BGE 66 I 27
BGE 66 I 27Bge16.06.1937Originalquelle öffnen →
BGE 66 I 27 - Baselstädtische ArmenpflegeAbruf und Rang:
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 29.05.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
4. Urteil
vom 8. März 1940 i.S. A.________ gegen Basel-Stadt.
RegesteDen auf Art. 13 des Konkordates über die wohnörtliche Unterstützung gegründeten Beschluss des Wohnsitzkantons zur Heimschaffung des Angehörigen eines Konkordatskantons kann der Betroffene nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechten (Erw. 1);Beschliesst die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes gestützt auf Art. 284 ZGB die Versorgung von Kindern eines ausserkantonalen Niedergelassenen und kann dieser für die entstehenden Kosten nicht aufkommen, ohne der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last zu fallen, so lieg in der Erklärung des Heimatkantons, dass er die Versorgung auf seine Kosten in einer dafür geeigneten Anstalt vornehmen wolle, ein genügendes Unterstützungsangebot im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV (Erw. 2).Lorsqu'un canton signataire du concordat relatif à l'assistance au domicile décide, en vertu de l'art. 13 dudit concordat, de rapatrier un confédéré établi sur son territoire et ressortissant d'un autre canton concordataire, l'intéressé ne peut attaquer cette décision que pour violation de ses droits constitutionnels (consid. 1).Lorsque l'autorité tutélaire du domicile décide de placer (art. 284 CC) les enfants d'un confédéré et que celui-ci ne peut payer le coût du placement sans tomber à la charge de l'assistance publique, le canton d'origine fait une offre d'assistance suffisante (art. 45 al. 3 CF) en déclarant qu'il placera les enfants à ses frais dans un établissement convenable (consid. 2).Se un cantone che ha aderito al concordato concernente l'assistenza nel luogo di domicilio decide, in virtù dell'art. 13 di questo concordato, il rimpatrio di un confederato domiciliato sul suo territorio e oriundo di un altro cantone concordatario, l'interessato può impugnare questa decisione soltanto per violazione dei suoi dritti costituzionali (consid. 1).Se l'autorità tutoria del domicilio decide di ricoverare i figli di spese di ricovero senza cadere a carico della pubblica assistenza, il cantone di origine fa un'offerta di proporzionato sostentamento (art. 45 cp. 3 CF) dichiarando che a sue spese ricovererà i figli in un istituto appropriato (consid. 2).SachverhaltA.Der Rekurrent A., Maurer, von Corticiasca (Kt. Tessin) ist seit 1929 in Basel niedergelassen. Im Jahr 1932 verheiratete er sich mit B. geb. C.. Zur Zeit besteht die Familie aus den Ehegatten und sechs Kindern, geb. 1931, 1932, 1934, 1935, 1937 und 1939. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in den Jahren 1932-1939 in Basel von der staatlichen Arbeitslosenkasse Fr. 2860.-- und an "Notunterstützungen" Fr. 4495.50 bezogen hat. 1 Die Leistungen der staatlichen Arbeitslosenkasse beruhten auf dem kantonalen Gesetz vom 11. Februar 1926 betreffend Versicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit, die "Notunterstützungen" auf den Grossratsbeschlüssen vom 12. März 1931 und vom 10. November 1932 betreffend Notunterstützung von Arbeitslosen und betreffend Weiterführung dieser Einrichtung. § 1 des letztgenannten Beschlusses lautet: 2 3 In den nämlichen Jahren ist der Rekurrent von der Allgemeinen Armenpflege Basel mit Fr. 599.15 (wovon auf 1939 Fr. 55.-- entfallen) und bis 1938 von der Heimatbehörde mit Fr. 1297.25 unterstützt worden. 4 Am 29. Juni 1939 beschloss der Vormundschaftsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 284 ZGB, die vier ältesten Kinder A. -- D., E., F.