BGE 66 II 109
BGE 66 II 109Bge24.01.1940Originalquelle öffnen →
lOS Sachenrecht. N0 25. Die Beklagten wenden ein, die Verlängerung der Klage- frist durch den Richter widerspreche dem Charakter einer Verwirkungsfrist ; die vorläufige Eintragung habe daher mit dem unbenutzten Ablauf der zwei Monate ihre Wir- kung verloren. Dem ist nicht beizupflichten. Das ZGB sieht in Art. 961 am Ende die Ansetzung einer Klagefrist durch den Richter vor, ohne deren Dauer ein für allemal zu bestimmen (anders als etwa Art. 107 Abs. 1 SchKG, wonach die vom Betreibungsamt anzusetzende Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage unabänderlich zehn Tage zu betragen hat). Der Richter hat also die Frist nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daher steht das Bundesrecht auch der nachträglichen Verlängerung der Frist durch den Richter (hier gemäss § 79 der luzernischen ZPO) nicht entgegen. Durch solche Fristerstreckung wird dem Verwirkungscharakter der Frist nicht Abbruch getan, sondern nur der Endpunkt der Frist hinausgeschoben. Wenn Art. 961 Abs. 3 ZGB den Richter verpflichtet, bei Bewilligung der Vormerkung deren Wirkung zeitlich und sachlich genau festzustellen, so heisst das nicht, es müsse auch für den Fall der Prozessanhebung ein bestimm- ter Endtermin festgesetzt werden. Vielmehr genügt es, den Fortbestand der bewilligten Eintragung an die Bedin- gung zu knüpfen, dass der Hauptprozess binnen bestimmter (allenfalls zu verlängernder) Frist angehoben werde. Ist der Hauptprozess bei Bewilligung der vorläufigen Eintra- gung bereits hängig, so braucht gar keine Wirkungsdauer festgesetzt zu werden. Eine andere Frage ist, ob das Pfandrecht nach Beendi- gung des Hauptprozesses binnen bestimmter Frist zur endgültigen Eintragung angemeldet werden müsse. Fehlt es an richterlicher Fristbestimmung hiefür und ordnet der Richter die endgültige Eintragung auch nicht selbst an, so mag der Berechtigte sie zu beliebiger Zeit beim Grundbuchamt nachsuchen; bis dahin besteht solchen- falls die vorläufige Eintragung weiter, wofern der Beklagte nicht deren Löschung für denjenigen Betrag erwirkt, Obligationenrecht. No 26. 109 der allenfalls durch das Urteil nicht geschützt worden ist. 2. - Eine weitere Einwendung der Beklagten geht dahin, die vorläufige Eintragung habe am 5./9. August 1937 gar nicht mehr gültig vorgenommen werden können, nachdem die Klägerin bereits früher eine vorläufige Eintragung erlangt und dann in deren Löschung einge- willigt hatte. Allein das Bundesrecht verbietet die Wieder- holung solcher Eintragungen nicht, sofern die letzte noch binnen der Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt. 3. -(Höhe der durch das Pfandrecht zu sichernden Forderung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 16. Februar 1940 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1940 i. S. Michel gegen Erben Ackermann. Werkhaftung, Art. 58 OR. Geringfügige Vertiefungen im Boden- belag einer Privatwohnung sind keine Werkmängel. Respon8abilite du proprietaire pour les d€!aut8 de l'ouvrage, art. 58 CO. De legers enfoncements qui se sont produits dans le sol d'un appartement particulier ne constituent pas des dMauts de l'ouvrage. Responsabilitd del proprietario di un'opera (art. 58 CO). Leggere incavature deI pavimento di un appartamento privato non sono difetti dell'opera. A. -Der Beklagte Michel ist Eigentümer des Hauses Scheuchzerstrasse 164 in Zürich 6. Anfangs 1935 vermietete er die Parterrewohnung mit Ladenlokal an Arnold Acker-
HO Obligationenrecht. N0 26 mann, der mit seiner Schwester Hedy zusammen ein Milchgeschäft betrieb. Zwischen dem Ladenlokal und der Wohnung befindet sich ein ziemlich dunkler, mit einem Inlaid-Belag versehener Korridor. Der Bodenbelag weist an zwei nahe beieinander liegenden Stellen Vertiefungen auf, die ca. 2 Hand gross und ca. 2-3 mm tief sind. Am 29. März 1935, wenige Tage nach dem Mietantritt, kam die Mutter der Mieter, Frau Rosa Ackermann, erstmals zu diesen zu Besuch. Als die 45 Jahre alte, etwas beleibte Frau aus dem Laden durch den Korridor nach der Küche ging, glitt sie bei den erwähnten Vertiefungen aus und kam zu Fall, wobei sie sich einen Bruch des rechten Ober- schenkels zuzog. Im Verlaufe der langwierigen Behandlung erkrankte sie an einem Nierenleiden, dem sie am 23. Dezember 1937 erlag. B. -Mit Klage vom 25. März 1936 hatte die Ver- unfallte den Beklagten Michel als Eigentümer des Hauses aus Werkhaftung auf Ersatz des ihr aus dem Unfall erwachsenen Schadens belangt. Nach ihrem Tode traten ihre Erben, nämlich ihr Ehemann, der Sohn und die Tochter, in den Prozess ein. Sie verlangen Bezahlung von Fr. 25,000.-, nämlich rund Fr. 13,000.-für Heilungs- kosten, Fr. 8000.-Entschädigung für gänzliche Arbeits- unfähigkeit der Verunfallten vom Unfall bis zum Todestage, sowie Fr. 6000.-Genugtuung, zusammen Fr. 27,000.-, herabgesetzt auf Fr. 25,000.-. O. -Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem haftungsbegründenden, für den Unfall kausalen Werk- mangel. D. -Sowohl das Bezirksgericht, wie das Obergericht Zürich hiessen die Klage im Betrage von Fr. 20,089.35 nebst 5 % Zins seit 25. März 1936 gut. E. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 1940 ergriff der Beklagte die Berufung an das Bundes- gericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Obligationenrecht. N0 26. ill Kläger beantragen Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Bruch beschäigt, da die Vertiefungen nur 2-3 mm
betrugen. Die Verpflichtung zur Behebung aller derartiger
untergeordneter Mängel, zu denen z. B. auch abgetretene
Türschwellen, ausgetretene
Treppenstufen und dergl.
