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Verwaltungs-und Disziplina.rrechtapflege.
15_ UrteD der n. Zivilahteilung vom 29. Febrnar IMO i. S. nürgen-
stoekhoteJs A.-G: in Liq. und Frey gegen Regierungsrat des
Kantons Nidwalden.
- Verwaltungagericht.9beschwerde. Sie kann sich nur richten
gegen einen Entscheid in konkreter Sache, nicht gegen einen
Erlass allgemeiner Natur; Art. 4 ff. VDG. Erw. 1.
- Grundbuch. Bundesrechtswidrig und darum nichtig sind kan-
tonale Vorschriften, die bestimmen, dass alle Anmeldungen
der Eintragung vorgängig vom Grundbuchamt der Aufsichts-
behörde zu unterbreiten und zwecks Ermöglichung von Ein-
sprachen zu veröffentlichen seien. Erw. 2.
- Seules les decisions relatives a des cas d'espooe, a l'exclusion
de celles qui ont une porree generale, peuvent faire l'objet d'un
recoura de droit adminiatratil; art. 4 ss. JAD. C-onsid. 1.
- Regiatre lancier. Sont contraires au droit fMeral et donc nulles
les dispositions de droit cantonal selon lesquelles toutes les
I demandes d'inscription doivent etre preaIablement soumises
par le conservateur a l'autoriM de surveillance et publiees
pour recueillir les oppositions eventuelles. Consid. 2.
1 .' TI rWorao di diritto amminiatrativo pub essere diretto soltanto
contro uns decisione in un caso concreto, non contro dispo-
sizioni di portata generale (m. 4 e seg. GAD).
- RegiatrQ londiario. Contrarie al diritto federale e quindi nulle
sono le disposizioni deI diritto cantonale, secondo le quali tutte
le domande d'iscrizione debbono essere preventivamente
sottoposte dall'Ufficio deI registro fondiario all' AutoritA di
vigilanza e debbono essere pubblicate in vista di eventuali
opposizioni. Consid. 2.
A. -Der Regierungsrat von Nidwalden verfügte am
- August 1939 als kantonale Aufsichtsbehörde über das
Gl'lindbuchwesen, es dürfe im Grundbuch keine Eintra-
gung mehr vorgenommen werden, ohne dass die dahin-
gehende Anmeldung zuvor unter Ansetzung einer Ein-
sprachefrist von 14 Tagen im kantonalen Amtsblatt ver-
öffentlicht werde.
B. -Die A.-G. Bürgenstockhotels in Liq. teilte dem
Grundbuchamt von Nidwalden Ende 1939 die Absicht mit,
ihre Liegenschaften zu verkaufen, und erbat Auskunft
darüber, ob der Kaufvertrag vor dem Eintrag in das
Grundbuch im Sinne der regierungsrätlichen Verfügung
vom 28. August 1939 veröffentlicht würde. Das Grund-
Register. No 15.
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buchamt leitete die Anfrage an den Regierungsrat weiter.
Dieser
gab dem Amte am ll. Dezember 1939 Weisung,
ihm zu gegebener Zeit vom Eingang der Anmeldung des
Kaufvertrages Kenntnis zu geben, ehe es die Eintragung
vornehme ; er werde dann seinerseits die Sache prüfen.
Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 30. De-
zember 1939 verkaufte die A.-G. Bürgenstockhotels in Liq.
ihre Liegenschaften
an F. Frey jun. in Luzern. Gleichen
Tages
bes~heinigte das Grundbuchamt der Verkäuferin,
den Vertrag zur Eintragung erhalten zu haben, und
erklärte dazu, es werde die Anmeldung zunächst gemäss
der Weisung vom 11. Dezember 1939 dem Regierungsrat
unterbreiten und dessen Verfügung abwarten.
O. -Am 5. Januar 1940 reichten die Bürgenstockhotels
A.-G.
in Liq. und F. Frey jun. beim Bundesgericht ver-
waltungsgerichtliche Beschwerde ein
mit den Begehren :
Der Beschluss des Regierungsrates von Nidwalden
vom 28. August 1939 betreffend die Veröffentlichung von
Grundbuchanmeldungen sei aufzuheben;
2. das Grundbuchamt sei zur unverzüglichen grund-
buchlichen Behandlung des Kaufvertrages anzuhalten.
D. -Durch Verfügung vom 8. Januar 1940 wies der
Regierungsrat das Grundbuchamt an, den Kaufvertrag
vorgängig der Eintragung im Sinne seiner Weisung vom
28. August 1939 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
E. -Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehm-
lassung Abweisung der Beschwerde.
Das Eidg. Justiz-und PoIizeideparlement beantragt,
die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die
Beschlüsse des Regierungsrates vom 28.
August 1939 und
8. Januar 1940 aufgehoben werden.
F. -Auf Begehren der Beschwerdeführer hat der
Präsident der n. Zivilabteilung des Bundesgerichtes durch
Verfügung vom 16. Januar .1940 die Veröffentlichung der
Grundbuchanmeldung sistiert.
