Art. 45 f. HRegV; Verwendung nationaler Bezeichnungen in der Firma; Bewilligungsvoraussetzungen. 'Rütli' und 'Grütli' gelten als nationale Bezeichnungen. Eine gemischte Zwecksetzung mit wirtschaftlichen und ideellen Elementen genügt für sich allein nicht zur Rechtfertigung einer nationalen Bezeichnung; massgebend ist der konkrete Unternehmenscharakter. Steht die Gesellschaft im wirtschaftlichen Wettbewerb mit andern Unternehmen, ist die Bewilligung zu verweigern, wenn die Bezeichnung den falschen Anschein einer nationalen Institution erwecken und eine wettbewerbliche Auszeichnung bewirken würde (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. auch nicht ersiOhtlich. Insbesondere ist der Beschwerde- führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be- zeichnung Schweizerisch bewilligt wurde. Dagegen lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess- liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 48. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Dezember 1940 i. S. Dnttweller und Konsorten gegen Eidgenössisehes Amt für das Handelsregister. Handelsregister. Verwendung nationaler Bezeichnungen in Firmen, Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.
Rütli" u. Grütli) als nationale Bezeichnungen. Erw. 1.
Der Umstand, dass ein Unternehmen neben wirtschaftlichen auch ideale Zwecke verfolgt, berechtigt noch nicht zu einer nationalen Bezeichnung. Verweigerung gegenüber einer im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stehenden Genossenschaft. Erw.2. RegiBtre du commerce. Emploi de deaignations nationales dans les raisons commeroiales, procedure d'autorisation; art. 45
Cl Rütli et GrütIi comme designations nationales. Consid. 1.
Le simple fait qu'une entreprise se donne, outre des huts economiques, certams huts ideaux ne Iui confere pas encore le droit d'adjoindre a. son nom une designation nationale. Refus de ce droit dans le cas d'une societe cooperative qui, par son activite, entre en concurrence avec d'autres entreprises. Consid. 2. RegiBtro di commercio. Uso di deaignazioni nazionali nelle ditte commerciali; procedura di autorizzazione (art. 45 Ord RC). Register. N0 48.
Rütli e Grütli) quali designazioni nazionali. Consid. 1.
Il semplice fatto che un'impresa persegue, oltre che scopi economici, certi scopi ideali, non le conferisce il diritto di aggiungere al BUO norne una designazione nazionale. Rifiuto di autorizzare una tale aggiunta ad una societ8. cooperativa che, data Ja sua atJ;ivita,. fa concorrenza ad altre imprese. Consid. 2. A. -Die Beschwerdeführer beabsichtigen, unter der Firma Genossenschaft Grütli , mit Sitz in Zürich, eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR zu gründen, welche nach 1 des Statutenentwurfs die Aufgabe haben soll, in gemeinsamer Selbsthilfe und durch die den Beteiligten zustehenden politischen Rechte auf der Grundlage des Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit, einer gesun- den Familienpolitik, der Sicherung der freien Entwicklung junger Kräfte, eine wirtschaftlich-soziale Gemeinschaft zu bilden . Dieses Ziel soll angestrebt werden durch Dienst am Volk, unter Ausschluss jeden Gewinnstrebens, und durch folgende spezielle Zwecke der Genossenschaft: a) eine Produzent, Konsument und Arbeitnehmer gegen- über verantwortungsbewusste Produktion und Ver- mittlung von Sachgütern, Dienstleistungen und Kul- turgütern ; b) Herausgabe einer Tageszeitung, sowie einer Wochen- zeitschrift, welch letztere den Mitgliedern kostenfrei zugestellt wird; c) Wirtschaftliche Aktionen zur Förderung des Verkehrs, der Landwirtschaft, des Exportes, des Gewerbes, sowie anderer Wirtschaftszweige ; d) Förderung eigener und dritter gemeinnütziger Insti- tutionen; e) Gründung von und Beteiligung an zweckdienlichen Unternehmungen, sowie Obernahme von solchen. B. -Mit Rücksicht auf die in der Genossenschafts- firma enthaltene Bezeichnung Grütli haben die Gründer beim eidg. Amt für das Handelsregister gemäss Art. 45 HRegV ein Gesuch um Bewilligung der Firma gestellt.
