BGE 66 I 277
BGE 66 I 277Bge17.12.1940Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
noch um « Vermögen und Einkünfte, die in den vorher-
gehenden Artikeln nicht bezeichnet worden sind» und
von denen Art. '7 handelt.
6. -Dass sich das Doppelbesteuerungsabkommen dahin
a.uswirkt, dass der Auslandsabzug, abweichend von Art.
40 (41) KrisAB ganz zu gewähren ist (nicht nur zu 2/3),
ist nicht bestritten.
7. -Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausschei-
dung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Inve-
stitionen der Rekurrentin in den drei deutschen Tochter-
unternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschrei-
ben ohne Unterschied nach der Form, in der die Mittel
dem ausländischen Betriebe überlassen wurden. Mass-
gebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit denen
der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen
dagegen Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem
laufenden Geschäftsverkehr mit der Tochtergesellschaft
zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der Toch-
tergesellschaft anzusehen wären.
Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen
Stellungnahme im Verfahren die Brücksichtigung der in
Form von Darlehen und Vorschüssen überlassenen Mittel
überhaupt ablehnten, hatten sie keine . Veranlassung zu
prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt
wird, der Charakter von Betriebsmitteln zukommt. Aus
Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor Bundes-
gericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass
beieinerTochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rech-
nung gestellt, die nicht als Betriebsmittel der Tochter-
gesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem laufenden
Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es
steht aber nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so
vorgegangen wurde, weshalb es richtig ist, die Berechnung
des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung der
Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten.
Register. No 47.
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Demrwch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 3. Fe-
bruar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorlnstanz
zurückgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im
Sinne der Erwägungen.
H. REGISTER
REGISTRES
47. Urtell der I. Zivüabteßung vom 10. Dezember 1940 i. S.
Schweizerischer LederhändIer-Verband gegen Verband
Schweiz. Leder-nnd Foundturenhandelsfirmen und Eidg.
Amt für das Handelsregister.
Legit,imation zur verwaltung81'echtlichen Beachwerde, Art. 9 VDG :
Em Berufsver, d die Führung der nationalen Bezeich-
ung. «Schwller.lsch» ~ Nen seinerzeit bewilligt wurde,
Ist n.ICht legItnmert, die Ertedung der gleichen BewilligImg
an emen Konkurrenzverband anzufechten.
Qualite pour agir par la voie du recour8 de dratt adminiBtratil
a;t. ~ JAf.: Une association professionnelle qui a re9U l'auto:
rISatIOn d aJouter a so~ .nom l'~ithete « suisse » n'a pas quaIiM
pour attaquer la deClslOn qm accorde le meme droit a. une
association concurrente.
Qualitd per agire mediante ricor80 di diritto amminiBtrativo art. 9
GAD : Un'associazione professionale che e stata auto'rizzata
ad aggiungere al suo norne la parola « svizzero » non ha qualita.
per impugIIare la decisione che accorda 10 stesso diritto ad
un'associazione concorrente.
A. -Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des
Lederhandels den « Verband Schweiz. Leder-und Four-
niturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern. Zweck
des Verbandes
ist die Wahrung und Förderung der Inte-
ressen seiner Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie.
Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim
eidgenössischen Handelsregisteramt das . Gesuch, es sei
278 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. ihm zwecks Eintragung im Handelsregister die Bewilli- gung zur Führung der nationalen Bezeichnung « Schwei- zerisch » zu erteilen. Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort des Schweiz. Handels-und Industrievereins zur Vernehm- lassung ein. Dieser konsultierte seinerseits drei andere Verbände, darunter auch den heutigen Beschwerdeführer, den Schweizerischen Lederhändler-Verband, der seit 31 Jahren besteht. und einen grossen Teil der Lederhandels- firmen umfasst. Nach Eingang des Berichts des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins teilte das eigenössische Handelsregisteramt am 7. September dem Gesuchsteller, der damals 14 Mitglieder aus 6 Kantonen zählte, mit, dass ihm die Führung der nationalen Be- zeichnung « Schweizerisch» in seinem Namen bewilligt werde. B. -Hiegegen hat der Schweiz. Lederhändler-Verband verwaltungsrechtliche Beschwerde eingelegt mit dem An- trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdebeklagten die Führung der . nationalen Bezeichnung nicht zu bewilligen;. eventuell seien die Akten zu neuer Entscheidung an das eidgenössische HandeIsregisteramt zurückzuweisen. G. -Der Beschwerdebeklagte und das eidgenössische Handelsregisteramt beantragen, es sei mangels Aktivlegi- timation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nicht als Partei beteiligt war, ist er zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nur legitimiert, wenn er durch diesen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 9 VDG). Der Beschwerdeführer behauptet, das sei der Fall. Er begründet es damit, dass er « in seinem Firmen- recht unmittelbar verletzt werde, sofern und solange die angefochtene Verfügung aufrecht erhalten bleibe, oder Register. No 47. 279 . dass er zum mindesten mittelbar durch diese Verfügung in seinen Rechten betroffen werde ». Wenn der Beschwerdeführer mit der Berufung auf sein Firmenrecht oder vielmehr, da er ein Verein ist,aufsein Namenrecht, sagen will, der Name des Beschwerde- beklagten unterscheide sich nicht genügend von seinem eigenen und werde zu Verwechslungen führen, so ist er damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Es handelt sich dann um eine zivilrechtliche Streitfrage, die der richterlichen Entscheidung überlassen ist und nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetragen wer- den kann (BGE 55 I 256, 58 I 52). Es kann sich somit nur fragen, ob der Beschwerde- führer abgesehen von einer allfalligen Verletzung des Namenrechts durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt und deshalb zur Beschwerde- führung legitimiert ist. Das trifft . aber nicht zu. Wenn in den Art. 45-47 HRegV, die sich auf Art. 944 Abs. 2 OR stützen, der Gebrauch nationaler Bezeichnungen in Firmen und Vereinsnamen eingeschränkt wurde, so geschah dies ausschliesslich aus Gründen des öffentlichen Interesses, um dem Missbrauch solcher Bezeichnungen zu steuern. Der Beschwerdeführer, der dem Handelsregisteramt eine unrichtige Anwendung von Art. 45 HRegV vorwirft, rügt somit ausschliessllch die Verletzung öffentlicher Interessen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen nach anerkannter Auffassung keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre. Die Legitimation zur Sache, so wurde bereits im BGE 60 I 34 ausgeführt, ist nur dann gegeben, wenn der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoss gegen das öffentliche Recht gleichzeitig einen unrechtmässigen Ein- griff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Eine andere Verletzung aber der Rechte des Beschwerde- führers als die Verletzung seines Namenrechts, die nur im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht und ist
280 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. auch nicht ersi~htlich. Insbesondere ist der Beschwerde- führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be- zeichnung «Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess- liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51). Demnach erkennt das BuniJe8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 48. Urteil der L Zivilabteilung vom 17. Dezember 1940 i. S. Duttweiler und Konsorten gegen Eidgenössfsehes Amt für das Handelsregister. HandeZ8regiater. Verwendung natWnaler Bezeichnungen in Firmen, Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.
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