BGE 66 I 165
BGE 66 I 165Bge18.11.1938Originalquelle öffnen →
V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen gegen Thurgau. Interkantonale Armenunterstützung ; massgebendes Recht. Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu übernehmen. Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit, wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter- stützungsbedürftig. Assistance intercantonale des indigents; droit applica.ble. Obligation d'assistance du canton Oll l'etat d'indigence se mani- feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont besoin de 8OO0urs permanents. La familIe est en general consideree comme une unite d'assistance, mais dans la mesure seulement Oll ses membres sont ressor- tissants du meme canton. Une famille comprenant beau-para et enfants d'tm premier lit n'est donc pas censee former une unite d'assistance lorsque les eruants ne possedent pas le meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le pere a des ressources et que celles-ci ne suffisent pas a entretenir toute la famiIle, ce sont en premiere ligne les beaux-enfants -avant les autres membres de la famille -qui sont reputes indigents.
166 Staatarecht. Assistenzaintercantona!e degli indigenti ; diritto applicabile. Obbligo di assistenza deI cantone ove l'indigenza si manüesta ; obbligo deI cantone di origine di prendere a suo carico questa assistenza, qualora si tratti di cittadini domiciliati bisognosi di soccorso permanente. In generale, la famiglia e considerata, da! lato delI'assistenza, come un'unita, ma soltanto neUa misura in cui i suoi membri sono attinenti deUo stesso oantone. Una famigIia oomposta deI patrigno e dei figliastri non puo dunque essere oonsiderata oome un'unita dallato deU'assistenza, se i figliastri non hanno 10 stesso diritto di attinenza dei loro genitori. In tale oaso, qualora il padre soltanto abbia un reddito ehe non basti al mantenimento di tutta la famiglia, i figliastri si riterranno indigenti in prima linea, prima degli altri membri deUa famiglia. A. -In Schaffhausenwohnen< die Eheleute Bollinger- Rauch, Bürger von Beringen (Schaffhausen), mit Kindern der Ehefrau aus eint'r ersten Ehe, Robert Bischof, geb. 1931, und Kurt Bischof, geb. 1934. Diese beiden sind Bürger von Diessenhofen (Thurgau), der ursprünglichen Heimatgemeinde ihrer Mutter. Sie wohnten< mit der Mutter schon vor deren Heirat mit Bollinger (Dezember 1937) in Schaffhausen. Während dieser Zeit, von 1934 bis Ende 1937, war die Mutter mit den beiden Knaben von der Evangelischen Armenpflege von Diessenhofen unterstützt worden. Diese leistete für die Knaben Bischof, nachdem die EheJeute Bollinger im Mai 1938 ein Kind bekommen hatten, von da an neuerdings Unterstützung bis Ende 1938, weil der Ehemann Bollinger' nicht so viel verdiente, um die ganze Familie, auch die Stiefkinder, unterhalten zu können. Im Jahre 1939 erklärte sich die Evangelische Armenpflege von Diessenhofen nur noch zur Hälfte der für die Stiefkinder nötigen Unterstützung bereit, und der Bezirksrat von Diessenhofen, an den das Fürsorgereferat der Stadt Schaffhausen sich mit einer Beschwerde wandte, gab der Armenpflege von Diessen- hofen Recht, indem er sie nur zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 20 Fr. für die ;heiden Knaben vom 1. Juli 1939 an verpflichtete. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, bei dem sich das FÜr80rgereferat der Stadt Schaffhausen' darauf beschwerte, bestätigte durch Beschluss vom 5. März 1940 den Entscheid des Bezirksrates, Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 30. 