BGE 66 I 82
BGE 66 I 82Bge22.12.1939Originalquelle öffnen →
82 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. lassung von Wohnungen und Häusern zur Gebrauchs- nutzung nicht vergütet zu werden pflegen, werden bei Feststellung deS Mietwertes in der Regel ausser Ansatz bleiben müssen (vgl. dazu FuIsTING, Steuerlehre, S. 160). Soweit sie sich im Kapitalwert des Objektes auswirken, hätte man es mit ertragslosem Vermögen zu tun, das der Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese Voraus- setzung nicht zutrifft, um Aufwand. Einen Einkommen bedingenden FaJrt,or bilden sie regelmässig nicht. H. REGISTER REGISTRES 14. Ul1eU der J. ZivilabteUUDß vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen Obergericht des Kantons Solothum. Handel8regi8ter. I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58 HRegV. Erw. 1. II. Eintragspflicht von Veraickerungaagenten. Massgebendes Kri- terium ist die Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Iit. A Ziff. 3 HRegV. Erw.2. Regwe du eommerce. I. Droit de recours da.ns la proeedure prevue a. l'art. 58 ORC. Consid. 1. II. Obligation des a.gents d'a.ssurance de se faire inscrire. Cette obligation emte lorsque l'agence est un orga.nisme indepen- dant, art. 934 a.l. 1 CO ; art. 52 a.l. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC. Consid.2. Regwo di c,ommercio. I. Diritto di ricorso nella. procedura. prevista. dall'art. 58 ORC. (Consid. 1.) II. ObbIigo degIi a.genti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo obbIigo esiste a.Ilorche l'a.genzia. e un orga.nismo indipendente, art. 934 cp. 1 CO ; art. 52 cp. 3 e 53 lett. A cifra 4 ORC (Consid. 2.) . A. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister legte in einem Schreiben vom 4. Juli 1939 dem Handels- registeramt der Stadt Solothum nahe, die Eintragung der in Solothum niedergelassenen Generalagenten der Ver- sicherungsbranche zu veranlassen. Das Solothumer Amt Register. N° 14. 83 'richtete darauf u. a. an den Beschwerdeführer Charles Vigier, Hauptagent der Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaft sowie der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, die Aufforderung, sich zur Eintra- gung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die Eintragspflicht. Das Amt beharrte auf der Aufforde- rung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939 Frist an zur Anmeldung bis zum l. Dezember 1939, mit der An- drohung, dass im Falle der Weigerung die Sache der Aufsichtsbehärde unterbreitet würde. B. -Vigier antwortete dem Amte nicht. sondern reichte am 1. Dezember 1939 beim Obergericht des Kan- tons Solothumals Aufsichtsbehörde über das Handels- registerwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom Amt erlassene Aufforderung sei aufzuheben. . Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22. Dezember 1939, dass im Verfahren nach Art. 58 HRegV eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Handels- registeramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei in der Weise geregelt, dass das Amt die Akten von sich aus der Aufsichtsbehörde zu übermitteln habe. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden. Nach- dem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen sei, habe die Aufsichtsbehörde die Frage der Eintrags- pflicht zu prüfen und den Fall somit dennoch materiell zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie zum Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Dem- gemäss wurde erkannt:
84 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. von Solothurn sei als hinfällig und der Beschwerdeführer als nicht eintragspflichtig zu erklären. Das Obergericht beantragt unter Verweisung auf eine Vernehmlassung des Solothurner Amtes Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das eidge- nössische Justiz-und Polizeideparlement. Die beiden Basler Versicherungsgesellschaften haben über die Stellung, die der Beschwerdeführer als Haupt- agent bei ihnen innehat, Auskunft erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
86 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
am ehesten ins ;Gewicht fallen könnte, zwei verschiedene
Versicherungsgesellschaften. Allein
es handelt sich nich
destoweniger nUr um ein kleineres Versicherungsbüro,
das an Bedeutung leicht von einer Agentur. übertroffen
werden kann, die für eine einzige Gesellschaft arbeitet.
