BGE 66 I 280
BGE 66 I 280Bge16.08.1940Originalquelle öffnen →
280 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. auch nicht ersiOhtlich. Insbesondere ist der Beschwerde- führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be- zeichnung « Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess- liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 48. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Dezember 1940 i. S. Dnttweller und Konsorten gegen Eidgenössisehes Amt für das Handelsregister. Handelsregister. Verwendung nationaler Bezeichnungen in Firmen, Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.
282 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Das Amt hat nach Einholung einer Meinungsäusserung des Vorortes des Schweiz. Handels-und Industrievereins, welcher sich gegen die Bewilligung aussprach, das Gesuch durch Verfügung vom 15. Oktober 1940 abgewiesen. Die Verfügung ist damit begründet, dass keine besondern Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV vorliegen, welche die Verwendung der nationalen Bezeichnung « Grütli » rechtfertigen würden. Die Genossenschaft habe vorwiegend wirtschaftlichen Charakter, und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie mit andern in der Schweiz bestehenden Verkaufs- organisationen in Konkurrenz treten werde, Würde ihr der Gebrauch der Bezeichnung « Grütli» gestattet, so könnte ähnlichen Organisationen die :E'ührung von Firmen mit Ausdrücken wie « Helvetia», « Wilhelm Tell», nicht verweigert werden. O. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ihr Antrag geht dahin, das Handelsregister- amt sei zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung anzuhalten. Das beschwerdebeklagte Amt beantragt mit seiner Vernehmlassung Abweisung der ~eschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Als besondere Umstände, welche die Führung einer nationalen Bezeichnung rechtfertigen sollen, machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Genossenschaft in der Hauptsache gemeinwirtschaftliehe, soziale und kulturelle, also ideale Zwecke verfolge, dass sie sich im grössten Teile der Schweiz betätigen und eine grosse Zahl von Mitgliedern umfassen werde. Art. 45 HRegV betrifit Einzelfirmen, Handelsgesell- schaften und Genossenschaften, also wirtschaftliche Unter- nehmungen, und auch Art. 47 sieht die Bewilligungspflicht nur vor für Vereine, die nicht ausschliesslich nichtwirt- schaftliche Ziele verfolgen. Wirtschaftlicher Charakter oder wirtschaftlicher Einschlag steht somit der Führung einer nationalen Bezeichnung an sich noch nicht entgegen. Auch im angefochtene~ Entscheide ist eine andere Auf- fassung, wie die Beschwerdeführer sie ihm unterstellen
284 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
ZU wollen scheinen, nicht vertreten worden .. Allein ander-
seits liegt darin, dass eine Unternehmung neben wirt-
shaftlichen auch, vielleicht sogar überwiegend, ideale
ZIele verfolgt,
nicht schon notwendig ein Umstand, der
Anspruch auf eine nationale Bezeichnung gäbe. Das
ergibt sich ohne weiteres aus der Fassung des Art. 47
HRegV, wonach selbst Vereine, solbald sie nicht aus-
8chli81ich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, für solche
BezeIchnungen
dem Bewilligungszwang unterstehen. Der
geInischte, d. h. aus wirtschaftlichen und idealen Zwecken
zsammengesetzte Charakter einer Unternehmung vermag
VIelmehr nach der Praxis nur dazu zu führen, dass je
nach der Bedeutung der idealen Elemente weniger strenge
Anforderungen
an die Bewilligungsvoraussetzungen zu
stellen sind (vgI. BGE 55 I 253 und 58 I 51).
