BGE 66 I 210
BGE 66 I 210Bge14.03.1940Originalquelle öffnen →
210 Strafrecht. Par ces moti/8, le Tribunal /6Ural prononce : Le recours est admis et Ia decision attaquee est annulee. En consequence, la deduction de 1400 fr. pour charges de familie sera operee sur le produit du travail du recourant. IV. VERFAHREN. PROcEDURE Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34. C. STRAFRECHT nROIT PENAL • I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 38. Urtell des Kassatfonshofs vom 3 • .Juni 1940 i. S. Stefner gegen Zürieh, Staatsanwaltschaft. Fahrlässige Gefä.hrdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs, BStrR Art. 67 Abs. 2. An die Sorgfaltspfiicht des Personals dürfen nicht praktisch fast undurchführbare Anforderungen gestellt werden. Atteinte porMe par negIigence a. la sOOuriM des tramways, CPF an. 67 aI. 2. Las exigences, quant au BOin que le personnel doit apporter a. l'aocomplissement de BOn travaiI, ne doivent pas etre telles qu'll soit presque impossible d'y satisfaire en pratique. Messa in pericolo delIa sicurezza delle tranvie (an. 67 cp. 2 CPF). Per quanto riguarda Ia cura con cui i1 personale deve compiere iI BUO Iavoro. non si debbono porre esigenze ehe praticamente e quasi impossibiIe BOddisfare. A. -Der Beschwerdeführer Steiner, Tramkondukteur, bediente am 2. August 1939 den zweiten Anhängewagen llundesstrafrecht. No 38. 211 eines Tramzuges, der abends gegen 19 Uhr beim Landes- ausstellungseingang Enge anlangte. Damit das Aus-und Einsteigen rascher vor sich gehen könne, öffnete Steinet auch die Absperrstange auf der linken Seite der hintern Plattform, wie dies damals wegen des starken Verkehrs an jener Endstation üblich war. Steiner stieg ebenfalls aus, um die Routentafel zu wenden. Als er wieder einstieg, war der Wagen einschliesslich der hintern Plattform voll besetzt. Durch einen Blick stellte Steiner fest, dass die Absperrstange auf der linken Seite v9rgelegt war. Da die Stangen nicht nur von den Kondukteuren, sondern daneben auch vom Kontrollpersonal bedient wurden, das an jener Endstation beständig zugegen war, nahm Steiner an, ein Kontrolleur habe die Stange vorgelegt, und gab das Abfahrtssignal, ohne sich vorerst zu vergewissern, ob die Stange richtig eingeklinkt sei. Dies war nicht der Fall. Die Stange, die nur aufgelegt war, gab infolge eines starken Ruckes bei der ersten Kurve nach; so dass der 78 Jahre alte Fahrgast Julius Schneider, welcher der Türe zu- nächst stand, auf die Strasse stürzte. Hiebei erlitt er schwere Verletzungen, denen er nach 3 Tagen erlag. B. -Wegen dieses Unfalls wurde gegen Steiner die Anklage 'der fahrlässigen' erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStrR erhoben. O. --Das Bezirksgericht Zürich sprach Steiner frei mit der Begründung, er habe nach den Umständen anneh- men dürfen, dass ein Kontrolleur die Stange vorgelegt habe; es könne ihm daher nicht als Verschulden ange- rechnet werden, wenn er sich nicht vergewissert habe', ob die Stange richtig eingeklinkt sei. D. -Das Obergericht Zürich dagegen sprach Steiner des eingeklagten Deliktes schuldig und, verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen, bedingt erlassen auf 3 Jahre. Nach der Auffassung des Obergerichtes hätte der Angeklagte daran ,denken sollen, dass möglicher- weise nicht ein Kontrolleur, sondern ein Fahrgast die
212 Strafrecht. Stange vorgelegt habe, und aus diesem Grunde hätte er die Pflicht gehabt, sich durch einen Kontrollgriff zu vergewissern, db die Stange eingeklinkt sei. In der Ver- letzung dieser Pflicht liege ein Verschulden des Ange- klagten. E. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. März 1940 reichte Steiner die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Freisprechung verlangt. Die Staatsanwaltschaft des' Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägu'ng :
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