BGE 66 I 131
BGE 66 I 131Bge27.09.1938Originalquelle öffnen →
130 Strafrecht. trifft nicht nur pach seinem Wortlaut, sondern auch nach seinem Sinn -Ausschluss einer Behinderung des Führers an der sicheren :Führung -auf den vorliegenden Fall zu. Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei Nebeneinandersitzen zu vieler Personen auf dem Sitze, sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche Freiheit in der :ßetätigung der Arme an Lenkrad, Arma- turenbrett, Schalthebel und Handbremse und der Beine an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende, dessen Silhouette nach vorn und in die Höhe wesentlich vergrössernde weitere Person auf alle Fälle beeinträchtigt. Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung ist bei solcher Placierung zweier Nebenpersonen der Führer nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende z. B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor- fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin- derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe- gungsvotgang an seiner Seite geeignet, seine Ruhe und Konzentration auf die Führung zu stören. Als nicht unter das Verbot fallend könnte nur ein kleines Kind, das nor- malerweise noch auf dem Schoss gehalten wird, weil es zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet werden, keinesfalls aber -und ohne Rücksicht auf seine körperliche Grösse - ein 13jähriges Schulkind. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Handelsreisendengesetz. No 22. IV. HANDELSREISENDENGESETZ LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE 22. Urteß des Kassationshofes vom 5. Februar 1948 i. S. Sehlittler gegen Graubünden. Geschäftsleute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo). 131 Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt und den Zweck des Betriebes bildet. Oommerpants, industridB et artisanB (Loi sur les voyageurs de commerce, art. 3; ordonnance d'execution de cette loi, art. 5). Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro- duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie taut qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres entrepreneurs. Il en est ainsi alors meme que la vente est le but de leur activite et a lleu dans les formes commerciales. Oom,mercianti, industriali 6 artigiani (legge sui viaggiatori di commercio, art. 3; regolamento di esecuzione, art. 5). Gll agricoltori 0 proprietari di vigneti, ehe vendono i prodotti -deI loro proprio suoIo, non appartengono, in quanto non vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti, degl'industriali e artigiani, anche se Ja vendita ha luogo in forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda. A. -Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich als Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden- karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom- men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung des Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels- abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-
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Strafrecht.
wirte im Sinne: von Art. 5 der Vollziehungsverordnung
(VV 0) zum Handelsreisendengesetz zu behandeln seien
und verfällte den Beanzeigten mit Entscheid vom 20.
Oktober 1939 in Anwendung von Art. 1, 3, 13 ff. und
Art. 5 VVo in eine Busse von Fr. 5.-. Zugleich verpflich-
tete er ihn zur Nachzahlung der Gebühr für die Kleinrei-
sendenkarte.
B. -Mit rechtz&itig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Schlittler die Aufhebung dieses Entscheides.
Er habe Bestellungen nur bei Weinproduzenten, die sich
mit dem Verkauf eigener und allfällig fremder Weine
befassten,
nicht auch bei Privaten aufgenommen. Diese
kämen für ihn schon deswegen nicht in Frage, weil er
den Verkauf von Korkzapfen nur in Mengen von 4000-
30,000
Stück tätige. Seine Kundschaft verwende die Ware
in ihrem Betrieb, was nach Art. 3 HRG ausschliesse, dass
er die rote Reisendenkarte hätte lösen müssen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 HRG war der
Beschwerdeführer dann nicht pflichtig, die Ausweiskarte
für Kleinreisende zu lösen, wenn er ausschliesslich mit
Geschäftsleuten in Verkehr trat, welche die von ihm
angebotene Ware auf irgendeine Weise in ihrem Betrieb
verwenden. Die übrigen dort erwähnten Kategorien von
Abnehmern scheiden hier von vornherein aus.
Das Gesetz umschreibt den Begriff der « Geschäfts-
leute))
nicht. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch
fällt darunter, wer Waren fabrikationsmässig erzeugt oder
wer solche gewerbsmässig eintauscht oder einkauft, um
sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Befindet sich in einem
derartigen Fabrikations-oder Handelsgeschäft als Teil des
umfassenderen Ganzen
ein landwirtschaftliches Gut, dessen
Erzeugnisse
abgesetzt oder für das Warenbestellungen
aufgenommen werden, die
darin Verwendung finden, so
vermag dies am Charakter des Inhabers als eines Geschäfts-
mannes zweifellos nichts zu ändern. Dagegen mag als
Handelsreisendengesetz. No 22. 133
fraglicher erscheinen, ob unter bestimmten Voraussetzun-
?en uch der selbständige Landwirt als Geschäftsmann
lIll Smne von Art. 3 anzusehen ist.
