BGE 66 I 152
BGE 66 I 152Bge20.09.1940Originalquelle öffnen →
152 Staatsrecht. 27. Auszug aus. dem Urteil vom 4. Oktober 1940 i.. S. SOOon gegen beide Basel. Art. 46 Abs. 2 BV : ständige Anlagen. Der Platz für die Lagerung von Maschinen sowie Bureauräum- lichkeiten zur Besorgung der kaufmännischen Arbeiten sind auch dann ständige Anlagen einer einfachen Gesellschaft, die im Sinn der Rechtsprechung ein SteuerdomiziI begründen, wenn sie einem Teilhaber gehören, der Lagerplatz von der Gesellschaft nicht ständig benützt wird, dafür aber stets zur Verfügung steht, und wenn der kaufmännische im Verhältnis zum technischen Betrieb eine mehr untergeordnete Bedeutung aufweist. Art. 46 aI. 2 CF : installations permanentes fondant un domiciIe fiscal au sens de la jurisprudence. La place qui sert a entreposer des machines ainsi que les bureaux on se fait le travail administratif constituent, pour une societ6 simple, des installations permanentes, meme lorsqu'eIles appar- tiennent a l'un des assocles, que Ia place de depot n'est pas constamment utilisee par la societ6 tout en etant toujours a. disposition, et que le cot6 commercial de l'exploitation joue un role plutöt secondaire par rapport au cot6 technique. Art. 46 ep. 2 OF: impianti permanenti ehe eostituiseono un domicilio fiscale a'sensi deIla giurisprudenza. Il piazzale ehe serve di deposito delle macehine eome pure gIi uffici, ove si compie il lavoro amministrativo, costituiseono, per una societa sempliee, impianti permanenti anche qualora essi appartengano ad uno dei soci e il piazzale non sia sempre utilizzato dalla societa, pur essendo sempre a sua disposizione, e iI lato commerciale dell'azienda sia d'importanza piuttosto secondaria rispetto a quello tecnico. A. -Der Rekurrent Josef Simon-Gürtler wohnt in Allschwil. Er besitzt in Basel-Stadt Grundstücke und versteuert dort diese, im Kanton Baselland das übrige Vermögen und das Einkommen aus Vergütungen der Firma Emmy Simon sowie den Anteil aus Ertrag eines Bagger- geschäftes. Dieses betreibt der Rekurrent gemeinsam mit der Kollektivgesellschaft Eberhard & Bösch in Basel. Es besteht darin, dass die beiden Teilhaber mit den ihnen gehörenden Baggermaschinen und dem für deren Bedie- nung nötigen Personal in verschiedenen Kantonen teils selbst Baggeraufträge ausführen, teils die Maschinen ver- mieten und dabei den Baggerführer stellen. Bei Aus- Doppelbesteuerung. No 27. 153 führung grösserer Arbeiten bleiben die Bagger oft wäh- rend längerer Zeit auswärts stehen. Sind dagegen für sie keine Arbeitsaufträge vorhanden, so werden sie auf dem Werkplatz von Eberhard & Bösch unter freiem Himmel gelagert. Die erforderlichen Revisionen werden dort aus- geführt. Die kaufmännischen Arbeiten werden in den Bureauräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft besorgt, wofür diese ausser den Spesen 1 % der Rechnungsbeträge erhält. Mit dem Aufsuchen von Aufträgen sind teils der Rekurrent von Allschwil atis, zum grösseren Teil dagegen die Kollektivgesellschaft beschäftigt. Auf Gewinn und Verlust haben beide Gesellschafter je zur Hälfte Anspruch. B. -Mit Verfügung vom 20. Dezember 1939 verlangte die Steuerverwaltung von Basel-Stadt bei der Veran- lagung des Rekurrenten für das Steuerjahr 1938, dass dieser auch den Gewinnanteil aus dem Baggergeschäft in Basel-Stadt versteuere. Auf Einsprache hin setzte sie am 29. Februar 1940 die Einkommenssteuer für das Jahr 1938 auf Fr. 4000.-fest. Simon rekurrierte dagegen. In Baselland schätzte sich der Rekurrent im August 1939 für die Steuerperiode 1939/41 zur Einkommens- steuer ein unter Einbeziehung des Ertragsanteils aus dem Baggergeschäft. Gegen den Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 29. Dezember 1939 erklärte er Rekurs, weil Basel-Stadt ihn für jenes Einkommen elenfalls besteuern wolle. Er wurde aber von der Rekurs- kommission in diesem Punkte abgewiesen, mit der Be- gründung, die den Baggerbetrieb führende Gesellschaft besitze in Basel keine ständigen körperlichen Anlagen und die Besorgung der Bureauarbeiten durch Eberhard und Bösch stelle keine quantitativ und qualitativ erhebliche Tätigkeit dar, sodass der Rekurrent für den ihm zuflies- senden Ertrag am Wohnort steuerpflichtig sei (Rekurs- entscheid vom 4./24. Mai 1940). G. -Simon hat dagegen am 24. Mai 1940 staatsrecht- liche Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Bundes- gericht möge feststellen, dass in Bezug aUf einen Teil des