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Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfIege.
Das ,Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen
Entscheide von Verwaltungsbehördennach Massgabe von
Art. 4 ff. VDG. Entscheid im Sinne des Gesetzes ist ein
behördlicher Akt, durch den im einzelnen, konkreten Falle
bestimmt wird, was rechtens ist oder sein soll.Behörd-
liche Erlasse allgemeiner Natur hingegen, durch die
abstrakte Rechtsregeln aufgestellt werden, fallen nicht
unter diesen Begriff (KmcHHO:FER, Die Verwaltungsrechts-
pflege beim Bundesgericht,
S. 24 ;' vgl. auch BGE 64 I 60).
Der Beschluss des Regierungsrates vom 28. AugUst 1939
schreibt in allgemeiner Weise vor, dass Grundbuchanmel-
dungen der Eintragung vorgängig im kantonalen Amts-
blatt zu publizieren -seien, um Dritten Gelegenheit zur
Einsprache zu geben. Der Beschluss ist also seiner Natur
nach eine Verordnung und kein Entscheid in konkreter
Sache im Sinne des VDG. Daraus folgt, dass er nicht
Gegenstand der verwaltungsgeriohtlichen Beschwerde bil-
den und bei Unverbindlichkeit entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer und des Eidg. Justiz-und Polizei-
departementes nicht vom Bundesgericht als Verwalt~gs
gericht aufgehoben werden kann; seine Verbindlichkeit
ist· lediglich als Vorfrage von Bedeutung bei Überprüfung
eines konkreten Entscheides.
Einen solchen Entscheid .. in individueller Sache stellt
erst die Verfügung vom 8. Januar 1940 dar, durch die der
Regierungsrat die Veroffentlichung des von den Beschwer,,:
deführern abgeschlossenen Kaufvertrages angeordnet und
das Begehren um sofortige Eintragung des Vertrages abge-
wiesen
hat. Der Entscheid ist ein letztinstanzlicher gemäss
Art. 8 VDG.
Er hat nun freilich im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung formell noch
nicht vorgelegen, war jedoch der
Sache nach bereits in der Verfügung vom 11. Dezember
1939
enthalten, durch die der Grundbuchführer angewiesen
wurde,
den Vertrag nicht einzutragen, bevor er deri Ent-
scheid des Regierungsrates eingeholt habe. Dass durch
Rtogister. No 15. 91
diesen Entscheid die vorgängige Veröffentlichung des Ver-
trages angeordnet würde, stand auf Grund des allgemeinen
Beschlusses
vom 28. August zum vorneherein mit grÖBSter
Wahrscheinlichkeit fest. Unter diesen Umständen kann
auf die Beschwerde ohne Bedenken eingetreten werden,
umsomehr als das Verwaltungsgerichtsverfahren absicht-
lich
nicht mit strenger Förmlichkeit ausgestaltet ist.
- -Die Voraussetzungen, unter denen Kaufverträge
über Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden
können,
sind im ZGB abschliessend geregelt. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt,
so besteht von Bundesrechts
wegen ein Anspruch darauf, dass das Grundbuchamt die
Eintragung vornehme. Die Kantone sind nicht befugt,
weitere Voraussetzungen aufzustellen, die
verhindern
sollen, dass durch den Eintrag Rechte Dritter gefährdet
werden.
a) Schon die Weisung an den Grundbuchführer • Ver-
träge dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zu unter-
breiten, ehe er sie eintrage, ist unzulässig. Gewiss kann
und muss die Aufsichtsbehörde die Geschäftsführung des
Grundbuchamtes .überwachen, und sie darf dieses wohl
auch anweisen, in bestimmt umschriebenen Ausnahme-
fällen
ihre Weisung einzuholen. Allein es geht nicht an, dass
die Aufsichtsbehörde allgemein,
für alle Grundbuchan-
meldungen, dieses Verfahren vorschreibe und dem Grund-
buchführer damit untersage, derart alltägliche Amtshand-
lungen wie die Eintragung eines Kaufvertrages von sich
aus und auf eigene Verantwortung hin vorzunehmen.
Daraus müssten unerträgliche Verzögerungen in der Ge-
schäftsführung
entstehen, die berechtigte Interessen der
Kaufvertragsparteien verletzen könnten. Was . der Re-
gierungsrat hier einführen will, wäre nicht mehr eine blosse
Aufsichtstätigkeit,
sondern die ständige Mitwirkung bei
der gewöhnlichen Amtsführung des Grundbuchverwalters.
Diese Befugnis
steht der Aufsichtsbehörde nicht zu.
b) Noch weniger zulässig. ist die weitere Verfügung des
Regierungsrates,
dass der Kaufvertrag nicht im Grundbuch
eingetragen werden dürfe, ehe er im kantonalen Amtsblatt
92
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
zur Ermöglichung von Einsprachen veröffentlicht worden
sei.