Unter der Herrschaft des Patenttaxengesetzes hat das
undesgericht (bei Prüfung der Frage, ob der Landwirt
emer Taxkarte bedürfe, der gelegentlich ihm durch
ekannte vermittelte Kunden aufsucht, um einen Teil des
eIgenen
Weinertrages zu verkaufen) auch von diese
liche, oder ausschliesslich Weinbau-Betriebe oder endlich
gemischte
Unternehmen in Frage stehen, wie sie nach der
Vernehmlassung des Kleinen Rates im Kanton Grau-
bünden anzutreffen sind.
Es kann aber auch keinen Unterschied ausmachen, ob
ätigkeit erklärt, sie könne als Handel aufgefasst werden:
SIe dagegen als bloss gelegentlichen und nicht gewerbs-
mässigen
Absatz von Urprodukten als nicht taxpflichtig
betrachtet (BGE 32 I 348). Hieran ist auch für die Aus-
legung
von Art. 3 HRG festzuhalten : der Landwirt der
gleicher Weise wie die Erzeugnisse
des
.. landwirtschaftlichen Betriebes in einem engern Sinne
(Fruchte, Gemüse, Heu, Stroh usw.) sind jene des Wein-
baues
und damit für die Anwendung des Gesetzes der
Weinbergbesitzer wie der Landwirt selbst zu behandeln
Dabei ist unerheblich, ob ausschliesslich landwirtschafte Erzeugnisse seines Bodens verkauft, soweit er furer
mcht f den eigenen Gebrauch bedarf, wird dadurch
noch mcht zum Geschäftsmann und kann im Hinblick
auf diesen Verkauf auch nicht durch den Grossreisenden
besucht ,,:erden. Ier Verkauf der eigenen Bodenerzeugnisse nur gelegent-
lich erfolgt,
oder den mehr oder weniger überwiegenden
Betriebszweck bildet, selbst wenn
er unter Zuhilfenahme
kaufmännischer Formen des Verkaufes (Verkaufsstelle,
Veraufs-und Reisepersonal, Verkaufspropaganda usw.)
erreIcht
werden soll, solange damit nicht der Verkauf
fremder Produkte verbunden ist. Dafür spricht schon
der Umstand, dass der Landwirt nach Art. 2 Abs. 2 lit. a
selbst nicht dem Gesetze unterstellt ist, wenn er Be-
134 Strafrecht. stellungen auf selbsterzeugte Waren aufnimmt, spricht vor allem der wirtschaftliche Zweck, dem in gleicher Weise, wie dies beim Patenttaxengesetz zutraf, das Handelsreisendengesetz zu dienen hat. Er besteht einer- seits im Schutz einheimischer Bodenerzeugnisse und des der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegenden einheimischen Handels gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung sich entziehenden auswärtigen Firmen (BGE 33 I 809), ande:rseits im Schutz eines bestimmten Publi- kums vor ungehöriger Belästigung durch Handelsreisende. Geschützt werden soll, wem die allgemeine geschäftliche Gewandtheit abgeht, wobei unerheblich ist, ob sie im Einzelfall vorliege oder fehle. Denn die gesetzliche Rege- lung ist auf den Durchschnitt der in Frage stehenden Abnehmerkategorie zugeschnitten (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. Februar 1938 i. S. Junker). Dass aber auch die landwirtschaftliche Bevölkerung des Schutzes teilhaftig sein sollte, erhellt eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Vor dessen Inkrafttreten wurde das Aufsuchen von Bestellungen durch Grossreisende bei Landwirten als zulässig erachtet, soweit die angebotene Ware zur Ver- wendung im Betriebe bestimmt war. Der bundesrätliche Entwurf vom lL Januar 1929 sah denn auch ausdrücklich insoweit die Gleichstellung des Landwirts mit dem Ge- schäftsmann vor und der schweizerische Bauernverband empfahl diese Fassung des Art. 3. Doch wurden dagegen bei der Beratung der Vorlage durch die Bundesversamm- lung Bedenken laut. Der ständerätliche Berichterstatter führte hierüber u. a. aus: ({ Il parait preferable par conse- quent de ne pas multiplier le nombre des voyageurs de commerce qui sollicitent l'agriculteur a acheter teIle ou teIle marchandise dont la valeur Iui est totalement incon- nue. Voila pourquoi la commission vous·propose d'eliminer les voyageurs en. gros de cette activite» (Sten. Bulletin des StR 1929 S. 198). Die Bestimmung wurde deswegen fallen gelassen, woraus sich mit aller Deutlichkeit ergibt, Handelsreisendengesetz. No 22. 