Die Genossenschaft
der Beschwerdeführer soll nach § I
des Statutenentwurfes eine « wirtschaftlich-soziale Gemein-
schaft» werden und die Förderung des wirtschaftlichen·
sozialen
und kulturellen Volkswohles erstreben. Für di
hier zu treffende Entscheidung kann aber nicht in erster
Linie auf diese allgemeinen Ziele abgestellt werden,
sondern
den Ausschlag geben die « speziellen Zwecke)),
welche
das konkrete Aktionsprogramm der Genossen-
schaft ausmachen. Denn sie bestimmen letzten Endes den
Charakter und das Gepräge, mit denen die Genossenschaft
praktisch in die Erscheinung" treten wird. Unter diesen
« speziellen Zwecken II sind hervorzuheben die « Produk-
tion und Vermittlung von Sachgütern », ferner die « Grün-
dung von und die Beteiligung an zweckdienlichen Unter-
nehmungen, sowie Übernahme von solchen». Wie das
des nähern gedacht ist, ergibt sich aus der Beschwerde-
schrift selbst, wonach die bisherigen Migrosbetriebe
mit
einem Wert von rund drei Millionen Franken in die
Genossenschaft übergeführt werden sollen.
DaInit wird die
Genossenschaft,
so sehr sie sich daneben auch noch sozial
und kulturell· betätigen mag, im Wirtschaftsleben eine
bedeutsame Stellung einnehmen
und mit andern Unter-
Register. N° 48. 285
nehmen und Verbänden, die sich mit der Produktion
oder Vermittlung der nämlichen Sachgüter befassen, in
Wettbewerb treten. Es wäre aber für das Volksempfinden
unerträglich,
wenn dieser Kampf um Absatzgebiet und
Kundschaft, sei es von einer oder von mehreren Seiten
-das gleiche
Recht wie der Genossenschaft der Be-
schwerdeführer müsste
auch andern Unternehmen gewährt
werden -sozusagen unter nationaler Flagge geführt
würde. Dass die Genossenschaft, abgesehen von sonstigen,
besondern Aktionen,
auch in ihren Wirtschaftsbetrieben
selber soziale Grundsätze
zur Anwendung bringen will,
vermag daran nichts zu ändern. Andere Unternehmen
und Organisationen nehmen das für sich ebenfalls in
Anspruch, und es kann nicht Sache des Staates sein,
hier durch Zuerkennung nationaler Attribute wirtschafts-
und sozialpolitische Werturteile zu fallen, welche die
einen Unternehmen vor den andern im Konkurrenzkampfe
auszeichnen würden.
Angesichts dieser engen Verflechtung
in den wirt-
schaftlichen
Wettbewerb ist es auch ohne Bedeutung,
dass die Genossenschaft voraussichtlich eine grosse
Anzahl
Mitglieder aufweisen und im grÖBsten Teile der Schweiz
tätig sein wird. Das wäre nach der Praxis höchstens von
Bedeutung in Hinsicht auf eine nationale oder territoriale
Bezeichnung, welche
das Wirkungsgebiet der Genossen-
schaft umschreiben würde, wenn sich diese also z. B. die
Bezeichnung
({ Schweizerisch» zulegen wollte (vgl. BGE
55 I 253 und 58 I 50). Das Wort « Grütli» jedoch sagt
in jener Beziehung nichts aus, sondern bezeichnet schlecht-
hin ein nationales Symbol und wäre deshalb geeignet,
die Genossenschaft
mehr oder weniger als nationale
Institution erscheinen zu lassen. Ein solcher falscher
Anschein
muss auf jeden Fall verInieden werden.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ältere Geschäfts-
unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Bezeichnungen
führen,
ist demgegenüber unbehelflich. Diese Geschäfts-
namen sind in einer Zeit entstanden, wo die heutigen
