u. Vbb. z. rev. OR, Art. 49 SohlT z. ZGB. ..
a) Grüru1erhajtung: Einjährige Verjährung nach altem wie
nach neuem Recht; Art. 60 OR.
b) Organhajtung: Alte zehnjährige Frist nach Art. 127 OR
u. neue fünf -bezw. ebenfalls zehnjährige Frist nach Art.
919 rev. OR ; Anrechnung des unter dem aOR abgelaufenen
Zeitraumes auf die neue Frist.
SooißtB ooopbative. Responsabilite des fondateurs et des organes.
Pr;-scription d droits issus de Ia responsabiliM. Droit transi-
toire. Art. 1 disp. fin. et trans. du CO rev., art. 49 Tit. fin. CC.
a) ResbiliU ~ 1'I'8: La prescription est annale
BUSSI bIen sous 1 empIre du nouveau que de l'ancien droit;
art. 60 CO.
b) ReaponsabüiU des organes: Ancien delai de dix ans fixe
par l'art. 127 CO et nouveau delai de cinq ou dix ans fixe
par l'art. 919 CO rev. Imputation, BUr le delai nouveau,
du temps qui s'est 6coule sous l'empire des anciennes dis-
positions du CO.
Socield cerati. !*,biIi dei fondatori e degli organi.
Presc~~ deI dirltt; denvantl da tale responsabilita ; diritto
transltono. Art. 1 DlSp. fin. et trans. deI CO riv., art. 49 Tit.
fin. CC.
a) Reaponsabüitd ?ei londatori : la prescrizione e di un anno,
tanto secondo 11 vecchio, quanta secondo il nuovo diritto ;
art. 60 CO.
b) Responaabilitd degli organi : vecchio termine di dieci anni
s~ab!lito .daIl'art. 12; CO e nuovo termine di cinque 0
diecl anm fissato dall art. 919 CO riv. Computo, sul nuovo
termine, del periodo di tempo decorso aIlorcM ancora
vigeva il vecchio CO.
AS 66 Ir -1940
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