167 indem er ausführte: Wer sich mit einer Person verheirate, die bereits Kinder habe, müsse diese in die eheliche Gemein- schaft aufnehmen und sei zur Sorge für ihr Wohl mit- verpflichtet (GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 159 N. 15; BGE 46 III S. 55 ; 42 II S. 503). Da der Ehemann somit zum Unterhalt seiner im Haushalt lebenden Stiefkinder verpflichtet sei, so müsse, wenn er hiezu unfähig sei, diejenige Armenpflege, die ihm gegenüber unterstützungs- pflichtig sei, die Stiefkinder unterstützen, wie die Direktion des Armenwesens des Kantons Bern in einem Gutachten ausgeführt habe (Entscheide auf dem Gebiet des Fürsorge- wesens 1938 Nr. 12 S. 96). Danach sei die Einwohner- gemeinde Schaffhausen zur Unterstützung der Knaben Bischof verpflichtet. Doch sei es billig, dass die erforder- liche Unterstützung von 40 Fr. im Monat von Schaff- hausen und Diessenhofen gemeinsam geleistet werde. R. -Gegen diesen Entscheid hat die Fürsorgekom- mission der Stadt Schaffhausen mit Genehmigung des Stadtrates namens der Einwohnergemeinde Schaffhausen staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit. dem Antrag auf Aufhebung. Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei, und führt zur Begründung aus: Nach dem Urteil in BGE 46 III S. 55 hätten Stiefkinder gegen Stiefeltern keinen Unterhaltsanspruch. Umsoweniger hät- ten sie einen solchen Anspruch gegen die den Stiefeltern gegenüber unterstützungspflichtige Gemeinde. Das öffent- liche Recht der Kantone Schaffhausen und Thurgau anerkenne einen solchen Anspruch nicht. Art. 23 Abs. 2 des Fürsorgegesetzes des Kantons Schaffhausen schliesse ihn geradezu aus. Eine Mitverpflichtung von Schaffhausen zur Unterstützung der Knaben Bischof könnte nur damit begründet werden, dass die Unterstützungsbedürftigkeit primär beim Stiefvater Bollinger liege. Diese Voraus- setzung treffe aber nicht zu. Bollinger wäre imstande, mit seinem Einkommen sich, st'ine Frau und sein Kind durchzubringen. Die Ursache der Unterstützungsbedürf-
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Staatsrecht.
tigkeit liege in; der Belastung durch die Stiefkinder.
Übrigens bestreite Bollinger tatsächlich zum grössten
Teil deren Unrhalt. Mit 40 Fr. könne man nicht zwei
Knaben von 6 und 9 Jahren einen Monat lang vollständig
unterhalten.
C. -Die Eheleute Bollinger haben sich der staats-
rechtlichen Beschwerde angeschlossen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die
Abweisung
der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :
Die unteriltützungsbedürftigen Knaben Bischof würden
nach. dem thurgauischen Armengesetz an und für sich
in vollem Umfang ihrer Heimatgemeinde zur Last fallen.
Andererseits sei
aber aus der Unterhaltspflicht des Stief-
vaters Bollinger eine Mitverpflichtung seines unterstüt-
zungspflichtigen Gemeinwesens abzuleiten. Die Sorge und
Unterhaltspflicht des Familienhauptes könne nicht zerteilt
werden in eine solche für die Ehefrau und die eigenen
Kinder und in eine solche für Stiefkinder. Alle Glieder der
Familie BolIinger-Bischof seien daher als unterstützungs-
bedürftig anzusehen.
E. -Am 19. Juni 1940 hat der Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen gegen den Kanton Thurgau eine
staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Antrag :
(( Es sei der Kanton Thurgau, bezw. die Evangelische
Kirchgemeinde Diessenhofen,
zu verpflichten, grund-
sätzlich die ganze für die Diessenhofener Bürger Robert
und Kurt Bischof, Stiefkinder des in Schaffhausen wohn-
haften Beringer Bürgers Max Bollinger, seit 1. Juli 1939
notwendig gewordene
und künftig notwendig werdende
öffentliche Unterstützung zu tragen, unter Kosten-und
Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. »
Zur Begründung wird auf die staatsrechtliche Be-
schwerde verwiesen.
F. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
beantragt, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Er führt aus : Mit seinem Standpunkt bezwecke
er in erster Linie den Schutz der Familie. Es sollte verhin-
InterkfintondeH A.rnHunutt·rst Ül ZllhSf'l'cht~ Xo :10.