________ und G.________ -- den Eltern wegzunehmen und sie in Familien oder Anstalten zu versorgen, da sie sonst der leiblichen und geistigen Verwahrlosung ausgesetzt wären und verkommen würden. Einen Rekurs des Ehemannes A.________ gegen diese Verfügung hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt durch Entscheid vom 4. August 1939 abgewiesen. 5 Die Vormundschaftsbehörde ersuchte hierauf die Allg. Armenpflege Basel um Übernahme der Versorgungskosten im Betrage von ungefähr Fr. 2500.-- jährlich. Die Armenpflege gab ihrerseits am 2. September 1939 dem Departement des Innern des Kantons Tessin (Armendepartement) Kenntnis von den Beschlüssen des Vormundschaftsrats und Regierungsrates Basel-Stadt vom 29. Juni und 4. August 1939 und erklärte, dass sie genötigt sei, den Fall "ausser Konkordat zu stellen" und die wohnörtliche Unterstützung abzulehnen, da die Versorgungsbedürftigkeit der Kinder auf schuldhaftes Verhalten der Eltern zurückgehe (Misswirtschaft; Art. 13 Abs. 1 des Konkordats vom 16. Juni 1937 über wohnörtliche Unterstützung). Mit Schreiben vom 3. Oktober 1939 antwortete das tessinische Departement des Innern, dass die Heimatgemeinde nicht imstande sei, einen so hohen Betrag für die Versorgung der Kinder in Basel zu zahlen; dagegen sei das Departement bereit, für die ganzen Versorgungskosten aufzukommen, falls die Kinder im Heim "von Mentlen" in Bellinzona untergebracht würden; die Eltern mit den beiden jüngsten Kindern wären alsdann in Basel zu belassen, wo sie ihr Auskommen hätten; wenn Basel-Stadt mit dieser Lösung einverstanden sei, so könnten die älteren Kinder ohne weiteres in das genannte Heim gebracht werden. 6 Am 7. November 1939 beschloss jedoch der Regierungsrat von Basel-Stadt auf den Antrag der dortigen Armenpflege und des Polizeidepartements, der ganzen Familie (Ehegatten und Kinder) gestützt auf Art. 45 Abs. 3 und Abs. 5 BV und Art. 13 des vorerwähnten Konkordats die Niederlassung im Kanton zu entziehen und das Polizeidepartement mit der Heimschaffung zu beauftragen. Der Beschluss wurde dem Staatsrat des Kantons Tessin mit Schreiben vom 8. November 1939 angezeigt. Darin wurde ausgeführt: die Familie A.________ habe seit 1932 mit über Fr. 9000.-- unterstützt werden müssen. Im Haushalte der Familie herrschten wegen des Unverstandes und der Unbotmässigkeit des Mannes sowie wegen der Untüchtigkeit und Misswirtschaft der Frau unhaltbare Zustände. Die Kostengarantie für die von der Vormundschaftsbehörde verfügte Versorgung eines Teils der Kinder habe die Heimatbehörde abgelehnt. Dem Vorschlage, die Familie aufzuteilen, könne vom fürsorgerischen Standpunkte nicht zugestimmt werden. Denn dadurch würde das gegenseitige Verhältnis der geistig nicht vollwertigen Eltern nicht geändert und die Misswirtschaft nicht behoben. Andererseits dürften die ländlichen Verhältnisse des Heimatkantons für die Kindererziehung von Vorteil sein. Das Departement des Innern von Tessin ersuchte mit Zuschrift vom 18. November 1939 um Mitteilung über Zahl und Alter der von der Ausweisung betroffenen Kinder, ohne gegen die Massnahme selbst Einspruch zu erheben. 7 B.Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde haben die Ehegatten A.-C. für sich und ihre Kinder die Aufhebung des vom Regierungsrat Basel-Stadt am 7. November 1939 beschlossenen Niderlassungsentzuges beantragt. Es wird angebracht: die Verfügung verstosse gegen Art. 45 BV, da der Ehemann A.