135 'dass Grossreisende vom Besuche der ländlichen Bevölke- rung ausgeschlossen werden sollten. Schliesslich ermöglicht auch nur diese Lösung mit dem Abstellen auf den Personenkreis des Bestellers ohne Rücksicht auf die Grössedes Betriebes. eine klare und reinliche Scheidung und die einheitliche Gesetzesanwen- dung durch die dazu bestimmte Verwaltung. Sie wäre aber nicht gesichert, wenn als bestimmende Merkmale Grösse und Organisation des Betriebes im Einzelfall berücksichtigt werden müssten. Art. 5 VV 0, der schlechthin in jedem Einzelfall und ohne Rücksicht auf die Bestimmung der angebotenen Ware für das Aufsuchen von Bestellungen bei Land- wirten und in landwirtschaftlichen Betrieben eine Tax- karte vorschreibt, sobald jene nicht Bestandteil eines Fabrikations-oder Handelsunternehmens sind, über- schreitet daher nicht den Rahmen einer biossen Aus- führungsvorschrift, sondern hält sich innerhalb des gesetz- lichen Rahmens. Die ausgesprochene Busse ist daher begründet. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet,· er habe sich auf den Besuch von Weinhändlern oder in Art. 5 VVo von der Taxpflicht ausgenommenen Betrieben beschränkt, sondern ausdrücklich anerkannt, auch bei solchen Wein- bergbesitzern Bestellungen aufgesucht zu haben, die sich auf den Verkauf eigener Weine beschränken. In der Vernehmlassung an die Polizei sprach er sogar aus- schliesslich von den letztern. Dafür bedurfte er einer Kleinreisendenkarte. Dass es an einem Verschulden als Voraussetzung der Strafe fehle, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht. Es genügte dafür übrigens eine blosse Fahrlässigkeit. Sie wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, dass weder der Beschwerdeführer selbst, noch die andern Reisenden der Korkfabrikbisher keine rote Karte besassen. Angesichts der Bestimmungen von Gesetz und Verordnung wäre jenem zuzumuten gewesen, sich bei den zuständigen
136 Strafrecht. Behörden darüber zu erkundigen, ob seine Auffassung richtig und der derzeit geltende Rechtszustand mit dem früheren identisch sei. Er hätte dann erfahren, dass dies nicht zutrifft. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. TIERSEUCHENGESETZGEBUNG LEGISLATION SUR LES EPIZOOTIES 23. Urteil des KaSsationshofes vom 6. Mal 1940 i. S. Sntel' gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Ti6f'BeUChengesetzgebung. Pflicht zur dauernden Beobachtung des Viehs, Art. 142 Vo zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920. LegiBlation BUr les epizooties. Obligation de surveiller continuelle- ment le MtaiI, art. 142 de l'ordonnance d'execution de la loi federale sur les mesures a prendre pour combattre las epizootias, du 30 aout 1920. Legtslazione in m,ateria di epizoozie. Obbligo di controllo continuato sul bestiame, art. 142 dei regolamento relativo alla. legge federale sulle misure per combattere le epizoozie dei 30 agosto 1920. A. -Der Landwirt Josef Suter wurde vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober 1939 wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 142 der Verordnung zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920 zu einer Busse von Fr. 50.-verurteilt. Das Obergericht legt ihm zur Last, er habe, obwohl sein Wohnort wegen Maul-und Klauenseuche mit allgemeinem Stallbann belegt gewesen sei, seine Tiere nicht dauernd beobachtet, wie ihm dies durch die ihm zugestellten gedruckten Verhaltungsmassregeln zur Pflicht gemacht worden sei; insbesondere habe er nach seinem eigenen Zugeständnis Tierseuchengesetzgebung. No 23. 137 nicht alle Tage die Maulhöhle, die Klauen und Euter seiner Tiere kontrolliert. Infolge dieser Unterlassung habe er den Ausbruch der Seuche erst am 27. September 1938 vormittags festgestellt, während er schon am 26. Septem- ber vormittags bei genauer Untersuchung der Maulhöhle einer bestimmten Kuh Blasen hätte feststellen können und am 24. und 25. September aus der verminderte~ Fresslust, aus der Ansammlung von Speichel in der Maul- höhle und aus trockenen und geröteten Schleimhautstellen des Zahnfleisches hätte Verdacht schöpfen müssen. Durch diese Nachlässigkeit habe er die in Art. 142 Vo aufgestellte Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Seuchenverdach- tes und -ausbruches fahrlässig verletzt. B. -Gegen dieses Urteil reichte Suter die vorliegende bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung. Er macht geltend, dass er mit der Anzeige vom 27. September seiner Anzeigepflicht genügt habe und bestreitet, zu der von der Vorinstanz verlangten Unter- suchung der Maulhöhle seiner Tiere verpflichtet gewesen zu sein. O. -Obergericht und Staatsanwaltschaft Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der KassatiOWJhof zieht in Erwägung :
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