BGE 66 II 148
BGE 66 II 148Bge12.11.1940Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. No 32.
Gegenbeweises als Indiz für die Richtigkeit der Dar-
stellung der grlmdsätzlich beweispflichtigen Partei gewertet
wird, die eine negative
Tatsache hätte beweisen sollen.
Auch im vorliegenden Falle war es daher durchaus ange-
messen, wenn
den Klägern zugemutet wurde, Anhalts-
punkte inbezug auf die Herkunft des Geldes zu beschaffen,
mit dem Cäsar Schwab die Anzahlung von rund Fr. 4000
gemacht haben will.
Von einer Verletzung des Art. 8 ZOB kann daher
nicht die Rede sein.
(2. u. 3 .... )
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 1940
bestätigt.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40.
Irr. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
33. Urteil der II. Zlvilabt.eilunU vom 14. November 1940
i. S. Jenny gegen Rosenthal, Erben.
Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der zuständigen
Behörde und kann von dieser wegen Unfähigkeit oder Pflicht-
verletzung abgesetzt werden.
Art. 518 und 595 Abs. 3 ZGB.
L'executeur testamentaire est soumis a 1a surveillance de I'auto-
rite competente et peut etre destitue par celle-ci pour incapaciM
ou violation des devoirs de sa charge.
Art. 518 et 595 a1. 3 ce.
Erbrecht. No 33.
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L'esecutore testamentario e sottoposto alla vigilanzadell'autorita
copetent ehe pub destituirlo per incapacita 0 violazione dei
SUOl doverl.
Art. 518 e 595 cp. 3 ce.
Der am 1. März 1937 gestorbene Robert Rosenthal-
Spiegel in Basel hatte mit letztwilliger Verfügung vom
24. Februar 1935 Otto Jenny mit der Vollstreckung
seines Willens beauftragt. Jenny nahm den Auftrag an,
wurde aber auf Beschwerde der eingesetzten Erben -
der Witwe und der beiden Brüder des Erblassers -von
der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-
Stadt am 7. Dezember 1939 « seines Amtes als Willens-
vollstrecker
entsetzt », weil er sich pflichtwidrig verhalten
habe.
Der Rekurs des Beschwerdebeklagten an den Appel-
lationsgerichtsausschuss wurde
am 31. Mai 1940 abgewie-
sen. Gegen
den Rekursentscheid hat Jenny staatsrecht-
liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit der
Begründung, ein Willensvollstrecker könne nicht im
Verwaltungsverfahren, wie es geschehen ist, sondern nur
auf dem ordentlichen Zivilprozessweg abberufen werden;
ausserdem fehle es an einem Grund zur Absetzung.
Soweit sie die Zuständigkeitsfrage betrifft, ist die
Beschwerde
am 17. September 1940 als zivilrechtliche
der Ir. Zivilabteilung überwiesen worden. Die Erben
haben Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren
Abweisung
beantragt. Einer der Erben, Richard Rosen-
thai, hat mit Schreiben vom 12. November 1940 für
seine Person die gegen Jenny als Willensvollstrecker
erhobenen
Vorwürfe widerrufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Erbrecht. N° 33.
Form des Art: 90 OG eingehalten. Die Beschwerde kann
daher als zivilrechtliehe an die Hand genommen werden,
obwohl sie
niht als solche bezeichnet ist.
2. -Ob und in welchem Verfahren ein Willensvoll-
strecker in seiner Tätigkeit eingestellt werden könne, ist
im ZGB nicht bestimmt. Indessen unterstellt Art. 518
in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB den Willens-
vollstrecker ebenso wie den Erbschaftsverwalter der Auf-
sicht der « zuständigen Behörde», welche jeder Kanton
samt dem vor ihr zu beobachtenden Verfahren zu bestim-
men hat (Art. 54 des Schlusstitels des ZGB). Bei der
betreffenden Behörde können sich die Erben -jeder
einzelne Erbe -wegen bereits getroffener oder auch erst
beabsichtigter Massregeln beschweren, worauf die Behörde
_ übrigens unter Umständen auch von Amtes wegen -
die gebotenen Anordnungen zu treffen hat. Zu der Auf-
sichtsgewalt gehört nach zutreffender herrschender Lehre
die Befugnis, einen unfahigen oder pflichtvergessenen
Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker abzusetzen,
d. h. in seiner Tätigkeit einzustellen. Für den Erbschafts-
verwalter ergibt sich dies schon als Gegenstück zur be-
hördlichen Ernennung. Der Willensvollstrecker ist aller-
dings vom Erblasser beauftragt ; allein auch er kann nach
dem Gesetz nur unter Vorbehalt der behördlichen Auf-
sicht amten, und den am Nachlass materiell Berechtigten
kann nicht zugemutet werden, einen der Aufgabe nicht
gewachsenen oder sich ihr nicht gehörig widmenden
Willensvollstrecker in seinem Amte zu belassen. Der
Willensvollstrecker hat den Erblasser nicht etwa in
dem Sinne zu vertreten, dass er über das nachgelassene
Vermögen so verfügen
könnte, wie es dem Erblasser
selbst zu seinen Lebzeiten zugestanden hatte. Er hat
vielmehr nur die letztwilligen Verfügungen zu vollziehen
und mit der Erbschaft so zu verfahren, wie es den Rechten
der materiell Beteiligten entspricht (BGE 48 II 308).
Er selbst hat nur ein sogenanntes Verwaltungsrecht,
d.
h. ein sekundäres Recht (v. TUHR OR S. 22), während
Sachenrecht. N0 34.
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die Vermögensrechte, die den Nachlass ausmachen, wie
Eigentum, beschränkte. dingliche Rechte an Sachen
Anderer,
Forderungsrechte usw. auf die Erben über-
gegangen sind. Somit bedeutet die Absetzung eines
Willensvollstreckers
nicht die Aberkennung eines ihm
zustehenden Vermögensrechtes, sondern bloss die Auf-
hebung einer 'ihm aufgetragenen Verwaltungsbefugnis.
Hiefür das Verfahren eines Zivilprozesses vorzusehen,
besteht keine Veranlassung. Die Einstellung eines Willens-
vollstreckers in seiner Tätigkeit ist vielmehr eine Ordnungs-
massnahme kraft Aufsichtsrechts der Behörde, anders als
die Anfechtung
der Einsetzung des Willensvollstreckers
wegen
Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder
wegen Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Erb-
lassers (BGE 44 II 107, 51 II 55 Erw. 4 und 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Soweit die Beschwerde als zivilrechtliche zu betrachten
ist, wird sie abgewiesen.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
34. Urteil der ll. ZiviIabteilung vom 20. September .940
i. S. Spar-und Lellikasse Hutm'il A.-G. gegen Sehüreh-Müller,
Eheleute.
Ein Schuldbriej oder eine Gült kann im Grundbuch gelöscht und
neu eingetragen werden:
-zwecks Aufhebung des bisherigen und Begründung eines neuen
Schuldverhältnisses (Novation)
-oer einfach zwecks neuer Darstellung des im bisherigen Pfand-
tItel verkörperten Schuldverhältnisses: insbesondere berich·
tigungshalber (Art. 977 Abs. 2 ZGB) oder zur Erzielung besserer
übersicht, etwa wegen inhaltlicher Änderungen gemäss Art.
874 ZGB.
Ob das eine oder das andere zutreffe, bestimmt sich nach
Sinn und Tragweite der rechtsgeschäftlichen Verfügung oder
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