________ und seine Familie nicht dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit des Niederlassungskantons zur Last gefallen seien. Wollte man diese Voraussetzung noch als gegeben ansehen, so würden jedenfalls die besonderen Voraussetzungen des Konkordats (Art. 13) für die Ablehnung der wohnörtlichen Unterstützung und die Heimschaffung fehlen (was näher ausgeführt wird). Hier liege aber infolge Erfüllung der Karenzfrist des früheren Konkordats von 1923 an sich unbestrittenermassen ein konkordatsmässiger Unterstützungsfall vor. 8 C.Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und zur Begründung auf die Akten und das Schreiben vom 8. November 1939 an den Staatsrat Tessin verwiesen. Ergänzend und berichtigend wird beigefügt, die Zahlungen der staatlichen Arbeitslosenkasse und die "Notunterstützungen" seien freilich als Versicherungsleistungen und nicht als Armenunterstützung anzusehen. Doch komme darauf nichts an. Denn der Nachweis, dass die Familie dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit am Wohnorte zur Last falle, sei trotzdem erbracht. Dazu komme, dass nach dem rechtskräftigen Beschluss des Vormundschaftsrats vier Kinder versorgt werden sollten, wodurch sich die Unterstützungsbedürftigkeit noch erhöhen werde. Die Übernahme der Kosten dieser Versorgung sei von der Heimatbehörde verweigert worden, sodass sie ganz zu Lasten der baselstädtischen Armenpflege fallen würden. 9 D.Da die Beschlüsse des Vormundschaftsrats und Regierungsrats über die Versorgung der vier älteren Kinder, das daraufhin ergangene Schreiben der Allg. Armenpflege an das tessinische Departement des Innern vom 2. September und dessen Antwort vom 3. Oktober 1939 der Beschwerdeantwort nicht beigelegt waren, sind sie vom Instruktionsrichter eingefordert worden. Im Übermittlungsschreiben hat der Regierungsrat von Basel-Stadt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde erneuert und auf eine beigelegte Vernehmlassung der Allg. Armenpflege vom 17. Januar 1940 verwiesen. Darin werden die schon früher geltend gemachten Gründe wiederholt, welche die Allg. Armenpflege bestimmt hätten, die von der Heimatbehörde angeregte Teilung der Familie abzulehnen; bei der Untüchtigkeit der Frau würden Schuldenmachen und Misswirtschaft fortgedauert haben, ebenso wäre eine Besserung der Beziehungen zwischen den Ehegatten nach den bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten gewesen. Rechtlich sei die Stellungnahme des Heimatkantons der Verweigerung der verlangten Unterstützung gleichgekommen und infolgedessen die Voraussetzung zum Niederlassungsentzug nach Art. 45 BV gegeben gewesen. Der Kanton Tessin habe sich denn auch dieser Massnahme nicht widersetzt, sondern im Schreiben des Departements des Innern vom 18. November 1939 nur die getrennte Heimschaffung von Eltern und Kindern vorgeschlagen, wenn dies wegen Widersetzlichkeit der ersteren nötig sein sollte. 10 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Ob der Kanton Tessin der Ausweisungsverfügung nicht widersprochen hat, ist für die verfassungsmässige Rechtsstellung der davon betroffenen Personen unerheblich. Sollte sich herausstellen, dass der Rekurrent A.________ auch bei dem herabgesetzten Familienbestande, wie er nach Unterbringung der vier älteren Kinder im Kanton Tessin bleibt, wiederum gezwungen sein wird, die öffentliche Wohltätigkeit in Basel dauernd zu beanspruchen, so steht es dem Kanton Basel-Stadt frei, die Ausweisung dannzumal neuerdings zu verfügen. Zur Zeit liegen hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vor bei dem unbedeutenden Betrage, der im Jahre 1939 allein noch bezogen worden ist. 13
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 1939 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.14
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