154 Staatsrecht. steuerbaren Vermpgens und Einkommens für 1938 bezw. 1939 eine Doppelbesteuerung vorliege. D. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt Bchliesst auf . Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Kanton richtet. Aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass der Rekurrent an einem in Basel-Stadt niedergelassenen Unternehmen beteiligt sei, sodass für das Einkommen daraus und das investierte Kapital die Steuerhoheit diesem Kanton zustehe; er habe sie am 20. Dezember 1938 noch rechtzeitig geltend gemacht. E. -Der Regierungsrat von Basel-Landschaft bean- tragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber diesem Kanton. Er hält mit der Rekurskommission daran fest, dass Simon nicht an der Kollektivgesellschaft Eberhard und Bösch beteiligt, sondern mit dieser nur Miteigentümer von Baggermaschinen sei, die gegen Entgelt ausgeliehen würden. In Basel bestehe kein eigentlicher Geschäfts- betrieb, noch seien ständige Anlagen vorhanden. Das Aufsuchen von Aufträgen besorge der Rekurrent teilweise von seinem Wohnort aus, wo er an sich auch die ver- hältnismässig einfachen Bureauarbeiten besorgen könnte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft gutgeheissen. Aus den Erwägungen: Da die dem Baggerbetrieb dienenden Maschinen gemein- sames Eigentum des Rekurrenten und der Kollektiv- gesellschaft Eberhard und Bösch sind, denen auch der Geschäftsertrag grundsätzlich je zur Hälfte zufällt, und da sich mit dem Aufsuchen von Aufträgen, wenn auch nicht in gleichem Masse, doch beide Gesellschafter beschäf- tigen, ist der Rekurrent nicht Darlehensgläubiger der Kollektivgesellschaft, sondern Gesellschafter; das Gesell- schaftsverhältnis besteht allerdings nicht in einer Beteili- gung an der Kollektivgesellschaft, sondern darin, dass er zusammen mit ihr zur Erzielung eines Ertrages aus der Vermietung von Maschinen oder der Ausführung von Baggerarbeiten tätig ist und dass der Baggerbetrieb Doppelbesteuerung. N0 27. 155 zugleich einen Teilbetrieb der Kollektivgesellschaft dar- stellt. Das im Baggergeschäft angelegte Vermögen und der daraus fliessende Ertrag können nach der Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungssachen im Kanton Basel-Stadt dann besteuert werden, wenn die einfache Gesellschaft dort ständige Anlagen und Ein- richtungen besitzt, die der Geschäftstätigkeit dienen (BGE 48 I 408). Von diesem objektiven Merkmal der Geschäftsniederlassung wurde nur ausnahmsweise, nämlich in Fällen abgesehen, wo das Verhältnis zwischen dem formellen Sitz einer Gesellschaft und dem Orte ihrer Geschäftsführung in Frage stand und ein Steuerdomizil am letzteren angenommen, auch wenn eigene ständige Anlagen und Einrichtungen fehlten (BGE 45 I 204). Doch ist daran festzuhalten, wo es sich um die Abgrenzung der Bedeutung des Wohnsitzes der natürlichen Person zum Ort des Geschäftsbetriebes handelt .. Als ständige Anlagen des Baggerbetriebes fallen in Betracht einerseits der Werkplatz, auf den die Maschinen jeweilen gebracht werden, wenn keine Arbeitsaufträge vorhanden sind, und anderseits die Bureauräumlichkeiten und Einrichtungen, in und mit denen sich der kaufmän- nische Betrieb (Korrespondenz, Buchhaltung, Lohnaus- zahlungen, Rechnungsstellung, Entgegennahme der Zah- lungen usw.) abwickelt. Zwar mag zutreffen, dass der kaufmännische im Verhältnis zum technischen Betrieb eine mehr untergeordnete Bedeutung aufweist. Doch berechtigt dies nicht zur Folgerung, dass er im Gegensatz zu Unternehmen, bei denen die kaufmännischen Arbeiten umfangreicher sind, als objektives Merkmal der Geschäfts- niederlassung nicht ausreiche. Wenn sie an sich nicht sehr umfangreich sein mögen, hat dies nicht darin seinen Grund, dass sie· zum Teil anderswo besorgt würden; auch die Werbetätigkeit, die der Rekurrent von Allschwil aus ausübt, ist gegenüber derjenigen der Kollektivgesell- schaft gering. Ebenso spielt sich der technische Betrieb nicht am Wohnort des Rekurrenten, sondern· überall dort ab, wo Arbeiten auszuführen sind. Schliesslich