282 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Das Amt hat nach Einholung einer Meinungsäusserung des Vorortes des Schweiz. Handels-und Industrievereins, welcher sich gegen die Bewilligung aussprach, das Gesuch durch Verfügung vom 15. Oktober 1940 abgewiesen. Die Verfügung ist damit begründet, dass keine besondern Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV vorliegen, welche die Verwendung der nationalen Bezeichnung Grütli rechtfertigen würden. Die Genossenschaft habe vorwiegend wirtschaftlichen Charakter, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie mit andern in der Schweiz bestehenden Verkaufs- organisationen in Konkurrenz treten werde, Würde ihr der Gebrauch der Bezeichnung Grütli gestattet, so könnte ähnlichen Organisationen die :E'ührung von Firmen mit Ausdrücken wie Helvetia , Wilhelm Tell , nicht verweigert werden. O. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ihr Antrag geht dahin, das Handelsregister- amt sei zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung anzuhalten. Das beschwerdebeklagte Amt beantragt mit seiner Vernehmlassung Abweisung der eschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
nennung Rütli vor, doch ist auch Grütli gebräuch- lich und wird immer 'in ebendemselben Sinne verstanden. So kommt die Form Grütli vor in Überschrift und Text des Liedes Von ferne sei herzlich gegrü8set ... I). Zahlreiche Wirtschaften und Gasthäuser führten früher und führen zum Teil heute noch den Namen Grütli , in identischer Bedeutung mit Rütli , und in gleicher Weise ist der Name für eine politische Bewegung und deren Einrichtungen gewählt worden. In den französisch- und italienischsprechenden Teilen der Schweiz sodann wird die vaterländische Stätte allgemein Grütli genannt. Durch die eben erwähnte Verwendung als Name für Wirtschaften und Gasthäuser sowie für eine parteipoli- tisehe Bewegung mag Grütli als nationales Zeichen geschwächt worden sein, verloren gegangen ist diese Bedeutung jedoch nicht. Das wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht ernstlich bestritten. Indem sie für die in Aussicht genommene Genossenschaftsfirma. die Bewilligungspflicht anerkennen, geben sie vielmehr im Grunde genommen zu, dass Grütli als nationale Be- zeichnung zu betrachten sei. 2. -Als besondere Umstände, welche die Führung einer nationalen Bezeichnung rechtfertigen sollen, machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Genossenschaft in der Hauptsache gemeinwirtschaftliehe, soziale und kulturelle, also ideale Zwecke verfolge, dass sie sich im grössten Teile der Schweiz betätigen und eine grosse Zahl von Mitgliedern umfassen werde. Art. 45 HRegV betrifit Einzelfirmen, Handelsgesell- schaften und Genossenschaften, also wirtschaftliche Unter- nehmungen, und auch Art. 47 sieht die Bewilligungspflicht nur vor für Vereine, die nicht ausschliesslich nichtwirt- schaftliche Ziele verfolgen. Wirtschaftlicher Charakter oder wirtschaftlicher Einschlag steht somit der Führung einer nationalen Bezeichnung an sich noch nicht entgegen. Auch im angefochtene Entscheide ist eine andere Auf- fassung, wie die Beschwerdeführer sie ihm unterstellen
284 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. ZU wollen scheinen, nicht vertreten worden .. Allein ander- seits liegt darin, dass eine Unternehmung neben wirt- snhaftlichen auch, vielleicht sogar überwiegend, ideale ZIele verfolgt, nicht schon notwendig ein Umstand, der Anspruch auf eine nationale Bezeichnung gäbe. