BGE 66 I 136
BGE 66 I 136Bge27.09.1938Originalquelle öffnen →
136 Strafrecht. Behörden darüber zu erkundigen, ob seine Auffassung richtig und der ,derzeit geltende Rechtszustand mit dem früheren identisch sei. Er hätte dann erfahren, dass dies nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. TIERSEUCHENGESETZGEBUNG LEGISLATION SUR LES EPIZOOTIES 23. Urteil des KasSationshofes vom 6. Mai 1940 i. S. Soter gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. TiBrBeUChmgesetzgebung. Pflicht zur dauernden Beobachtung des Viehs, Art. 142 Vo zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920. Ugialation 8ur les epizooties. Obligation de surveiIler continuelIe- ment le betail, art. 142 de l'ordonnance d'execution de la Ioi federale sur les mesures a prendre pour combattre les epizooties, du 30 aout 1920. Legislazione in materia Gi epizoozie. Obbligo di controllo continuato sul bestiame, art. 142 deI regolamento relativo alla. legge federale sulle misure per combattere le epizoozie deI 30 agosto 1920. A. -Der Landwirt Josef Suter wurde vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober 1939 wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 142 der Verordnung zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920 zu einer Busse von Fr. 50.-verurteilt. Das Obergericht legt ihm zur Last, er habe, obwohl sein Wohnort wegen Maul- und Klauenseuche mit allgemeinem Stallbann belegt gewesen sei, seine Tiere nicht dauernd beobachtet, wie ihm dies durch die ihm zugestellten gedruckten Verhaltungsmassregeln zur Pflicht gemacht worden sei ; insbesondere habe er nach seinem eigenen Zugeständnis Tierseuchengesetzgebung. No 23. 137 nicht alle Tage die Maulhöhle, die Klauen und Euter seiner Tiere kontrolliert. Infolge dieser Unterlassung habe er den Ausbruch der Seuche erst am 27. September 1938 vormittags festgestellt, während er schon am 26. Septem- ber vormittags bei genauer Untersuchung der Maulhöhle einer bestimmten Kuh Blasen hätte feststellen können, und am 24. und 25. September aus der verminderten Fresslust, aus der Ansammlung von Speichel in der Maul- höhle und aus trockenen und geröteten Schleimhautstellen des Zahnfleisches hätte Verdacht schöpfen müssen. Durch diese Nachlässigkeit habe er die in Art. 142 Vo aufgestellte Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Seuchenverdach- tes und -ausbruches fahrlässig verletzt. B. -Gegen dieses Urteil reichte Suter die vorliegende bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung. Er macht geltend, dass er mit der Anzeige vom 27 ~ September seiner Anzeigepflicht genügt habe und bestreitet, zu der von der Vorinstanz verlangten Unter- suchung der Maulhöhle seiner Tiere verpflichtet gewesen zu sein. G. -Obergericht und Staatsanwaltschaft Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
138 Strafrecht. schliessliche Kompetenz des kantonalen Richters. Der vom Beschwerdeführer· gegen das Gutachten Andres erhobene Einwand, dieses stelle auf die unzuverlässigen Angaben des Bezirkstierarztes Lienhardt ab, kann daher nicht gehört werden. Dass das Obergericht die Zeugen- aussage Lienhardts in anderem Zusammenhange nicht als beweiskräftig ansieht, vermag nichts zu ändern. Das Obergericht setzt auseinander, weshalb es in diesem Punkte die Angaben Lienhardts glaubt als zuverlässig betrachten zu können. Es liegt daher nicht etwa eine (vom Beschwerdeführer übrigens selber nicht gerügte) Aktenwidrigkeit zufolge Abstellens. auf eine als unglaub- haft erklärte Zeugenaussage vor. 2. - Zu prüfen bleibt daher einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer· dadurch, dass er seinen Tieren nicht täglich ins Maul sah, gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen . habe. Dass eine auf unge- nügende Beobachtung zurückzuführende Verspätung in der Anzeige eine fahrlässige Verletzung der Anzeige- pflicht darstellt, unterliegt keinem Zweifel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Zur Begründung seines Standpunktes weist der Be- schwerdeführer in erster Linie darauf hin, dass die öffent- liche Bekanntmachung, welche bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche in der Ortschaft angeschlagen werden muss, eine Verpflichtung .zur Kontrolle der Maulhöhle des Viehs nicht erwähne. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Bekanntmachung stellt nur die allgemeine Verpflich- tung auf, « die Tiere dauernd zu beobachten», ohne im Einzelnen aufzuzählen, was zu dieser Beobachtung vor- gekehrt werden müsse. Die Behörde, welche den Wortlaut der Bekanntmachung festgesetzt hat, war offenbar. der Ansicht, es sei jedem Viehbesitzer bekannt, worin die dauernde Beobachtung zu bestehen habe. Aus der Nicht- erwähnung einer bestimmten Massnahme ist deshalb nicht zu folgern, deren Beobachtung dürfe vom Vieh- besitzer nicht verlangt werden. Tierseuchengesetzgebung. No 23. 139 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, auf dem vom eidgenössischen Veterinäramt herausgegebenen Mu- sterformular (vgl. ]LÜCKIGER und v. WALDKIRCH, Kom- mentar zur eidgen. Tierseuchengesetzgebung) sei die Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen ebenfalls nicht erwähnt.; weitergehende Anforderungen, als sie in diesem nach Art. 147 Vo obligatorischen Formular enthalten seien, können aber an den Landwirt nicht gestellt werden. Allein die Aufzählung auf dem genannten Musterformular ist nicht abschliessend. Wenn die Vorinstanz auf Grund des von ihr eingeholten Expertengutachtens zur Über- zeugung gelangte, dass die regelmässige Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen und andere Symptome ebenfalls zu der pflichtgemässen Beobachtung gehöre, so mag sie damit zwar einen strengen Masstab angelegt haben, aber eine Verletzung des Bundesrechtes liegt darin nicht. Es ist übrigens auch denkbar, dass das Vorhandensein von Blasen auf dem Formular nur deshalb nicht erwähnt wird, weil es nicht zu den ersten Seuchensymptomen gehört, von denen dort die Rede ist, sondern bereits eine so manifeste Krankheitserscheinungdarstellt, dass sich eine besondere Erwähnung derselben erübrigte. War dies . der Fall, dann stellte aus diesem Grunde die regelmässige Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen eine Massnahme dar, die um ihrer Selbstverständlichkeit willen ebenfalls den Viehbesitzern nicht noch besonders in Erinnerung gerufen werden musste. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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