Nach Art. 9f13 ZGB erfolgt die Eintragung auf Grund der
schriftlichen Anmeldung des GrundstückseigentÜIDers und
der Ausweise über das Verfügungsrecht und den Rechts-
grund. Das Verfügungsrecht ergibt sich gemäss Art. 965
aus dem Grundbuch selbst, der Rechtsgrund wird ausge-
wiesen durch Vorlegung eines gültigen Kaufvertrages. Für
weitere, vom kantonalen Recht zu bestimmende Erfor-
dernisse bleibt kein Raum, insbesondere steht es weder
dem Grundbuchführer noch der Aufsichtsbehörde zu, die
Veröffentlichung des
Vertrages zu verfügen, um Dritten
Gelegenheit zur Einsprache zu geben. Die Verweigerung
oder Hinausschiebung der Eintragung kann nur damit
begründet werden, dass die vom eidgenössische Recht
aufgestellten Voraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllt
seien (vgl. auch Art. 24 der Grundbuchverordnung).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Ver-
fügung des Regierungsrates von Nidwalden vom 8. Januar
1940 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen wird,
den Kaufvertrag einzutragen, sofern die vom eidgenössi-
schen Recht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind,
und die Veroffentlichung des Vertrages vor dem Eintrag
zu unterlassen.
Irr. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRmUTIONS CANTONALES
16. Arret du 12 awil 1940 da.ns la cause Helvetia contre
Dfreetion des finanees du Canton da Fribourg.
Oonflit entre droit de timbre fMbal et droit d'enregistrement cantonal
(art. 18, a JAD).
L'art. 2 de la loi federale BUr las droits de timbre interdit la
perception d'un droit cantonal de timbre ou d'enregistrement
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 16. 93
proportionnel BUr un acte soumis au. droit de tim!>ra. eder'al
ou sur un autra acte ralatif au meme rapport Jurldique.ll
est des lors inadmissible de percevoir un droit d'enregistremet
cantonal sur un jugement qui constate un rapport de drOlt
ou une consequence du rapport de droit documente par l'acte
soumis au timbre federat C'est le cas du jugement. rendu
contra une compagnie d'assurances da.ns ,un proces m~~te
en vertu de l'art. 49 LA (action directe du 1~!3n responsabilte
civiIe contre l'assureur du detenteur du vehicule automobile
cause du dommage).
Widerspruch zwischen eidgen. Stempelsteuer und kantonalen
Registrierungwbgaben
(Art. 2 BG über die Stemp.elal?gaben).
Auf Urteile über Anspruche aus einem Reehtsverhaltnis.
eine nach der UrteiIssumme bemessene kanton!l'le RegistrIe-
rungsabgabe nicht erhoben werden, wenn dieses Rechts-
verhältnis schon durch den Bund durch die Stempeabgabe
auf einer andern es feststellenden Urkund.e belastet ist •. An-
wendung auf das Urteil im Prozesse ZWlSChez:. aftpfIicht
versicherer des Motorfahrzeughalters und Geschädigtem nach
Art. 49 MFG.
Oontestazione relativa aUa tassa federale di baUo e aUa tassa cantonale
di registra (art. 2 della legge fdera sulle tasse di bo!lo ..
Su sentenze relative a pretese denvantl da un :app?rto glUndico
non pub essere riscossa uns tassa cantonale di regIStro calcolata
proporzionalmente alla somma amm, . qd? la Confede-
razione colpisce giS. questo rapporto gl1lrdico r)scontl;lndl? su
un altro atto che 10 documenta la tassa dl bollo. ApphcazlOne
alla sentenza nel processo che, in ivirtU. dell'. 49 LCAV,
il leso ha intentato all'assicuratore dell'autovelColo che ha
causato il danno.
Ä. -Irenee Cuennet a ete victime d'un accident cause
par l'automobile d'un sieur Luthy, garagiste a. Bulle, le
29 juillet 1934, sur le territoire de la ville de Fribourg.
TI a actionne en. dommages-interets la Societe Helvetia
qui assurait le detenteur du vtShicule. L'action a ete
introduite devant le Tribunal de la Sarine, for de l'accident
(art. 48 et 49 LA). Statuant en appel, le Tribunal cantonal
fribourgeois, par amt du 20 juin 1938, condamna la
defenderesse a. payer au demandeur 46 000 fr. avec interet
a. 5 % des la meme date. Le Tribunal federal, saisi par
les deux parties, a ramene le 15 novembre 1938 cette
somme a. 45 358 fr. plus les interets alloues.
Le 21 janvier 1939, l chef du bureau d'enregistrement
da Fribourg notifia a. l'Helvt)tia un bordereau qui l'invitait
a. payer un droit d'anregistrement de 1311 fr. 10 (3 % da