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Fassung des Art. 47 HRegV, wonach selbst Vereine, solbald sie nicht aus- 8chli 81ich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, für solche BezeIchnungen dem Bewilligungszwang unterstehen. Der geInischte, d. h. aus wirtschaftlichen und idealen Zwecken znsammengesetzte Charakter einer Unternehmung vermag VIelmehr nach der Praxis nur dazu zu führen, dass je nach der Bedeutung der idealen Elemente weniger strenge Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzungen zu stellen sind (vgI. BGE 55 I 253 und 58 I 51). Die Genossenschaft der Beschwerdeführer soll nach I des Statutenentwurfes eine wirtschaftlich-soziale Gemein- schaft werden und die Förderung des wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Volkswohles erstreben. Für di hier zu treffende Entscheidung kann aber nicht in erster Linie auf diese allgemeinen Ziele abgestellt werden, sondern den Ausschlag geben die speziellen Zwecke)), welche das konkrete Aktionsprogramm der Genossen- schaft ausmachen. Denn sie bestimmen letzten Endes den Charakter und das Gepräge, mit denen die Genossenschaft praktisch in die Erscheinung" treten wird. Unter diesen speziellen Zwecken II sind hervorzuheben die Produk- tion und Vermittlung von Sachgütern , ferner die Grün- dung von und die Beteiligung an zweckdienlichen Unter- nehmungen, sowie Übernahme von solchen . Wie das des nähern gedacht ist, ergibt sich aus der Beschwerde- schrift selbst, wonach die bisherigen Migrosbetriebe mit einem Wert von rund drei Millionen Franken in die Genossenschaft übergeführt werden sollen. DaInit wird die Genossenschaft, so sehr sie sich daneben auch noch sozial und kulturell betätigen mag, im Wirtschaftsleben eine bedeutsame Stellung einnehmen und mit andern Unter- Register. N° 48. 285 nehmen und Verbänden, die sich mit der Produktion oder Vermittlung der nämlichen Sachgüter befassen, in Wettbewerb treten. Es wäre aber für das Volksempfinden unerträglich, wenn dieser Kampf um Absatzgebiet und Kundschaft, sei es von einer oder von mehreren Seiten -das gleiche Recht wie der Genossenschaft der Be- schwerdeführer müsste auch andern Unternehmen gewährt werden -sozusagen unter nationaler Flagge geführt würde. Dass die Genossenschaft, abgesehen von sonstigen, besondern Aktionen, auch in ihren Wirtschaftsbetrieben selber soziale Grundsätze zur Anwendung bringen will, vermag daran nichts zu ändern. Andere Unternehmen und Organisationen nehmen das für sich ebenfalls in Anspruch, und es kann nicht Sache des Staates sein, hier durch Zuerkennung nationaler Attribute wirtschafts- und sozialpolitische Werturteile zu fallen, welche die einen Unternehmen vor den andern im Konkurrenzkampfe auszeichnen würden. Angesichts dieser engen Verflechtung in den wirt- schaftlichen Wettbewerb ist es auch ohne Bedeutung, dass die Genossenschaft voraussichtlich eine grosse Anzahl Mitglieder aufweisen und im grÖBsten Teile der Schweiz tätig sein wird. Das wäre nach der Praxis höchstens von Bedeutung in Hinsicht auf eine nationale oder territoriale Bezeichnung, welche das Wirkungsgebiet der Genossen- schaft umschreiben würde, wenn sich diese also z. B. die Bezeichnung ( Schweizerisch zulegen wollte (vgl. BGE 55 I 253 und 58 I 50). Das Wort Grütli jedoch sagt in jener Beziehung nichts aus, sondern bezeichnet schlecht- hin ein nationales Symbol und wäre deshalb geeignet, die Genossenschaft mehr oder weniger als nationale Institution erscheinen zu lassen. Ein solcher falscher Anschein muss auf jeden Fall verInieden werden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ältere Geschäfts- unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Bezeichnungen führen, ist demgegenüber unbehelflich. Diese Geschäfts- namen sind in einer Zeit entstanden, wo die heutigen
