BGE 66 I 159
BGE 66 I 159Bge12.07.1940Originalquelle öffnen →
ISS Staatsrecht. kommen. Es kommt darin nur zum Ausdruck, dass diese Rücksichtnahme uf die religiöse überzeugung als mit . der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung v.om Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet werden müssen. 2. -Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf Art. 49, Abs. BV und der darauf begründeten fest- stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes- recht V Nr. 2476 ; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505 III). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat- lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das SchUlgesetz keine Ausnahme ,vom Schulbesuch an Samsta- gen vorsieht -dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet worden -das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung einer solchen Ausnahme ablehnen. Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus- freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung (Art. 50, Abs. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz- ge bung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten. Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich- tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht berufen. Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29. 159 IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BüRGERLICHER UND MILITÄRGERICHTSBARKElT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPEOTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES 29. Urteil vom 5. Juli 1940 i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichter Reiath. Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2). Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu legitimiert, nicht aber der blosse Ge8chädigte (Erw. 3). Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des Militärstrafgesetzes. Ein solcher Anstand liegt vor: I) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar- keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen oder verneinen, 2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will. Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten durch den Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts- barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4). Le recours tendant an reglement de la comp6tence entre 180 juri- diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a aucun delai, mais il n'appartient il. l'inculpe qui decline la. juridiction militaire que jusqu'il. l'instruction principale (consid. 2). Qualit6 pour recourir : L'aoouse possede cette quaIite, mais non le lese comme tel (consid. 3). Le conflit de comp6tence au sens de l'art. 223 du Code p6nal militaire est ouvert:
160 Staatsrecht. n n'y 0. en revanehe pas eneore eonflit o.u sens indique lorsqu'une Beule des deux juridictions, par 10. voix de l'organe en soi qualifie pour exercer Ja poursuite penale, 0. dooIine Ba eompe- tenee au profit ·de l'autre juridietion et que ce prononee est porte au Tribunal federal par 10. partie ou l'autorite qui soutient l'accusation. Il rieorso, ehe ha per oggetto 10. delimitazione della eompetenza tra 10. giurisdizione ordinario. e 10. giurisdizione miIitare, non e soggetto 0. termine, ma pub essere interposto daU'aceusato, ehe doolina 10. giurisdizione miIitare, soltanto sino aU'instru- zione p.ineipale (eon.~id. 2). Ha qualitil. per rieorrere l'aeeusato, non perb il leso eome tale (eonsid. 3). . n eonfIitto di eompetenza a'sensi delI'art. 223 deI Codiee penale militare e aperto :
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 des Militärstrafgesetzes ist an keine Frist geknüpft, abgesehen davon, dass sie dem Angeschuldigten gegen- über dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung offen steht (BGE 57 I S. 125 Erw. I ; 61 I S. 124 Erw. 3 ; 66 I S. 61). 3. -Art. 223 des Militärstrafgesetzes sagt nicht, wer das Bundesgericht zum Entscheid bei Anständen über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit anrufen kann. Nach der Praxis des Bundes- gerichts ist neben den beteiligten, mit der Strafverfolgung beauftragten Behörden auch der Angeschuldigte hiezu legitimiert (BGE 61 I S. 119 ff.). Ob das gleiche auch für den Privatstrafkläger oder den Geschädigten gelte, ist bis jetzt vom Bundesgericht nicht entschieden worden. In Bezug auf den blossen Geschädigten ist die Frage jedenfalls zu verneinen. Ein solcher vertritt nur privat- rechtliche, nicht öfIentlichrechtliche Interessen. Wenn ihm einzelne kantonale Rechte auch im Strafpunkt gewisse prozessuale Rechte und. damit eine gewisse ParteisteIlung einräumen, so bleibt er trotzdem in erster Linie Zivil- partei (wie ihn das bernische Recht nennt, wenn er sich AB 66 I -194,0 11
162 Staatsrecht. am Prozess betbiligt) und erscheint in der Strafsache als blosse Nebenperson, der ein gewisser Einfluss nur des- wegen eingeräumt wird, damit sie auf die Beseitigung allfälliger Fehler der Strafbehörden dringen kann. Diese untergeordnete Stellung in der Strafsache könnte, zumal andere kantonale Rechte dem biossen Geschädigten im Strafpunkt jede Parteistellung verweigern, höchstens dann allenfalls dazu führen, ihm das Recht zur Erhebung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde zuzuerkennen, wenn er auch im Militärstrafverfaliren gewisse Parteirechte in Bezug auf den Strafpunkt hätte. Das trifft aber nicht zu. Hier wird der Geschädigte nur zur Verfolgung eines privatrechtlichen Anspruches zugelassen, und selbst das kann das Militärgericht ablehnen, ohne dass dem Geschä- digten hiegegen ein Rechtsmittel zustände (Militärstraf- gerichtsordnung Art. 177, 181). Tritt das Militärgericht auf den privatrechtlichen Anspruch ein, so kann die Verhandlung darüber erst nach der Verkündung des verurteilenden Erkenntnisses stattfinden, und ein Rechts- mittel ist gegen das Urteil im Zivilpunkt . nicht gegeben (Militärstrafgerichtsordnung Art. 178, 179). Zur Ver- handlung über den Strafpunkt wird der Geschädigte in keinem Fall zugelassen ; er hat nicht einmal das Recht, die Einleitung der Voruntersuchung zu verlangen. Das Militärstrafgesetz kennt übrigens auch keine Antrags- delikte. Unter diesen Umständen kann eSf:'inem blossen Geschädigten nicht zukommen, das Bundesgericht als Konfliktsinstanz zum Entscheid über die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit anzurufen, insbesondere damit einen Unzuständigkeitsentscheid der Militärgerichtsbar- keit anzufechten. Dagegen !;teht es ihm frei, gegen einen solchen Entscheid der bürgerlichen Strafbehörden den staatsrechtlichen Rekurs ·wegen Verfassungsverletzung zu erheben (KIRCHHOFER, Kompetenzkonflikt im . Verhältnis der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit; in Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht 46 (1932) S.33 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent im kantonalen Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. MiJitärgerichtsbarkeit. No 29. 