BGE 66 II 145
BGE 66 II 145Bge12.11.1940Originalquelle öffnen →
144 Prozessrecht. No 31.
In dem zwischen Sessler und Fritz Frischknecht anhän-
gigen Rechtsstreit hatte der Kläger &ssler der FirIqa
L. & F. Frishknecht, sowie den Teilhaberinnen Lilly
und Fanny Frischknecht persönlich den Streit verkündet.
Die Litisdenunziatinnen lehnten jedoch die Streitver-
kündung des Klägers ab und erklärten, sich auf Seiten
des Beklagten als Nebenintervenientinnen am Prozess zu
beteiligen. Das Handelsgericht Zürich fällte ein Urteil,
das im Wesentlichen zu Ungunsten des Beklagten lautete.
Hiegegen ergriffen sowohl der Beklagte, wie die Neben-
intervenientinnen die Berufung an das Bundesgericht.
In der Folge stellten die Nebenintervenientinnen das
Begehren um Zulassung zum Prozess als Hauptinter-
venientinnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägwng :
In Art. 85 OG, der diejenigen Bestimmungen des BZP
aufzählt, welche auf das Berufungsverfahren Anwendung
finden,
ist der von der Hauptintervention handelnde
Art. 17 BZP nicht erwähnt. Hieraus ist zu folgern, dass
das Institut der Hauptintervention dem Berufungsver-
fahren
nicht bekannt ist. Dies ist ohne weiteres verständ-
lich, wenn man das Wesen der Hauptintervention in
Betracht zieht: Der Hauptintervenient behauptet, ein
besseres, die beiden Parteien des ursprünglichen Pro-
zesses ausschliessendes Recht am Streitgegenstand zu
besitzen. Er muss also im Hauptinterventionsverfahren,
das im Grunde einen völlig neuen Prozess zwischen ihm
als Kläger und den Parteien· des ursprünglichen Prozesses
als Beklagten darstellt, notwendigerweise
neue tatsächliche
Behauptungen, neue Begehren
und Einreden vorbringen;
dies ist aber nach Art. 80 OG unzulässig.
Demnach beschliesst da,s Bundesgericht :
Das Begehren der Nebenintervenientinnen um Zulassung
zum Prozess als Hauptintervenientinnen wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 27. -Voir aussi n° 27.
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I. EINLEITUNG ZUM: ZGB.
TITRE PRELIMINAIRE DU 00.
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabwilung vom 22. Oktober
1940
i. S. A. Sehwab u. Kons. gegen Hörgi.
Beweislastverteilung, Art. 8 ZGB. Die Vorschrift ist nach Treu
und Glauben gemäss Art. 2 ZGB zu handhaben. Obliegt einer
Partei der regelmässig schwierige Beweis für das Nichtvor-
handensein einer Tatsache, so hat daher die andere Partei durch
Gegenbeweis zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen.
Repartition du jardeau de la preuve, art. 8 CC. Cette disposition
s'applique selon las reglas de 180 bonne foi, oonformement a.
l'art. 2 CC. Lorsque l'une des parties doit prouver l'inexis-
tenee d'un fait. ce qui est souvent difficile. l'autre doit pren-
dre une part active a. 180 proeedure probatoire en rapportant
elle-m6me 180 preuve de ce fait.
Ripartizione dell'onere della prova, art. 8 CC. Questo disposto si
applica secondo la buona fed, conformemente all'art. 2 CC:
Allorche ad una delle parti meombe la prova talora ass~l
difficile dell'inesistenza di un fatto, 180 controparte deve oontn-
buire a cbiarire il fattispecie fomendo 180 prova dal eontrario.
A. -Im Jahre 1938 schickten sich die drei Kläger Schwab
an, das landwirtschaftliche Heimwesen « Furtmühle » in
Stammheim um Fr. 144,000.-käuflich zu erwerben. Sie
übergaben zu diesem Zwecke dem Beklagten, der ihnen
seine Dienste als Vermittler zur Verfügung gestellt hatte
u. a. drei Depositenhefte. Der Beklagte hob daraus
insgesamt Fr. 9000.-ab.
Am 7. Oktober 1938 fand die Verschreibung des Liegen-
schaftskaufes
im Bureau des Notars statt. Die Kläger
hatten eine Kaufpreisrestanz von Fr. 3708.70 bar zu
bezahlen. Der Beklagte behauptet, zu diesem Zwecke
habe er von den abgehobenen Fr. 9000.-einen Betrag
von Fr. 4000.-auf den Tisch gelegt.