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Schutzvorschriften für nationale Bezeichnungen noch nicht vorhanden waren oder noch nicht mit Strenge gehandhabt wurden. Inzwischen hat sich das National- gefühl in der Schweiz durch die Zeitumstände allgemein vertieft und verstärkt, und dieser Wandlung muss von den Behörden im Bewilligungsverfahren nach Art. 45 H. HRegV Rechnung getragen werden (vgl. IIIs, Kommentar zu Art. 944 OR, Nr. 127). Durch den angefochtenen Entscheid sind somit recht- liche Grundsätze nicht verletzt; das Amt hat das ihm zustehende Ermessen nicht übenschritten, sondern von seinen Befugnissen pflichtgemässen Gebrauch gemacht. Dem'MCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. November 1940 i. S. Gysi und Niieseh gegen Zivilstandsamt Bem. Einspruch gegen die Eheschliessung (Art. 108 f'f. ZGB): bedarf bloss der Angabe eines gesetzlichen Einspruchsgrundes, während die Begründung erst vor dem Richter vorgebracht zu werden braucht. -Uber rechtzeitige Klaganhebung (Art. 111/112 ZGB) weisen sich die Einsprecher genügend aus, wenn sie eine Bescheinigung über die binnen der Klagefrist erfolgte Ein- leitung des amtlichen Aussöhnungsverfahrens vorlegen. Der richterliche Entscheid darüber, ob wirksam geklagt worden sei, bleibt vorbehalten. Opposition au mariage (art. 108 ss. CC). Il suffit a l'opposant d'alleguer l'une des causes d'opposition admises par la loi. La motivation concrete, en revanche, peut n'avoir lieu que devant le juge. -Pour prouver qu'il a intente action en temps utile (art. 111-112 CC), l'opposant produit une piece attestant. qu'il a ouvert la procedure en conciliation dans le delai fixe. Le prononce du juge demeure reserve en ce qui concerne 1a validite de l'ouverture d'action. Opposizione al matrimoniQ (art. 108 e seg. CC). Basta ehe l'oppo- nente alleghi una delle cause di opposizione ammesse dalla 1egge. La motivazione eonereta pub invece aver luogo davanti a1 giudice. Per provare ehe la causa e stata promossa tempestivamente (art. 111-112 CC), basta ehe l'opponente produca un doeumento attestante eh' egli ha iniziato entro il Register. o 49.
termine stabiIito la proeedura di conciIiazione. Resta riservata 1a decisione deI giudice per quanto concerne la validita del- l'apertura deU' azione. A. -Die Beschwerdeführer liessen am 5. April 1940 ihr Ehevorhaben durch das Zivilstandsamt Bern ver- künden. Am 11. April erhoben die Eltern der Braut schriftlich Einspruch mit der Angabe, der Bräutigam sei nicht urteils-und damit nicht ehefähig. Der Einspruch wurde nicht anerkannt und die Nichtanerkennung den Einsprechern am 23. April mitgeteilt. Diese liessen innert zehn Tagen zum Aussöhnungsversuch vorladen über das Begehren, der Eheabschluss sei den Brautleuten richterlich zu untersagen. Am 3. Mai 1940 erliess der Richter die Ladung zum Aussöhnungsversuch. Mit Rücksicht hierauf verweigerte der Zivilstandsbeamte die Ausstellung des von den Brautleuten verlangten Verkündscheins. Deren Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen abgewiesen. B. -Gegen den Entscheid der obern Instanz vom 16. August 1940 führen die Brautleute verwaltungs- gerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bean- tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Zivilstandsamt anzuweisen, ihnen den Verkündschein gemäss Art. 113 ZGB auszustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der auf eine leere Behauptung gestützte Einspruch hätte von vornherein nicht beachtet werden sollen. Jedenfalls sei er mangels rechtzeitiger Klagefüh- rung (Art. 112 ZGB) dahingefallen. Mit Unrecht habe das Zivilstandsamt die Anrufung des Aussöhnungsrichters einer Klaganhebung gleichgestellt. Zu einer solchen Ent- scheidung wäre höchstens der Richter befugt ; es liege aber keine richterliche Verfügung oder Bescheinigung solcher Art vor. Wollte man aber die Zulässigkeit solcher Gleichstellung in diesem Verfahren prüfen, so wäre sie zu verneinen. Nach Art. 144 der bernischen ZPO sei ein Aussöhnungsversuch gerade mit Rücksicht auf die bun-