286 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Schutzvorschriften für nationale Bezeichnungen noch nicht vorhanden waren oder noch nicht mit Strenge gehandhabt wurden. Inzwischen hat sich das National- gefühl in der Schweiz durch die Zeitumstände allgemein vertieft und verstärkt, und dieser Wandlung muss von den Behörden im Bewilligungsverfahren nach Art. 45 H. HRegV Rechnung getragen werden (vgl. IIIs, Kommentar zu Art. 944 OR, Nr. 127). Durch den angefochtenen Entscheid sind somit recht- liche Grundsätze nicht verletzt; das Amt hat das ihm zustehende Ermessen nicht übeschritten, sondern von seinen Befugnissen pflichtgemässen Gebrauch gemacht. Dem'MCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. November 1940 i. S. Gysi und Niieseh gegen Zivilstandsamt Bem. Einspruch gegen die Eheschliessung (Art. 108 f'f. ZGB): bedarf bloss der Angabe eines gesetzlichen Einspruchsgrundes, während die Begründung erst vor dem Richter vorgebracht zu werden braucht. -Uber rechtzeitige Klaganhebung (Art. 111/112 ZGB) weisen sich die Einsprecher genügend aus, wenn sie eine Bescheinigung über die binnen der Klagefrist erfolgte Ein- leitung des amtlichen Aussöhnungsverfahrens vorlegen. Der richterliche Entscheid darüber, ob wirksam geklagt worden sei, bleibt vorbehalten. Opposition au mariage (art. 108 ss. CC). Il suffit a l'opposant d'alleguer l'une des causes d'opposition admises par la loi. La motivation concrete, en revanche, peut n'avoir lieu que devant le juge. -Pour prouver qu'il a intente action en temps utile (art. 111-112 CC), l'opposant produit une piece attestant. qu'il a ouvert la procedure en conciliation dans le delai fixe. Le prononce du juge demeure reserve en ce qui concerne 1a validite de l'ouverture d'action. Opposizione al matrimoniQ (art. 108 e seg. CC). Basta ehe l'oppo- nente alleghi una delle cause di opposizione ammesse dalla 1egge. La motivazione eonereta pub invece aver luogo davanti a1 giudice. Per provare ehe la causa e stata promossa tempestivamente (art. 111-112 CC), basta ehe l'opponente produca un doeumento attestante eh' egli ha iniziato entro il Register. o 49. 287 termine stabiIito la proeedura di conciIiazione. Resta riservata 1a decisione deI giudice per quanto concerne la validita del- l'apertura deU' azione. A. -Die Beschwerdeführer liessen am 5. April 1940 ihr Ehevorhaben durch das Zivilstandsamt Bern ver- künden. Am 11. April erhoben die Eltern der Braut schriftlich Einspruch mit der Angabe, der Bräutigam sei nicht urteils-und damit nicht ehefähig. Der Einspruch wurde nicht anerkannt und die Nichtanerkennung den Einsprechern am 23. April mitgeteilt. Diese liessen innert zehn Tagen zum Aussöhnungsversuch vorladen über das Begehren, der Eheabschluss sei den Brautleuten richterlich zu untersagen. Am 3. Mai 1940 erliess der Richter die Ladung zum Aussöhnungsversuch. Mit Rücksicht hierauf verweigerte der Zivilstandsbeamte die Ausstellung des von den Brautleuten verlangten Verkündscheins. Deren Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen abgewiesen. B. -Gegen den Entscheid der obern Instanz vom 16. August 1940 führen die Brautleute verwaltungs- gerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bean- tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Zivilstandsamt anzuweisen, ihnen den Verkündschein gemäss Art. 113 ZGB auszustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der auf eine leere Behauptung gestützte Einspruch hätte von vornherein nicht beachtet werden sollen. Jedenfalls sei er mangels rechtzeitiger Klagefüh- rung (Art. 112 ZGB) dahingefallen. Mit Unrecht habe das Zivilstandsamt die Anrufung des Aussöhnungsrichters einer Klaganhebung gleichgestellt. Zu einer solchen Ent- scheidung wäre höchstens der Richter befugt ; es liege aber keine richterliche Verfügung oder Bescheinigung solcher Art vor. Wollte man aber die Zulässigkeit solcher Gleichstellung in diesem Verfahren prüfen, so wäre sie zu verneinen. Nach Art. 144 der bernischen ZPO sei ein Aussöhnungsversuch gerade mit Rücksicht auf die bun-
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