Der Geschäftsbezirk beider Hauptagenturen, die der
Beschwerdeführer innehat, ist auf den Platz Solothurn
und Umgebung beschränkt; zudem umfasst das Feuer-
versicherungsgeschäft nur die Fahrnisversicherung, da für
Gebäude im Kanton Solothurn die obligatorische staatliche
Versicherung besteht (Gesetz vom 29. Oktober 1899/17.
November 1901). Bei beiden Versicherungsgesellschaften
ist der Beschwerdeführer einem Generalagenten unter-
stellt, und er selber kann keine Unteragenten bestellen.
Die
Versicherungsabschljisse werden bei der Basler Lebens-
versicherungs-Gesellschaft
von der Direktion und bei der
Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden vom
Generalagenten getätigt. Der Beschwerdeführer hat sich
, lediglich mit der Zuführung von Versicherungsinteressen-
ten, also mit der Acquisition, und daneben noch mit dem
Prämieninkasso und der Auszahlung von Versicherungs-
summen zu befassen. Dabei stellt er nicht einmal selber
die
Prämienquittungen aus, sondern diese werden ihm
vom Generalagenten unterschrieben übergeben, zusammen
mit den ebenfalls bereits ausgefüllten Borderaux. Andere
als die Versicherungsgeschäfte sodann betreibt der Be-:-
schwerdeführer nicht. Diesem eng begrenzten Geschäfts-
umfang entspricht auch der Betrieb; der Beschwerde-
führer hat eine einzige Büroangestellte.
Von einem selbständigeIl Gewerbebetrieb im Sinne von
Art. 52 Abs. 3 HRegV kann demgemäss nicht die Rede
sein. Wenn auch der Beschwerdeführer auf eigene Rech-
nung ein Büro unterhält und über seine Arbeitszeit frei
verfügt, so treten diese Umstände doch stark zurück
gegenüber der Abhängigkeit von den beiden Versicherungs-
gesellschaften, für die er die Agenturtätigkeitausübt.
Ganz anders verhielt es sich in dem schon. erwähnten
Fall Winkler, den das Bundesgericht am 15. Juni 1937
Register. No 14. 87
'zu beurteilen hatte. Winkler war für zehn Versicherungs-
gesellschaften tätig, und dies zum Teil als Generalagent ;
er hatte fünf Büroräume in Miete mit einem jährlichen
Mietzins von Fr. 5000.-und beschäftigte sieben An-
gestellte. Durch diese Vielfalt von Agenturen, die jedenfalls
teilweise.
ausgedehntem Befugnisse und die' umfangreiche
eigene
Geschäftsorganisation trat der Betrieb Winklers
mit erheblich stärkerer Selbständigkeit in die Erscheinung
als das kleine Versicherungsbüro des BeschwerdeIUhrers.
Es ergibt sich somit, dass die Aufforderung an den
Beschwerdeführer, sich im Handelsregister eintragen zu
lassen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Tatsächlich
hat er auch bis jetzt seine Agenturtätigkeit dreissig
Jahre lang ausgeübt, ohne eingetragen zu sein. Ebenso
sind nach seiner unbestrittenen Darstellung die beiden
Generalagenten,
denen er untersteht, nicht eingetragen,
und das Gleiche tri1ft noch für manche andere General-
agenten zu ; so sind nach der Auskunft der Basler Ver-
sicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden von ihren
acht Generaiagenturen nur vier grössere eingetragen, und
zwar solche, die auch noch für andere Gesellschaften
arbeiten.
Daraus geht zum,. mindesten hervor, daas ein
allgemeines öffentliches Bedürfnis nach Eintragung der
Generalagenten nicht besteht. Gilt das aber für General-
agenten, so
gilt es erst recht auch für Haupt-und Lokal-
agenten von der,Art des Beschwerdeführers. Der nämlichen
Auffassung scheinen die beiden hier in Rede stehenden
Gesellschaften zu sein; jedenfalls äussert sich die Basler
Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden entschie-
den dahin, dass die Eintragung nicht durch das öffentliche
Interesse gefordert werde.
Dem erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 22. Dezember
1939 aufgehoben und der Beschwerdeführer. als nicht
eintragspflichtig erklärt.
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