MFG and cantonal criminal law; exhaustiveness of federal traffic rules. Where a driver's conduct is to be assessed exclusively under federal traffic regulations and does not infringe any MFG provision, cantonal criminal liability is excluded, even if the cantonal offense is formulated as a mere endangerment delict (consid. 1). A driver who, before turning left and after engaging the indicator, stops to allow a following vehicle to pass commits no punishable fault; a failure to reset the indicator immediately is not decisive where the intent to turn remains and the conduct is otherwise cautious (consid. 2).
durch Strässle. Das an sich auch auf der Seedammstrasse als Hauptstrasse geltende Vortrittsrecht ist vorschriftsge- mäss durch ein Vortrittssignal (Nr.7) rechts der Seedamm- strasse am Ende der Bahnüberführung aufgehoben. Aus dem Briefe, den Strässle am 27. September 1938 an Reinert richtete, geht klar hervor, dass er die Vortrittsregelung zwischen Hauptstrassen (gemäss Art. 6 des BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht) auch 10 Tage nach dem Unfall noch nicht kannte, sondern der Meinung war, zwischen Hauptstrassen gelte wieder das Vortrittsrecht von rechts. Zufolge des Vortrittssignals war er verpflichtet, jedem auf der durch diese Signalisierung bevorrechteten Strasse Lachen-Pfäffikon, sei es von rechts oder von links, gleichzeitig daherkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, was erforderte, langsam in jene einzufahren, d. h. sich unter intensiver Beobachtung nach beiden Seiten, insbesondere nach links (weil Fahrzeuge aus dieser Richtung auf der ihm näher liegenden Strassen- seite kamen) in die Schwenkung hineinzutasten und nötigenfalls vor einem vortrittsberechtigten Fahrzeug, in casu dem Motorrad Reinert, anzuhalten. Die für die Anwendung der Vortrittsregeln nach Art. 27 MFG notwendige Voraussetzung der Gleichzeitigkeit kann nicht deswegen als fehlend betrachtet werden, weil Strässle bereits die rechte Strassenseite gewonnen hatte, als die Kollision erfolgte. Sie wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn Strässle genügend zeitlichen Vorsprung gehabt hätte, um seine rechte Fahrbahn zu gewinnen, ohne den Vortrittsberechtigten in der gleichmässigen Fortsetzung seiner Fahrt zu stören (BGE 62 I 195); könnte dieser nur gerade noch knapp oder dank einem geschickten Manöver durchschlüpfen, so liegt Gleich- zeitigkeit vor. Dass dann Reinert, durch das vorschrifts- widrige Einfahren Strässles plötzlich in die Gefahrssitua- tion versetzt, nicht mehr anhalten konnte und von den sonst noch möglichen Notmassnahmen im Moment nicht die objektiv zweckmässigste ergriff, sondern vor dem von Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 54.
rechts kommenden Auto instinktiv nach links auswich, bildet keine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges im Sinne des Art. 25 MFG und kann ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden (BGE 61 I 222 Erw. 4; 63 I 59) ; er durfte sich auf sein Vortrittsrecht verlassen und er hat, als er dessen Verletzung durch den Unberechtigten erkannte, getan was er noch konnte (BGE 66 I 119). Durch die Bestrafung beider Beteiligten bei solcher Sach- und Rechtslage würde die Vortrittsrechtsregelung weitgehend entwertet werden. Demnach erkennt der Ka88ationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das an- gefochtene Urteil bezüglich des Beschwerdeführers auf- gehoben, dieser von der Anschuldigung der übertretung des MFG freigesprochen und die Sache zur Freisprechung desselben von der Anschuldigung der fahrlässigen Körper- verletzung an die Vormstanz zurückgewiesen. 54. Urteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1940 i. S. Tanner gegen Statthalteramt Entlebueh. MFG und kantonales Strafreckt. Verstösst das (nac;!t Verke regeln zu beurteilende) Verhalteu des Fahrzeunührers rocht gegen eine Vorschrift des MF ; , so nn es rocht c;len Tat bestand eines kantonalen DelIkts erfullen, auch rocht den eines blossen Gefährdungsdelikns (Eryv. I). . Wer vor dem Linksabschwenken mIt bereIts gestelltem Richtungs. zeiger noch anhält, um ein hinteres Fahrzeug vorfahren zu lassen, begeht keinen strafbaren Fehler (Erw. 2). Rappnrta entre la LA et le droit penal c,antonal. Lorsq,?,e le ondnc. teur d'un vehicule n'a contrevenu a aucune des regles etabhes par la LA, on ne saurai!,. admettre. que sa maniere de ciroulnr puisse constituer un delit de drOlt entonal, fllt ce le delit consistant a mettre en danger la seeunM personnelle ou les biens d'autrui (eonsid. 1). ,.. Celui qui, avant de tourner A gauche et apres aVOlr actIOnne. son indicateur de direction, s'arrete pour laISser passer un vencule qui le suivait, ne commet aucune faute purussable (consld. 2). Rapporli tra la LOA V e il diritto penale cantonale. Se il conducente di un veieolo non ha contravvenuto a nessuna .delle regole stabUite dalla LCAV, non si pub ammettere ehe Il suo modo AS 66 1-1940
di cireolare possa costituire un delitto di diritto cantonale, neppure se questo delitto consistesse soltanto nel Illettere in pericolo Ia persona 0 i beni di un terzo (consid. 1). Colui ehe, prima di svoltare a sinistra e dopo aver azionato il suo indieatore di direzione, si ferma per lasciar passare un veicolo ehe 10 seguiva, non eommette uil errore punibile (eonsid. 2). A. -Als am 7. Oktober 1939 gegen Abend N. Tanner mit seinem Personenauto von Entlebuch her auf der Landstrasse in Schüpfheim sich der Strassenabzweigung zu seiner Liegenschaft Frohmatt näherte, auf 50 m gefolgt von dem Motorradfahrer Aregger, verlangsamte er seinen Lauf und stellte den Richtungszeiger links, um einzuschwenken, besann sich dann aber, noch vor dem Linksabbiegen, mit Rücksicht auf das nachkommende Motorrad anders und hielt, noch auf der rechten Strassen- seite, jedoch ohne den Richtungszeiger zu senken, an, um das Motorrad vorfahren zu lassen. Im Moment des Stillstehens des Autos fuhr Aregger, der im Verlass auf den gestellten Richtungszeiger rechts vorbeifahren wollte, hinten rechts an das Auto, wobei an beiden Fahrzeugen leichter Schaden entstand. B. -Mit Urteil vom 30. Juli 1940 bestrafte das Amtsgericht Entlebuch heide Fahrer mit einer Busse von je Fr. 10.-, und zwar Aregger wegen Übertretung des Art. 48 MFV, Tanner wegen Gefährdung gemäss 135 des luzernischen Polizeistrafgesetzes. Bezüglich Tanners führt die Vorinstanz .aus, sein Verhalten könne nach den Strafnormen des MFG nicht geahndet werden. Seine fahrlässige und unbedachte Handlungsweise invol- viere aber den Tatbestand der persönlichen Gefährdung im Sinne des 135 PStrG. Wenn er in der Absicht, links abzuschwenken, den Richtungszeiger betätige, so habe er diesen Entschluss auch auszuführen; wolle er aber erst anhalten, so müsse er in diesem Moment den Zeiger zurückstellen, um einem nachkommenden Fahrer die Strasse zum Vorfahren freizugeben. Solange der Zeiger in Funktion geblieben sei, habe Aregger nicht links vorfahren dürfen. Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 54.
G. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Tanner mit dem Antrag auf Freisprechung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, mit der Begründung, es wende kantonales Recht statt Bundesrecht an, verletze also dieses. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
Mit Recht hat die Vorinstanz eine Übertretung des MFG verneint. Wenn der Beschwerdeführer nach
Herausstellen des:,Richtungszeigers, bevor er einschwenkte, noch hinter sich, schaute und angesichts des nachkom- menden Motorrades sich entschloss, dieses zuerst vorbei- zulassen, so handelte er als vorsichtiger Fahrer. Ganz korrekt wäre es freilich gewesen, gleichzeitig den Zeiger wieder zu senken oder mit der Hand dem Andern ein Zeichen zu geben, er könne links vorfahren. Ein eigentlicher Fehler aber war es nicht, den Zeiger stehen zu lassen, denn der Beschwerdeführer wollte ja tatsächlich abbiegen. Es ist Sache des nachfolgenden Fahrers nach Art. 48 MFV, auf die Bewegung des vorderen aufzupassen und nie näher aufzuschliessen, als dass er rechtzeitig anhalten kann. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.