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dert werden, dass wegen Unterhaltsdifferenzen Familien
mit Stiefkindern auseinandergerissen werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
17U Staatsrecht. stützung der Knaben Bischof g~ zu übernehmen, wobei es ihm aber freisteht, den Ersatz der schon entstandenen Unterstützungsauslagen gegenüber der Einwohnergemeinde oder dem Kanton Schaffhausen abzulehnen, so die Heim- schaffung der Kinder zu veranlassen und dann direkt für diese zu sorgen (BGE 29 I S. 449 f. Erw. 2 ; 40 I S. 413 ff ; 49 I S. 449 Erw. 2 ; 58 I S. 44). Wie das Bundesgericht. in den Entscheiden in Sachen Righini gegen Genf vom 8. April 1938, Erw. 1, und in Sachen Zumstein gegen Baselland vom 17. Juni 1938, Erw. 4, hervorgehoben hat, liegt allerdings im allgemeinen, insbesondere vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV aus, in der öffentlichen Unterstützung unmündiger Kinder auch eine solche der nach Art. 272 ZGB unterhaltspflichtigen Eltern, gleichwie die öffentliche Unterstützung der Ehefrau auch als solche des nach Art. 160 ZGB unterhaltspflichti- gen Ehemannes zu betrachten ist. Die eheliche Gemein- schaft und diejenige der Eltern und Kinder wird vom Gesichtspunkt der öffentlichen Unterstützung aus in der Regel als Einheit behandelt, wie das denn auch im Konkor- dat betreffend die wohnörtliche Unterstützung vom 16. Juni 1937 geschehen ist (Art. 3). Auch ein Stiefvater muss insofern indirekt für Stiefkinder sorgen, als er verpflichtet ist, seiner Ehefrau, der Mutter der Stiefkinder, in der Sorge und der Unterhaltspflicht für diese beizu- stehen (BGE 46 III S. 55 ; nicht veröffentlichter Entscheid i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Einwohnergemeinde Bolligen vom 18. November 1938; vgL auch BGE 42 II S. 503). Ob deswegen auch Stiefeltern und Stiefkinder auf dem Boden des interkantonalen Rechts unter Umständen als Unterstützungseinheit zu behandeln seien, kann offen bleiben ; denn im vorliegenden Fall ist das jedenfalls nicht möglich, weil die Kinder Bischof nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht besitzen, wie die Mutter und der Stiefvater. Schon das Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung macht in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme Interkantonales ArmenunterstützuDgErecht. No 30. 171 von der Unterstützungseinheit der Familie für den Fall, dass der Ehemann und die Ehefrau oder Eltern und Kinder nicht dasselbe Kantonsbürgerrecht haben, und eine solche Ausnahme ist auch ausserhalb des Konkordates vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Zumstein vom 17. Juni 1938 gemacht worden, indem es feststellte, dass das unmündige Kind, dessen Heimatkanton von demjenigen der Eltern verschieden ist, jedenfalls dann, wenn es selb- ständig erwerbsfähig sei, mit den Eltern zusammen keine Unterstützungseinheit vom Gesichtsp)lIlkt des Art. 45 BV aus bilde. Massgebend war dabei, dass grundsätzlich das Niederlassungsrecht dem Einzelnen und nicht einer Familie als Einheit gewährleistet ist (BBI 1885 II S. 687; v. SALlS, Bundesrecht, 2. Auf!. II Nr. 627ft; BGE 21 S. 937 f.; 23 S. 510; BLOOH, Das Niederlassungsrecht der Schweizer, in Zeitschrift f. schweiz. Recht N. F. 23 S. 362 f., 395), und insbesondere, dass eine Familie vom Gesichtspunkt der Pflicht der Kantone zur Unterstützung ihrer Bürger und vom Standpunkt ihres Rechts zur HeimschaffUng armer Niedergelassener aus unmöglich als Einheit betrachtet werden kann, soweit die einzelnen Glieder der Familie nicht demselben Kanton als Bürger angehören. Sonst müsste, soweit es auf das Bürgerrecht ankommt, für die Duldung oder Heimschaffung stets dasjenige des Familienhauptes den Ausschlag geben und wären somit die andern Glieder in jedem Fall, auch wenn sie es nicht sind, wie Bürger des Heimatkantons des Familienhauptes zu behandeln. Das geht aber nicht an. Man kann einem Kanton nicht zumuten, Bürger eines an- dern Kantons lediglich deshalb dauernd zu behalten und zu unterstützen, weil sie einer Familie angehören, deren Haupt Bürger des Wohnkantons ist, und andererseits erscheint es als ausget:lchlossen, dass ein Kanton seine Bürger ausweisen könnte, selbst wenn sie Glieder einer Familie sind, deren Hallpt Bürger eines andern Kantons ist. Ebensowenig kann es zulässig sein, dass der Nieder- lassungskanton für eine arme Familie, deren Glieder alle
