Art. 67 Abs. 2 BStrR; negligent endangerment of tram safety; limits of the duty of care. In assessing negligence, the decisive question is whether the accused failed to observe a practicable duty of diligence in the concrete operational situation. Where the circumstances reasonably suggest that another responsible person has performed a routine safety act, failure to contemplate every remote alternative does not necessarily amount to culpable negligence. Criminal law may require a strict standard of care in public transport operations, especially under heavy traffic, but it cannot impose precautions that are practically almost impossible to observe (consid. 1-2).
Par ces moti/8, le Tribunal /6Ural prononce : Le recours est admis et Ia decision attaquee est annulee. En consequence, la deduction de 1400 fr. pour charges de familie sera operee sur le produit du travail du recourant. IV. VERFAHREN. PROcEDURE Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. C. STRAFRECHT nROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 38. Urtell des Kassatfonshofs vom 3 .Juni 1940 i. S. Stefner gegen Zürieh, Staatsanwaltschaft. Fahrlässige Gefä.hrdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs, BStrR Art. 67 Abs. 2. An die Sorgfaltspfiicht des Personals dürfen nicht praktisch fast undurchführbare Anforderungen gestellt werden. Atteinte porMe par negIigence a. la sOOuriM des tramways, CPF an. 67 aI. 2. Las exigences, quant au BOin que le personnel doit apporter a. l'aocomplissement de BOn travaiI, ne doivent pas etre telles qu'll soit presque impossible d'y satisfaire en pratique. Messa in pericolo delIa sicurezza delle tranvie (an. 67 cp. 2 CPF). Per quanto riguarda Ia cura con cui i1 personale deve compiere iI BUO Iavoro. non si debbono porre esigenze ehe praticamente e quasi impossibiIe BOddisfare. A. -Der Beschwerdeführer Steiner, Tramkondukteur, bediente am 2. August 1939 den zweiten Anhängewagen
eines Tramzuges, der abends gegen 19 Uhr beim Landes- ausstellungseingang Enge anlangte. Damit das Aus-und Einsteigen rascher vor sich gehen könne, öffnete Steinet auch die Absperrstange auf der linken Seite der hintern Plattform, wie dies damals wegen des starken Verkehrs an jener Endstation üblich war. Steiner stieg ebenfalls aus, um die Routentafel zu wenden. Als er wieder einstieg, war der Wagen einschliesslich der hintern Plattform voll besetzt. Durch einen Blick stellte Steiner fest, dass die Absperrstange auf der linken Seite v9rgelegt war. Da die Stangen nicht nur von den Kondukteuren, sondern daneben auch vom Kontrollpersonal bedient wurden, das an jener Endstation beständig zugegen war, nahm Steiner an, ein Kontrolleur habe die Stange vorgelegt, und gab das Abfahrtssignal, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob die Stange richtig eingeklinkt sei. Dies war nicht der Fall. Die Stange, die nur aufgelegt war, gab infolge eines starken Ruckes bei der ersten Kurve nach; so dass der 78 Jahre alte Fahrgast Julius Schneider, welcher der Türe zu- nächst stand, auf die Strasse stürzte. Hiebei erlitt er schwere Verletzungen, denen er nach 3 Tagen erlag. B. -Wegen dieses Unfalls wurde gegen Steiner die Anklage 'der fahrlässigen' erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStrR erhoben. O. --Das Bezirksgericht Zürich sprach Steiner frei mit der Begründung, er habe nach den Umständen anneh- men dürfen, dass ein Kontrolleur die Stange vorgelegt habe; es könne ihm daher nicht als Verschulden ange- rechnet werden, wenn er sich nicht vergewissert habe', ob die Stange richtig eingeklinkt sei. D. -Das Obergericht Zürich dagegen sprach Steiner des eingeklagten Deliktes schuldig und, verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bedingt erlassen auf 3 Jahre. Nach der Auffassung des Obergerichtes hätte der Angeklagte daran ,denken sollen, dass möglicher- weise nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die
Stange vorgelegt habe, und aus diesem Grunde hätte er die Pflicht gehabt, sich durch einen Kontrollgriff zu vergewissern, db die Stange eingeklinkt sei. In der Ver- letzung dieser Pflicht liege ein Verschulden des Ange- klagten. E. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. März 1940 reichte Steiner die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Freisprechung verlangt. Die Staatsanwaltschaft des' Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägu'ng :
Sicherheit des Verkehrs ein strenger Masstab an die Sorgfaltspflichten des Personals gelegt werden, und zwar ganz besonders bei grossem Zudrang, weil dann die Gefahr von Unfällen am grössten ist. Allein es dürfen dabei doch nicht Anforderungen gestellt werden, deren Erfüllung praktisch fast undurchführbar ist. Dies wäre aber der Fall, wenn vom Beschwerdeführer verlangt würde, im Drange des Betriebes alle Eventualitäten gegenwärtig zu haben, die sich bei nachträglicher Überlegung als im Rahmen der Möglichkeit liegend .erweisen. 2. -Abgesehen hievon könnte sich auch fragen, ob der Gedanke daran, dass vielleicht ein Fahrgast die Stange vorgelegt habe, den Beschwerdeführer hätte ver- anlassen müssen, die Billetausgabe zu unterbrechen und sich durch die Fahrgäste auf der Plattform hindurchzu- drängen, um den von der Vorinstanz verlangten Kontroll- griff vorzunehmen ; denn das Einklinken der Sperrstange ist doch eine derart einfache Manipulation, dass im Allge- meinen angenommen werden kann, ein Fahrgast, der sich in die Obliegenheiten des Betriebspersonals einmischt und die Stange selber vorlegt, werde dies auch richtig besorgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Stange bloss aufgelegt sei, war daher so gering, dass es sich fragt, ob deren Nichtberucksichtigung eine schuldhafte Pflicht- widrigkeit bedeutet hätte. 3. -Ist somit eine Schuld des Beschwerdeführers zu verneinen, so muss er in Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden, ohne dass das in der Beschwerde bestrittene Vorliegen des adäquaten Kausal- zusammenhanges untersucht zu werden braucht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 1940 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der Anklage der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs freigesprochen.