BGE 66 I 214
BGE 66 I 214Bge10.07.1940Originalquelle öffnen →
214 Strafrecht. H. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 39. UrteH des KassatlODShofes vom 4. November 1940 i. S. Schenkel gegen PoHzeiriehteramt der Stadt Zürich. Art. 46 Ahs. 1 MFV verbietet. das Überholen der haltenden Strassenbahn nicht schon deswegen, weil ein Fahrzeug entgegen. kommt, mit dem das vorfahrende kreuzen muss, sondern nur, wenn wegen des zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren und Kreuzen nicht gleichzeitig bequem ausgeführt werden können. Die ganz besondere Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis gleichzeitig dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeuge zum Vorfahren und Kreuzen des haltenden Tramzuges erwach- sen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift des Art. 61 Abs. 3 MFV, dass nur im Schrittempo vorgefahren werden dürfe, zur unerliisslichen Notwendigkeit. L'art. 46 RA n'interdit de depasser une voiture de tramway amMe et de croiser simultanement un autre vehicu1e que dans le cas OU ce1a ne peut se faire commodement. Cette manoouvre, toutefois, peut faire courir au pieton un risque particulierement sensible. Il est donc indispensable que 1e conducteur qui l'exooute observe scrupuleusement l'art. 61 a1. :I RA, selon lequel 1e depassement ne peut avoir Heu qu'8, 1'0: allure d'un homme au pas lI. L'art. 46 OrdLCAV vieta di oltrepassare una vettura tramviaria ferma e d'incrociare simultaneamente un a1tro veicolo soltanto nel caso in cui cib non si possa eseguire comodamente. Una siffatta manovra pub tuttavia esporre i1 pedone 3d un rischio particolarmente sensibile. E dunque indispensahile che il conducente, eseguendola, osservi scrupolosamente l'art. 16 cp. 3 dell'Ord LCAV, secondo cui l'oltrepassare e permesso soltanto «a lenta andatura (passo d'uomo) ». A. -Der Beschwerdebeklagte Schenkel fuhr am Nach- mittag des 17. Juli 1939 mit seinem Personenwagen auf der Seestrasse in Zürich stadtwärts. Bei der Tramhalte- stelle Billoweg fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km IStd. der ebenfalls stadteinwärts gerichteten, stillstehenden Strassenbahn und damit zugleich zwei hinter dieser anhaltenden Personenautomobilen vor. Aus der entgegengesetzten Richtung nahten zu gleicher Zeit Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Ne> 39. 215 zwei weitere Fahrzeuge, die den Wagen des Nichtigkeits- beklagten kreuzten. Das Polizeirichteramt Zürich büsste ihn deswegen am 9. August .1939 in Anwendung der Art. 26 MFG und 46 sowie 61 MFV mit 5 Fr. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzel- richter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 1940 ihn der Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht schuldig erklärte, mit der Begründung: die Strasse sei am Tatort infolge ihrer Breite und Geradlinigkeit übersichtlich und die zum Überholen erforderliche Strassenstrecke frei gewesen; denn sie enthalte vier Fahrbahnstreifen nebeneinander, in der Mitte je zwei für die Strassenbahn, und links und rechts davon je einen für den übrigen Verkehr. Art. 46 MFV beziehe sich aber nur auf Strassen mit einer Breite, die lediglich Platz für zwei aneinander vorbeifahrende Fahrzeuge biete, und wolle lediglich den ungehinderten Verkehr entgegenfahrender Fahrzeuge sicherstellen. Eine Büssung wegen Widerhandlung gegen Art. 61 MFV könne unterbleiben, nachdem die Polizeiorgane selbst die einge- haltene Geschwindigkeit als angemessen erachtet hätten und daher zur Ausfällung einer Busse auf Grund einer nicht zweifelsfreien Rechtslage keine Veranlassung bestehe B. -Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Polizeirichter die Aufhebung dieses Ent- scheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Beur- teilung. Es wird geltend gemacht: Art. 46 Abs. 1 MFV sei nicht teleologisch, sondern grammatikalisch auszu- legen ; es dürfe darnach nur überholt werden, wenn die Raumverhältnisse es zuliessen, nicht auch beim Entgegen- kommen anderer Fahrzeuge; auch nach den örtlichen Verhältnissen hätte nicht überholt werden dürfen. Gegen Art. 61 Abs. 3 MFV habe der Beklagte dadurch verstossen, dass er das Vorfahrmanöver mit einer Geschwindigkeit von 25 km IStd. ausgeführt habe. O. -Der Beschwerdebeklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde.
216 Strafrecht. Der Kassationilwl zieht in Erwägung :
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Strafrooht.
Vorfahren und:. Kreuzen erwachsen kann, macht die
peinliche
Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schrltt-
tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen
Notwendigkeit. Ohne diese
besondere Vorsichtsmassregel
hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das
in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war
(BGE 58 II 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht
gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög-
licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem
plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu-
zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder,
wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt,
bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen,
wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen-
bahn nur rechts überholt werden darf.
Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift offen-
sichtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach
den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz mit einer blosses Schrlttempo (allure d'un homme
au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge-
schwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, kann
er sich bei der ausdrücklichen und klaren Verordnungs-
vorschrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise
nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu-
lassen soll), vermag jedenfalls den Angeklagten . nicht zu
entlasten, der sich bezüglich des Art. 46 MFV gegenüber
der abweichenden Auffassung der Polizei ebenfalls auf
die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn
die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, geschah es
nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben
worden und deshalb eine Verurteilung nicht möglich sei,
sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen
habe und die Rechtslage als zweifelhaft erscheine. Die
Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61
MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen
ist es nicht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 40.
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die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht
das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und
zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde-
beklagten wegen Übertretung von Art. 6l Abs. 3 MEV
zurückzuweisen.
Demnach erkennt der Ka88ation8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des
Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur
Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung
von Art. 61 Aba. 3 MEV zurückgewiesen.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Rasler
gegen Bezirksamt March.
Nichtigkeitsbchwerde an Ka88ation8hoj:
Legitimation : . .
Erw. 1. Der ZitlÜkläger kann einen En8tellung8b88chlU88 meht
weiterziehen (Art. 271, 268 Abs .. 3. B!StrP). ..
Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legItumert, wer bereIts lIll kan-
tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklägers, vgl.
BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1
BStrP).
Zulä88igkeit : . .
Erw. 3. Gegen Entscheid über ka;ntonales peltk.t, bt;l dm .als
Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, 1St die NIhlgklts
beschwerde dann nicht gegeben, wenn der EntscheId m emer
Nichtanwendung des kaut. Strafrechts besteht (Einstellung,
Freispruch). Art. 269 BStrP.
Pourvoi en nullite a la Oour de ca.8ation du Tribunal jederal.
Qualite
pour agir : .
Consin. 1. La partie civiIe ne peut se pourvOlr contra une ordon-
nance de non-lieu (art. 271, 268 aI. ~ PF). , .
Consid. 2. Peut seul se pourvoir comme htu~Ire de I S?f,lOn pe.nale
privat) celui qui a deja pris part, a ce tltre (en heu et place
du ministere public; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure
cantonale (Art. 270 aI. I PPF).
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