}j':! Stallts,."eht.. Bürger eines ani:lern, aber nicht desselben Kantons sind, lediglich vom Heimatkanton des Hauptes der Familie die erforderliche Unterstützung beansprucht und, wenn diese nicht geleistet wird, ihm die ganze Familie zuschiebt. Der Grundsatz, dass ein Kanton arme schweizerische Einwohner auf die Dauer nur bei sich zu dulden braucht, wenn sie seine eigenen Bürger sind oder der Heimat- kanton eine angemessene Unterstützung gewährt (abge- sehen vom Fall der Unmöglichkeit des Heimtransportes), und dass eine Abschiebung wegen Verarmung nur in den Heimatkanton erfolgen darf, erleidet keine Ausnahme. Er muss daher -was im Entscheid i. S. Zumstein noch offen gelassen werden konnte -auch gelten in Bezug auf unmündige, nicht erwerbsfähige Kinder, die das Bürgerrecht eines andern Kantons als ihre Eltern besitzen. Auch sie können vom Gesichtspunkt des Art. 45 Abs. 3 BV aus nicht mit den Eltern zusammen als Unterstüt- zungseinheit betrachtet werden. Können die Eltern in einem Fall, wo sie nicht das Bür- gerrecht desselben Kantons wie die Kinder besitzen, den Lebensunterhalt für die Familie nur teilweise bestreiten und ist deshalb dauernde öffentliche Unterstützung nötig, so muss daher geprüft werden, welche einzelnen Personen innerhalb der Familie unterstützungsbedürftig sind. Han- delt es sich, wie hier, um eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern und rührt das vorhandene Einkommen ausschliesslich vom Stiefvater her, so müssen in erster Linie die Stiefkinder als unterstützungsbedürftig gelten und es hat daher, wenn diese Niedergelassene sind, deren Heimatgemeinde oder Heimatkanton der Niederlassungs- gemeinde die Kosten der für sie nötigen Unterstützung zu ersetzen oder diese Kinder zur direkten Fürsorge und Unterstützung zu übernehmen. !)jese Pflicht trifft somit hier den Kanton Thurgau und damit die evangelische Kirchgemeinde Diessenhofen. Da diese sich gegen eine Heimschaffung wenden und ihre Kostenersatzpflicht nicht ganz, sondern nur der Höhe nach bestreiten, so sind sie Interkantonales Armenunterstiitzullf,'HCcht. No 3IJ. l73 dem Antrag des Kantons Schaffhausen gemäss zu ver- pflichten, diesem die Unterstützungskosten für die Kinder Bischof und die Zeit seit dem 1. Juli 1939 voll zu ersetzen. Doch steht es dem Kanton Thurgau und der evangelischen Kirchgemeinde Diessenhofen jederzeit frei, einen weitem Kostenersatz für die Zukunft abzulehnen und für die Kinder direkt zu sorgen. Das Gutachten der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern, auf das sich der Regierungsrat des Kantons Thurgau und die evangelische Armenpflege von Diessen - hofen berufen, ist für den vorliegenden interkantonalen Fall nicht massgebend. Es betrifft das bernische inner- kantonale Armenunterstützungsrecht, das die Unterstüt- zung grundsätzlich der Wohngemeinde auferlegt. Da das Bürgerrecht dabei keine Rolle spielt, so können Stiefvater und Stiefkinder, auch wenn sie nicht dieselbe Heimat- gemeinde haben, nach § 100 Abs. 2 litt. e in Verbindung mit § 104 des bernischen Gesetzes über das Armen-und Niederlassungswesen vom 28. November 1897 als Unter- stützungseinheit behandelt werden (s. Monatsschr. f. bern. Verwaltungsrecht 32 NI'. 104; Entscheid des Bundesgerich- tes i. S. Einwohnergemeiilde Bern gegen Einwohner- gemeinde Bolligen vom 18. November 1938). 2. - Da somit die Klage gutgeheissen werden muss, ist die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaffhausen und der Eheleute Bollinger gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht : I. -Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton Thurgau grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten der öffentlichen Unterstützung der Kinder Robert und Kurt Bischof ganz zu tragen. 2. -Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaff- hausen und der Eheleute Bollinger-Rauch wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
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