Die
Kläger bestreiten das und behaupten die Anzahlung
von rund Fr. 4000 sei von Oäsar Schwab aus eigenen
Mitteln geleistet worden.
AS 66 1I -19JO
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Einleitung zum ZGB. N° 32.
B. -Die rste kantonale Instanz, das Bezirksgericht
Zürich,
hat de Klage am 28. Juni 1939 gutgeheissen und
den Beklagten demgemäss zur Rückerstattung des um-
strittenen Betrages nebst Zins· verurteilt. Die Begründung
ging dahin, der Beklagte' habe nicht beweisen können,
dass
er die Fr. 4000.-für die Kläger verwendet habe.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Appellation
des
Beklagten am 11. Mai 1940 die Klage abgewiesen,
weil
nach seinem Dafürhalten dem Beklagten wenigstens
ein indirekter Beweis für die von ihm· behauptete Dar-
stellung gelungen sei. Als Indiz wird dabei u. a. der
Umstand verwendet, dass die klägerische Behauptung, es
hätten dem Cäsar Schwab am 5. Oktober 1938 die Mittel
für die Anzahlung der Fr. 4000 zur Verfügung gestan-
den,
nicht habe belegt werden können.
G. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht erklärt. Die Berufung stützt
sich auf eine angebliche Verletzung des Art. 8 ZGB.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
148 Erbrecht. No 3:1. Gegenbeweise~ als Indiz für die Richtigkeit der Dar- stellung der grpndsätzlich beweispflichtigen Partei gewertet wird, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen. Auch im vorliegenden Falle war es daher durchaus ange- messen, wenn den Klägern zugemutet wurde, Anhalts- punkte inbezug auf die Herkunft des Geldes zu beschaffen, mit dem Cäsar Schwab die Anzahlung von rund Fr. 4000 gemacht haben will. Von einer Verletzung des Art. 8 ZGB kann daher nicht die Rede sein. (2. u. 3 .... ) Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 1940 bestätigt. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 33. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 14. November 1940 i. S. Jenny gegen Rosenthal. Erben. Der WiUen8Voll8trecker untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde und kann von dieser wegen Unfähigkeit oder Pflicht- verletzung abgesetzt werden. Art. 518 und 595 Abs. 3 ZGB. L'exeeuteur testaInentaire est soumis a la surveillanee de l'auto- rite competente et peut etre destitue par celle-ci pour incapacit6 ou violation des devoirs de sa charge. Art. 518 et 595 al. 3 ce. Erbrecht. No 33. 149 L'esecutore testamentario e sottoposto alla vigilanza dell'autorita competente ehe pub destituirlo per incapacita 0 violazione dei suoi doveri. Art. 518 e 595 cp. 3 ce. Der am I. März 1937 gestorbene Robert Rosenthal- Spiegel in Basel hatte mit letztwilliger Verfügung vom 24. Februar 1935 Otto Jenny mit der Vollstreckung seines Willens beauftragt. Jenny nahm den Auftrag an, wurde aber auf Beschwerde der eingesetzten Erben - der Witwe und der beiden Brüder des Erblassers -von der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel- Stadt am 7. Dezember 1939 « seines Amtes als Willens- vollstrecker entsetzt », weil er sich pflichtwidrig-verhalten habe. Der Rekurs des Beschwerdebeklagten an den Appel- lationsgerichtsausschuss wurde am 31. Mai 1940 abgewie- sen. Gegen den Rekursentscheid hat Jenny staatsrecht- liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit der Begründung, ein Willensvollstrecker könne nicht im Verwaltungsverfahren, wie es geschehen ist, sondern nur auf dem ordentlichen Zivilprozessweg abberufen werden; ausserdem fehle es an einem Grund zur Absetzung. Soweit sie die Zuständigkeitsfrage betrifft, ist die Beschwerde am 17. September 1940 als zivilrechtliehe der II. Zivilabteilung überwiesen worden. Die Erben haben Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung beantragt. Einer der Erben, Richard Rosen- thaI, hat mit Schreiben vom 12. November 1940 für seine Person die gegen Jenny als Willensvollstrecker erhobenen Vorwürfe widerrufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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