156 Staatsrecht. kommt nichts dar.auf an, dass die kommerziellen Arbeiten gegenüber denjenigen der Kollektivgesellschaft nicht ver- selbständigt sind, sondern in Verbindung mit diesen abgewickelt werden (BGE 41 I 433, 442). Und dem Lager- platz kann der Charakter der ständigen Anlage nicht deshalb abgesprochen werden, weil er für den Bagger- betrieb nicht ständig benützt wird. Es genügt, dass er für die Lagerung der Maschinen verwendet werde, sobald sie in Ermangelung von Arbeitsaufträgen eingestellt werden müssen. Wenn nämlich die Bagger vom bisherigen Arbeitsplatz nicht direkt zu einer neuen Arbeitsstelle gebracht werden können, so wäre ihre Aufbewahrung nicht an einem beliebigen Orte möglich: sie bedürfen zur Vermeidung von Schädigungen einer gewissen Wa,r- tung und zur Erhaltung -ihrer Verwendbarkeit der Auf- sicht und periodischer Revision, sodass ohne den Lager- platz der Firma Eberhard und Bösch nicht wohl auszu- kommen wäre. Das massgebende Kriterium der ständigen Anlage, die ein Steuerdomizil des Erwerbsunternehmens zu begründen vermag, kann übrigens entgegen der Auf- fassung des Kantons Basel-Landschaft nicht darin liegen, ob der Betrieb an sich ohne die Anlagen auskommen könnte, ob er ihrer bedürfe oder ständig bedürfe, sondern allein darin, ob sie tatsächlich vorhanden sind und jeder Zeit der Benützung offen stehen (BGE 41 I 433). Bureau- räumlichkeiten und Werkplatz stehen allerdings nicht im Eigentum der einfachen, sondern der Kollektivgesellschaft und sind ein Teil ihrer ständigen Anlagen zum Betriebe des Baugeschäftes. Doch genügt nach der Rechtsprechung, dass daran der einfachen Gesellschaft das Benützungsrecht zusteht und dass die Anlagen für deren Betrieb verwendet werden (BGE 46 I 31, 47 I 294). Aus der Annahme eines Steuerdomizils des Bagger- geschäftes in Basel-Stadt folgt die Aufhebung der basel- landschaftlichen Veranlagung des Rekurrenten für das Jahr 1939, soweit damit dessen Gesellschaftsanteil und der Ertrag daraus betroffen wird. Glaubens-und GewiSllensfreiheit. NO 28. 161 IH. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 28. Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clementon gegen AargRU, ReglerllIlßSl'8t. Glaubens-und Gewissensfreiheit. Die Kantone sind nicht ver- pflichtet, Kinder von' Adventisten vom aUgemeinen obliga- tOl'islJhen Schulbesuch an Samstagen zu befreien. Libertl de conscience et de croyance. Les Cll.ntons ne sont pas tenus de Iiberer les enfants d'lldventistes de l'obligation de frequenter 1'ooole le samedi. Libertd di credenza e di cQ8cienza. I cantoni non sono tenuti a liberara i figli di avventisti dall'obbligo di freqnentare 10. scuola nel giorno di sabato. A. -Der Rekurrent, der Adventist ist und als solcher den Sabbat als den von Gott eingesetzten Ruhetag feiert, hat um Befreiung seines Töchterchens Edith vom Schul- besuch am Samstag nachgesucht. Die Erziehungsdirektion und der Regierungsrat des Kantons Aargau haben ihn abgewiesen. B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde erhoben und ersucht um ein gerechtes Urteil. Er beruft sich auf Rechtsgleichheit, Glaubens-und Gewissensfreiheit und Kultus-und Religionsfreiheit. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : 1. -Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob der angefochtene Ent- scheid der kantonalen Behörde eine Verfassungsverletzung bedeutet, und nur einzuschreiten, wenn dies der Fall ist, nicht schon, wenn die Lösung, die der Rekurrent vorschlägt, an sich möglich, mit der Verfassung ebenfalls vereinbar wäre. Darauf, dass den Adventisten im Militärdienst am Samstag freigegeben wird, kann es daher nicht an-
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