gezählt werden müssen, wie sie im Laufe der Zp.it bei
jedem Gebäude notwendigerweise entstehen, würde vor
allem bei älteren Häusern zu einer unerträglichen Be-
lastung des Eigentümers führen, die zum Gebäudewert
und dem Ertrag in keinem Verhältnis stünde. Dass dje
Reparatur des einzelnen Mangels für sich allein betrachtet
nicht mit grossen Kosten verbunden wäre, ist unerheb1ich;
denn es ist die Lage in Betracht zu ziehen, die durch
die Verpflichtung zur Beseitigung aller Mängel von ent-
sprechender Bedeutung geschaffen würde.
b) Die Vorinstanz stützt sich für die Bejahung der Man-
gelhaftigkeit
auf die beiden Entscheide Band 57 II 4 7 ff
und 60 II 341 ff. Im ersten Falle hat das Bundesgericht
die
Kombination von Marmorplatten mit gewichstem
Linoleum
für einen Fussboden in einem kantonalen
Obergerichtsgebäude wegen der Gefahr des Ausgleitens
als mangelhaft
erklärt. Die Vorinstanz übersieht jedoch,
dass es sich hier im Gegensatz zu jenem Fall nicht um
ein öffentlices Gebäude, sondern um eine Privatwohnung
handelt. An den Fussboden eines öffentlichen Gebäudes
müssen erheblich strengere Anforderungen
gf'stent werden,
weil
er nicht nur von den Mietern und gelegentlichen
Besuchern,
sondern von emer unbeschränkten Anzahl
von Personen jeglichen Alters und Standes begangen
werden muss
und zwar unter Umständen, in denen die
Aufmerksamkeit
der Benüb'er durch andere DingI", wie
den Zweck ihres Aufenthaltes im betreffenden Gebäude
vollauf
in Anspruch genommen wird. Aus Erwägunge
ähnlicher Art kann auch der zweite von der Vorinstanz
erwähnte Entscheid, 60 II 341 ff., nicht zum Vergleich
herangezogen werden.
Wenn das Bundesgericht dort das
Fehlen einer ausreichenden Treppenhausbeleuchtung in
einem städtischen Miethause als Werkmangel betrachtete,
ObligationeIll'echt. N° 26. 113
so hatte das seinen Grund ebenfalls darin, dass es sich
uch dort, um eine einer weiteren Öffentlichkeit zugängliche
Örtlichkeit handelte, hinsichtlich
deren Beschaffenheit
ebenfalls grössere Anforderungen gerechtfertigt sind.
3.
-Fehlt der Unebenheit des Bodens der Charakter
eines Werkmangels, so kann dahingestellt bleiben, ob
Frau Ackermann zufolge eigener Unvorsichtigkeit oder
wegen eines unglücklichen Zufalles ausgeglitten ist. Denn
selbst falls letzteres zutreffen sollte, vermöchte dies
die
Haftbarkeit des Beklagten nicht herbeizuführen. Es
sei lediglich bemerkt, dass der Auffassung der Vorinstanz,
wer eine fremde
Wohnung betrete, dürfe sich in derselben
so frei
und unbesorgt bewegen wie zu Hause, nicht. bei-
gepflichtet werden
kann. Wer einen halbdunkeln Korridor
in einer ihm nicht vertrauten Wohnung betritt, hat sich
gegenteils
einer besondern· Vorsicht zu befleissen. Er
darf nicht, wie dies an einem öffentlichen oder sonst
allgemein zugänglichen Ort der Fall sein mag, davon
ausgehen, es sej keinerlei Gefahr vorhanden. Er hat viel-
mehr darauf Rücksicht zu nehmen, dass ihm Möbelstücke
im Wege stehen, dass Treppenstufen vorhanden sein
könnten usw.
4.
-Die Verneinung eines Werkmangels zieht die
vollumfängliche Abweisung
der Klage nach sich, ohne
das das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges
zwischen
dem Unfall und dem Tod der Frau Ackermann
sowie die Frage der Schadenshöhe geprüft zu werde
brauchen. .
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 1940 auf-
gehoben
und die Klage abgewiesen.
AS 66 II -1940
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