163 Verfahren freilich nicht bloss die Stellung eines Geschä- digten eingenommen, sondern ist als Privatstrafkläger vor dem Bezirksrichter Reiath in den Formen des Zivilprozesses aufgetreten. Er war hier also eigentlicher Ankläger, Werkzeug des Staates insofern, als die Geltend- machung des staatlichen Strafanspruches ausschliesslich ihm anheimgestellt war. In einem solchen Fall, wo die Strafverfolgung nach der kantonalen Rechtsordnung aus- schliesslich von einem Privatkläger gleich einer Zivilklage ~ einem Zivilgericht durchgeführt wird, erhebt sich die Frage, ob der Privatstrafkläger nicht wie in andern Fällen der öffentliche Ankläger (vgl. FLEINER, Bundes- staatsrecht S. 221 Anm. 25) zur Erhebung der Kompetenz- konfliktsbeschwerde legitimiert sei. Doch kann das hier dahingestellt bleiben, weil aus einem andern Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. - Nach dem Urteil des Bundesgerichtes i. S. Hagen- buch vom 10. April 1935 (BGE 61 I S. 123) liegt ein Anstand über die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des Militärstrafgesetzes, der vom Bundesgericht entschieden wird, nicht bloss dann vor, wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbarkeit je ihre Kompetenz bejahen oder verneinen (sog. aktueller Konflikt), sondern auch dann, wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompe- tenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will, indem er geltend macht, jene habe in diese übergegriffen (virtueller Konflikt). Dagegen hat das Bundesgericht im Entscheid i. S. Magnin g. Borel vom 8. Juli 1932 erklärt, es könne nicht schon dann nach Art. 223 des Militär- strafgesetzes entscheiden, wenn eine der beiden Gerichts- barkeiten ihre Zuständigkeit ablehnt, weil sie die andere für zuständig hält,und das angefochten wird, sondern im Fall einer solchen Kompetenzablehnung bloss dann, wenn die zur Strafverfolgung auf heiden Seiten zuständigen Behörden ihre Kompetenz verneint haben, also ein
164 Staatsrecht. eigentlicher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vor- liegt. Hieran ist festzuhalten. Die anklagende Partei oder Behörde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die zuständige Gerichtsbarkeit sich der Sache annimmt ; sondern sie ist hauptsächlich daran interessiert, dass überhaupt eine Gerichtsbarkeit gegen den Angeschuldigten vorgeht. Lehnt ein Organ der zuständigen Gerichtsbarkeit das ab, so kann die anklagende Partei oder Behörde hiegegen die Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb- liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der Kompetenzkonfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann, wenn die zuständigen Organe der bürgerlichen und der militärischen Gerichtsbarkeit sich als inkompetent erklä- ren, weil jede die andere für zuständig hält. Im vorliegenden Fall hat sich erst ein zuständiges Organ der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, der Bezirks- richter Reiath, für unzuständig erklärt, nicht dagegen auch ein kompetentes Organ der Militärgerichtsbarkeit. Der Untersuchungsrichter der 6. Division war nicht befugt, über die Einleitung des militärischen Strafver- fahrens gegen den Rekursbeklagten zu befinden; das konnte nach Art. 110 Ziff. 2 der Militärstrafgerichts- ordnung nur der Kommandant des Regiments des Rekur~ beHagten oder, wenn dieser einer kleinem, selbständig im Dienst befindlichen Truppenabteilung angehörte, deren Kommandant tun, durch die Verfügung der Vorunter- suchung. Infolgedessen kann das Bundesgericht auf die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nicht eintreten. 5. -Immerhin mag bemerkt werden, dass der Rekurs- beklagte die ihm zur Last gelegten Äusserungen un- bestrittenermassen getan hat, als er sich im Militärdienst befand. Er unterstand also dafür nach Art. 2 Ziff. 1 und Art. 218 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht und der Militärstrafgerichtsbarkeit, weil Ehrverletzungen nach Art. 145 ff. jenes Gesetzes strafbar sind. Darauf, ob auch der Rekurrent damals im Militärdienst war oder sich Interkantonales Armenunterstützungarecht. N° 30. HI5 die Äusserungen des Rekursbeklagten auf seine militä- rische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bezogen. kommt es entgegen der Auffassung des Untersuchungs- richters der 6. Division nicht an. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. V .. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen gegen Thurgau. Interkantonale Armenunterstützung ; massgebendes Recht. Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu übernehmen. Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit, wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter- stützungsbedürftig _ Assistance intercantonale des indigents; droit applicable. Obligation d'assistance du canton on l'etat d'indigence se mani- feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont besoin de secours permanents. La famiIle est en general consideree oomme une uniM d'assistance, mais dans la mesure seulement on ses membres sont ressor- tissants du meme canton. Une familIe comprenant beau-pare et enfants d'uu premier lit n'est donc pas censee former une uniM d' assistance lorsque les enfants ne possedent pas le meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le pare ades ressources et que celles-ci ne suffisent pas a. entretenir toute Ja famille, ce sont en premiere ligne las beaux-enfants -avant les autres membres de la famille -qui sont repuMs indigents_
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